Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. phil. A... S... vom 27.06.2003

 

 

geringfügig überarbeitet am 29.08.2008. 

 

aus dem Beschluss des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Celle vom 17.11.2003: 

"... Es kann dahin gestellt bleiben, ob den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. S... in allen Einzelheiten zu folgen ist."

 

Zwischenzeitlich Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 311/08 vom 27.06.2008 - zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Braunschweig vom 21.12.2007 - 2 UF 116/07 und vom 30.10.2007 - 2 UF 116/07

 

Richterin Hohmann-Dennhardt

Richter Gaier

Richter Kirchhof

 

http://www.baltesundrixe.de/images/beschlussbverfg.pdf

 

 

 

geringfügig überarbeitet am 29.09.2011. 

 

 

 

Familiensache Frau X, Herr X , Kind Z

am Amtsgericht Hannover - Aktenzeichen: 622 F 5102 / 01 SO

Richterin Weber

 

 

Kind Z geb. ... 1996

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 09.09.2002:

 

1. Liegen nunmehr triftige, dass Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vor, den Beschluss des Gerichtes vom 04. August 2000, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Z der Mutter übertragen und die elterliche Sorge im übrigen bei beiden Eltern belassen wurde, abzuändern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen.

2. sollten die Eltern im Hinblick auf die fortbestehenden Streitigkeiten - zuletzt zur Frage der Einschulung und zur Vermögenssorge - die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

Die Sachverständige wird gebeten, insbesondere die bei der Erstellung des Gutachtens vom 30. Mai 2000 und bei der gutachterlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 01. März 2002 im hiesigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen und ferner die Informationen aus dem Verfahren ... / 02 (entscheidend zur Frage der Einschulung des Kindes vom ... 2002) einzubeziehen.

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

...

 

 

Einführung

... 

Neben den ... Fehlern im Gutachten, gelingt es der SV nicht einen Weg aus der familiären Verstrickung zu weisen. Dies mag auch daran liegen, dass die SV sich übermäßig mit der Mutter identifiziert haben könnte, wodurch ihr keine neutrale Herangehensweise möglich gewesen wäre.

Klar ist, wird kein Weg aus der familiären Verstrickung der Eltern gefunden, so wird der Konflikt der Eltern seine Fortsetzung finden, die massiven Loyalitätskonflikte des Kindes werden nicht gelöst, unabhängig davon bei welchen Elternteil das Kind leben sollte. Erneute Gerichtsanrufungen könnten die Folge sein. Die Drohung der SV, in einem solchen Fall einem Elternteil - dies wäre aus Sicht der SV offenbar der Vater - dann das Sorgerecht zu entziehen (S.60), ist sicher Ausdruck einer Bankrotterklärung, denn ein Sorgerechtsentzug löst per se keinen Konflikt und kann immer nur Ultima Ratio sein, um schlimmeres zu verhüten. In allen anderen Fällen dient ein Sorgerechtsentzug allenfalls dazu, den Anschein fachlicher Geschäftigkeit und Kompetenz herzustellen und die Hilflosigkeit professioneller Helfer/innen zu verdecken.

 

Bedauerlicherweise beginnt die Beauftragung der Sachverständigen mit erheblichen Fehlern der verfahrensführenden Richterin ... 

Die Richterin stellt der Sachverständigen zwei juristische Fragen. Zum einen, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werden soll und zum anderen ob die Eltern die gemeinsame Sorge gemeinsam ausüben sollen. Dies zu beurteilen ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern originäre Aufgabe des Gerichtes. Ein Sachverständiger hat als Helfer, bzw. Hilfskraft des Gerichtes nur diejenigen Fragen zu beantworten, die das Gericht auf Grund fehlender eigener Sachkunde nicht selbst beantworten kann (vgl. Zettel 2000, S. 67). Wenn die Sachverständige versucht, aus den juristischen Fragen "psychologische Fragen" abzuleiten, kann das den Fehler des Gerichtes nicht beheben. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (§404a ZPO) und kann es nicht ins Belieben das SV stellen, seinen Auftrag selbst zu definieren.

Im übrigen verstößt ein Sachverständiger bei einer Beantwortung juristischer Fragen gegen das geltende Rechtsberatungsgesetz von 1937, über dessen Sinn oder Unsinn man zwar mit Recht streiten kann, das gleichwohl aber zur Zeit noch immer geltendes Recht darstellt.

...

 

 

Die Arbeitsweise der SV ist offensichtlich statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB erwartet werden muss (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist nicht zu erkennen. Gefragt werden muß, ob die SV somit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen. Hierzu Bode (2001, S. 143): 

 

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

 

 

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998): 

 

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

 

 

Zur Frage ob der SV auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollte Karle/Klosinski: 

 

"Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff >>Interventionsgutachten<< umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes." (Karle; Klosinski 2000)

 

 

Der statusdiagnostische Ansatz in der Arbeitsweise der SV zeigt sich an mehreren wichtigen Punkten. Die SV hat weder beim Vater noch bei der Mutter Hausbesuche vorgenommen. Dies wäre jedoch angezeigt gewesen, um die Interaktion zwischen Vater und Sohn, Mutter und Sohn in dem Umfeld zu beobachten, in dem sich das alltägliche Leben abspielt. Statt dessen hat sich die SV in Einzelgesprächen mit den Eltern und einer Vielzahl von Telefonaten die jeweilige Sicht der Beteiligten auf den familiären Konflikt darlegen zu lassen. Ein letztlich fruchtloses Unterfangen, wie jeder weiß, der erfolgreich professionell familienberaterisch oder familientherapeutisch tätig ist. Die SV setzt dem noch eins drauf, indem sie drei Termine zur "Einzeluntersuchung von Z" in ihrer Praxis vornimmt, von denen mindestens der dritte Termin sicher völlig überflüssig ist. Eine Einbeziehung der Eltern in diese drei Termine erfolgte nicht, wie will die SV da herausbekommen, wie die Beziehungsgestaltung zwischen den Beteiligten tatsächlich ist?

Die SV hat nur ein einziges gemeinsames Gespräch mit den Eltern hergestellt. Wie will sie da zu einer verlässlichen Einschätzung kommen, in wie weit die Eltern über Ressourcen verfügen, im Interesse Ihres gemeinsamen Sohnes zu kooperieren?

Letztlich ist die SV den selben Weg gegangen, der den Eltern vorzuwerfen ist. Sprachlosigkeit und fehlende Kommunikation zwischen den Beteiligten kennzeichnen die Arbeit der SV. Ja, die SV stellt sich gar der Mutter und deren Vater Herrn ... als "Kummerkasten" zur Verfügung (9 Telefonate mit der Mutter, 2 Telefonate mit Herrn ... ), eine Vertauschung der Rolle eines Sachverständigen mit der denkbaren Rolle eines Psychotherapeuten oder einer Seelsorgerin. Obwohl selber offenbar nicht in der Lage, direkt Kommunikation zwischen den Eltern herzustellen, empfiehlt die SV abschließend: 

 

"Erneute gravierende gerichtliche Auseinandersetzungen sollten aber den quälenden Prozess beenden und zu einer Übertragung der elterlichen Sorge auf eine Person führen." (S. 60). 

 

 

Was hier als pädagogischer Zeigerfinger der SV daherkommt, kann von der Mutter nur als Einladung der SV verstanden werden, eine Konfliktlösung zu unterlassen und den Streit beizubehalten, denn am Ende winkt, wie von der SV empfohlen der "Lohn", das alleinige Sorgerecht. Denn bei Lage der Dinge ist doch völlig klar, dass dieses nicht dem Vater zugesprochen werden würde, sondern der Mutter. So schafft die SV bewusst oder unbewusst sicher neuen Streit der Eltern und sich selbst möglicherweise eine neue lukrative Beauftragung durch das Gericht in absehbarer Zeit.

 

 

 

 

Einzelpunkte

Ein Literaturverzeichnis hat die SV ihrem Gutachten nicht beigefügt. Dies ist mit einer wissenschaftlichen Arbeitsweise, so wie sie von einem Sachverständigen verlangt werden muss, nicht zu vereinbaren (vgl. Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen 1995)). Ohne die Zitierung der Quellen kann ein nicht sachkundiger Leser nicht erfahren, wer die von der SV zitierten Autoren Ell und Dettenborn sind, bzw. um welche Literatur von ihnen es sich handeln soll.

 

Z wurde nicht am ... .2003 geboren, wie die SV auf S. 3 schreibt, sondern am ... .1996

 

 

Eigenartiger Weise nimmt die SV auf S. 59 ungefragt zum Thema Umgangsregelung Stellung. Dies ist weder von der Aufgabenstellung des Gerichtes abgedeckt, noch von der selbstdefinierten Aufgabenstellung der SV auf S. 3.

 

Die Sachverständige verwendet im Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", "Kindesmutter" und "Kindeseltern" (beginnend auf S. 4) eine Begrifflichkeit, die nicht geeignet ist, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999).

 

Die SV bietet auf dreizehn Seiten dem Leser eine breite ausufernde und unkommentierte Darstellung aus den Gerichtsakten (S. 5-17). Wozu das nützlich sein soll, bleibt zu fragen. Vielleicht um eine Ahnung zu bekommen, was für ein fleißiger Mensch die SV ist? Ob sich die Richterin die Mühe machen wird, 13 Seiten ihr ohnehin schon bekannter gegenseitiger Vorhaltungen und Ansichten der Eltern zu studieren, ist fraglich.

 

 

"Gespräch mit der Kindesmutter"

Auf Seite 17 stellt die SV ein von ihr geführtes Gespräch mit der Mutter dar. Über das Datum, den Ort und die Zeitdauer erfahren wir nichts. Auch in der Terminübersicht auf Seite 4 ist kein Hinweis darauf zu finden.

 

Wenn die Mutter, wie von der SV zitiert, "sich für die Zukunft einfach mehr Ruhe und nicht immer wieder Gespräche vor Gericht wünscht" (S. 18) kann sie dies auf zwei Wegen erreichen. Entweder den Vater aus ihrem Leben entfernen, dies geht nur über einen Kontaktabbruch zum gemeinsamen Sohn, oder mit Hilfe professioneller fachlicher Unterstützung den gemeinsamen elterlichen Konflikt lösen. Die SV schlägt hier der Mutter die Teilnahme an einer Mediation vor. Eine der wenigen Stellen im Gutachten, der grundsätzlich vorbehaltlos bejaht werden kann. Allerdings hat die später von den Eltern wahrgenommene Mediation nicht das Ergebnis erbracht, auf das zu hoffen war. Dies lässt vermuten, dass der Konflikt der Eltern tiefer strukturiert ist, als dass er mit der Methode der Mediation gelöst werden könnte.

 

 

"Einzeluntersuchung Z`s in der Praxis am 18.10.02

Auf S. 19 stellt die SV eine erste "Einzeluntersuchung" von Z dar. Auch hier fehlen Angaben wie Zeitdauer des Termins, wer hat das Kind gebracht und abgeholt, bei wem hat sich das Kind die Tage vor dem Termin aufgehalten? Die SV lässt den Leser im unklaren, was ihr Anliegen für die "Einzeluntersuchung" ist. Will sie den Jungen befragen, wie er den elterlichen Konflikt sieht und erlebt? Will sie ihn fragen, wo er wohnen möchte? Sucht sie im Kind Antworten, die nur in der Gesamtschau des Systems und der Konfliktlösung gefunden werden können?

Rexilius äußert sich zu "kindzentrierter" gutachterlicher Tätigkeit kritisch: 

 

"Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik. " (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 143).

 

 

Neben dem grundsätzlich zu kritisierenden Herangehen der SV können noch einzelne Punkte kritisch benannt werden. Die SV schreibt: 

 

"Er (Z) erscheint nicht offen für ein tiefgreifendes Gespräch bezüglich der familiären Problematik." (S. 19)

 

 

Wenn das die SV für erwähnenswert hält, dann muss man fragen, was sie eigentlich erwartet hat? Dass ein sechsjähriger Junge, der mindestens seit 1999 in einen massiven elterlichen Konflikt und Loyalitätserwartungen eingebunden ist, sich auf die Couch der SV setzt und offen einer ihm fast unbekannten Frau aus seinem Gefühlsleben berichtet?

 

Die SV schreibt weiter: 

 

"Er (Z) hätte sich gerne mit seinem Vater in Hannover getroffen, habe aber damals gewollt, dass die Mama dann dabei bleibt. Er bejaht die Frage, ob er dann vielleicht in der Lage gewesen wäre, die Mama fortzuschicken." (S. 20). 

 

Wenn die SV so wie hier, an einen sechsjährigen Junge indirekt die Erwartung heranträgt, er sollte seine Mutter wegschicken, so lässt dies nicht nur einen professionellen Fehler der SV vermuten, sondern kann auch so verstanden werden, dass die SV einer Rollenumkehrung und Parentifizierung des Jungen das Wort redet, ...

 

 

 

"Gespräch mit dem Kindesvater"

Auch hier keine Angaben wann, wie lange und wo das Treffen stattgefunden hat.

 

 

"Gemeinsames Gespräch mit den Kindeseltern in der Praxis"

Die SV berichtet davon, dass sie beiden Eltern eine externe Mediation vorgeschlagen hat und beide Eltern diesen Vorschlag umsetzen wollen. Allerdings erfahren wir von der SV nicht, um welche Fragen es eigentlich in der Mediation gehen soll. Um das zwischen den Eltern strittige Aufenthaltsbestimmungsrecht, was ja der Anlass des gerichtliche Verfahren ist? So macht es den Anschein, dass die SV den Eltern eine Mediation empfiehlt ohne vorab mit ihnen zu klären, was denn dort das Thema sein soll. Gefragt werden muss jedoch, ob Mediation überhaupt die richtige Methode ist, um den anhaltenden Elternkonflikt zu bearbeiten. Nach Lage der Dinge wäre eine Familientherapie sinnvoller sein. Von der SV als Diplom-Psychologin hätte man erwarten dürfen, dass sie die Eltern auch auf die Möglichkeit von Familientherapie aufmerksam macht. Offenbar scheint die SV mit den Möglichkeiten (systemischer) Familientherapie nur wenig vertraut zu sein, was wieder die Frage aufkommen lässt, ob sie als Sachverständige in einem familiengerichtlichen Verfahren die geeignete Person ist.

Von Seite 23-26 gibt die SV der Mutter und ihrem Vater Herrn ... wieder in voller Breite und unkommentiert Raum, ihre Sicht auf den familiären Konflikt darzulegen. Wozu dies die SV macht, wird nicht klar und von ihr auch nicht angesprochen. Der Vorwurf der Befangenheit der SV zu Gunsten der Mutter erscheint angesichts dieser durch die SV gewährten Darstellung der Mutter durchaus denkbar.

Das einzige was an dem dargestellten ausufernden Vortrag der Mutter deutlich wird, ist die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern.

 

 

 

"Zweite Einzeluntersuchung Z`s in der Praxis am 02.04.2003"

Von Seite 26-38 gibt die SV eine wortwörtliche Wiedergabe ihres Gespräches mit dem Jungen wieder.

Die SV eröffnet das Gespräch mit den Sätzen: 

 

"Weißt du worum es geht? Es geht immer noch darum, dass Mama und Papa an dir herum zerren. Jetzt gehen sie zu diesen Gesprächen. Hast Du das schon mitbekommen? Und wie findest du das?" (S. 26)

 

 

Es mutet eigenartig an mit welchen Eröffnungssätzen die SV die Sitzung mit dem Jungen beginnt. Worum geht es der SV eigentlich? Will sie dem Jungen ihre eigene Entrüstung über das "Gezerre" der Eltern mitteilen? Will sie sich dem Jungen als der bessere Elternteil präsentieren? Eine Tendenz, die sich bei einer unreflektierten Arbeitsweise von Professionellen im sozialen Feld leicht einstellen kann. Auf alle Fälle zeugen die Eröffnungssätze der SV sicher nicht von professioneller Kompetenz.

Im Folgenden beginnt die SV eine regelrechte Ausfragerei. Von Seite 26-32 sind es ca. 100 Fragen, die die SV dem Jungen stellt. Danach folgen weitere 6 Seiten mit vermutlich der selben Anzahl von Fragen (der Unterzeichnende hatte nicht die Ausdauer auch noch diese zu zählen). Die Ausfragerei deutet zum einen auf einen schlechten Kontakt der SV zum Kind hin. Ein guter Kontakt zeichnet sich durch eine ausgeglichene Wechselseitigkeit in der Kommunikation aus. Dies ist hier nicht der Fall. 

Kritisch zu sehen, dass die SV mit ihrer Ausfragerei massiv in die die Privatsphäre des Jungen eindringt. Auch Kinder haben eigene Rechte. Ein Verfahrenspfleger hätte hier die SV in die Schranken weisen können. Leider ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben.

 

Die SV schlägt dann dem Jungen einen "Geheimbund" vor:

 

"Du kannst mich ja gerne anrufen. Wollen wir uns ein Geheimzeichen ausmachen, wenn du mich wieder anrufst und eigentlich nicht willst. Wie wollen wir das machen? Willst du am Telefon zweimal ... sagen, damit ich weiß, dass du eigentlich gar nicht willst?" (S. 35)

 

 

Die SV überschreitet damit in sicher unverantwortlicher Weise die ihr zugewiesene Kompetenz und Rolle. Sie ist nicht Verfahrenspflegerin des Kindes, sondern Hilfskraft des Gerichtes. Hinzu kommt, dass die Gefahr besteht, dass sie durch eine solche Form von Geheimbündelei das Kind in einer schwierige Lage bringt. Nimmt die SV das Kind in einen Geheimbund auf, so macht sie das Kind zum Geheimnisträger. Das Kind muss das Geheimnis gegenüber dem ausgeschlossenen Vater hüten. Aufgrund der Bindungen und Loyalitäten des Kindes zum Vater kann dies nicht ohne Komplikationen für das Kind, so z.B. in Form von Schuldgefühlen verlaufen.

Zum zweiten Mal drängt sich der Gedanke auf, dass sich die SV dem Kind als der bessere Elternteil anbieten will. Wenn dem so wäre, so stellt sich die Frage, welche innerpsychischen Dispositionen der SV zu solchen unangemessenen Avancen führen. Die SV könnte solchen Fragen im Rahmen von Supervison nachgehen.

 

 

Die SV übt sich dann in Erbsenzählerei.

 

SV: Und wolltest Du gern mit in den Urlaub?

Kind: So halb und halb. Halb wollte ich Mamas Geburtstag feiern und halb mit Papa in den Urlaub. Ich wusste es nicht. Mal so und mal so.

SV: Und was wolltest du ein bisschen mehr?

 

 

Die SV demonstriert hier, dass sie das Handwerk wohl nicht versteht, für das sie eingesetzt wurde. Sachverständige Tätigkeit ist keine Erbsenzählerei, wo der Elternteil gewinnt, in dessen Schüsselchen sich zum Schluss mehr Erbsen befinden. Im übrigen ist es völlig müßig im Nachhinein aufklären zu wollen, ob das Kind nun in den Urlaub mit dem Vater wollte oder nicht. Was hat das mit dem strittigen Antrag der Eltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zu tun? Einen gerichtlichen Auftrag zur Klärung einer Urlaubsfrage gibt es nicht.

 

 

Die SV setzt ihre "kindzentrierte" Untersuchung fort (S. 37):

 

SV: Z? ... wo ist denn dein zu Hause?

Kind: Hier bei Mama in H.

SV: Und bei Papa ist das auch dein zu Hause oder ist das nur zu Besuch?

Kind: Beides, auch zu Hause aber bei Mama mehr.

 

Trotz der suggestiv wirkenden Doppelfrage der SV "Und bei Papa ist das auch dein zu Hause oder ist das nur zu Besuch?" definiert Z zwei "zu Hause", bei Mama (mehr) und bei Papa. Dies weist darauf hin, wie stark die innere Verbindung von Z zu seinem Vater, trotz der widrigen Umstände den Kontakt zu halten, ist.

 

 

 

"Dritte Einzeluntersuchung Z`s in der Praxis am 07.04.2003"

Spätestens nach dem zweiten Termin der SV mit Z hätte der SV klar sein müssen, dass ein weiterer Termin nur fünf Tage später nichts zu einer Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des familiengerichtlichen Verfahrens beitragen wird. Klar ist schon vorher geworden, dass Z in einem schweren Loyalitätskonflikt gefangen und dem nicht geklärten Beziehungskonflikt der Eltern ausgesetzt ist. Die SV unterlässt es, auch nur eine Andeutung zu machen, wozu der von ihr anberaumte dritte Termin dienen könnte. Möglicherweise verwechselt sie ihren Auftrag als Sachverständige mit dem Auftrag eines Kindertherapeuten. Diesem wäre durchaus das Recht zuzugestehen in einem nicht vordergründig zielgerichteten Prozess mit dem Kind zu arbeiten. Eine solche Arbeitsweise ist für Sachverständige bestenfalls dann denkbar, wenn es darum ginge, zu traumatisierten Kindern ein solches Vertrauensverhältnis aufzubauen, dass sie sich überhaupt einigermaßen frei äußern können. Dies ist vorliegend aber nicht gegeben, die Sachverständige gibt auch keine Gründe für ihre unakzeptable Arbeitsweise an.

 

 

Die SV versucht sich dann in dem Unterfangen, den "lieberen" Elternteil herausfinden zu wollen (S. 42):

 

SV: Wenn hast du denn am allerliebsten auf der Welt?

 

 

Einen sechsjährigen Jungen eine solche suggestive Frage zu stellen, nötigt ihn zur selektiven Auswahl. Die Frage impliziert, dass es einen "allerliebsten" Menschen gäbe. Die Altnative das zwei oder mehrere Menschen eine gleichwertige Bedeutung im Leben des Kindes haben, ist mit der Frage nicht zugelassen.

Die SV bringt durch ihre Manipulation das Kind in eine schwere Lage, in dem es genötigt wird, Rangfolgen zu definieren.

 

 

Die Sachverständige überschreitet die Privatsphäre der Beteiligten und unbeteiligter Dritter, wenn sie in einer wortwörtlichen Wiedergabe von durchgeführten Gesprächen über am gerichtlichen Verfahren unbeteiligte Personen berichtet.

 

Beispiel S. 43:

 

SV: Wie findest du Mamas Freund?

Z: Er ist in Ordnung.

SV: Ist Mama glücklich, wenn er da ist?

Z: Ja. Er ist nicht so oft da und wenn, dann ein paar Tage.

 

 

Die SV stellt auf diese Weise allen am Gerichtsverfahren Beteiligten private Informationen anderer zur Verfügung.

 

 

Die SV verliert sich ständig in belanglosen und überflüssigen Detailfragen wie dieser:

 

"Wenn die Mama dich auf den Bahnhof bring, läufst du da allein oder trägt dich die Mama? Und drückt sie dich dann auch noch ganz doll?"

 

Wenn die SV schon so etwas tut, dann hätte sie nicht auch noch den Fehler begehen sollen, das Gericht und alle Beteiligten in Form ausufernder wortwörtlicher Gesprächsprotokolle davon in Kenntnis zu setzen.

 

 

Die SV fragt dann (S. 45):

 

"Und wenn du in die Schule gehst, möchtest du dann Papa genauso oft besuchen?"

 

 

Zwei Fehler in einer Frage. Zum einen steht die Frage einer eventuellen Umgangsregelung laut gerichtlichen Beschluss gar nicht zur Debatte. Zweitens, mit ihrer Frage kreiert die SV eine ihr nicht zustehende Vorentscheidung zur strittigen Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ABR): Der Sohn verbleibt bei der Mutter und besucht seinen Vater.

Die SV greift damit einer zu erwartenden Entscheidung des Gerichts in unzulässiger Weise vor. Nicht die SV hat über die Regelung des ABR zu bestimmen, sondern die zuständige Richterin. Die SV hat dafür die erforderliche Zuarbeit zu liefern nicht mehr und nicht weniger. Dies ist ihr sicher nicht gelungen.

 

Dann führt die SV noch verschiedene "Tests" mit Z durch. Allesamt von Ernst Ell, der von der SV noch nicht einmal im Literaturverzeichnis erwähnt wird, wie überhaupt ein Literaturverzeichnis in dem vorliegenden Gutachten fehlt.

Die sogenannten Tests von Ell sind denn auch nicht in dem größten deutschen testdiagnostischen Übersichtswerk von Brickenkamp verzeichnet. Über die Gütekriterien Objektivität, Realibilität, Validität und Normierung ist nichts bekannt (vgl. Leitner 2000)

 

Zu den Gütekriterien psychodiagnostischer Tests Leitner (2000):

 

"Nicht nur in Fällen, bei denen unkonventionelle Verfahren zur Anwendung kamen, die in einschlägigen Testhandbüchern nicht verzeichnet sind, sollte es aber Aufgabe der Sachverständigen sein, über die Erfüllung der Gütekriterien im Gutachten Rechenschaft abzulegen und damit die Aussagegültigkeit der testdiagnostischen Basis auch für das Gericht nachvollziehbar zu erörtern. Dies wäre gleichsam ein ganz wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Aussagegültigkeit von Entscheidshilfen für das Gericht und zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung, die es nachdrücklich anzustreben gilt."

 

 

Insel Test (nach Ell)

soll als projektiver Test die Bindungen des Kindes ermitteln. Es wird die Familie des Kindes dargestellt, die schiffbrüchig geworden ist und sich auf eine einsame Insel gerettet hat. Alle müssen elendig verhungern und verdursten, wenn sie nicht bald gerettet werden. Da kommt ein Mann in einem kleinen Boot, er kann aber immer nur eine Person mitnehmen. Das Kind wird gefragt, wen soll er zuerst retten, wen dann ... die Szene wird dem Kind auf einer Zeichnung vorgelegt.

Der sogenannte Inseltest von Ell ist ein typisches Selektionsverfahren, seine Verwendung im familiengerichtlichen Verfahren sollte daher aus ethischen Gründen unterbleiben.

 

 

Die SV stellt dann dar, wie der Vater seinen Sohn aus der Praxis der SV abholt (S. 45-46). Daraufhin entwickelt sich zwischen Vater, Sohn und der Sachverständigen eine eskalierende Kommunikation. Die SV projiziert ihren eigenen Anteil an der Konfliktentstehung jedoch vollständig auf den Vater, in dem sie schreibt: 

 

"Die Sachverständige bittet Herrn X nun nachdrücklich, das Drama zu beenden und mit Z die Praxis zu verlassen."

 

 

Die SV verkennt, dass sie durch ihre selektiv orientierte Arbeitsweise zu dem Drama aktiv vorbereitend beigetragen haben dürfte. Anstatt den Jungen aus der Entscheiderrolle herauszuhalten, hat sie ihn in eine solche Rolle hineingedrängt. Sie muss sich daher nicht wundern, wenn sich dies dann gegen sie selbst wendet.

 

Die SV lädt dann den Vater der Mutter und Opa von Z, Herrn ... zu einem Telefongespräch ein (S. 49). Dabei zeigt die SV wenig Verständnis für die Verstrickungen, die ohnehin schon im familiären System herrschen. Sie setzt dem noch eins drauf, in dem sie dem Großvater einen Raum im elterlichen Konflikt einräumt, der ihm nicht zukommt. Damit erweitert sie die anzustrebende elterliche Verantwortungsebene in eine großväterliche, grad so als ob die Feuerwehr noch Benzin in ein brennendes Haus schütten würde.

 

In ihrer Zusammenfassung vergibt die SV "Verhaltensnoten" an den Vater und die Mutter:

 

"Er (der Vater) wirkte bei der Diskussion verschiedener Fragen wenig einsichtig und teilweise feindselig und beharrte auf seiner Sichtweise. ... Sie (die Mutter) äußerte klar und überzeugend, dass sie keine Probleme mehr damit habe, Z für die Wochenenden nach Berlin zu lassen." (S. 52)

 

Nun muss sich die SV nicht wundern, wenn sie bei ihrer im Gutachten zu erkennenden Parteilichkeit für die Mutter vom Vater nicht mit übergroßer Freundlichkeit behandelt wird. So wie es in den Wald hineinruft, so schallt es aus ihm heraus.

Dazu kommt, dass es gar nicht die Aufgabe der Sachverständigen ist, die Beteiligten von irgend etwas zu überzeugen. Dies könnte eine Aufgabe der Richterin sein, wenn sie auf eine Einigung der Eltern hinarbeitet. Die SV zeigt hier, dass sie die ihr im gerichtlichen Verfahren zustehende Rolle offenbar nicht verstanden hat.

 

 

Die SV schreibt dann: 

 

"Frau X ... nahm die Empfehlung der Sachverständigen an, sich kompetente Hilfe beim Auftreten weiterer Probleme zu suchen."

 

Woran will die SV sehen, ob dies nicht nur ein Lippenbekenntnis ist, das nichts kostet?

 

 

 

 

 

"Beantwortung der psychologischen Fragen"

Die SV beantwortet dann die von ihr selbst kreierten "psychologischen Fragen".

 

"Z´s aktuelle Gefühlsbeziehung zu seinen Bezugspersonen stellen sich so dar, dass die Mutter Z`s emotionale Hauptbezugsperson ist."

 

Ja wie denn sonst, wenn der Vater nur relativ wenig Möglichkeiten hat, mit seinem Sohn in Beziehung zu treten? Und die Mutter darüber hinaus sich in überprotectiver Fürsorge für ihren Sohn übt.

"Beeinflussungen von Seiten Frau Z waren nicht erkennbar.", schreibt die SV. Wenn die SV solche Beeinflussungen nicht sieht kann das auch daran liegen, dass sie diese nicht sehen will oder nicht in der Lage ist, diese zu sehen. Was sind denn tägliche Telefonate der Mutter mit dem Sohn, wenn dieser beim Vater ist, wenn nicht eine Form von Beeinflussung. Fast macht es den Anschein, der Sohn wäre der Liebhaber der Mutter, den es gilt jeden Tag zu kontaktieren.

Die SV hat kein einziges Mal Mutter und Sohn, geschweige denn Mutter, Sohn und Vater in einer gemeinsamen Interaktion beobachtet. Wie kann sie da aus den Schilderungen der Mutter ableitend, behaupten, es gäbe keine Beeinflussungen.

Eines wird aus den Erzählungen von Z (S. 41) deutlich. Zwischen Mutter und Sohn gibt es ein starkes emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Diese äußert sich in täglichen Telefonaten von Mutter und Sohn, wenn letzterer beim Vater ist. Die SV deutet dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn in ein persönliches Defizit des Vaters um, wenn sie schreibt, "dass es inzwischen Herrn X wohl schwerer fällt, Kontakte zum anderen Elternteil zuzulassen." (S. 57).

Der Hinweis der SV darauf, dass es ja der Sohn selbst wäre, der seine Mutter anrufen wollte (S. 40-41) kann nicht überzeugen. Kinder in dem Alter von Z haben ein feines Gespür dafür, was ihre Eltern brauchen. Und in tiefer Loyalität und Abhängigkeit von ihnen versuchen sie defizitäre Bedürfnisse der Eltern zu befriedigen. Dies ist aber eine Rollenumkehrung, eine Parentifizierung und damit in letzter Konsequenz ein emotionaler Missbrauch, das Kind wird zum Elternteil, der Elternteil zum Kind. In geringem, nicht-pathologischem Umgang kommt so etwas in jeder Eltern-Kind-Beziehung vor. Im vorliegenden Fall scheint dies Grenze jedoch überschritten worden zu sein.

 

Die SV beschäftigt sich dann mit dem Thema "Winterurlaub" (S. 54), ohne aufzuzeigen, in welchem Zusammenhang dies mit der gerichtlichen Fragestellung und dem Streit der Eltern um das ABR stehen soll.

 

Die SV mahnt dann den Vater noch ab. Dass der Umgang zwischen Sohn und Vater ein halbes Jahr nicht stattgefunden hat, daran, "ist Herr X nicht ganz unschuldig" (S. 57) und sie attestiert der Mutter, dass sie den Umgang unterbunden hat, sei "sicher in dieser Situation falsch, aber doch menschlich verständlich" (S. 57).

Die SV demonstriert Naivität oder Unkenntnis von der Situation verstrickter familiärer Verhältnisse wie der vorliegenden, wenn sie meint, "es hat sicher Möglichkeiten für (einen und ausnahmsweisen) Umgangskontakt in H. gegeben, in dem Herr X Hemmungen durch entstandene Distanz bei Z sicher schnell wieder abgebaut hätte - auch in Gegenwart von Frau X." (S. 57).

 

Die SV empfiehlt dann korrekter Weise den Eltern "unter Mithilfe kompetenter Dritter miteinander konstruktiv ins Gespräch zu kommen." Dies hat die SV allerdings schon in ihrem ersten Gutachten vom 30.5.2000 geraten (S. 50), ohne dass etwas passiert wäre. Es handelt sich daher wohl eher um einen frommen und folgenlosen Appell der SV, den sie sich zumindest in dem vorliegenden Gutachten hätte genau so gut sparen können. Wenn schon eine Empfehlung, so hätte es eine an das Gericht sein müssen, so etwa dass die Eltern beauflagt werden eine Familientherapie in Anspruch zu nehmen.

 

Dazu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00: Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.

Amtsgericht Ebersberg, März 2002 - 002 F 00326/00: Anordnung zur Inanspruchnahme von Psychotherapie durch die das Kind in Obhut habende Mutter.)

 

 

Die SV widerspricht sich selbst, wenn sie zum einen den Eltern eine Beratung "dringend" rät und andererseits behauptet: "dass Frau X aus gutachterlicher Sicht inzwischen gut in der Lage ist, Z unbelastet in die Wochenenden fahren zu lassen." (S. 58).

Wenn die Eltern in einem Jahr erneut vor Gericht um den Umgang streiten sollten , wird die SV vermutlich, so sie denn wieder eingesetzt wird, von ihrer jetzigen Behauptung über die Befähigung der Mutter den Umgang des Sohnes mit dem Vater zu fördern nichts mehr erinnern wollen.

Spätestens dann wird zu überlegen sein, ob der Wechsel des Sohnes zum Vater unter dem Aspekt der Bindungstoleranz nicht der geeignete Weg ist, dem Sohn beide Eltern zu erhalten.

 

Die SV irrt, wenn sie meint, die Aufgabe gemeinsame Beratung der Eltern sollte sein, sich "über ihre unterschiedlichen Erziehungsauffassungen" auszutauschen (S. 58). Offenbar hat die SV in ihrer Berufspraxis noch nie oder nur sehr wenig mit gemeinsamen Gesprächen konflikthaft verstrickter Eltern zu tun gehabt. Es geht letztlich nicht um unterschiedliche Erziehungsauffassung, sondern um Auflösung von Verstrickungen, Herstellung klarer und flexibler Grenzen, inklusive der Herstellung angemessener Generationengrenzen, das Erlernen einer angemessenen Kommunikation, das Einüben von Toleranz und das Aushalten von Frustrationen.

 

Die SV äußert sich dann ungefragt zum Thema "nicht einschlafen können" (S. 59). Auch dieser Beitrag ist vom Familiengericht nicht angefragt worden.

Auch die Gedanken der SV zu einer eventuellen Reduzierung der Umgangszeiten um eine Stunde sind vom gerichtlichen Auftrag nicht abgedeckt.

Die SV schreibt, "Frau X hat eigenen Aussagen zu folge von sich aus Beratungsstellen aufgesucht." (S. 59).

Ob das wirklich so war und welche Beratungsstellen das gewesen sein sollen und was der Inhalt der Beratung gewesen wäre, wird von der SV nicht hinterfragt.

 

 

 

 

 

"Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung"

 

Die SV schreibt:

 

"Erneute gravierende gerichtliche Auseinandersetzungen sollten aber den quälenden Prozess beenden und zu einer Übertragung der elterlichen Sorge auf eine Person führen." (S. 60) 

 

Der Satz ist sprachlich eine Katastrophe. Die SV meint vermutlich, dass erneute gravierende gerichtliche Auseinandersetzungen der Eltern für das Gericht Anlass sein sollten, einer Person die elterliche Sorge zu entziehen.

Sie befürwortet dann hinsichtlich der gerichtlichen Frage zum gemeinsamen Sorgerecht bei erneuten gravierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen der Eltern "... lieber eine - unter Umständen falsche - Entscheidung für Z, als erneutes `Gezerre` an Z und um seine Gunst." (S. 60). Im Klartext, einem Elternteil soll das Sorgerecht entzogen werden, dies dürfte aus Sicht der SV dann wohl der Vater sein.

Dies ist grad so, als ob einem Kind der linke Arm amputiert würde, um zu verhindern, dass der links stehende Elternteil daran zerren kann. Die Erfahrung zeigt, dass ein Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB in der Regel immer eine Einladung an den zum "alleinigen Sorgerechtsinhaber gekürten Elternteil ist, den anderen Elternteil nun in dessen verbliebenen Umgangsrecht auszugrenzen. Die Folge sind erneute, auch gerichtlich ausgetragene Umgangskonflikte.

Fatalerweise hat die SV das "Gezerre", das sie den Eltern vorwirft, selbst mit angeheizt, in dem sie das Kind in den drei "Einzeluntersuchungen" inklusiver "Tests" nach Ernst Ell nach dem "besseren" Elternteil ausfragt.

 

Was Not tut sind keine fachlichen "ich weiß nicht weiter" Erklärungen der SV oder pädagogische Zeigerfinger in Richtung des Vaters, sondern lösungsorientiertes und kindeswohlbezogenes Handeln.

Die Meinung der SV, es lägen "zurzeit keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe vor, den Beschluss des Gerichtes abzuändern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen", vermag den Unterzeichner nicht zu überzeugen. Was muss denn nach Ansicht der Sachverständigen an Umgangsproblemen noch passieren, bis ein Wechsel des Sohnes in den Haushalt des Vaters als sinnvoll erscheint?

Die Berufung auf den "Kindeswillen" vermag da nicht greifen, da ein Junge von 6 Jahren die Tragweite eventuell notwendiger Veränderungen gar nicht abschätzen kann. Zudem würde es einer "Parentifizierung" des Kindes Vorschub leisten, würde man von seinen Äußerungen auf die fachlich notwendigen Schritte schließen.

 

 

...

 

 

Peter Thiel, 10.09.2003

 

 

 

 

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