Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Brigitta Eick

vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer

 

Familiensache: X (Vater) und Y (Mutter)

 

 

 

 

Kinder:

 

A (Tochter) geboren: ... .2001

B (Sohn) geboren: ... 2000

 

 

 

 

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - Richterin Rezori

Aktenzeichen: 31 F 211/05

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

 

...

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 52-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 12.10.2005:

„Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden“

Zitiert nach Gutachten, S. 3

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Die gerichtliche Beweisfrage ist denkbar knapp gehalten. Was die Gutachterin untersuchen oder beantworten soll, bleibt so leider offen und offenbar der Gutachterin zur freien Auswahl überlassen. Dies entspricht mit Sicherheit nicht den Anforderungen, die an eine gerichtliche Beweisfrage zu stellen sind.

 

Vergleiche hierzu:

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 68f

 

 

Diese unkonkrete gerichtliche Beauftragung mag ein Grund dafür gewesen sein, dass die Gutachterin in unzulässiger Weise den – zugegebenermaßen unkonkreten -gerichtlich formulierten Satz, in eine selbst erfundene Beweisfrage verwandelt, die sie auf dem Deckblatt ihres Gutachtens so bezeichnet:

 

"Betreff: Auftrag des Familiengerichts zur Frage des Lebensschwerpunkts hinsichtlich der Kinder ..."

 

 

Einmal kühn geworden in der Deutung der unkonkreten gerichtlichen Fragestellung, scheint die Gutachterin dann kaum noch zu halten zu sein. Sie schreibt:

 

"Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung." (S. 4)

 

 

Da fragt man sich erstaunt, nach welcher gerichtlichen Fragestellung? Das Gericht hat gar keine Frage gestellt, wie will die Gutachterin da ihr "diagnostisches Vorgehen" nach einer nicht vorhandenen gerichtlichen Fragestellung richten?

Immerhin eins scheint erst einmal klar. Derzeit betreut der Vater an drei Wochenenden im Monat von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr seine beiden Kinder. Dies sind auf den Monat gerechnet 6 Tage und 9 Stunden. Die Mutter betreut die Kinder auf einen dreißigtätigen Monat gerechnet 23 Tage und 15 Stunden. Der Vater möchte dies nun in so fern abändern, dass die Kinder zukünftig hauptsächlich von ihm betreut werden – dem dient der Antrag des Vaters auf gerichtliche Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Der Vater begründet seinen Antrag mit dem Willen der Kinder nach einer Änderung der bisherigen Betreuungssituation und einem Wechsel ihres Lebensschwerpunktes in den väterlichen Haushalt. Die Gutachterin kommt allerdings zu dem Schluss, dass ein solcher Wille nicht erkennbar wäre und empfiehlt dann eigenartiger Weise ohne eine überzeugende Begründung auch gleich noch eine Reduzierung der ohnehin geringen Zeiten, in denen die Kinder derzeit mit ihrem Vater zusammensein können.

 

 

 

 

 

 

 

Tonaufzeichnung

Leider hat die Gutachterin - soweit dem Unterzeichnenden bekannt geworden - die Exploration der Kinder nicht durch Tonaufzeichnungen protokolliert, so dass sich nicht sagen lässt, inwieweit die Wiedergabe der Äußerungen der Kinder auch dem tatsächlich von den Kindern gesagtem entsprechen.

Liegt keine Tonaufzeichnung vor, so ist prinzipiell nicht nachprüfbar, ob der Vortrag eines Gutachters über ein von ihm geführtes Gespräch mit einem Beteiligten mit diesem Gespräch auch tatsächlich übereinstimmt. Dass zwischen dem was einer sagt und dem was ein anderer meint verstanden zu haben und dann wiedergibt, oft Welten klaffen, weiß jeder Psychologiestudent. Um dieser Gefahr zu entgehen wurden daher bei wichtigen Verhandlungen schon immer stenografische Wortprotokolle verfasst. Die Exploration eines Kindes im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens, bei dem es um mögliche Änderung des bisherigen Betreuungsmodells geht, ist ein ausreichend wichtiger Anlass, die eine Tonaufzeichnung rechtfertigt. Beim heutigen Stand der Technik lässt sich das auch problemlos realisieren.

Während erwachsene Gesprächspartner noch eine gewisse Möglichkeit haben, den Inhalt einer Gesprächswiedergabe durch den Gutachter in Frage zu stellen, ist dies Kindern in aller Regel verwehrt, so dass insbesondere der Wiedergabe eines Gespräches zwischen Gutachter und Kind immer mit einer gewissen Skepsis begegnet werden darf. Im Einzelfall kann es sogar sein, dass ein Kind etwas ganz anderes gesagt hat als der Gutachter vorträgt.

 

 

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

 

Die Gutachterin trägt vor:

 

„Die Explorationsergebnisse sowie die testpsychologischen Ergebnisse sprechen deutlich dafür, dass sich B und A keinen Wechsel ihres Lebensschwerpunktes wünschen.“ (S. 48)

 

 

Dies steht jedoch im Widerspruch zum Vortrag der Gutachterin:

 

„Seine (B`s – Anm. P. Thiel) Reaktionen ließen deutlich erkennen, dass er jegliche thematische Auseinandersetzung mit seinen Eltern ablehnt.“ (S.24)

 

 

Wenn B nach Angabe der Gutachterin „jegliche thematische Auseinandersetzung mit seinen Eltern ablehnt“, wie will die Gutachterin dann „Explorationsergebnisse“ erlangt haben, die belegen würden, dass sich B keinen Wechsel des Lebensschwerpunktes, der ja auch implizit eine Positionierung zu den Eltern darstellt, wünschen würde?

Der Vortrag der Gutachterin, die Kinder wünschten sich keinen Wechsel ihres Lebensschwerpunktes von der Mutter zum Vater, steht auch in Dissonanz mit dem Vortrag des Vaters:

 

„Wenn die Kinder bei mir sind, sagen sie mir, dass sie bei mir wohnen wollen. Wenn ich die Kinder dann Sonntags abends wieder zu meiner Frau bringe, sagen sie, dass sie nicht dorthin wollen und lieber bei mir bleiben wollen.“

Mitteilung des Vaters an den Unterzeichnenden per E-Mail vom 03.08.2006

 

 

Wie kann man sich eine solche Dissonanz zwischen dem Vortrag der Gutachterin und dem Vortrag des Vaters erklären? Entweder damit, dass die Kinder gewissermaßen schizophren wären, also heute etwas wollen, was sie morgen schon nicht mehr wollen, um es dann wenig später doch wieder zu wollen. Oder man erklärt es damit, dass es der Gutachterin nicht gelungen ist, eine tragfähige Vertrauensbasis zu den Kindern aufzubauen, so dass die Kinder sich ihr nicht mit dem Wunsch eines Wechsels vom Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters anvertrauen wollen, wohl ahnend, dass ein solcher offen geäußerter Wunsch, bei ihrer Mutter eine negative oder sogar feindselige Haltung gegenüber den Kindern hervorrufen könnte, was die Kinder in diesem Alter, in dem sie emotional noch stark von der Mutter abhängig sind, unter allen Umständen vermeiden wollen.

 

Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die Kinder in den Haushalt des Vaters wechseln wollen oder nicht, zeigt der von der Gutachterin mit B durchgeführte projektive Maltest, bei dem sie den Jungen auffordert, eine Insel mit Wasser und einem Boot zu malen und sich vorzustellen, wen er auf eine schöne Reise zu dieser Insel mitnehmen wolle und bei der B antwortet:

 

„Papa, sonst solle keiner mit“ (S. 25)

 

 

B „wolle dann drei Tage bei Papa schlafen und am letzten Tag fahre er dann abends nach Hause zu Mama zurück“. (S. 25)

 

 

B hat offenbar ein großes Bedürfnis mehr Zeit als ihm zur Zeit möglich allein mit seinem Vater zu verbringen. Er will dann drei Tage bei Papa schlafen, während es zur Zeit nur zwei Nächte (von Freitag bis Sonntag) sind, die der Sohn bei seinem Vater hintereinander übernachten kann. Bis zum Juli 2006 waren die Kinder an jedem ersten, zweiten und vierten Wochenende des Monates von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr beim Vater, jetzt möchte die Mutter offenbar den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater weiter reduzieren, so jedenfalls eine Mitteilung des Vaters an den Unterzeichnenden:

 

„Vor drei Wochen dann wurde ich von der Anwältin meiner Frau angeschrieben und mir wurde mitgeteilt, dass die bisherige Vereinbarung zum Umgangsrecht nun abgeändert werden muss. Die Kinder sollen nicht mehr an drei Wochenenden, sondern nur noch im 14-Tägigen Wechsel an den Wochenenden zu mir kommen.

Die Begründung war, dass das Gutachten von Frau Eick diese Notwendigkeit aufzeigt und weil die Kinder das auch so wollen.“

Mitteilung des Vaters an den Unterzeichnenden per E-Mail vom 04.08.2006

 

 

Dass die Mutter aktuell auf eine weitere Reduzierung der Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater zu drängen scheint, geht ganz offenbar auf eine vorherige Einlassung der Gutachterin zurück:

 

"Die derzeitige Umgangsregelung von drei Besuchswochenenden pro Monat im Haushalt des Vaters entspricht einer Art `Pendelmodell` das eher die Bedürfnisse der Eltern als die der Kinder befriedigt. B und A benötigen Kontinuität und Stabilität im Kontakt zu beiden Eltern. Aus gutachterlicher Sicht wird eine 14-tägige Umgangsregelung von Freitagnachmittags bis sonntags 18 Uhr im Haushalt des Vaters empfohlen." (S. 51)

 

 

Zusätzlich - und wohl als Trostbonbon für den Vater gemeint - empfiehlt die Gutachterin:

 

"dass der Vater an einem Mittwoch oder Donnerstagnachmittag vor dem Mutter-Wochenende die Kinder zu Freizeitaktivitäten begleiten kann".

 

Die Gutachterin argumentiert allerdings merkwürdig unlogisch - und gibt damit dem unbegründeten Vorurteil, Frauen könnten nicht logisch denken (man denke hier auch an die symbolische Gleichsetzung von Frau = Kuh durch die Gutachterin) Nahrung - denn Kontinuität und Stabilität haben an sich nichts damit zu tun, ob das Wechselmodell oder das Residenzmodell praktiziert wird, denn sobald eines der beiden Modelle verbindlich wird, wird durch diese verbindliche Struktur auch eine Kontinuität und Stabilität geschaffen, auf die sich die Kinder einstellen können.

Zum anderen ist es aber völlig absurd, wenn die Gutachterin das aktuell zwischen den Eltern vereinbarte Betreuungsmodell, bei der der Vater seine Kinder an sechs Tagen im Monat betreut, die Mutter dagegen an 24 Tagen, als eine „einer Art `Pendelmodell` bezeichnet. Wer so etwas wie die Gutachterin tut, muss damit rechnen den Vorwurf fehlender Kompetenz auf sich zu ziehen.

 

Man kann fragen, warum B zu seiner Mama „zurück“ wolle. Eine mögliche Antwort ergibt sich aus dem von der Gutachterin veranlassten projektiven Malverfahren „Familie in Tieren“, dass nach Angaben der Gutachterin das folgende Ergebnis erbrachte:

„Sich selbst stellt B als einen Elefanten dar, den er als groß, kräftig und mächtig charakterisierte. Sein Vater sei eine Schlange. A zeichnete er als einen Fisch und seine Mutter als Nashorn. ... Auf die Frage, wo die Tiere lebten, antwortete B, der Fisch lebe im Wasser, aber das Nashorn lebe nicht im Fluss sondern im Urwald bei dem Elefanten. Auf die Frage, wie es den Tieren gehe, entgegnete B , das Nashorn sei ganz aufgeregt, weil es zwischen den Tieren Streit gäbe. Der Elefant fauche die anderen Tiere an. Die anderen Tiere würden sich von dem Elefanten einschüchtern lassen. Die Schlange sei müde, brauche viel Schlaf, weil sie einen aufregenden Tag gehabt habe. Der Fisch kriege von dem Streit nichts mit. Auf Nachfragen antwortete B, das Nashorn solle den Streit gewinnen.“ (S. 26)

 

Die Gutachterin deutet die Zeichnung und Erläuterung von B dann so:

 

„Die Ausführungen von B lassen erkennen, dass er die Nähe zur Mutter sucht (gemeinsamer Wohnort) und in seiner Phantasie er die Macht besitzt, die anderen einzuschüchtern, wahrscheinlich um den Streit zu beenden.“ (S. 26)

 

 

Diese Interpretation der Gutachterin erscheint nun etwas spekulativ und willkürlich. Dass B sich und seine Mutter einen gemeinsamen Wohnort (Urwald bei den Elefanten) zuweist, heißt zum einen noch lange nicht, dass B „die Nähe zur Mutter sucht“, wie die Gutachterin hier interpretiert, sondern dass er einfach die seit Ende Februar 2005 entstandene Situation abbildet, wo die Mutter Dominanz und auch Angriffsbereitschaft demonstrierend (Nashorn) beide Kinder aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt der Familie in eine neue Wohnung verbrachte (vergleiche hierzu Gutachten S. 20). Der Vater hat der Mitnahme der Kinder offenbar nur deshalb nicht widersprochen, weil er sich von der Mutter unter Druck gesetzt sah:

 

„Meine Zustimmung zum Auszug der Kinder habe ich damals letzten endes schweren herzens gegeben.

Allerdings hatte meine Frau mich quasi damals so unter Druck gesetzt, erpresst und angedroht, sie wolle dann den Auszug der Kinder gerichtlich durchsetzen und sie hatte auch schon eine einstweilige Verfügung beantragt. "Das wäre für die Kinder dann ganz schlimm, denn sie müssten dann zum Gericht und würden befragt und das könne ich doch alles nicht wirklich wollen"

Mitteilung des Vaters an den Unterzeichnenden per E-Mail vom 04.08.2006

 

 

Im übrigen widerspricht die Interpretation der Gutachterin ihrer eigenen Überlegung bezüglich des von ihr durchgeführten Schwarzfuß-Test, wo sie vorträgt:

 

„Ein Junge laufe von zu Hause weg in die Berge, weil er böse auf seine Mama sei, die habe ihn geärgert.“ (S.26/27)

 

 

Man kann die Darstellung von B aber auch ganz anders als die Gutachterin interpretieren:

 

B phantasiert sich als mächtigen Elefanten, die Mutter wird ebenfalls als mächtig phantasiert (Nashorn), wobei B in der Hierarchie der Tiere, also der Mutter, dem Vater und der Schwester, ganz oben zu stehen meint: „Die anderen Tiere würden sich von dem Elefanten einschüchtern lassen.“

B phantasiert sich als Elefant auf eine wenigstens ebenso mächtige Erwachsenenebene wie die Mutter, möglicherweise ist dies sogar eine inzestuöse Omnipotenzphantasie des Sohnes bezüglich seiner Mutter, denn da die Eltern offenbar streiten, solle das Nashorn (Mutter) den Streit gegen die Schlange (Vater) gewinnen, da durch die phantasierte Ausschaltung des Vaters als Nebenbuhler des Sohnes die inzestuöse Phantasie des Sohnes in Bezug auf seine Mutter ihre Erfüllung finden könnte.

 

 

Eine solche Interpretation des „Zeichnen der Familie in Tieren“ vorausgesetzt, würde die Frage zu stellen sein, wie es um die Regulation der Distanz-Nähe Problematik in der Mutter-Sohn-Beziehung bestellt ist, welche Verhaltensweisen es seitens der Mutter geben könnte, dass beim Sohn solche Phantasien entstehen können und ob die Gutachterin, dem die erforderliche Aufmerksamkeit erwiesen hat.

 

Vergleiche hierzu:

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

 

 

 

Die Gutachterin wird dann wohl vollends spekulativ, wenn sie den mit B durchgeführten Scenotest interpretiert. Ohne nähere Anhaltspunkte trägt sie vor:

 

„Die Spielinhalte lassen erkennen, dass B ... sich wahrscheinlich mit der Position seiner Mutter (symbolisiert durch die Figur der Kuh) und seiner Schwester identifiziert.“ (S. 28)

 

Wer so wie hier die Gutachterin spekuliert, zeigt, dass er von Söhnen und ihren Vätern nicht viel zu verstehen scheint, denn der Sohn identifiziert sich in der Regel immer mehr mit seinem Vater als seinem männlichen Rollenvorbild, als mit seiner Mutter, die ihm auf Grund ihres anderen Geschlechts für eine gleichgeschlechtliche Identifikation nicht so wie der Vater zur Verfügung stehen kann. Diese einfache Tatsache hat sich inzwischen über die Debatte in der Fachliteratur bis hin in die Medien herumgesprochen, nur bei manchen Gutachtern scheint dies noch nicht angekommen zu sein.

 

 

Vergleiche hierzu:

Rainer Neutzling; Dieter Schnack: "Kleine Helden in Not. Jungen auf der Suche nach Männlichkeit", Rowohlt 1990

Tim Rohrmann: "Junge, Junge - Mann, o Mann. Die Entwicklung zur Männlichkeit", Rowohlt 1994

 

 

 

Aktuell können wir zu diesem Thema in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ lesen:

 

„Von „Boy Crisis“ oder einer „Jungenkatastrophe“ ist in der Fachliteratur die Rede. Hinter dem Schlagwort steckt die Beobachtung, daß Jungen erheblich häufiger als Mädchen in der Schule versagen, stärker an Aufmerksamkeitsstörungen leiden und immer öfter zu Gewalt neigen. Ein Grund für diese Entwicklung, so wird vermutet, liege in der Tatsache, daß es den Jungen meist an männlichen Vorbildern fehlt. Väter kümmerten sich entweder zu wenig um die Söhne oder steckten selbst in der Identitätskrise. In Großstädten liegt die Scheidungsrate bei mehr als fünfzig Prozent, fast immer ist es dann die Mutter, die den Jungen allein erzieht.“

Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 30.07.2006, Nr. 30 / Seite 45

http://www.faz.net/s/Rub867BF88948594D80AD8AB4E72C5626ED/Doc~E0E42E900A4624266BE36082D11AD38FC~ATpl~Ecommon~Scontent.html

 

 

 

 

Im übrigen krankt die Spekulation der Gutachterin auch daran, dass B als Elefant alle Tiere, also auch die Kuh umbringt, die, folgt man der Gutachterin, die Mutter darstellen soll. Der symbolische Mord der Kuh, die nach Ansicht der Gutachterin die Mutter darstellen soll, würde auf ein erhebliches aggressives Potential des Sohnes gegen die Mutter hindeuten, das nur dadurch gedeckelt würde, weil der Sohn seine Mutter ja auch liebt und mit einem Teil seiner Persönlichkeit auch loyal sein will.

Die unbewiesene spekulative Gleichsetzung der Figur der Kuh mit der Mutter durch die Gutachterin lässt allerdings die Frage aufkommen, ob die Gutachterin noch die nötige Unbefangenheit hat. Die Figur der Kuh steht gewöhnlich synonym für den Begriff der Friedfertigkeit und im speziellen auch der Weiblichkeit – die Darstellung eines Mannes durch eine Kuh schließt sich von daher in aller Regel aus. Man denke hier an die Kühe auf einer Weide, die sich in der Regel durch eine große Friedfertigkeit auszeichnen, wobei Kühe oft auch mit „dumm“ assoziiert werden – mit dem Schimpfwort „blöde Kuh“, werden in der Regel nur Frauen bedacht, es stellt auch eine Abwertung von Weiblichkeit dar.

 

 

 

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

 

Die Gutachterin schreibt:

 

„Die psychologischen Befunde aus den Explorationen der Eltern, der Kinder und den Interaktions- und Verhaltensbeobachtungen lassen deutlich erkennen, dass es sich bei B und A um altersgemäß entwickelte, hinreichend geförderte und vor allem zu Beginn der Begutachtung um beziehungssichere Kinder in Bezug auf die Mutter aber auch den Vater handelt.“ (S. 48)

 

Nun kann man sich fragen, wieso die Gutachterin die Formulierung

 

„ ... in Bezug auf die Mutter aber auch den Vater handelt.“ (Unterstreichung P. Thiel)

 

 

verwendet. Würde sie eine Gleichheit zwischen den Eltern vortragen wollen, hätte sie geschrieben:

 

„ ... in Bezug auf die Mutter und den Vater handelt.“

 

Wenn Sprache Bedeutung hat, so muss man davon ausgehen, dass das von der Gutachterin verwendete „aber“ eine andere Bedeutung als das Wort „und“ hat. Die Verwendung eines „aber“ statt eines „und“ löst beim Leser verschiedene Wirkungen aus. Wird ein „und“ verwendet, so vermutet der Leser eine Gleichheit zwischen den Eltern, so z.B. in der Formulierung:

Die Kinder sind beziehungssicher in Bezug auf Mutter und Vater.

 

Wird dagegen ein „aber“ verwendet:

Die Kinder sind beziehungssicher in Bezug auf Mutter aber auch den Vater.

 

so löst dies beim Leser nicht den Gedanken der Gleichheit, sondern der Verschiedenheit der Eltern aus. Verschiedenheit der Eltern im Kontext eines familiengerichtlich angeordneten Gutachtens bedeutet aber nicht, herauszubekommen, ob ein Elternteil größer oder kleiner ist, oder sonstige für die Betreuung der Kinder belanglose Eigenschaften, sondern welcher Elternteil gegebenenfalls die Hauptbetreuung der Kinder übernehmen soll und welcher nicht. Damit verbunden geht es nicht selten auch um einen Entzug des Sorgerechtes nach §1671 BGB für einen der beiden Elternteile.

 

Ein „aber“ dient auch der Relativierung des vorher gesagten. So z.B. in dem Satz:

 

Der Sommer war sehr schön, aber heiß.

 

 

Man hätte den Satz auch so formulieren können:

 

Der Sommer war sehr schön und heiß.

 

Während die Verwendung des Wortes „und“ keine Wertung beinhaltet, wird mit der Verwendung des Wortes „aber“ eine zuungunsten des Vaters faktisch negativ gefärbte Wertung hergestellt. Für den Unterzeichnenden stellte sich hier die Frage, ob die Gutachterin nicht auch hier eine Befangenheit gegenüber dem Vater offenbar und sie damit die gebotene Neutralität verletzt.

Der Unterzeichnende fühlt sich angesichts solcher Sprachanwendung ein wenig an die grundsätzlichen Überlegungen in den folgenden Aufsätzen erinnert:

 

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektive Tests

Durch tiefenpsychologisch-analytisch orientierte projektive Tests, wie z.B. auch den von der Gutachterin durchgeführten Scenotest und den Schwarzfuß-Test sollen wichtige und bedeutungsvolle Gefühle, Neigungen und Abneigungen, Beziehungsstrukturen und pathologische Entwicklungen, etc. diagnostiziert werden. Diese Testverfahren sind jedoch nicht für familiengerichtliche Verfahren entwickelt worden, sondern für Beratung und Therapie. Dort haben sie gegebenenfalls ihren Platz, um über eine Deutung durch den Therapeuten oder auch durch die Erkenntnis des Klienten selbst, das Bewusstwerden innerpsychischer Motive und Konflikte zu unterstützen und damit für den Klienten neue Entwicklungswege zu ermöglichen. Eine Deutung ist allerdings nicht gleichzusetzen mit dem Erkennen der Wirklichkeit, sondern eben nur eine von vielen möglichen Interpretationen ein und des selben Sachverhaltes. Unbewiesene Spekulationen nützten dem Familiengericht bei seiner Suche nach einer angemessenen Entscheidung in der Regel nicht weiter, ja führen sogar das familiengerichtliche Verfahren mit seinem Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ad absurdum.

Die Interpretation der Ergebnisse solcher im Zusammenhang mit einem Gutachten durchgeführten Tests im familiengerichtlichen Verfahren sind, wenn überhaupt, mit großer Vorsicht vorzunehmen, da die Interpretation nicht mit der Wahrheit gleichzusetzen ist und die Gefahr von Fehlinterpretationen sehr hoch ist. Mitunter kommt es auch zu mehr oder weniger spekulativen Deutungen der Testergebnisse. Wenn diese Deutungen dann noch als Tatsachenbehauptung vorgetragen werden, hat sich der betreffende Gutachter damit selbst disqualifiziert. Eysenk schreibt hierzu schon 1965:

 

"Das Hauptverfahren des Psychologen ist beinahe immer eines der sogenannten projektiven Verfahren, sei es der Rorschach, TAT, Szondi, Graphologie, Zeichentests oder irgendein anderer Test innerhalb dieser riesigen und sich ständig vermehrenden Familie. Diese Tatsache ist merkwürdig angesichts der überwältigenden Fülle an Beweismaterial, das zeigt, daß keiner dieser Tests einen annehmbaren Gültigkeitsgrad besitzt und daß ihre Zuverlässigkeit gering ist."

Eysenck, Hans Jürgen: "Persönlichkeitstheorie und Psychodiagnostische Tests"; In: "Diagnostica", 11/1965, S. 3

 

 

 

Rexilius meint:

 

"Diese Tests sind zumeist projektive und halbprojektive Verfahren, deren methodische Grundlagen fragwürdig sind und einer Interpretationswillkür unterliegen, die sie für die Praxis unbrauchbar macht; selbst in den Fällen, die Regeln für die Deutung der Testergebnisse vorgeben, zeigt sich in der Praxis, dass die Anwender ihre eigenen Deutungen und subjektiven Interpretationen vorziehen, Die quantifizierenden Verfahren haben andere, aber nicht weniger gravierende Schwächen: Ihre Validität, also die Gültigkeit ihrer Messergebnisse, hält keiner theoretischen und methodischen Kritik stand, viele Einflussfaktoren bleiben unberücksichtigt und sind nicht zu kontrollieren, in den Ergebnissen steckt mithin alles Mögliche, ... "

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002, S. 153

 

 

 

 

 

 

Mit A führt die Gutachterin den sogenannten „Schwarzfuß-Test durch. Die Gutachterin schreibt hierzu:

 

"Zu einem Teil der Ergebnisse lieferte A reine Bildbeschreibungen, die hier nicht näher dargestellt werden sollen. In Situationen, in denen ein Streit zwischen Geschwistern thematisiert wurde oder in der ein Kind ängstlich wirkte, erwiderte A auf Nachfragen, dass die Eltern den Kindern helfen oder das Kind trösten würden. Auf der Tafel 5 ist ein kleines Ferkel zu sehen, das bei der Ziege trinkt. A äußerte spontan `das soll das nicht, das soll bei seiner Mutter trinken`.

Interpretation:

Ihre Antworten lassen erkennen, dass A beide Eltern als unterstützend wahrnimmt und ein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber ihrer Mutter besitzt." (S. 36)

 

 

Während die Gutachterin ihre kurze Auswertung immerhin noch mit "Interpretation" beititelt, wird sie im nachfolgenden Satz suggestiv, wenn sie vorträgt, dass die Antwort erkennen lassen würde, dass A "ein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber der Mutter besitzt“. Zum einen ist es einfach so, dass bei den vorgelegten Bildkarten ein kleines Ferkel bei einer Ziege trinkt. Eine Ziege ist naturgemäß weiblich (würde das Ferkel bei einem Ziegenbock trinken wollen, so würde man dies wahrscheinlich als einen sexuellen Missbrauch des Vaters gegenüber dem Kind deuten). Das Kind, das die Bildkarten ansieht hat also normalerweise nur zur Auswahl, dass das Ferkel entweder bei einer Ziege trinkt (einer fremden Mutterfigur) oder bei der tatsächlichen Mutter, der Ferkelmutter – auf deutsch gesagt also der Sau. Daher ist es völlig normal und nicht ein Zeichen eines „starken Zugehörigkeitsgefühles gegenüber der Mutter“, dass ein Kind äußert, das Ferkel solle bei seiner Mutter (der Sau) trinken. Dies so wie von der Gutachterin jedoch getan, dahin zu deuten, dass A „ein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber ihrer Mutter besitzt“ ist willkürlich, zumal bei dieser Form der Interpretation leicht der Eindruck hergestellt wird, das Kind würde kein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber dem Vater besitzen, nur weil die Gutachterin dem Kind kein Bild vorlegt hat, bei dem das betrachtenden Kind sich als Ferkel projizieren kann und seinen Vater als Eber.

Eine nicht suggestive Auswertung des Schwarzfuß-Test, wenn man ihn denn auf Grund der fehlenden Gültigkeit überhaupt benutzt, hätte dagegen so aussehen können:

 

Interpretation:

Ihre Antworten lassen vermuten, dass A beide Eltern als unterstützend wahrnimmt und ein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber ihrer Mutter besitzt.

 

 

 

 

 

Die Gutachterin schreibt weiter:

 

"Die von der Mutter geschilderten Reaktionen ihres Sohnes lassen auf erhebliche Verlust- und Trennungsängste des Jungen bezüglich seiner Mutter schließen. Das aufgeschlossene, unbefangene sozial zugewandte Verhalten beider Kinder zu Beginn der Begutachtung gegenüber der Sachverständigen, den Eltern einschl. der jeweiligen Lebensgefährten sowie des unauffällige Verhaltens laut Angaben der Eltern in der Kita sprechen dafür, dass B und A sich in der Zwischenzeit psychisch gut stabilisieren konnten." (S. 40)

 

 

Die Gutachterin setzt den unbewiesenen Vortrag der Mutter, dass der Sohn "erhebliche Verlust- und Trennungsängste ... bezüglich seiner Mutter" gehabt hätte als faktisch gegebene Tatsache voraus. Die Gutachterin bezieht ihre Kenntnis, dass es angeblich so gewesen wäre, einzig und allein aus dem Vortrag der Mutter. Dies kann beim Vater schnell dazu führen, dass er gegenüber dem Gericht die Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin äußert. Dass die Vorträge der Eltern nicht die Wirklichkeit widerspiegeln, sondern Narrationen sind, also erzählte Gesichten über das was wir für die Wirklichkeit oder die Vergangenheit halten, müsste eigentlich jedem Diplom-Psychologen bekannt sein, es sei denn er oder sie hat im Studium geschlafen oder nachfolgend einiges vergessen was er / sie einmal gewusst hat.

In der Familientherapie kann man sich Narrationen für therapeutische Zwecke zunutze machen. Im Bereich der Tatsachenfeststellung durch Gutachter ist deren ungeprüfte Übernahme dagegen ein Zeichen mangelnder Professionalität.

 

 

Vergleiche hierzu:

Withe, M.; Epston, D.: "Die Zähmung der Monster. Der narrative Ansatz in der Familientherapie.", Carl Auer Verlag, Heidelberg, 1998

Withe, M.: "Der Vorgang der Befragung: eine literarisch wertvolle Therapie?", In: "Familiendynamik", 14 (2), 1989, S. 114-128

 

 

 

Für einen vom Gericht eingesetzten Gutachter verbietet es sich auf Grund des gerichtlichen Auftrage Narrationen als Wirklichkeit zu suggerieren, denn der Gutachter soll keine konstruktivistische Therapie durchführen, sondern konkrete Beweisfragen beantworten.

 

 

 

 

 

 

III. Empfehlung

Nach Ansicht des Unterzeichnenden ist es der Gutachterin nicht gelungen, ihre Behauptung, „dass eine Beibehaltung des Legensschwerpunktes im mütterlichen Haushalt den Bedürfnissen von B und A am ehesten entspricht.“ (S. 49) schlüssig und überzeugend zu begründen. Die Frage, welche Regelung denn nun dem Kindeswohl am besten dienen könnte, scheint daher noch unbeantwortet zu sein. Wie das gegebenenfalls noch nachgeholt werden kann, bliebe Aufgabe des Gerichtes.

Sollte das Gericht bei der anstehenden Klärung bezüglich des Lebensscherpunktes der Kinder entscheiden, dem vom Vater beantragten Wechsel der Betreuungspriorität von der Mutter hin zum Vater nicht stattzugeben, so wäre aus Sicht des Unterzeichnenden von einer Reduzierung der Umgangskontakte der Kinder mit ihrem Vater – so wie von der Gutachterin unverständlicherweise vorgeschlagen - dringend abzuraten.

Sinnvoll könnte es in einem solchen Fall dagegen sein, die Zeiten in denen der Vater seine Kinder betreut, vierzehntätig in erweiterten Umfang von Mittwoch bis Sonntag stattfinden zu lassen. Dabei wäre statt des bisherigen monatlich sechsmaligen Wechsel der Kinder von einem Elternhaus zum anderen, nun ein viermaliger Wechsel stattfinden würde, mithin der mit einem Wechsel oft verbundene Stress reduziert werden könnte und gleichzeitig die Kinder besser als vorher Zeit für ein Miteinander mit ihrem Vater hätten und sich das Miteinander nicht nur auf die aus dem Alltag herausgehobenen Wochenenden, sondern auch auf den Alltag in der Woche erstreckt. Die Kinder wären bei einer solchen Regelung 8 Tage im Monat beim Vater und 22 Tage im Monat bei der Mutter. Zwischen den einzelnen Aufenthalten der Kinder bei ihrem Vater würde dann maximal 10 Tage liegen, dies käme auch den Bedürfnis der Kinder entgegen, nicht so lange warten zu müssen, bis sie wieder mit ihrem Vater zusammen sein können.

 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 22.08.2006

...

 

 

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

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