Stellungnahme zum 80-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp vom 07.09.2007

 

Familiensache: X (Vater) und X (Mutter)

 

Kinder:

A (Tochter) geboren: ....1998

B (Sohn) geboren: ... .2002

 

 

Amtsgericht Ludwigsburg, Richterin Lingner

Geschäftsnummer: ... /06

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 29.03.2007:

 

„Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei ihrem Mutter oder ihrem Vater) dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“

 

 

 

 

 

Freiwilligkeit

Die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten (Eltern, Kinder, etc.) mit einem Gutachter, dazu gehört die Mitwirkung an Explorationen (Befragungen), Interaktionsbeobachtungen durch den Gutachter oder die Teilnahme oder Mitarbeit an sogenannten psychodiagnostischen Tests, geschieht auf freiwilliger Basis. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

Vergleiche hierzu:

BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003

 

 

An anderer Stelle führt Rohmann dazu aus:

"Obwohl im FGG-Verfahren keine Pflicht zur Aufklärung besteht, resultiert aus den Standards einer psychologischen Berufspraxis, Beteiligte über das Vorgehen und die Grundregeln des gemeinsamen Tuns zu unterrichten, und üblicherweise kann eine Zustimmung nur bei Informiertheit gültig sein (informed consent). Ein psychologischer Sachverständiger hat demnach Probanden u.a. darüber zu informieren, dass er verpflichtet ist, dem beauftragenden Gericht alles Entscheidungsrelevante weiterzuleiten, und er gerade nicht eine sonst übliche `Schweigepflicht` hat, weiter, dass ihr Mitwirken auf freiwilliger Grundlage erfolgt."

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004, S. 172

 

 

Die Beteiligten sollten daher vom Gutachter über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informiert werden. Damit es später keine Differenzen gibt, ob der Gutachter die Beteiligten auch wirklich darüber informiert hat, sollte der Gutachter sich dies von den Beteiligten schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen. Dies ist im vorliegenden Fall, soweit zu sehen, von der Gutachterin bedauerlicherweise nicht getan worden.

 

 

 

 

Tonaufzeichnung

Bei dem heutigen Stand der Technik dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Gutachter mit Einwilligung der Betroffenen Tonaufzeichnungen von den Gesprächen mit den erwachsenen Beteiligten, insbesondere mit der Mutter und dem Vater, aber auch mit dem Kind macht. So braucht hinterher nicht darüber gestritten werden, wer was und wie gesagt hat, sondern man kann sich ganz einfach die vorhandene Tonaufzeichnung anhören.

Liegt keine Tonaufzeichnung vor, so ist prinzipiell nicht nachprüfbar, ob der Vortrag des Gutachters über ein von ihm geführtes Gespräch mit einem Beteiligten mit diesem Gespräch auch tatsächlich übereinstimmt. Dass zwischen dem was einer sagt und dem was ein anderer meint verstanden zu haben und dann wiedergibt, oft Welten klaffen, weiß jeder Psychologiestudent. Um dieser Gefahr zu entgehen wurden daher bei wichtigen Verhandlungen schon immer stenografische Wortprotokolle verfasst. Beim heutigen Stand der Technik kann man das ganz problemlos und noch objektiver durch eine Tonaufzeichnung realisieren.

Während erwachsene Gesprächspartner noch eine gewisse Möglichkeit haben, den Inhalt einer Gesprächswiedergabe durch den Gutachter in Frage zu stellen, ist dies Kindern in aller Regel verwehrt, so dass insbesondere der Wiedergabe eines Gespräches zwischen Gutachter und Kind immer mit einer gewissen Skepsis begegnet werden darf. Im Einzelfall kann es sogar sein, dass ein Kind etwas ganz anderes gesagt hat als der Gutachter vorträgt.

Eine bloße Mitschrift während der Exploration oder gar eine nachträgliche Niederschrift ist immer fehlerbehaftet. So muss man sich denn auch nicht über die Fälle wünschen, wo die Betroffenen nach Fertigstellung des Gutachtens meinen müssen, sie wären im falschen Film, da sie dort mit Aussagen zitiert werden, an die sich beim besten Willen nicht erinnern können.

So kann man auch in dem vorliegenden Fall fragen, wie es um die Authentizität der gutachterlichen Protokollierungen von Gesprächsverläufen mit den Eltern und den Kindern steht und in welchem Umfang die Gutacherin den tatsächlichen Gesprächsinhalt selektiv zur Kenntnis genommen hat, bzw. nachträglich selektiert hat?

 

 

 

 

Statusdiagnostische Arbeitsweise

Die Arbeitsweise der Gutachterin ist offenbar statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG von einem Gutachter erwartet werden kann

 

vergleiche hierzu:

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

 

 

kann der Unterzeichnende nicht zu erkennen. Die Gutachterin hat es offenbar unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen, um mit ihnen gemeinsam den Auftrag des Gerichtes zu erörtern und nach Möglichkeiten einer am Kindeswohl orientierten Lösung zu suchen.

Das fehlende gemeinsame Gespräch mit den Eltern lässt auch die Frage aufkommen, wie es der Gutachterin so möglich sein, die für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung wichtigen Fragen wie die Befähigung der Eltern zur gegenseitigen Kommunikation, die Kooperationsbereitschaft und die Bindungstoleranz der Eltern realistisch zu beurteilen?

Man kann auch fragen, ob der Gutachter auf Grund seiner offenbar statusdiagnostisch angelegten Arbeitsweise seiner Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

 

 

 

Bode meint zu diesem Thema:

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

Lutz Bode: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

 

 

 

An anderer Stelle meinen Schade/Friedrich (1998):

 

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ...

Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Burkhard Schade; Sigrid Friedrich: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 238/39

 

 

Zur Frage ob Gutachter auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollten meinen Karle und Klosinski:

"Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff `Interventionsgutachten` umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes."

Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 347

 

 

 

 

 

 

Chronologisches

Mit Datum vom 15.02.2007 beschloss Richter Kästle vom Amtsgericht Ludwigsburg im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter von A und B das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Dabei trug Richter Kästle vor:

 

„Nach den bisherigen Ermittlungen geht das Gericht davon aus, dass beide Parteien gleichermaßen erziehungsfähig und - geeignet sind ...“

 

Mit Datum vom 20.03.2007 ändert das Oberlandesgericht Stuttgart den Beschluss des Amtsgerichtes vom 15.02.2007 ab und überträgt vorläufig dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder. Dabei äußerte das Oberlandesgericht die Auffassung:

 

„dass beide Elternteile erziehungsfähig sind, wobei es den Anschein hat, dass die Bindungstoleranz der Kindesmutter derzeit weniger ausgeprägt ist, ... . Die Bindung der Kinder ist zu beiden Eltern gleichermaßen intensiv.“ (S.3)

 

 

Mit Datum vom 29.03.2007 gibt der neu hinzugekommene Richter Jonek die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag mit der Frage:

 

„Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei ihrem Mutter oder ihrem Vater) dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“

 

 

Mit Datum vom 14.05.2007 trägt die zwischenzeitlich beauftragte Gutachterin Dr. Birgit Kapp in einem achtseitig kleinzeilig gehaltenen „Kurzbericht“ an „den zuständigen Familienrichter“ vor:

 

"Das Gutachten soll aus kinderpsychologischer Perspektive Stellung dazu nehmen

- welcher Lebensmittelpunkt dem Wohl von A und B am besten entspricht." (S. 1)

 

dies ist zwar nicht korrekt zitiert, denn der Beweisbeschluss lautet im Original:

„Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei ihrem Mutter oder ihrem Vater) dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“

 

 

Man mag über den semantischen Unterschied der Begriffe „kinderpsychologisches Sachverständigengutachten“ und „kinderpsychologischer Perspektive“ rätseln, es bleibt die Tatsache, dass die Gutachterin den Wortlaut des Beweisbeschlusses nicht im Original, sondern in einer eigenen Fassung vorträgt.

Die Gutachterin trägt dann vor:

„Zusammenfassend ist zu sagen, dass die bisher erhobenen psychologischen Daten derzeit

- keine akute Gefährdung des Kindeswohls von A und B erkennen lassen. Dies gilt sowohl für den Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Mutter als auch für den Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Vaters.“ (S. 8)

 

 

 

„Zuständiger Familienrichter“ wird zwischenzeitlich offenbar Richterin Lingner. Dies ist nun schon der dritte Richter / Richterin des Amtsgerichts Ludwigsburg, der / die sich mit dem Fall beschäftigt, was die Frage aufwirft, in wie weit die Justiz durch einen häufigen Personalwechsel nicht selbst zur Verwirrung mancher Verfahren beiträgt.

Mit Datum vom 07.09.2007 behauptet die Gutachterin Dr. Birgit Kapp in ihrem 85-seitigen Gutachten eine bestehende Kindeswohlgefährdung, die vor ihr noch keiner der drei befassten Richter und auch nicht das Oberlandesgericht gesehen hat:

 

„Die Begutachtungsergebnisse zusammenfassend, sollte die weitere Gefährdung des Wohls von A und B schnellstmöglich abgewendet werden.“ (Gutachten S. 79).

 

Eine Begründung für die recht unvermittelte aufgestellte Behauptung der Gutachterin muss man sich nun auf den vorangegangenen 78 Seiten suchen. Die Gutachterin trägt dort lediglich vor:

 

„Empfehlungen zum Schutz des Kindeswohls

Welche Annahme zutrifft, kann ... – vernachlässigt werden. Es hat sich ausführlich dargestellt, welche erheblichen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit ... die Mutter erkennen lässt. Die Mutter ist nicht in der Lage, ihre Fehlhaltungen zu reflektieren.“ (S. 78/79)

 

 

Suchet, so werdet ihr finden, heißt es in der Bibel. Ob das auch für Gutachten gilt, erscheint dem Unterzeichnenden fraglich.

Abgesehen vom schlechten Sprachstil: „Es hat sich ausführlich dargestellt, ...“, statt

Es wurde ausführlich dargestellt, gibt die Gutachterin nicht zu erkennen, ob sie mit diesem Vortrag eine Kindeswohlgefährdung begründen will.

 

 

 

 

 

Beantwortung der Beweisfrage

Die Beweisfrage des Gerichtes beantwortet die als Gutachterin beauftragte Frau Dr. Birgit Kapp mit dem Bandwurmsatz:

 

„Aus der Zusammenstellung, Aufgliederung und fachpsychologischen Bewertung der erhobenen Daten wird – nach Abwägung der dargestellten Faktoren – aus psychologischer Sicht – empfohlen, den Lebensmittelpunkt für A und B beim Vater anzusiedeln unter der Bedingung, dass sich dieser – insofern die Mutter zu gemeinsamen Paargesprächen fähig und bereit ist – sich mit qualifizierter Hilfe (Paartherapeut, Mediator) darum bemüht, eine Fertigkeit im – mehr auf das Kindeswohl bezogenen – Elterngespräch mit der Mutter wiederherzustellen.“ (Gutachten S. 83)

 

 

Leider gibt die Gutachterin hier keine kurze Zusammenfassung der Gründe, die für ihre Empfehlung sprechen, so dass man gehalten ist, sich in dem über 80-seitigen Gutachten mühsam umzusehen, was denn nach dem von der Gutachterin redundant gehaltenen Wortschwall:

 

„Aus der Zusammenstellung, Aufgliederung und fachpsychologischen Bewertung der erhobenen Daten wird – nach Abwägung der dargestellten Faktoren – aus psychologischer Sicht – ..“

 

eigentlich dafür sprechen soll, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder bei ihrem Vater gemäß der gerichtlichen Beweisfrage 

„... dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“

 

 

Dass die Gutachterin keine übersichtliche Darstellung der Gründe die für oder gegen eine konkrete Betreuungsregelung sprechen, vornimmt, öffnet den Raum für willkürliche Bewertungen. Denn je nach dem, was man sich aus dem vorliegenden Gutachten aussucht, kann man zu ganz unterschiedlichen Bewertungen kommen, ohne dass transparent würde, warum nun gerade dieser oder jener Bewertung der Vorzug gegeben würde.

So schreibt die Gutachterin beispielsweise:

 

„"Beim Erstinterview im Haushalts des Vaters war A nicht offen: `Eine Sache möchte ich nicht sagen, dass der Papa und sie ein gemeinsames Geheimnis vor Mama hätten. Bei Mama sagt sie, dass es bei Mama `kein Geheimnis` gebe, aber Papas Geheimnis gelte auch bei Mama. Als A bei Mama im SET Sätze über den Vater konstruieren sollte, biss sie sich auf die Lippen und dachte angestrengt nach. Sie machte einen befangenen Eindruck.“ (Gutachten S.48)

 

 

Umgekehrt trägt die Gutachterin vor:

 

"Bei der Mutter war A sehr gepflegt, sie trug ein besonders schönes Kleid. Das Kind strahlte und bewegte sich mit viel Freude im Raum. Es fiel auf, dass A im Haushalt der Mutter mehr Liebe zum Detail zeigte, Situationen elaboriert ausschmückte und mit viel mehr Begeisterung fotografierte. Sie half der Mutter begeistert beim Belegen des Kuchens. ...“ (Gutachten S.48)

 

 

Wer diese Zeilen liest und bewertet, dürfte sicher zu dem Schluss kommen, dass die Tochter sich bei der Mutter bedeutend wohler fühlt als beim Vater, mit dem sie ein „Geheimnis“ teilt, was für ein Mädchen im Alter von neun Jahren sicher nicht dem Kindeswohl dient.

 

Dass die Tochter ihre Mutter vermisst und liebt, ergibt sich aus dem Vortrag der Gutachterin:

 

„wünschte sich, ´am liebsten, dass die Eltern wieder zusammen sind, dass die Mama hier wohne ...

Das Beste wäre, dass wir wieder näher zusammen wohnen und wir dann abwechselnd bei Mama und Papa wohnen können.` Sie wünschte sich, dass sie die Mama auch unter der Woche einmal sehen dürfe. Die Abstände zwischen den Besuchen seien zu lange.“

(Gutachten S. 54)

 

 

Im projektiven Kinder-Apperzeptionstest (CAT) zeigt sich die Sehnsucht der Tochter nach ihrer Mutter noch deutlicher:

„Im CAT beim Vater erklärte sie: ´Ich glaube, dass Huhn ist ein Geist. Die Kinder müssen sich das Essen selbst machen. Die denken, die vermissen die Mama ganz arg… Die wünschen sich, dass die Mama da ist und ihnen Pudding in den Teller gibt` sowie `ich glaube der kleine Affe will zu seiner Mama.“ Dann kommt ein Alter und sagt: `Hau ab, Deine Mutter ist beschäftigt. Du musst jetzt alleine spielen. Das möchte ich nicht. Der kleine Affe will jetzt richtig zur Mama, er dürfe nicht zu Mama. Das kann er nicht richtig verstehen. ...“ (Gutachten S. 55)

„..., doch A wolle eigentlich `lieber zur Mama´ ziehen. Auf Nachfrage erklärte A: `Ich liebe die Mama,`...“ (Gutachten S. 56)

 

 

Wieso die Gutachterin bei diesen doch recht eindeutigen Bekundungen der Tochter dennoch zu der Auffassung kommt, „den Lebensmittelpunkt der Tochter „beim Vater anzusiedeln“ (Gutachten S. 83) bleibt dem Unterzeichnenden dabei schleierhaft.

 

 

 

 

Kindeswohlgefährdung

Die Gutachterin unterstellt in ihrem Gutachten eine „sich anbahnende bzw. bereits vollziehende“ Gefährdung des Kindeswohls:

 

„Die kinderpsychodiagnostische Ergebnisse indizieren eine sich anbahnende bzw. bereits vollziehende Kindeswohlgefährdung“ (Gutachten S. 79)

 

Die Gutachterin scheint sich hier selbst nicht im klaren zu sein, was die von ihr vorgestellten „kinderpsychodiagnostischen Ergebnisse indizieren“ würden, denn sie spricht einerseits von einer „sich anbahnenden“ Kindeswohlgefährdung“ und andererseits von einer sich „bereits vollziehenden Kindeswohlgefährdung“, ob sie damit zwei verschiedene Kindeswohlgefährdungen meint, wird nicht deutlich. Mit Sicherheit kann sich aber eine Kindeswohlgefährdung nicht gleichzeitig anbahnen und bereits vollziehen. Man stelle sich eine solche Formulierung einmal in einem Wetterbericht vor:

 

Die meteorologischen Ergebnisse indizieren eine sich anbahnende bzw. bereits vollziehende Schlechtwetterfront.

 

 

 

 

 

Sorgerechtsentzug

Die Gutachterin zieht im Anschluss an die von ihr unterstellte Kindeswohlgefährdung, von der man als Leser nicht so recht weiß, worin diese nach Ansicht der Gutachterin konkret bestehen soll, den merkwürdigen Schluss:

 

„Zum Schutz des Wohls von A und B wird empfohlen, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, damit sich die Belastung der Kinder nicht noch weiter verstärkt.“ Gutachten S. 80

 

"Zur Abwendung von Gefahren und zur Stabilisierung des Kindeswohls wird empfohlen, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Erste Anzeichen einer sich anbahnenden Entfremdung der Kinder vom Vater sind deutlich geworden." Gutachten S. 83

 

 

Eine Empfehlung der Gutachterin zu einem Sorgerechtsentzug wurden im Beweisbeschluss des Gerichtes vom 29.03.2007 aber gar nicht erbeten. Statt dessen interessiert sich das Gericht einzig und allein für die Frage:

 

„Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei ihrem Mutter oder ihrem Vater) dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“

 

 

Es fehlt dem Vortrag der Gutachterin aber nicht nur an einem diesbezüglichen Auftrag des Gerichtes, festzustellen ob den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden sollte. Es fehlt auch an einer Begründung seitens der Gutachterin, warum sie auf die sich eigenmächtig selbst verordnete Sorgerechtsfrage meint, die gemeinsame elterliche Sorge sei „aufzuheben“ - also im Klartext einem der beiden Elternteile zu entziehen.

Die Gutachterin teilt auch nicht mit, welchem Elternteil durch das Gericht denn dann das Sorgerecht entzogen werden sollte. Dem Vater, bei dem die Gutachterin den Lebensmittelpunkt von A und B verorten will oder der Mutter? Oder soll nach Ansicht der Gutachterin gar beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen werden?

 

Wozu die in diesem Zusammenhang gemachte Bemerkung der Gutachterin:

 

„... . Erste Anzeichen einer sich anbahnenden Entfremdung der Kinder vom Vater sind deutlich geworden."

 

dienen soll, bleibt unklar. Erhofft sich die Gutachterin von einem Sorgerechtsentzug eine präventive Wirkung in Hinblick auf eine mögliche Entfremdung zwischen den Kindern und ihrem Vater oder will die Gutachterin einen Sorgerechtsentzug als verdecktes Sanktionierungsmittel gegen die Mutter einsetzen lassen?

 

Auch die sich anschließende Ausführung der Gutachterin:

 

"Zur Festlegung der Umgangsregelung sollte ein erwachsenpsychiatrisches Gutachten zum Risiko einer Kindeswohlgefährdung durch die Kindesmutter abgewartet werden. Zur Abwendung möglicher Risiken für das Kindeswohl von B und A wird einstweilen wöchentlich stattfindender betreuter Umgang mit der Kindesmutter empfohlen." (Gutachten S. 83)

 

wurde vom Gericht nicht erfragt. Zur Verbesserung der Disziplin der Gutachterin könnte man ihr empfehlen, an einer Vipassana Meditation, einem einwöchigen Schweige- und Meditationskurs in einem buddhistischen Kloster oder an einer Sesshin bei dem bekannten Meditationslehrer Willigis Jäger in Würzburg teilzunehmen. Vipassana bedeutet in der Palisprache Einsicht oder auch Klarheit. Solche Kurse stärken das Konzentrationsvermögen und die Achtsamkeit, wahrzunehmen was ist und sich von dem zu trennen, was man nur meint, es wäre.

 

 

 

 

 

Psychiatrisches Gutachten?

Mit Datum vom 27.03.2007 teilt Dr. ... , Oberarzt an der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin ... im Rahmen eines ärztlichen Attest zur Vorlage beim Jugendamt mit:

 

„Frau X wurde vom 22.03.2007 bis 23.03.2007 im Rahmen einer stationären Krisenintervention in unserer Klinik behandelt.

Bei Entlassung bestanden keine Hinweise für akute Selbst- und Fremdgefährdung.“

 

 

Mit Datum vom 14.09.2007 beschließt die zuständige Richterin dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, „zu der Frage, ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet, ...“:

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sich auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirkt, insbesondere ob sie suizidgefährdet ist und möglicherweise auch gegenüber den Kindern aggressiv werden könnte (Mitnahmesuizid)

Um die Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dr. Thomas Heinrich

ZfP Weinsberg

Klinikum am Weißenhof

74189 Weinsberg

gebeten.

Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt nach der Honorargruppe M3"

Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 14.09.2007

 

 

Diese Beweisfrage ist sicher kritikwürdig. Zum einen kann das Gericht in der Regel nicht "den Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich" bestellen, sondern nur "Dr. Thomas Heinrich" als Sachverständigen, denn die Bezeichnung "Sachverständiger" ist im allgemeinen kein Titel, den jemand hat, sondern eine Bezeichnung für eine vom Gericht als Sachverständigen ernannte Person, die das Gericht bezüglich der Beweisfrage für sachkundig hält.

 

Die Richterin fragt:

" ...ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet,"

 

Nimmt man diese Frage wörtlich, so soll der zum Sachverständigen ernannte Dr. Thomas Heinrich offenbar untersuchen, ob die "Antragsgegnerin" - damit ist offenbar Frau X , die Mutter von A und B gemeint, eine "Persönlichkeitsstörung" hat oder nicht hat und falls sie eine solche "Persönlichkeitsstörung" hätte, ob sie an dieser "leidet" oder eben nicht leidet. Was ist aber, wenn jemandem eine "Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert wird, was nicht identisch damit ist, dass er oder sie diese auch hat, denn eine "Persönlichkeitsstörung" ist kein Faktum, sondern ein Konstrukt,

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper, 1981

 

aber an dieser von außen diagnostizierten ""Persönlichkeitsstörung" gar nicht leidet, also gar kein subjektives Leid empfindet? Man frage beispielweise mal einen Raucher, ob er daran leidet, dass er raucht, einen Vegetarier, dass er sich vegetarisch ernährt oder einen Fleischesser, dass er Fleisch isst. In der Regel wird man zur Antwort bekommen, dass dieser nicht daran leidet, sondern gerne raucht, sich gerne vegetarisch oder fleischlich ernährt.

 

Die bereits als Gutachterin eingesetzte Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp empfahl dem Gericht vorausgehend am 13.09.2007:

 

"Auf dieser - die Hypothesenbildung im vorliegenden kinderpsychologischen Gutachten nachhaltig bestärkenden - Beobachtung, wird aus kinderpsychologischer Sicht empfohlen, eine erwachsenenpsychiatrische Einschätzung zu Risiken hinsichtlich der Umgangsgestaltung von Mutter und Kindern baldmöglichst einzuholen.

Es erscheint dringlich, den Kindern von fachlicher Seite Schutz und so schnell als möglich eine - dem Kindeswohl dienliche und förderliche - erwachsenenpsychiatrische Empfehlung zur Beziehungsgestaltung von Mutter und Kindern zu geben."

(Bericht an Amtsgericht Ludwigsburg, S. 3)

 

 

Wenn die Richterin in ihrem Beweisbeschluss vom darauffolgenden Tag bezüglich der Mutter nach einer "Persönlichkeitsstörung" fragt, sollte sie aber auch mitteilen, was sie damit meint. Meint sie eine "Persönlichkeitsstörung" nach der amerikanischen Klassifizierung DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mentals Disorders, Forth Edition) in der die sogenannte Persönlichkeitsstörung, als eine von 17 verschiedenen diagnostischen Kategorien aufgefasst wird? Wenn ja, warum fragt die Richterin dann nicht auch danach, ob eine der anderen 16 dort aufgeführten Kategorien, wie etwa eine "Affektive Störung", "Angststörung", "Dissoziative Störung, bezüglich der Mutter diagnostiziert werden könnte?

 

Vergleiche hierzu::

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV" (American Psychiatric Association: Diagnostic an Statistical Manual of Mental Disorders, Fourth Edition; Washington, D.C., 1994), Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

 

 

 

 

 

 

Einzelpunkte

In eine Art Verschwörungstheorie suggeriert die Gutachterin im Gestus, als einzige die Wahrheit herausgefunden zu haben, dass es der Mutter gelungen sei, Fachkräfte gegen deren Überzeugung zu parteilichen Mitstreitern zu machen:

 

„Es hat sich herausgestellt, dass sie die Psychotherapeutin (wie bereits andere Behandler zuvor) zu parteilichen Mitstreitern gemacht hat.“ (Gutachten S. 76)

 

ohne ihre Behauptung zu beweisen. In einer Art Vorwärtsverteidigung setzt sich die Gutachterin mit der behandelnden Therapeutin der Mutter auseinander, wobei sie ihrer eigene Wirklichkeitskonstruktion Wahrheitswert unterstellt, während sie der Therapeutin unterstellt, diese würde sich von der Mutter manipulieren lassen:

 

„Die Unauflöslichkeit der mütterlichen Annahmen ...“

 

„Diese Strategie würde am ehesten eingesetzt, um die wahren Beweggründe ... zu verschleiern.“

„weil es der Kindesmutter – wie auch schon zuvor - gelungen ist, die Therapeutin als Mitspielerin zu gewinnen“

„Erklärt man die sich hier darstellende Verhaltensorganisation der Mutter ...“ (S. 76-78)

 

 

Mit dem Vortrag:

„Der Vater war im Begutachtungszeitraum nicht zu einer weiteren paartherapeutischen Behandlung bereit“ (Gutachten S. 80)

 

offenbart die Gutachterin eine große Unkenntnis familientherapeutisch- bzw. paartherapeutischer Tätigkeit. Eine Paartherapie, das sagt schon der Name, wird mit einem Paar durchgeführt. Unter einem Paar ist aber nicht eine irgendwie geartete Zweierkonstellation gemeint, so ist ein Chef und sein ihm unterstellter Mitarbeiter im paartherapeutischen Sinne ebenso wenig ein Paar, wie es zwei Gefängnisinsassen sind, die sich die selbe Zelle teilen oder Bundeskanzlerin Merkel und Vizekanzler Müntefering. Dass die beiden Eltern schon lange kein Paar mehr sind, ist aktenkundig und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Daher kann es bei einer wünschenswerten Verbesserung der Kommunikation beider Eltern nicht um eine Paartherapie gehen, es sei denn, beide Eltern würden wieder Interesse daran entwickeln als Paar zusammenzukommen, sondern um andere fachliche Möglichkeiten, wie etwa eine Mediation. Hierbei dürfen aber keine allzu hohen Erwartungen gestellt werden, da der Weg einer Verbesserung der Kommunikation in hochkonflikthaften Trennungsfamilien erfahrungsgemäß recht steinig ist und der Mitarbeit von kompetenten Fachkräften bedarf, wie man sie heute leider noch nicht in jedem Gerichtsbezirk antrifft.

 

Vergleiche hierzu:

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Constanze Curtius; Renate Schwarz: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Schulz, Olaf: "Familienmediation im `Zwangskontext`- ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43

 

 

 

 

 

Sprache

Die Gutachterin schreibt:

 

„Aus der Zusammenstellung, Aufgliederung und fachpsychologischen Bewertung der erhobenen Daten wird – nach Abwägung der dargestellten Faktoren – aus psychologischer Sicht – empfohlen, den Lebensmittelpunkt für A und B beim Vater anzusiedeln unter der Bedingung, dass sich dieser – insofern die Mutter zu gemeinsamen Paargesprächen fähig und bereit ist – sich mit qualifizierter Hilfe (Paartherapeut, Mediator) darum bemüht, eine Fertigkeit im – mehr auf das Kindeswohl bezogenen – Elterngespräch mit der Mutter wiederherzustellen.“ (Gutachten S. 83)

 

Warum einfach, wenn es auch umständlich geht, mag sich die Gutachterin gedacht haben. Anstatt eine schlichte vierzeilige Aussage in der Form:

 

Die Sachverständige empfiehlt, den Lebensmittelpunkt für A und B beim Vater anzusiedeln. Bedingung dafür wäre, dass sich der Vater – insofern die Mutter zu gemeinsamen Elterngesprächen fähig und bereit ist – sich mit qualifizierter Unterstützung darum bemüht, im auf das Kindeswohl bezogenen Elterngespräch mit der Mutter zu kommen.

 

zu treffen, quält sie den unschuldigen Leser mit der gut 6-zeiligen Bandwurmformulierung:

 

"Aus der Zusammenstellung, Aufgliederung und fachpsychologischen Bewertung der erhobenen Daten wird – nach Abwägung der dargestellten Faktoren – aus psychologischer Sicht – empfohlen, .."

 

 

 

 

 

 

 

Resümee

Der Unterzeichnende vermag keine überzeugende Antwort der Gutachterin auf die Beweisfrage des Gerichtes zu sehen. Die von der Gutachterin benutzten Gründe für ihre Empfehlung, den Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater zu setzen, bleiben nach Ansicht des Unterzeichnenden verschwommen, bzw. verlieren sich in der Papierfülle des 83-seitigen Gutachtens. Eine übersichtliche und für den normalen Leser nachvollziehbare Abwägung zwischen den zur Verfügung stehenden Alternativen, Lebensmittelpunkt bei der Mutter oder beim Vater oder auch die Etablierung eines Wechselmodells, bei dem die Kinder zwei Lebensmittelpunkte hätten, nimmt die Gutachterin, soweit vom Unterzeichnenden zu sehen, nicht vor.

Der Unterzeichnende empfiehlt dem Gericht, auf grund der hier vorgetragenen Kritik, der Empfehlung der Gutachterin nach Sorgerechtsentzug und dem Vorschlag „den Lebensmittelpunkt für A und B beim Vater anzusiedeln“, nicht zu folgen.

Gegebenenfalls sollte die Gutachterin vom Gericht aufgefordert werden, eine klare und nachvollziehbare schriftliche Begründung der von ihr gegebenen Empfehlung nachzureichen, so dass die Mutter Gelegenheit erhält, sich zu positionieren, bzw. eine weitere sachkundige Stellungnahme einzuholen. Dies würde auch für eine eventuelle Befassung des Oberlandesgericht wünschenswerte Klarheit bringen.

 

 

 

 

Peter Thiel, 16.11.2007

...

 

 

 

 

 

Literatur:

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

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