Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall vom 13.10.2005

 

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A (Mädchen) geb. ... .2001

 

Amtsgericht: Hamburg St. Georg

Geschäftsnummer: ...

 

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 80-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 14.07.2005:

"Es soll Beweis erhoben werden, über die Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht auf den Vater oder die Mutter dem Wohl von A besser entspricht, insbesondere ob sich nach Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes eine Zuwendung zu einem Elternteil feststellen lässt

und wie das Umgangsrecht des Elternteils ausgestaltet sein sollte, beim dem A nicht ihren Lebensmittelpunkt hat.

durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens."

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeines

Die Art der gerichtlichen Fragestellung gibt der Gutachterin eine Orientierung, die darauf schließen lassen kann, dass einem von beiden Eltern das Sorgerecht entzogen werden sollte. Dies war sicher nicht hilfreich für eine vorurteilsfreie Untersuchung der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Regelungsmöglichkeit. Es ist ja durchaus denkbar, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht trotz vorliegender anderslautender Anträge behalten – siehe hierzu auch die aktuelle Diskussion um das sogenannte Cochemer Modell.

 

Vergleiche hierzu:

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

 

Die Gutachterin empfiehlt begrüßenswerter Weise trotz der die gemeinsamen Sorge nicht einschließenden Frage des Richters schließlich dennoch die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und äußert sich dementsprechend auch nur zur Regelung des Aufenthaltes des Kindes, bzw. zu der Frage in welcher Form die Eltern zukünftig die Betreuung des gemeinsamen Kindes wahrnehmen könnten.

 

 

 

 

Freiwilligkeit

Die Mitarbeit der Beteiligten an der Begutachtung ist freiwillig (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003). Um die Beteiligten darüber nicht im Unklaren zu lassen, sollte der Gutachter die Beteiligten über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informieren. Dies ist – soweit zu sehen – bedauerlicherweise hier durch die Gutachterin nicht vorgenommen worden. So mussten die Eltern womöglich in der weit verbreiteten Überzeugung verbleiben, sie müssten alles mitmachen, was Ihnen von der Gutachterin vorgegeben wird.

 

 

 

 

 

 

Befangenheit

Inwieweit es der Gutachterin es insgesamt gelang, die geforderte Unparteilichkeit gegenüber beiden Eltern zu wahren, kann hier nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Die nachstehenden Anmerkungen deuten aber darauf hin, dass sie doch einige Probleme gehabt haben könnte, diese Unparteilichkeit zu sichern.

 

Vergleiche hierzu:

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

 

Es scheint nicht abwegig, wenn vom Vater gegenüber der Gutachterin erfolgreich der Vorwurf der Befangenheit gemacht würde.

So schreibt z.B. die Gutachterin:

"Interaktion zwischen A und ihrem Vater:

Zur Auflockerung hatte die Sachverständige ein Spiel mitgebracht für das Herr Y wenig Begeisterung zeigte" (S. 44)

 

 

Etwas später folgt durch die Gutachterin wohl eine verbale Abstrafung für den „Spiel auf Kommando“ unfreudigen Vater durch die Gutachterin:

 

"Herr Y zeigte trotz seiner grundsätzlich emotionalen Zugewandtheit zu A Verhaltensweisen auf, die als wenig förderlich zu bezeichnen sind. Zum gemeinsamen Spiel mit der Sachverständigen, auf das sich A erfreut und lustvoll eingelassen hatte, traf Herr Y negative Äußerungen auf die A mit Verunsicherung regierte. Es fiel Herrn Y dabei sehr schwer, sich losgelöst von seiner persönlichen kritischen Beurteilung des Spiels und seiner Befindlichkeit im Begutachtungsverlauf sein Missbehagen hinter die Spielbedürfnisse seiner Tochter zu stellen." (S. 69)

 

Nun ist das Leben mitunter komplizierter als es die Gutachterin vielleicht gerne hätte. Der Alltag von Kindern und ihren Eltern ist oft davon geprägt, dass Eltern wie auch Kinder nicht alles gerne haben, was andere gerne haben, zumal dann, wenn wie hier eine fremde Person wie die Gutachterin, mit der der Vater ja nicht in einem selbstgewählten freiwilligen Kontakt steht, ein Spiel „zur Auflockerung“ mitbringt (vgl. S. 44) und damit in die Beziehungsdynamik zwischen Vater und Tochter gestaltend eingreift. Nun entwickelte sich das ganze jedoch nicht in der Weise, wie es sich vielleicht die Gutachterin vorgestellt hatte. Die von der Gutachterin geplante Auflockerung misslang jedoch offenbar, jedenfalls in so fern, als dass der Vater von dem Spielvorschlag der Gutachterin nicht nur nicht begeistert schien, sondern auch noch gegenüber seiner Tochter zum Ausdruck gebracht haben soll: „ich finde das Spiel doof“ (S. 45). Möglicherweise führte das zu einer narzisstischen Kränkung der Gutachterin, die in ihrer abschließenden Stellungnahme erklärt:

„Herr Y hat darüber hinaus in den Gesprächen und Interaktionsbeobachtungen mit seinem Verhalten situativ weniger Einfühlung in die kindliche Psyche seiner Tochter gezeigt und sich situativ wenig kindorientiert verhalten.“ (S.79)

 

Möglicherweise hätte es nicht zu einer solchen, hier überhaupt nicht überzeugenden Einschätzung des Vaters durch die Gutachterin kommen müssen, wenn dieser schon zu Beginn der Begutachtung der Gutachterin mitgeteilt hätte, dass er sich nicht an „Spielen“ beteiligen wird, die von der Gutachterin eingebracht werden, sondern der Gutachterin lediglich Gelegenheit gibt, ihn und seine Tochter im gemeinsamen Lebenszusammenhängen kennen zu lernen.

Es mutet schließlich doch schon sehr seltsam an, wenn eine Gutachterin es zum gerichtlich zu würdigenden Kriterium elterlicher Kompetenz macht, ob ein Vater auch ein Unbehagen gegen über einem von der Gutachterin mitgebrachten Spiel ausdrückt, dass zwar der Tochter gefallen haben mag aber nicht ihm. Ein wenig mehr Respekt und Behutsamkeit gegenüber fremden Familienregeln seitens der Gutachterin wäre hier sicher nicht zuviel verlangt. Als Gutachterin hat sie auf Grund ihrer fehlenden Anordnungsbefugnis nicht über die Gestaltung bestimmter Abläufe zu bestimmen, sondern kann den Beteiligten nur Angebote machen, in der Hoffnung, dass diese auf freiwilliger Basis von diesen aufgegriffen werden oder eben auch nicht.

Hinzu kommt, dass die Gutachterin im Plural schreibt:

„Herr Y zeigte trotz seiner grundsätzlich emotionalen Zugewandtheit zu A Verhaltensweisen auf, ...“

 

Was das denn noch für Verhaltensweisen außer der von der Gutachterin benannten Haltung des Vaters gegenüber dem Spielangebot der Gutachterin gewesen sein soll, bleibt von der Gutachterin in diesem Zusammenhang ungesagt. Statt dessen kanzelt sie den Vater noch einmal ab:

„In der Übergabesituation gelang weder Herrn Y noch Frau X ein konsequentes Eingreifen, A auf die Notwendigkeit eines vorübergehenden Abschiedes von der Mutter hinzuweisen. ...“ (S. 69)

 

Die Gutachterin bezieht sich damit auf die auf den Seiten 36-38 dargestellte Übergabesituation. Wenn man den entsprechenden Text durchliest, wird allerdings nicht klar, was der Vater in der entsprechenden Situation hätte anders machen sollen. Es kann doch wohl nicht Absicht der Gutachterin gewesen sein, dass der Vater die weinende und „nicht zu Papi“ rufende Tochter (S.36) mit Gewalt zu sich hätte holen sollen?

Dass die Übergabe des Kindes auf Grund des Eingreifens der Lebensgefährtin des Vaters und möglicherweise auch der darauffolgenden Erläuterung der Gutachterin an das Kind dann doch noch gut gelang (S. 37), ändert sicher nichts daran, dass es in einer solch schwierigen Situation nicht Aufgabe des Vaters sein kann, dass weinende Kind der Mutter zu entreißen. Hätte er dies unternommen, wäre das sicher von der Gutachterin als unsensible Handlung dargestellt, die die väterliche Erziehungskompetenz in Zweifel ziehen würde.

Wer in bestimmten Alltagssituationen die Vergeblichkeit von ganz normalen Eltern beobachtet, so z.B. das quengelnde Kind will nicht mehr laufen, sondern getragen werden etc., wird sich hüten, daraus vorschnell eine generelle Beeinträchtigung der Eltern zu konstruieren. Möglicherweise sind solche ganz normalen Probleme der Gutachterin unbekannt, weil sie vielleicht selber keine Kinder hat und sich selbst unter einen hohen Perfektionsdruck setzt, so dass sie davon ausgeht, Eltern müssten 24 Stunden rund um die Uhr bezüglich ihrer Kinder eine 100prozentige Feinfühligkeit und Kompetenz an den Tag legen. Wer solches von Eltern erwartet, muss sich die Frage nach der eigenen Kompetenz gefallen lassen.

 

 

Man kann für die Vermutung einer Befangenheit der Gutachterin auch die Sichtweise des Kindes heranziehen. Die Gutachterin trägt dazu wohl unbeabsichtigt vor:

 

„Schlosszeichentest durchgeführt mit A am 13.9.2005 und am 17.9.2005

Ergebnisse vom 13.9.2005 (durchgeführt im Haushalt der Mutter, Anmerkung P. Thiel): A entschied sich für zwei Turmzimmer im Wunschschloss, die rechts oben gelegen sind. Mit zu ihr ins Schloss wollte A zunächst ihre Mutter nehmen, der sie direkt neben ihren Räumlichkeiten ein Zimmer zuwies. In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter ... und deren Tochter einziehen. Ergebnisse vom 17.9.2005 (durchgeführt im Haushalt des Vaters, Anmerkung P. Thiel): Bei der Testdurchführung im Haus ihres Vaters wählte sich A wieder eines der vier Turmzimmer; das diesmal in der linken oberen Mitte gelegen war. Links daneben wies A der Sachverständigen ein Zimmer zu und rechts neben sich ... und daneben ... .

Interpretation: A möchte bei der ersten Testdurchführung im Haus ihrer Mutter das große Schloss mit ihrer Mutter und deren Freundin, nebst Tochter bewohnen. Dies spiegelt die Aussage ihrer Mutter über die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Personen wider, wobei fraglich bleibt, ob es A ´s tatsächlichem Wunsch entspricht. Es ist möglich, dass A mit der Hinzunahme der Sachverständigen in das Zimmer ihrer Mutter und deren Freundin einen indirekten Hinweis auf Lösung der Konflikthaftigkeit ihrer augenblicklichen familiären Situation zum Ausdruck bringt, da A zur Sachverständigen auch bei Testdurchführung im Haus ihres Vaters die direkte Nähe suchte. Eine direkte Nähe zur Mutter in einem Zimmer suchte A nicht, sondern schuf sich mit ihren gewählten zwei Zimmern die Möglichkeit zur Distanzierung.“ (S. 50/51)

 

 

Das Kind ordnet offenbar der Mutter, der Gutachterin und der Freundin der Mutter ... und deren Tochter den selben Status zu, in der diese vier als eine zusammengehörige Einheit erscheinen, die im selben Zimmer neben A wohnen sollen.

„In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter ... und deren Tochter einziehen.“

Die Gutachterin erscheint in einer solchen Sicht des Kindes neben der offiziellen Freundin der Mutter ... als gleichberechtigte zweite Freundin der Mutter. Dies wäre natürlich ein Umstand, der geeignet wäre, die notwendige Unparteilichkeit der Gutachterin in Frage zu stellen und den Verdacht der Befangenheit zu äußeren

Nun kann man sicher sagen, dass der sogenannten Schlosszeichentest ohnehin keinen gültigen Aussagewert besitzt und daher allen Deutungen kein Wahrheitswert zukommt. In diesem Fall müsste man den entsprechenden Absatz im Gutachten komplett schwärzen. Deutet man die Ergebnisse des Tests dennoch, so wie es die Gutachterin nach eigenem Gusto ausführlich tut, so kann man dies aber auch so tun, dass eine Befangenheit der Gutachterin ganz offensichtlich erscheint. Hier sichtbar gemacht durch das erst knapp vierjährige Kind, das unbewusst in einer entsprechenden Raumvergabe für Mutter und Gutachterin auf eine Befangenheit der Gutachterin zugunsten der Mutter hinweist.

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Die Gutachterin beginnt unter der Überschrift „Vorgeschichte“ eine Darlegung der ihr nach Aktenlage bekannt gewordenen relevant erscheinenden Sachverhalte. Sie fängt dabei mit dem gerichtlichen Antrag der Mutter auf Herausgabe des Kindes vom 17.05.2005 an. Die Konflikteskalation begann aber schon vor diesem Datum. Die Gutachterin legt jedoch nicht deutlich wertend dar, dass die Mutter offenbar schon zum 1.4.2005 eine neue Wohnung angemietet hatte, in der sie das Kind unter Verletzung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch melderechtlich anmeldete und – nach Angabe des Vaters gegenüber dem Unterzeichnenden – das Kind am 10.04.2005 widerrechtlich unter Missachtung der bestehenden gemeinsamen Sorge beider Eltern in ihre neue Wohnung verbrachte. Dies dürfte eine unzulässige Verletzung der bestehenden Gemeinsamen Sorge darstellen.

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen : "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Die Gutachterin behauptet in ihren abschließenden Bemerkungen unter dem Stichwort „Kontinuität“:

„Durch die von ihrem Vater initierte abrupte und für A nicht vorherseh- und nachvollziehbare Trennung von ihrer Mutter ist A psychisch traumatisiert worden ...“ (S. 79)

 

Das gleiche hätte die Gutachterin auch von der Mutter behaupten können, die das Kind schon vor dem hier genannten Geschehen rechtswidrig aus dem gemeinsamen Haushalt genommen hat, das Kind so dem vertrauten Lebensumfeld entzog und Kind und Vater eine Trennung zumutete. Eine solche Wertung ist aber nicht geschehen, so dass man sich auch hier die Frage stellen kann, inwieweit die Gutachterin es an der nötigen Unbefangenheit mangelt.

 

 

 

 

 

Traumatisierung

Die Gutachterin behauptet:

„Durch die von ihrem Vater initierte abrupte und für A nicht vorherseh- und nachvollziehbare Trennung von ihrer Mutter ist A psychisch traumatisiert worden und ihre grundsätzlich positive Bindung an ihre Eltern ist in ihrer Bindungsqualität erschüttert worden. Dies bringt A deutlich mit ihren von beiden Eltern beschriebenen Trennungs- und Verlustängsten zum Ausdruck, die nicht wie vom Vater angenommen, aus der ehemaligen Trennung ihrer Eltern herrühren. ...“ (S. 79)

 

Unabhängig davon, dass die Gutachterin wie oben ausgeführt offenbar Mutter und Vater mit zweierlei Maß misst, muss man sich fragen, worauf die Gutachterin ihre Behauptung gründet, A wäre „psychisch traumatisiert worden“. Wenn psychologische Laien, zu denen man sicher auch den verfahrensführenden Richter zählen kann (sonst hätte er sicher nicht die Gutachterin bestellt, von der er sich offenbar eine sachverständige Beantwortung der Beweisfragen erhoffte), davon hören, ein Kind wäre von einem Elternteil traumatisiert worden, so werden in aller Regel die Alarmglocken läuten und ein solcherart beschuldigte Elternteil wird ganz automatisch als jemand angesehen werden, der leichtfertig das Kindeswohl gefährdet hat und womöglich auch in Zukunft gefährden wird. Von daher müssen solche Vorwürfe wie die Gutachterin sie gegen dem Vater erhebt, gut begründet sein, sonst könnte dies auch leicht als Straftat nach §187 StGB angesehen werden.

 

 

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs.3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Wie begründet nun die Gutachterin ihren Vorwurf, durch das Verhalten des Vaters wäre „A psychisch traumatisiert worden“? Die Begründung lautet:

„.... Dies bringt A deutlich mit ihren von beiden Eltern beschriebenen Trennungs- und Verlustängsten zum Ausdruck, die nicht wie vom Vater angenommen, aus der ehemaligen Trennung ihrer Eltern herrühren. ...“ (S. 79)

Die Gutachterin führt also nicht überprüfte Schilderungen der Eltern als Beweis dafür an, dass „A psychisch traumatisiert worden“ wäre. Die Gutachterin macht sich nicht die Mühe, ihre Behauptung einer stattgefundenen Traumatisierung durch eigene Untersuchungen im direkten Kontakt mit dem Kind zu verifizieren, sondern übernimmt ungeprüft eventuell gehaltene Vorträge der Eltern, um dann daraus eine Traumatisierung zu diagnostizieren. Das erscheint nun gänzlich unprofessionell und man kann sicher die Frage stellen, ob es der Gutachterin nicht nur an dieser Stelle an der für die Tätigkeit als Gutachterin nötigen Kompetenz mangelt.

 

 

 

 

 

 

Kindeswille

Die Gutachterin schreibt:

„Willentlich konnte sich A nicht eindeutig für oder gegen ein Elternteil entscheiden. Tendenziell brachte A aber wiederholt und ohne den direkten oder indirekten Einfluss ihrer Eltern ihren Willen, bei ihrer Mutter leben zu wollen, und ihren Wunsch auf Versorgung durch ihre Mutter zum Ausdruck.“ (S. 79)

 

Es muss schon erstaunen, dass die Gutachterin offenbar von dem noch nicht vierjährigen Kind erwartet, es müsse sich verbal oder nonverbal „für oder gegen ein Elternteil entscheiden“. Eine Frage an ein Kind in diesem Alter, sich für oder gegen einen Elternteil zu entscheiden, erscheint dem Unterzeichnenden sehr fahrlässig und man darf sicher fragen, ob die Gutachterin hier nicht die Grenze des Tolerierbaren überschritten hat. Im übrigen widersprechen die Befunde der Gutachterin bei der Durchführung des sogenannten „Family-Relations-Test“ ihrer oben angeführten Behauptung.

So schreibt die Gutachterin:

“Eine Eindeutigkeit, von wem sich A mehr geliebt fühlt und von wem sie bevorzugt versorgt werden möchte, konnte nicht ermittelt werden.“ (S. 50)

 

 

 

 

Family-Relations-Test

Zur Begründung der Behauptung:

„Tendenziell brachte A aber wiederholt und ohne den direkten oder indirekten Einfluss ihrer Eltern ihren Willen, bei ihrer Mutter leben zu wollen, ...“ (S. 79)

 

dient der Gutachterin offenbar der von ihr mit dem Kind durchgeführte sogenannte „Family-Relations-Test“.

Die Verwendung des Family-Relations-Test muss jedoch als sehr bedenklich eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht ganz "so nett", wie der Vater. Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. in Form der Schulzensuren 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht. Schon gar nicht sollte man solche Prinzipien, so wie beim Family-Relations-Test in der familiengerichtliche Begutachtung benutzen. Es liegt auf der Hand, dass in Trennungsfamilien wo Kinder unter erheblichen Loyalitätsdruck seitens eines Elternteils stehen, sich mit dem Family-Relations-Test nur das abbildet, was auf der Hand liegt, die wie auch immer zustande gekommene Koalitionsbildung zwischen Kind und betreuenden und Einfluss auf die Kinder habenden Elternteil.

Hinzu kommt die Konstruktion des Testes, die diesen ungeeignet erscheinen lässt. Mit den dort vorgegebenen Fragen wird schon einmal einengend vorgegeben, was denn überhaupt wichtig wäre.

 

Fragen wie:

Mit wem kannst du am besten toben?

 

oder

 

Mit wem würdest du am liebsten dem Sonnenuntergang zugucken?

 

fehlen in diesem faktisch als geheime Verschlusssache gehandelten, da ca. 400 Euro teuren Testverfahren.

 

 

 

 

III. Empfehlung

Die in der abschließenden Stellungnahme von der Gutachterin angeführten Argumente zugunsten einer Festelegung des gewöhnlichen Aufenthaltes vermögen den Unterzeichnenden nicht zu überzeugen. Die einzigen Gründe die die Gutachterin für ihre Empfehlung angibt sind – so die Gutachterin - tendenziell von der knapp vierjährigen Tochter geäußerte Wünsche, bei der Mutter leben zu wollen (S. 79), wobei die Gutachterin an anderer Stelle eine anderslautende Angabe macht:

“Eine Eindeutigkeit, von wem sich A mehr geliebt fühlt und von wem sie bevorzugt versorgt werden möchte, konnte nicht ermittelt werden.“ (S. 50)

 

Die angeblich weniger vorhandene Einfühlung des Vaters in die kindliche Psyche der Tochter, die die Gutachterin vorträgt, ist eine Auffassung die, wie oben dargelegt hier nicht überzeugen kann.

Bei insgesamt vermutlich gleichwertigen elterlichen Qualitäten stellt sich natürlich die Frage wie der Aufenthalt des Kindes geregelt werden könnte. Denkbar und sinnvoll erscheint dabei eine Regelung , in der beide Eltern paritätisch in die Betreuung des Kindes eingebunden sind. So ist es denkbar, dass beide Eltern einen jeweils einwöchigen Wechsel in der Betreuung ihrer Tochter praktizieren. In den Ferienzeiten und zu den Feiertagen könnte das Kind ebenfalls, wie von der Gutachterin bereits vorgeschlagen, paritätisch von jeweils einem Elternteil betreut werden.

Zur Sicherung der vorgeschlagenen Betreuungsregelung wäre es bei der derzeitig angespannten Situation zwischen den Eltern sicher sinnvoll für eine begrenzte Zeit einen Umgangspfleger einzusetzen. Für eine solche Aufgabe stünde möglicherweise Herr ... aus Hamburg zur Verfügung, der bereits in ähnlichen Fällen als Verfahrenspfleger und Umgangspfleger tätig ist.

 

 

 

IV. Schluss

... 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 31.10.2005

 

 

...

 

 

 

 

Literatur:

 

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