Expertise zum 38-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Ailil Linnakangas vom 12.10.2009

 

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A (Tochter) - geboren am ... .2007

 

Verfahrensbeistand: nicht bestellt

 

Amtsgericht Erfurt - Aktenzeichen: 34 F 1038/08

Richterin: Frau Kißner

 

Mitwirkendes Jugendamt: Stadtjugendamt Erfurt - Frau Fürnickel

 

 

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Beweisfrage von Richterin Kißner - Amtsgericht Erfurt laut Beschluss vom 02.03.2009:

 

Das Gericht ordnet ein kinderpsychologisches Gutachten an. Das Gutachten beinhaltet nachfolgende Fragestellung:

1. Wie gestaltet sich das tägliche Leben des Kindes A, …

a) im Haushalt des Antragstellers

b) im Haushalt der Antragsgegnerin

insbesondere ist auf Fürsorglichkeit und emotionale Bindungen einzugehen.

2. In welcher Weise sind die Eltern in der Lage im Interesse der gedeihlichen Entwicklung ihres Kindes ihre persönliche Problematik selbstständig zu bewältigen und damit einen komplikationsfreien Umgang mit dem anderen Elternteil zu gewährleisten.

3. Ist das Wohl des Kindes am besten berücksichtigt, im Haushalt des Antragstellers oder im Haushalt der Antragsgegnerin:

 

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Der Beweisfrage des Gerichtes fehlt es in der zweiten Teilfrage

 

In welcher Weise sind die Eltern in der Lage im Interesse der gedeihlichen Entwicklung ihres Kindes ihre persönliche Problematik selbstständig zu bewältigen und damit einen komplikationsfreien Umgang mit dem anderen Elternteil zu gewährleisten.

 

an konkreter Bestimmung, was die Gutachterin hinsichtlich einer von der Richterin angesprochenen aber nicht näher dargelegten „persönlichen Problematik“ der Eltern untersuchen soll. Die vorgetragene „Problematik“ müsste dem Gericht bekannt sein, sonst hätte es nicht danach fragen können. Wenn dem Gericht aber eine „Problematik“ bekannt ist, dann muss es diese im Beweisbeschluss auch benennen, denn es kann nicht der Gutachterin überlassen werden, welche Problematik diese möglicherweise sieht, definiert und untersucht, denn die Gutachterin ist Hilfskraft des Gerichtes, nicht aber dessen Supervisor, oder gar Oberrichter, dessen Aufgabe es wäre, dem Gericht zu mehr Durchblick zu verhelfen, was es eigentlich will oder soll.

Möglicherweise meinte Richterin Kißner aber auch etwas anderes, nämlich den Auftrag an die Gutachterin, herauszufinden, ob die Eltern eine „persönlichen Problematik“ hätten und wenn ja welche. Dies wäre allerdings ein ebenso unzulässiger Auftrag, denn die Eltern haben ein Recht darauf, nicht unzulässigerweise und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzend, ausgespäht zu werden.

 

vergleiche hierzu:

Bundesverfassungsgericht

Keine Pflicht zur Teilnahme an Zwangsbegutachtung (Leitsatz Peter Thiel)

2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 2.4.2009 - 1 BvR 683/09

veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 11/2009, S. 944-945

 

 

 

Somit dürfte geklärt sein, dass die Gutachterin sich zur zweiten Teilfrage des Gerichtes nicht äußern kann, bzw. darf. Es verbleiben somit noch die erste und dritte Teilfrage, deren Versuch einer Beantwortung die Gutachterin in äußerst knapper Form auf nur 21 Zeilen auf den Seiten 37 und 38 unternimmt.

Dabei trägt die Gutachterin bezüglich der Mutter, die sie technokratisch mal als „Antragsgegnerin“ und mal als „Kindesmutter“ bezeichnet, vor:

 

„Wie das tägliche Leben des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin sich gestaltet, kann von der Sachverständigen nicht beantwortet werden, da keine eingerichteten Wohnräume der Kindesmutter in Augenschein genommen werden konnten. A konnte in der Interaktion mit ihrer Mutter lediglich in einer leeren Wohnung beobachtet werden konnte.“ (Gutachten S. 37)

 

 

Die Gutachterin hat ihre Zeilen möglicherweise nicht noch einmal gelesen, denn sonst wäre ihr sicher die fehlerhafte Formulierung:

 

„A konnte … konnte.“

 

aufgefallen und von ihr korrigiert worden

 

Davon abgesehen, ist es jedoch zwischenzeitlich möglich, „das tägliche Leben des Kindes A“ im Haushalt der Mutter in B... kennen zu lernen, da Frau X ihre neue Wohnung in B... eingerichtet hat (Mitteilung der Mutter an den Unterzeichnenden am 19.12.2009). Um die erste Teilfrage der gerichtlich gestellten Beweisfrage zu beantworten, muss die Begutachtung daher aktuell noch ergänzt werden.

 

Zum Vater führt die Gutachterin aus:

 

„Das väterliche Umfeld stellt für A ein sehr vertrautes Umfeld in der Nähe der Großeltern dar. Der Kindesvater hat soweit möglich seine Arbeitszeiten nach der Kinderbetreuung gerichtet“ (Gutachten S. 37/38)

 

Das Gericht hat allerdings nicht danach gefragt, wie sich das väterliche Umfeld darstellt und ob der Vater seine Arbeitszeiten nach der Kinderbetreuung gerichtet habe. Dass ein betreuender Elternteil seine Arbeitszeiten nach der Kinderbetreuung ausrichtet, ist eine Selbstverständlichkeit, andernfalls wäre er auf eine zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.

Die Gutachterin trägt dann abschließend vor.

 

 

„Das Wohl des Kindes ist am besten im Haushalt des Antragstellers berücksichtigt“ (Gutachten S. 38)

 

Auch hier bezeichnet die Gutachterin einen Elternteil nicht als Vater oder Mutter, sondern als „Antragssteller“, so dass man sich fragen kann, ob die Gutachterin ein ausreichend spannungsfreies Verhältnis zu dem Faktum der Elternschaft hat oder womöglich auf Grund eigener ungeklärter persönlicher Problematiken, Eltern nur noch als Kindesväter und Kindesmütter oder Antragsteller und Antragsstellerinnen wahrnehmen kann.

 

Vergleiche hierzu:

Kaufmann, Ferdinand: "Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“, In: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

 

 

 

 

Ihre Ansicht, das Wohl des Kindes wäre am besten im Haushalt des „Antragstellers“ also des Vaters, berücksichtigt, versucht die Gutachterin mit der Behauptung zu begründen, dass

 

- die Mutter mehr als der Vater dazu neigen würde, sich nach den eigenen Bedürfnissen statt denen des Kindes zu richten

- die Bindungstoleranz und somit die Kooperationsbereitschaft der Mutter extrem eingeschränkt wäre

 

Nähere Ausführungen, die diese beiden Behauptungen beweisen würden, trägt die Gutachterin an dieser Stelle leider nicht vor. Die Behauptung der Gutachterin, die Mutter würde mehr als der Vater dazu neigen würde, sich nach den eigenen Bedürfnissen statt denen des Kindes zu richten, bleibt weitestgehend unbegründet. Die Gutachterin hat nämlich nur an einem einzige Termin am 22.08.2009 die tatsächliche Interaktion von Mutter und Kind beobachtet und kam dabei zu dem Schluss:

 

„Die Mutter konnte während der Interaktionsbeobachtungen vorwiegend kindeswohlorientiert mit dem Kind umgehen. Teilweise war ihr Verhalten jedoch überstimulierend und übergreifend.“ (Gutachten S. 30)

 

Es dürfte aber ganz klar sein, dass eine Diagnostik, die sich auf die Untersuchung der tatsächlichen Beziehungsverhältnisse richtet, nicht auf eine einzige von der Gutachterin beobachteten Begegnung zwischen Mutter und Kind beziehen darf, noch dazu, wenn das Kind seit dem 02.04.2009 im Haushalt des Vaters lebt und die Mutter auf 14-tägige Umgangskontakte in einer fremden Umgebung und ohne Übernachtung mit ihrer Tochter reduziert ist (vergleiche Gerichtsprotokoll vom 13.05.2009).

Hier wäre daher aktuell Beweis durch Zeugen einzuholen. Geladen werden könnten hier die Mitarbeiterinnen des Freiem Trägers der Jugendhilfe ... e.V., so z.B. Frau ...die zwischenzeitlich Gelegenheit hatten, Mutter und Tochter im Zusammensein näher kennen zu lernen.

...

 

 

Um aber schließlich zu einer tatsächlich verlässlichen Aussagen ´zu kommen, wäre gemäß dem Auftrag des Gerichtes herauszufinden, wie sich das tägliche Leben des Kindes A im Haushalt der Mutter gestaltet. Dies bedeutet, dem Kind zu ermöglichen, gemeinsame Zeit mit seiner Mutter im mütterlichen Haushalt in Berlin zu ermöglichen. Dies kann pragmatisch im Rahmen der 14-tägigen Umgangskontakte passieren. Erst nach einer ausreichenden Eingewöhnungsphase kann dann auf die entsprechende Frage des Gerichtes geantwortet und in der Gesamtschau das Gericht in die Lage versetzt werden, sachkundig die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient.

 

Hinsichtlich der bei der Mutter tatsächlich vorhandenen Bindungstoleranz hat sich der Unterzeichnende um eine Klärung bemüht. Im Gespräch mit Frau X am 30.12.2009 zeigte sich, dass Frau X die Bedeutung einer guten Vater-Kind Beziehung für die Entwicklung ihrer Tochter A sieht und anerkennt. Frau X begrüßt es, wenn bei einer zukünftigen Betreuung der Tochter im Haushalt der Mutter, Tochter und Vater aller 14 Tage von Freitag bis Sonntag zusammen wären und der Vater somit auch erzieherische Verantwortung übernehmen kann. Frau X ist bereit, sich das Holen und Bringen der Tochter von B... nach Erfurt und zurück paritätisch mit dem Vater zu teilen. So könnte etwa der Vater A am Freitag von B... nach Erfurt abholen und die Mutter am Sonntag wieder zurück von Erfurt nach B....

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 30.12.2009

...

 

 

 

 

 

 

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Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 67-72

 

 

 


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