Expertise zum 26-seitigen "Familienrechtlichen Sachverständigengutachten" der Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz vom 12.02.2010

 

Anmerkung: 

Mit Beschluss vom 01.12.2010 hat der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Brandenburg die Einholung eines neuen Gutachtens beschlossen und die Diplom-Psychologin Phylliss-Renée Boldt zur Sachverständigen ernannt. Offenbar ging der 4. Familiensenat  davon aus, dass das vorher gefertige "Familienrechtliche Sachverständigengutachten" der Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz für einen qualifizierten familiengerichtlichen Beschluss nicht ausreichend sei.

 

 

 

Familiensache: A (Mutter) und B (Vater)

Kind: X - geboren am ... . 2007

 

Verfahrensbeistand des Kindes: nicht bestellt

Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09

Richterin: Frau Passerini

Mitwirkendes Jugendamt: Jugendamt Landkreis Havelland

 

 

...

 

 

Beweisbeschluss vom 12.05.2009:

 

20 F 24/09

...

In der Familiensache

...

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen

durch Richterin am Amtsgericht Passerini

am 12.05.2009

b e s c h l o s s e n

1.

Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2.

Der Sachverständige wird beauftragt, sich zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung sowohl über die Bereitschaft und Fähigkeit der Parteien zur Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung als auch über ihren Kenntnisstand in Bezug auf die Bedürfnisse von Trennungskindern Klarheit zu verschaffen und zu äußern.

3.

Dabei festzustellende Defizite einer oder beider Parteien soll der Sachverständige den Parteien aufzeigen und sie über mögliche Konsequenzen für seine Empfehlungen informieren, da die Parteien jede sich im Verlaufe der Begutachtung ergebende Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung erkennen und nutzen können sollen.

4.

Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten erstellen und darin insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

a) welche Bindungsqualitäten bestehen zu beiden Eltern?

b) Wie sind Erziehungseignung- und fähigkeit der Eltern aus fachpsychologischer Sicht, insbesondere ihrer Förderungsfähigkeit, Bindungstoleranz und Betreuungskompetenz zu bewerten?

c) Bestehen aus sachverständiger Sicht Möglichkeiten, die Beziehungskontinuität zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil herzustellen, zu ermöglichen und zu festigen? falls ja welche Maßnahmen des Gerichts sind dazu erforderlich?

5.

Eine Änderung oder Ergänzung dieses Beschlusses ohne nochmalige mündliche Verhandlung bleibt vorbehalten.

6.

Als Sachverständiger wird ein vom Institut für Gericht und Familie Berlin vorgeschlagener Gutachter bestellt.

7. …

 

 

 

Beweisbeschluss vom 26.05.2009:

 

20 F 24/09

...

In der Familiensache

...

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen

durch Richterin am Amtsgericht Passerini

am 26.05.2009

b e s c h l o s s e n

Zur Sachverständigen wird bestellt:

Frau Dipl. Soz. Päd.

Bettina Tschirschwitz

... (eingetragen ist hier die Privatadresse von Frau Tschirschwitz - Anmerkung Peter Thiel)

12277 Berlin

 

Wie Frau Tschirschwitz am 15.08.2011 Herrn Peter Thiel telefonisch mitteilte, handelte es sich in dem Beweisbeschluss des Gerichtes um die Privatadresse von Tschirschwitz. Seltsamer Weise wurde Frau Tschirschwitz vom Gericht unter dieser Privatadresse als Gutachterin beauftragt, war damit also auch für die verfahrenbeteiligten Eltern unter ihrer Privatadresse bekannt. Da fragt man sich wie das Gericht an die Privatadresse von Frau Tschirschwitz gelangt ist oder ob Frau Tschirschwitz gar selbst dem Gericht ihre Privatadresse als ladungsfähige Anschrift übermittelt hat, was ein Fauxpas wäre, den sich eine erfahrene Fachkraft niemals erlauben würde. Im Gutachten von Frau Tschirschwitz ist dann jedenfalls nur noch ein Postfach als Postadresse angegeben. Schließlich muss ja nicht jeder, den das Gericht als Sachverständigen ernennt auch über eine Praxisadresse oder Dienstanschrift verfügen. Noch besser wäre freilich wenn die vom Gericht zu Sachverständigen ernannten Personen auch ihren Namen nicht angeben bräuchten. Ganz nach Belieben könnte man dann Kunstnamen kreiieren: Frau X1H7R5 oder Herr BG6U9L oder - was auch nicht schlecht klingt - Agent 007.

 

 

 

 

Vorbemerkung

Mit Beschluss vom 12.05.2009 stellte das Gerichtes die Beweisfrage:

Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

Mit gleichem Beschluss wurde das sogenannte „Institut für Gericht und Familie“ - ein eingetragener Verein, bzw. eine gleichnamige Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes - ermächtigt, eine Person für die Erstellung des Gutachtens vorzuschlagen, die dann wohl noch vom Gericht förmlich als Gutachter bestellt würde. Seitens des sogenannten „Institut für Gericht und Familie“ (von welchem der dortigen Vereins- oder GbR-Mitglieder ist dem Unterzeichnenden nicht bekannt) wurde offenbar die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz als Gutachterin vorgeschlagen, denn diese wurde vom Gericht 14 Tage später mit Datum vom 26.05.2009 zur Sachverständigen ernannt.

Die mit Beschluss vom 26.05.2009 zu Sachverständigen (Gutachterin) ernannte Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz ist allerdings keine Psychologin, wie es die Beweisfrage nach einem fachpsychologischen Gutachten verlangt und kann daher sicher auch kein fachpsychologisches Gutachten abgeben, sondern, entsprechend ihrer tatsächlichen Qualifikation ein fachpädagogisches, vorliegend also ein sozialpädagogisches Gutachten.

 

Auf diese Einschränkung hätte Frau Tschirschwitz das Gericht vor Beginn ihrer Tätigkeit sicher hinweisen müssen, um so das Gericht in die Lage zu versetzen, doch noch einen für die Erstellung eines fachpsychologischen Gutachtens befähigten Gutachter zu finden. Statt dies aber zu tun, kaschiert Frau Tschirschwitz ihr offensichtliches Unvermögen, ein fachpsychologisches Gutachten zu erstellen, in dem sie erstens ihr 26-seitiges Gutachten als "Familienrechtliches Sachverständigengutachten" bezeichnet, was nun sehr daneben ist, denn die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz ist mit Sicherheit keine Familienrechtlerin, sondern Diplom-Sozialpädagogin.

Die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz ist nun zwar keine Familienrechtlerin, dafür aber wohl Künstlerin im Umformulieren von Teilen der Beweisfrage. Aus "fachpsychologisch" macht Frau Tschirschwitz "sachverständig". Das erscheint nicht besonders sachverständig, aber immerhin verblüffend und der unbedarfte Leser bekommt es sicher gar nicht mit.

 

 

Adresse der Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz:

Mit Datum vom 26.05.2009 wurde die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz von Richterin Passerini vom Amtsgericht Nauen unter der Adresse:

 

Frau Dipl. Soz. Päd.

Bettina Tschirschwitz

... (eingetragen ist hier die Privatadresse von Frau Tschirschwitz - Anmerkung Peter Thiel)

12277 Berlin

 

 

als Sachverständige ernannt. Frau Tschirschwitz gibt nun aber auf ihrem Gutachten nicht die vom Gericht benannte Adresse, von der man vermuten könnte, es wäre ihre offizielle ladungsfähige Adresse, sondern lediglich ein Postfach an:

 

Postfach: 480213

12252 Berlin

 

 

Auf Seite 9 ihres Gutachtens schreibt Frau Tschirschwitz dann wiederum von einer "Praxis der Sachverständigen". Wenn es denn aber eine solche Praxis geben sollte, warum gibt Frau Tschirschwitz diese dann nicht auch als Adresse auf ihrem Gutachten an? So z.B. die Adresse:

 

Matthias Raudat (Lehrer/Lerntherapeut)

Unter den Eichen 72

12205 Berlin

 

 

 

wo sie ein Gespräch mit dem Vater geführt und ihm diese Adresse als „Praxisgemeinschaft“ vorgestellt hat.

 

 

 

Qualifikation

Neben ihrer Qualifikation als Sozialpädagogin bezeichnet Frau Tschirschwitz sich im Kopfbogen ihres Gutachtens auch als Mediatorin und Sachverständige (BDSH/ctp). Wo Frau Tschirschwitz ihre Mediationsausbildung gemacht haben will, verrät sie dort allerdings nicht. Auf der Internetseite der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. ist Frau Tschirschwitz allerdings nicht gelistet. - http://www.bafm-mediation.de

 

Auch auf der Internetseite des

 

Bundesverband MEDIATION e.V.

Kirchweg 80

34119 Kassel

Fon: +49 (0)561 - 73 96 413

Fax: +49 (0)561 - 73 96 412

E-Mail: info@bmev.de

Web: http://www.bmev.de

 

 

 

 

wird Frau Tschirschwitz - so weit zu sehen - nicht als Mediatorin geführt. So bleibt es vorerst ein Rätsel, über welche tatsächlich erlangte Qualifikation im Bereich der Mediation Frau Tschirschwitz verfügt, die es rechtfertigen würden, sich auf dem Deckblatt des Gutachten als Mediatorin zu präsentieren.

Frau Tschirschwit präsentiert sich außerdem auch als „Sachverständige (BDSH/ctp)“. Schlägt man im Internet nach, was das Kürzel BDSH bedeuten könnte, kommt man auf die Internetseite des Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. - http://www.bdsh.de/ und ist ohne Zweifel beeindruckt davon, was es in Deutschland alles gibt.

Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz - zertifiziert als „Sachverständige“ vom Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V.. Man darf allerdings vermuten, dass eine Zertifizierung durch den Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. kein Gütesiegel für eine fachlich kompetente Arbeit als familiengerichtlich ernannter Gutachter ist, sondern wohl eher ein nicht verbotener Trick zur optischen Aufwertung des eigenen Erscheinungsbildes.

 

 

 

Kindesvater und Kindesmutter

Die Gutachterin verwendet in ihrem Gutachten fast durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe „Kindeseltern“, "Kindesvater" und "Kindesmutter" - fehlt nur noch die komplementäre Bezeichnung Elternsohn oder Elterntochter - Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter, die für ihr Kind das beste wollen.

Es erscheint fraglich, ob Frau Tschirschwitz, wenn sie denn selbst Mutter wäre, sich von anderen Menschen mit der befremdlich klingenden Bezeichnung „Kindesmutter“ stigmatisieren lassen würde.

 

Stigma

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Das Stigma (griechisch στíγμα, Mehrzahl Stigmata) bedeutet „Stich“, „Punkt“, Wund- oder „Brandmal“. Der Begriff steht

 

* in der Soziologie und Psychologie für ein Auffälligkeitsmerkmal als Ausdruck der Abwertung Einzelner oder von Gruppen, die Ursache und Folge sozialer Randständigkeit sein können (siehe Stigmatisierung), und das Hauptwerk des Soziologen Erving Goffman, in dem er sich mit Techniken der Bewältigung beschädigter sozialer Identität beschäftigt

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Stigma

 

 

Vergleiche hierzu auch:

Kaufmann, Ferdinand: "Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“, In: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

 

 

 

 

Vermischung gutachterlicher Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Mediators

Wenn es zuträfe, dass Frau Tschirschwitz über keine Zertifizierung als Mediatorin seitens eines seriösen Weiterbildungsträgers verfügt, dann bräuchte man sich nicht über die von ihr vorgenommene Vermischung der Tätigkeit einer Gutachterin mit der Tätigkeit einer Mediatorin zu wundern. Dabei geht es selbstredend nicht darum, dass das Gericht und somit auch der Gutachter gemäß § 278 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll,

 

 

§ 278 ZPO Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) ... (6)

 

 

und daher statt eines konfrontativen einen mediativen Arbeitstil verfolgen sollte, sondern darum, dass Frau Tschirschwitz weit über dieses in §278 ZPO beschriebene Ziel hinaus, sich innerhalb ihrer Tätigkeit als Gutachterin mit zweifelhaftem Ergebnis auch als Mediatorin betätigt. Frau Tschirschwitz gibt an, sechs Mediationstermine durchgeführt zu haben, wobei sie einen nicht näher vorgestellten Herrn Sievers als Co-Mediator vorstellt (Gutachten S. 5 und 14).

Dabei springt Frau Tschirschwitz von der Rolle des Mediators in die Rolle der Sachverständigen, so dass auch eine erfahrene Fachkraft sicher Mühe hätte, zu erfassen, in welcher Rolle Frau Tschirschwitz sich gerade bewegt (vgl. Gutachten S. 14)

Durch die Beweisfrage des Gerichtes wie auch durch das bis zum 01.09.2009 gültige Verfahrensrecht (FGG und ZPO) sind diese Aktivitäten sicher nicht legitimiert, so dass man davon ausgehen kann, dass es seitens der Justizkasse auch keine Vergütung für diese Tätigkeit gibt, es sich mithin also um ehrenamtliches Engagement der Diplom-Sozialpädagogin und des von ihr als Co-Mediator hinzugezogenen Herrn Sievers handeln muss.

Das Engagement von Frau Tschirschwitz als Sachverständige und Mediatorin in Personalunion mag in guter Absicht geschehen sein, gebracht hat es aber hinsichtlich einer Einigung der Eltern sicher nichts, sonst hätte das Gericht dem Vater nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Man kann im Gegenteil sogar davon ausgehen, dass die gleichzeitige Betätigung von Frau Tschirschwitz als Mediatorin und als Gutachterin zu einer fachlich inakzeptablen Rollenvermischung führt, denn nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft hat sich der Mediator einer gerichtsöffentlichen Wertung über die Positionen der Konfliktparteien zu enthalten, was die als Gutachterin beauftragte Diplom-Sozialpädagogin Tschirschwitz bedauerlicherweise leider nicht getan hat.

 

 

 

„Starkes Weinen“ und seine subtilen Folgen

Die Gutachterin schreibt:

 

„Leider kam es dann in der letzten Sitzung mit den Kindeseltern zu einer Situation, welche den Kindesunterhalt zum Ausgangsthema hatte. …

Dabei kristallisiert sich heraus, dass, wenn der Kindesvater den gleichen Anteil an Stunden mit X zur Verfügung habe, sich der Unterhalt reduzieren würde.“ (S. 18)

 

So weit logisch nachvollziehbar, doch die Gutachterin gibt diesem Zusammenhang von Betreuungszeit und Barunterhalt eine seltsame Beschreibung, von der man den Eindruck einer subtilen Parteinahme der Gutachterin für die Mutter und gegen den Vater gewinnen kann:

„Diese Erkenntnis erschütterte das neu aufgebaute Vertrauen der Kindesmutter in den Kindesvater derart, dass diese den Eindruck gewann, dass es diesem nicht um die gemeinsame Zeit mit seinem Sohn ginge, sondern nur ums Geld. Die Kindesmutter war dadurch emotional völlig verunsichert, was sich in starken Weinen ausdrückte.“ (S. 19)

 

„Starkes Weinen“ bei einer harmlosen Erörterung kausaler Zusammenhänge von Betreuungszeit und Kindesunterhalt, der Mutter gelang es ganz offensichtlich die Gutachterin - so wie gewünscht - zu beeinflussen. Frau Tschirschwitz, womöglich unerfahren im Umgang mit Manipulationstechniken von Klienten, nahm das Angebot der Mutter offenbar dankbar an und so dürfen wir denn im Gutachten über „starkes Weinen“ der Mutter lesen, ohne so recht zu wissen, in welchem Zusammenhang dies mit der Beweisfrage des Gerichtes stehen soll.

 

 

 

Befangenheit

Die Präsentation „starken Weinens“ der Mutter durch die Gutachterin ist sicher noch kein Grund gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit zu erheben. Dies kann sich jedoch ändern, wenn man das mediatorische Bemühen der Gutachterin betrachtet. Hier verlässt die Gutachterin unter dem Label mediatorischer Tätigkeit das Gebot der Unparteilichkeit, was Frau Tschirschwitz dann auch noch gerichtsöffentlich einräumt:

 

„In diesen Situationen griffen die Mediatoren ein, da die Kindesmutter in eine emotional stark belastende Position gedrängt wurde.“ (Gutachten S. 16/17)

 

In einer Mediation dürfte eine solche mehrmalige Parteinahme des Mediators für eine Konfliktpartei regelmäßig ein Grund für den Abbruch der Mediation durch die sich von der Parteinnahme benachteiligt sehende Konfliktpartei sein, denn diese sieht sich nunmehr nicht nur der ursprünglichen Konfliktpartei gegenüber, sondern nunmehr einer Koalition dieser Konfliktpartei und dem angeblichen Mediator, der damit faktisch kein Mediator mehr ist, sondern Verbündeter einer Konfliktpartei.

Die Parteinahme der in Doppelrolle als Gutachterin und „Mediatorin“ aktiven Diplom-Sozialpädagogin Tschirschwitz für die Mutter hat beim Vater sicher berechtigte und verständliche Verärgerung ausgelöst. Dass bei einer solcherart merkwürdig verstandenen „Mediation“, die zur Koalitionsbildung der Gutachterin und des Herrn Sievers mit der Mutter gegen den Vater geführt hat, kein vernünftiges Ergebnis erzielt wurde, kann daher auch nicht überraschen.

Vorliegend war der Auftrag des Gerichtes an Frau Tschirschwitz kein Auftrag zur Mediation, sondern zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dies impliziert aber, keine Partei für einen Elternteil zu ergreifen, sondern die Beweisfrage des Gerichtes objektiv zu beantworten.

So kann denn ab dem Zeitpunkt der offenen Parteinahme der als Gutachterin beauftragten Diplom-Sozialpädagogin Tschirschwitz für die Mutter zuungunsten des Vaters bei diesem gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit entstehen.

 

Vergleiche hierzu:

Kammergericht Berlin, 19.Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 16.03.2006 - 19 WF 5/06, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2006, Heft 16, S. 1214

 

 

 

Wenn Frau Tschirschwitz aber - so wie hier vermutet - als befangen anzusehen wäre, könnte das von ihr vorgelegte Gutachten naturgemäß nicht als objektive Erkenntnisquelle angesehen werden. Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 26.02.2010 mit dem dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn entzogen wurde, würde in einem solchen Fall auf der Grundlage einer ungeeigneten, weil nicht objektiven Erkenntnisquelle fußen und wäre von daher wohl in der Beschwerdeinstanz aufzuheben.

 

 

Fremdbetreuung versus Betreuung durch die Eltern

 

"Gleichwohl ist die zur Konfliktlösung erforderliche Regelung des Sorgerechtes in der Weise zu treffen, dass die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - nicht erwerbstätig ist und persönliche Betreuung, Versorgung und Erziehung von A (der Sohn ist knapp 4 Jahre alt - Anm. Peter Thiel) sicherstellen kann, während in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit des Antragsgegners Dritte diese Aufgabe übernehmen müssten, zu denen A keine gleichartige Beziehung wie zu seinen Eltern hat. Der Betreuung durch einen Elternteil ist der Vorrang vor der Betreuung durch Dritte zu geben. …"

Oberlandesgericht Düsseldorf - II-6 UF 207/02 - Richter Müller, Liedtke und Offermanns, Beschluss vom 16.01.2004, S. 6 (Beschluss liegt dem Autor vor)

 

 

 

Während der 6. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Düsseldorf der Ansicht ist:

 

"Der Betreuung durch einen Elternteil ist der Vorrang vor der Betreuung durch Dritte zu geben"

 

sieht man das am Amtsgericht Nauen offenbar ganz anders, hier vertritt Richterin Passerini die Auffassung, nach der die Fremdbetreuung des zwei Jahre und vier Monate alten Sohnes einer persönlichen Betreuung durch den Vater vorgezogen werden soll:

 

"Die Sachverständige schätzt ein, dass für eine selbstständige Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes es notwendig ist, dass dieses, gerade wenn es keine anderen Geschwister hat, umfangreiche soziale Kontakte zu anderen Kindern erhält. Kinder würden sich vergleichen, und Anerkennung für erlernte Dinge einfordern. Das Spiel mit anderen Kinder ist für die körperliche Entwicklung aber auch für die psychische und kognitive Entwicklung erforderlich.

Dort entfalte sich die Kreativität eines Kindes. Es lernt Probleme zu lösen, und erforscht die Welt, die es umgibt. … .

...

... . Er (der Vater - Anm. Peter Thiel) beharrt auf seinen Standpunkt, dass es für die kindliche Entwicklung nicht gut ist, bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres, fremd betreut in einer Kindertagesstätte zu werden. Er setzt sich mit seiner Auffassung über die Bedürfnisse seines Sohnes hinweg."

Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09 - Richterin Passerini, Beschluss vom 26.02.2010 (S. 5/6)

 

 

 

Nun kann es allerdings in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 sicher nicht verschiedene Rechtsräume geben, in dem einen - repräsentiert durch den 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf - das Primat der Eltern für die Betreuung und Erziehung des Kindes und in dem anderen - repräsentiert durch Richterin Passerini am Amtsgericht Nauen - das Primat der Öffentlichen Betreuung des Kindes.

Vielleicht hat Richterin Passerini vom Amtsgericht Nauen aber den Stein der Weisen gefunden, der nicht am Oberlandesgericht Düsseldorf begraben liegt, sondern sich aus den Erfahrungen von 40 Jahren erfolgreicher Entwicklung allseitig entwickelter sozialistischer Persönlichkeiten in der DDR speist. Die ehemalige DDR-Bürgerin und FDJ-lerin Angela Merkel hat es immerhin bis zur Bundeskanzlerin gebracht, auch wenn sie weder in der Kinderkrippe noch im Hort war.

Sie (die Mutter von Angela Merkel - Anmerkung Peter Thiel) nutzte ihre Zeit für die Betreuung der eigenen Kinder, daher besuchte Angela Kasner weder Kinderkrippe noch Hort.

http://de.wikipedia.org/wiki/Angela_Merkel

 

Im Lichte der Nauener Rechtssprechung müsst man nun wohl meinen, dass sich die Eltern von Angela Merkel (geborene Kasner) über die Bedürfnisse ihrer Tochter Angela hinweggesetzt haben müssen. Im Lichte der Düsseldorfer Rechtssprechung muss man jedoch umgekehrt meinen, Angela Merkel (geborene Kasner) hätte Glück gehabt, als Kleinkind nicht der öffentlichen Erziehung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern statt dessen die unmittelbare elterliche Fürsorge genossen zu haben, so wie es ja auch in dem hier besprochenen Fall Herr B als Vater von X angestrebt hat.

Nun ist es allerdings gar nicht so, wie der Vortrag von Richterin Passerini vermuteten lässt, dass sich der Vater einer zeitlich angemessenen Kitabetreuung seines Sohnes verschließt, dies konnte der Unterzeichnende im Gespräch mit dem Vater erfahren. Es sollte nur nicht - so wie offenbar von der Mutter beabsichtigt, damit diese einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann - eine Ganztagsfremdbetreuung sein. In so fern setzt sich der Vater ganz sicher nicht über die Bedürfnisse seines Sohnes hinweg, wie Richterin Passerini in ihrem Beschluss behauptet (S. 6).

 

 

 

Fazit:

Der Beschluss von Richterin Passerini, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und damit die Betreuung und Erziehung des zwei Jahre und vier Monate alten Sohnes faktisch allein in die Bestimmungsmacht der Vollzeit erwerbstätigen Mutter zu geben, vermag aus Sicht des Unterzeichnenden nicht zu überzeugen.

Der faktische Vorwurf von Richterin Passerini an die Adresse des Vaters, dieser wäre faktisch allein für die strittige Situation verantwortlich und deswegen müsste ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden, geht an der Lebensrealität, von Trennungsfamilien, die mit monokausalen Erklärungsmustern und einseitigen Schuldzuweisungen nicht adäquat zu beschreiben ist, sicher weit vorbei. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses erscheint unter dem Lichte des hier vorgetragenen als notwendig.

 

 

 

 

Peter Thiel, 21.04.2010

 

 

 

Literatur:

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Sys-teme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psycho-logischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersu-chung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale - Vielfalt in Alltag und Therapie; Heidelberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Be-weisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Fabian, Thomas: „Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.“; In: „Beratung - Blätter der Wohlfahrtspflege“, 5+6/2000, S. 114-117

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Finessi, Hermann-Josef: "Lehrbuch der psychologischen Diagnostik"; 2. Auflage, 1997

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Fthenakis, Wassilios E.: "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Kaufmann, Ferdinand: "Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“, In: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechts-verfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 8, S. 804-809

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Krone + Pulsack: Erziehungsstilinventar - ESI. Beltz, Weinheim, 1990, 2. Aufl. 1995

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

Olivier, Christiane: "Die Söhne des Orest. Ein Plädoyer für Väter.", dtv, München 1997

Olivier, Christiane: "Jokastes Kinder. Die Psyche der Frau im Schatten der Mutter", Econ-Taschenbuchverlag 2000

Praxishandbuch Sachverständigenrecht; Redaktion Dr. Walter Bayerlein, C.H. Beck, München, 3. Auflage 2002

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 10, S. 508-516

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psycholo-genvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, Josef A.: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie"; Juni 2004, S. 5-21

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 237-241

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schneider, Egon: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

R. Siegier; J. DeLoache, N. Eisenberg: Entwicklungspsychologie im Kindes und Jugendalter/ München: Elsevier (2005)

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Mediative Elemente in der familiengerichtlichen Begutachtung"; In: "Kind-Prax 4/2004, S. 129-131

Spangenberg. Ernst: "Die Vollstreckungsfähigkeit von Umgangsregelungen", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2007, Heft 1, S. 13-15

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Trenczek, Thomas: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und Ma-schendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 227-247

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Der gerichtliche Sachverständige“, Carl Heymann Verlag, 12. neu bearbeitete Auflage, 2007

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Westhoff, Karl; Kluck, Marie-Luise: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1998, 3. überarbeitete Auflage

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 67-72

Zimmermann, Franz: "Zur Theorie der Scenotestinterpretation"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie"; 1976, Heft 5, S. 176-182

 

 


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