Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Traudel Simon 

vom 28.11.2005

Familiensache: X

Kind: A. X. (Tochter) geb. ....2002

 

 

Amtsgericht Freiburg

Richter: Herr ...

Geschäftsnummer: ...

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 39-seitige schriftliche Gutachten vom 28.11.2006.

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 22.08.2005:

„1. Zur Vorbereitung einer Entscheidung zur Regelung der elterlichen Sorge für das Kind der Parteien A (geb. am ... 2002) soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden. Die Sachverständige wird gebeten, zur Bindung des Kindes an beide Eltern, zur Erziehungseignung und Förderungsmöglichkeit jedes Elternteils und auch zu den bisherigen Betreuungsanteilen der Eltern Stellung zu nehmen. Die Sachverständige möge sich dazu äußern, welche Entscheidung zur Regelung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls für A sich empfiehlt.

2. ...“

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Die Empfehlung des von Frau S. vorgelegten Gutachten vermag den Unterzeichnenden nicht zu überzeugen. Dies liegt in erster Linie daran, dass die Gutachterin ihre Empfehlung in eine unzutreffende rechtliche Rahmung stellt, wie weiter unten ausgeführt wird.

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit

Ob es seitens des Gerichtes sonderlich glücklich war, eine Psychoanalytikerin als Sachverständige in einem Fall zu bestellen, bei dem Vater und Mutter in Verkleidung eines Streits um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht darum streiten, wer zukünftig in einem größerem Maße die Betreuung der gemeinsamen, zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens dreijährigen Tochter übernimmt, erscheint fraglich. Haben doch Vertreter der klassischen Psychoanalyse traditionell ein eher gebrochenes und voreingenommenes Verhältnis zu Väterlichkeit und neigen stattdessen zur Überbetonung von Mütterlichkeit.

 

Vergleiche hierzu:

Christiane Olivier: "Die Söhne des Orest. Ein Plädoyer für Väter."; , dtv, München 1997

Christiane Olivier: "Jokastes Kinder. Die Psyche der Frau im Schatten der Mutter", Econ-Taschenbuchverlag 2000

 

 

Christiane Olivier, die selber Psychoanalytikerin ist und von daher ihre eigene Zunft gut kennen dürfte, zeigt am Beispiel der Psychoanalytiker/innen Winnicot, Dolto und Lacan die Voreingenommenheit von psychoanalytisch orientierten Autor/innen gegenüber der Bedeutung der Väter für ihr Kind auf.

 

 

Vergleiche hierzu:

Winnicott, Donald Woods: „Kind, Familie und Umwelt”, München 1969

Lacan, Jaques: „Les formations de ?inconscient. In : Séminaire 1/1958 (auf deutsch erschienen : Das Seminar, Buch1. Hrsg. Norbert Haas. Weinheim 1990

Dolto, Françoise: Lorsque ?enfant paraît. Paris 1989

 

 

 

Olivier meint:

„Wenn Winnicott vom `Kind und seiner Familie` spricht, redet er in Wahrheit nur über die Mutter-Kind-Beziehung ...“

aus Christiane Olivier: "Die Söhne des Orest. Ein Plädoyer für Väter."; , dtv, München 1997, S. 39

 

 

Ob eine Orientierung am Primat der Mutter für ein Kind auch für die bestellte Gutachterin S. zutrifft, ist möglicherweise eine Frage, deren Beantwortung noch dem Gericht obliegt, will es ausschließen, dass durch eine denkbare theoretische Vororientierung der Gutachterin am Primat der Mutter eine kongruente Empfehlung der Gutachterin zu Gunsten der Mutter als bevorzugte Betreuungsperson des Kindes schon vor Beginn der Arbeit faktisch festgestanden hat oder nicht.

 

Dem Unterzeichnenden fällt auf, dass die Gutachterin beide Eltern offenbar mit unterschiedlichen Maß misst, was dazu führen kann, dass die Gutachterin von einem Elternteil, hier wohl vom Vater, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. So fragt die Gutachterin:

„Gibt es Anhaltspunkte, dass der Vater in Konfliktfällen zu Gewalttätigkeiten neigt und bestehen dadurch Einschränkungen in seiner Erziehungskompetenz?“ (S. 6)

 

Diese Frage wurde nicht vom Gericht gestellt, sondern von der Gutachterin selbst aufgeworfen, offenbar im Anschluss an Schilderungen der Mutter, der Vater wäre ihr gegenüber in der Vergangenheit gewalttätig gewesen (vergleiche S. 18, 21).

Nun trägt der Vater allerdings umgekehrt vor, dass die Mutter „schreien und schlagen würde“ (S. 24). Dies führt aber anscheinend nicht zu einer analogen Frage der Gutachterin:

 

Gibt es Anhaltspunkte, dass die Mutter in Konfliktfällen zu Gewalttätigkeiten neigt und bestehen dadurch Einschränkungen in ihrer Erziehungskompetenz?

 

Man muss hierbei sehen, dass Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber der Mutter, wären sie denn in der Vergangenheit so passiert, wie dies die Mutter vorträgt, in der bestehenden oder in Auflösung begriffenen Partnerschaft passiert wären, die ja von einer ganz anderen Beziehungsdynamik geprägt war, als sie bei den jetzt getrennt lebenden Eltern herrscht. Im übrigen trägt der Vater gegenüber dem Unterzeichnenden vor, dass in der Vergangenheit die Mutter ihm gegenüber gewalttätig geworden wäre.

Die heutigen Umstände sind davon geprägt, dass die Eltern nicht mehr zusammenleben, aber beide Elternteile weiterhin Zeit mit ihrer Tochter verbringen, so dass Beziehungsgewalt zwischen den Eltern kaum zu erwarten ist, Gewalt eines Elternteiles gegen das Kind aber weiterhin ausgeübt werden kann und der Vater mit Blick auf die Vergangenheit die Besorgnis, die Mutter könnte gegenüber der Tochter gewalttätig werden, vorträgt (vergleiche hierzu S. 24 und 25).

 

Tendenzen der Gutachterin zu einer generellen Bevorzugung der Mutter lassen sich aus verschiedenen Bemerkungen im Gutachten herleiten. So z.B. die Darstellung:

„Während Frau X sich offensichtlich in ... eingerichtet hat mit dem klar bekundeten Ziel, in der Gegend zu bleiben und sich zunehmend wieder beruflich zu etablieren, ist Herr X`s Situation als offener zu bezeichnen.“ (S. 32)

 

 

 

Die wertende Formulierung seitens der Gutachterin:

„Beide Eltern verfügen dennoch über ein ausreichendes soziales Netz, um Betreuungsausfälle kompensieren zu können. Bei Frau X liegt dabei der Schwerpunkt bei Freundinnen und Bekannten, während Herr X sich mehr auf die Großeltern beruft. Herr X scheint noch stark an seine Eltern gebunden und auf deren Unterstützung angewiesen zu sein. In dieser Hinsicht wirkt Frau X etwas autonomer.“ (S. 32)

 

kann man ebenso als ein Indiz der Befangenheit der Gutachterin ansehen. Dem Vortrag der Mutter bescheinigt die Gutachterin, ohne dass sie dieses nachgeprüft hätte Wahrheitswert: „Bei Frau X liegt dabei ...“, während dem Vater von der Gutachterin lediglich bescheinigt wird, er würde sich auf seine Großeltern berufen. Die Unterstützung des Vaters durch seine Eltern interpretiert die Gutachterin als „noch stark an seine Eltern gebunden und auf deren Unterstützung angewiesen zu sein“, während sie der Mutter positiv bescheinigt, „etwas autonomer“ zur wirken. Man kann aber die Situation der Mutter ebenso auch als Isolation oder übermäßigen Anspruch auf Autarkie sehen.

 

Im übrigen hat der Vater nach eigenen Angaben inzwischen eine Teilzeittätigkeit aufgenommen, was ihm ermöglicht seine Tochter auch in zeitlich umfangreicherer Form zu betreuen, aber auch eigenes Einkommen zu haben und eine berufliche Identität leben zu können . Die Berufstätigkeit von Eltern kann ja auch als eine Prävention dafür angesehen werden, das eigene Kind nicht als Ersatz für ein fehlendes eigenes sinnerfülltes Leben zu benutzen.

Vergleiche hierzu:

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

 

 

 

Selektionsorientierter Ansatz

Die Arbeitsweise der Gutachterin ist leider offenbar statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG von einem Gutachter erwartet werden kann (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist vom Unterzeichnenden nicht zu erkennen. Die Gutachterin hat es insbesondere unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen, um gemeinsam mit ihnen den Auftrag des Gerichtes zu erörtern und nach Möglichkeiten einer am Kindeswohl orientierten Lösung zu suchen. Wie soll es der Gutachterin da möglich sein, die für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung wichtigen Fragen wie die Befähigung der Eltern zur gegenseitigen Kommunikation, die Kooperationsbereitschaft und die Bindungstoleranz der Eltern realistisch zu beurteilen? Man kann fragen, ob die Gutachterin damit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

 

 

Bode meint zu diesem Thema:

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

 

 

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998):

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können.

...

Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 238/39

 

 

 

Zur Frage ob Gutachter auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollten Karle/Klosinski:

"Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff `Interventionsgutachten` umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes." (Karle; Klosinski 2000)

 

 

 

 

Freiwilligkeit

Die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten (Eltern, Kinder, etc.) mit einem Gutachter, dazu gehört die Mitwirkung an Explorationen (Befragungen), Interaktionsbeobachtungen durch den Gutachter oder die Teilnahme oder Mitarbeit an sogenannten psychodiagnostischen Tests, geschieht auf freiwilliger Basis. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

vgl. hierzu auch: BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003

 

Die Beteiligten sollten daher von der Gutachterin über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit informiert werden. Damit es später keine Differenzen gibt, ob die Gutachterin die Beteiligten auch wirklich darüber informiert hat, sollte sie sich dies von den Beteiligten vor Arbeitsbeginn schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen. Dies ist hier bedauerlicherweise von der Gutachterin wohl nicht getan worden.

"Obwohl im FGG-Verfahren keine Pflicht zur Aufklärung besteht, resultiert aus den Standards einer psychologischen Berufspraxis, Beteiligte über das Vorgehen und die Grundregeln des gemeinsamen Tuns zu unterrichten, und üblicherweise kann eine Zustimmung nur bei Informiertheit gültig sein (informed consent). Ein psychologischer Sachverständiger hat demnach Probanden u.a. darüber zu informieren, dass er verpflichtet ist, dem beauftragenden Gericht alles Entscheidungsrelevante weiterzuleiten, und er gerade nicht eine sonst übliche `Schweigepflicht` hat, weiter, dass ihr Mitwirken auf freiwilliger Grundlage erfolgt."

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004, S. 172

 

 

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

 

 

Die Beweisfrage des Gerichtes

Die beauftragte Gutachterin Diplom-Psychologin S. hat möglicherweise den Beweisauftrag des Gerichtes nicht genau verstanden, denn sie schreibt auf dem Deckblatt ihres schriftlichen Gutachtens:

 

„Geschäftsnummer 42 F 106/05

in Sachen X gegen X 

wegen Regelung der elterlichen Sorge

Aufenthaltsbestimmungsrecht/Umgangsrecht“

 

Nun ist es allerdings so, dass die elterliche Sorge bereits geregelt ist. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht und haben damit das Recht und die Pflicht für ihre Tochter Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu bestimmen.

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

§ 1687 BGB (Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteiles oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. §1629 Abs.1 Satz 4 und §1684 Abs.2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

 

 

Richtig ist, dass von beiden Eltern Anträge bezüglich des Sorgerechtes oder Aufenthaltsbestimmungsrechtes vorliegen. Zutreffend ist auch, dass im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 16.08.2005 dem Vater vom Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden und die Mutter damit vorläufig als allein aufenthaltsbestimmungsberechtigt bestimmt wurde (vgl. Gutachten S. 38).

Bei einer einstweiligen Anordnung sind aber etwaige noch zu ergehende gerichtliche Beschlüsse zum Sorgerecht nach §1671 BGB, nicht aber nach §1696 BGB zu treffen.

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Rechtliche Unkenntnis wäre der Gutachterin sicher nicht dann vorzuwerfen, wenn Sie dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hätte, dass sie für die Beantwortung rechtlicher Fragen – wie vom Gericht wohl in unzulässiger Weise in Anspruch genommen:

„Die Sachverständige möge sich dazu äußern, welche Entscheidung zur Regelung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls für A sich empfiehlt.“

- nicht zur Verfügung stehen kann, da sie als Gutachterin dem Gericht keinen Rechtsrat zu erteilen hat, sondern nur dort an einer Aufklärung mitwirken soll und kann, wo dem zuständigen Richter die erforderlichen Kompetenzen fehlen. Dies können naturgemäß keine rechtlichen Fragen sein, die allein vom hier zuständigen Familienrichter zu behandeln sind.

Die Begründung der Gutachterin für eine rechtliche Verfestigung der einstweiligen Anordnung vom 16.8.05:

„Wie ausführlich beschrieben, besteht keine Kindeswohlgefährdung beziehungsweise eine gefährdende Einschränkung in der Erziehungskompetenz der Mutter“ (S. 38)

 

geht daher sicher ins Leere, weil es nach §1671 BGB eben nicht auf eine festgestellte „Kindeswohlgefährdung“ oder „gefährdende Einschränkung in der Erziehungskompetenz der Mutter“ ankommt, sondern:

3. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Auch wenn der Gutachterin die rechtlichen Rahmenbedingungen offenbar eher unbekannt zu sein scheinen, ist das Gericht natürlich nicht daran gehindert, den rechtlichen Status der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz der vorliegenden Anträge der Eltern beizubehalten, d.h. das Gericht kann die Anträge auch zurückweisen und die einstweilige Anordnung ersatzlos aufheben. Das in der aktuellen Diskussion befindliche sogenannte Cochemer Modell stellt gerade den Ansatz der fortdauernden gemeinsamen Elternverantwortung in den Vordergrund der fachlichen Bemühungen statt der anachronistischen Elternselektion in einen besseren und einen schlechteren Elternteil.

 

Vergleiche hierzu aus der inzwischen zahlreich vorliegenden Literatur:

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorge-rechts"; Rasch und Röhring 1992

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Proksch, Roland: "Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Schlussbericht März 2002"

 

 

Natürlich muss man, will man eine selektive Entscheidung zuungunsten eines Elternteiles verhindern - und damit auch oft zu Ungunsten des Kindes an seinem Recht auf zwei rechtlich gleichwertige Elternteile - eine Idee haben, wie der Elternkonflikt befriedigt werden könnte. Geeignete Instrumentarien wie z.B. Mediation; Kommunikationstraining oder Konfliktmanagment für Eltern stehen ja inzwischen in jedem Landkreis zur Verfügung. Vergleiche hierzu die zahlreichen psychosozialen Beratungsangebote unter www.dajeb.de

Hier nur auf die wünschenswerte Möglichkeit zu verweisen, die Eltern könnten bezüglich des „Umganges“, der bisher per einstweiliger Anordnung gerichtlich verfügt wurde, „gemeinsam diesbezüglich beratende Hilfe in Anspruch aufsuchen“ (S. 38), wie die Gutachterin vorträgt oder darauf zu bauen, dass eine eventuell freiwillig von den Eltern in die Wege geleitete „Spieltherapie“ für das Kind oder auch die Empfehlung an die Mutter, diese „sollte sich psychotherapeutische Hilfe suchen zur Aufarbeitung der krisenhaften Zeit der letzten Jahre“ von der Mutter aufgegriffen wird oder auch nicht, greift sicher zu kurz.

Im übrigen muss man sich fragen, warum die Gutachterin der Mutter zwar Therapiebedarf attestiert, gleichzeitig aber meint, die Tochter solle ihren hauptsächlichen Aufenthalt bei der offenbar nach Ansicht der Gutachterin therapiebedürftigen Mutter haben? Das verstehe wer wolle.

 

Die Orientierung der Gutachterin auf ein Modell, in dem die Mutter das Kind betreuen, der Vater dagegen lediglich Umgang haben soll, greift einer gerichtlichen Entscheidung vor, die möglicherweise gerade nicht auf eine Umgangsregelung hinausläuft, sondern darauf, dass die Eltern ein Modell praktizieren, bei dem zukünftig jeder Elternteil einen Teil der Betreuung der Tochter übernimmt, so wie jeder Elternteil dies ja auch bis zum Zeitpunkt der Trennung getan hat. Dies können zeitlich im Einzelfall auch unterschiedlich gewichtete Anteile sein. Von Vorteil kann auch sein, dass die Eltern dann im Bedarfsfall auch die Hilfe des anderen Elternteils in Anspruch nehmen können, was bei einer selektionsorientierten gerichtlichen Entscheidung, die den elterlichen Konflikt in der Regel zementiert, eher nicht der Fall sein dürfte.

 

 

 

 

Betreuung des Kindes

Eltern können nach Artikel 6 Grundgesetz nicht aus ihrer Verantwortung für ihr gemeinsames Kind entlassen werden. Zur Erinnerung seien hier die grundlegende Bestimmungen des Grundgesetzes genannt:

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

Von daher ist es so wichtig, keine selektionsorientierte Entscheidungen zu präferieren, sondern nach Möglichkeiten zu suchen, wie die beiderseitige elterliche Präsenz für das gemeinsame Kind erhalten werden kann. Aus dem elterlichen Pflichtrecht nach Artikel 6 Satz 2 ergibt sich, dass Eltern nach einer Trennung auch weiterhin überlegen müssen, wie sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind möglichst auch durch eine tatsächliche Betreuung des Kindes nachkommen können, denn einem Kind nützt es für seine Entwicklung und Identitätsbildung nur wenig, wenn ein Elternteil seinem Kind nur durch Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht. Die richterliche Beweisfrage enthält daher auch keinen Auftrag an die Gutachterin, sich zum „Umgangsrecht“ zu äußern, sondern der beauftragenden Richter spricht von den „bisherigen Betreuungsanteilen der Eltern“ zu denen die Gutachterin Stellung nehmen soll. Die Verwendung des Wortes „Umgangsrecht“ durch die Gutachterin ist, im Gegensatz zu der offenen Frage des Gerichtes, geeignet die Suggestion zu erzeugen, das Gericht hätte von der Gutachterin eine Positionierung zum Umgangs-recht erwartet hätte. Ähnliches lässt sich zu der Verwendung des Begriffes “Aufenthaltsbestimmungsrecht“ sagen. Auch hierzu liegt kein expliziter Auftrag des Gerichtes an die Gutachterin vor und es ist auch nicht Sache der Gutachterin sich zu rechtlichen Fragen zu äußern.

 

 

 

 

Kindeswille

Dem Gericht liegt hier ein Fall vor, der nach §1671 BGB zu entscheiden ist. Dazu muss dass Gericht ermitteln, welche der in Betracht kommenden Entscheidungen, Gemeinsame Sorge der Eltern oder Entzug des Sorgerechtes oder eines Teils des Sorgerrechtes zuungunsten eines der beiden Elternteile „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Die Gutachterin hat hier gegebenenfalls aus ihrer fachlichen Perspektive und Erfahrung als Diplom-Psychologin, Psychologischer Psychotherapeutin und Psychoanalytikerin die Sachkunde beizusteuern, die dem Gericht selbst fehlt.

Leider ist die einzige bezüglich der gegebenen rechtlichen Rahmung durch §1671 BGB als formal passend anzusehende fachspezifische Einschätzung, die Gutacherin dem Gericht in ihrer „Stellungnahme zur Fragestellung des Gerichtes“ (S. 38) vorlegt, die Meinung:

„Die Äußerung des Kindeswillens ist aufgrund des tatsächlichen Entwicklungsstandes und der besonderen Situation zu relativieren und kann demnach als ausschließliches Kriterium für eine Empfehlung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, nicht herangezogen werden.“ (S. 38)

 

Allerdings unterschlägt die Gutachterin an dieser Stelle offenbar, was denn nun der Kindeswille sei, so dass man als Leser gezwungen ist, erst nachzuschlagen, wie denn das Kind sich tatsächlich geäußert habe. Die Gutacherin trägt an anderer Stelle z.B. vor:

„Es ist durchaus möglich, dass der Vater in der Bindungshierarchie A`s an oberster Stelle steht, ...“ (S. 35)

 

Offenbar zeigte das Kind während der Begutachtung Tendenzen, den Vater als bevorzugte Elternfigur zu benennen (zwei Angaben dazu auf S. 28, zwei Angaben dazu auf S. 29). Die Gutachterin hätte es daher auch klar so formulieren können:

Die Äußerung des Kindeswillens die eine stärkere Tendenz zum Vater als zur Mutter erkennen ließen, ist aufgrund des tatsächlichen Entwicklungsstandes und der besonderen Situation zu relativieren und kann demnach als ausschließliches Kriterium für eine Empfehlung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, nicht herangezogen werden.

 

Eine solche klare Formulierung ist leider unterblieben, so dass sich beim Unterzeichnenden die Frage stellt, ob dies Absicht oder Versehen seitens der Gutachterin war?

vergleiche hierzu

Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, G.: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

 

Da die Gutachterin in ihrer auf Seite 38 vorgetragenen abschließenden Stellungnahme keine hinsichtlich §1671 BGB relevanten Gründe nennt, die dafür sprechen würden, dem Vater zukünftig das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen - im Gegenteil spricht der geäußerte Wille des Kindes eher gegen die implizite Meinung der Gutachterin, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen - kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht hier genau so klug oder auch unwissend wie vor der Beauftragung der Gutachterin bleibt.

Möglicherweise ließe sich aber – wenn nicht schon in der abschließenden Stellungnahme, so doch wenigstens im Gutachten selbst noch einiges finden, was dem Gericht Antworten auf seine gestellten Fragen gegen könnte. Hinweise auf stärkere Bindungspräferenz des Kindes zum Vater finden sich im Gutachten wie schon vorgetragen allemal, das Gericht kann trotz der gegenteiligen Empfehlung der Gutachterin sicher darauf aufbauen.

 

 

 

 

Bindungstoleranz

Eigenartiger Weise scheint für die Gutachterin die Frage der Bindungstoleranz der Eltern keine herausragende Rolle zu spielen. Sie fragt zwar in ihren „Psychologischen Fragestellungen“:

„Welche Aussagen lassen sich zu der Bindungstoleranz der jeweiligen Elternteile machen?“ (S. 6)

 

Allerdings gibt die Gutachterin in ihrer abschließendenden „Stellungnahme“ (S. 38) keine Wertung bezüglich der Bindungstoleranz.

Auf Seite 33 meint die Gutachterin, dass die Bindungstoleranz „unter wenig erschwerten Bedingungen ausreichend vorhanden“ wäre. Da bleibt nur zu hoffen, dass die Zukunft sich sorgenfrei gestalten möge.

 

Die Erziehungseignung der Eltern zu der dass Gericht um Auskunft gebeten hat, ist aber auch ganz wesentlich eine Frage der Bindungstoleranz. Dies hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach unterstrichen.

Der Vater trägt jedenfalls seine Bereitschaft vor „mit Frau X die Hilfe einer Familien- und Erziehungsberatung anzunehmen“ (S. 25). Ob eine solche Bereitschaft – und damit ein Zeichen notweniger Bindungstoleranz auch seitens der Mutter besteht, wird von der Gutacherin offenbar nicht vorgetragen. Man muss daher aus der Sicht des Kindeswohls fragen, wie die Mutter meint, bei dem derzeit offenbar hohen Konfliktpotential sich zukünftig mit dem Vater hinsichtlich der Belange des Kindes konstruktiv auszutauschen?

Schließlich wäre von der Gutachterin sicherlich zu erörtern gewesen, inwieweit die Bindungstoleranz der Mutter mit dem Umstand korreliert, dass diese offenbar von Juni 2005 bis zur vorläufigen gerichtlichen Regelung des Umganges im September 2005 den Kontakt zwischen Vater und Kind eigenmächtig unterbunden hat, (vergleiche hierzu auch entsprechende Hinweise des Vaters, S. 9 und 24).

 

 

 

 

 

 

III. Weitere Einzelpunkte

 

Dass die Gutachterin vorträgt:

„Herr X kam angespannt zum Erstgespräch und konnte dies am Ende offen zugeben.“ (S. 6)

 

lässt die Frage aufkommen, wozu eine solche Bemerkung gut sein soll. Es sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.

1. Zum einen, die Gutacherin vertraut nicht darauf, dass das Gericht sie als kompetent ansieht und will daher dem Gericht ein Zeichen ihrer Kompetenz liefern, in dem sie darstellt, wie gut sie beobachten kann. Sie vermag festzustellen, dass ein Mensch, der zu ihr zu einem Gespräch kommt „angespannt“ ist.

2. Die Gutachterin fühlt sich in der Rolle eines Staatsanwaltes oder Polizisten: Herr X ... konnte dies am Ende zugeben.

 

Für die Beantwortung der gerichtlich interessierenden Fragen ist es allerdings sicher irrelevant, ob Herr X angespannt, fröhlich oder ärgerlich zu der Gutachterin kommt. Die Gutachterin ist vom Gericht hier nicht in ihrer möglicherweise sonst ausgeübten Rolle als Psychoanalytikerin bestellt worden, die ihren Patienten mitzuteilen hätte, welche subjektiven Eindrücke sie von ihnen hat oder wie sie Wirklichkeit erfindet.

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 08.03.2006

...

 

 

 

Literatur:

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „FamRZ“, 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 139-144

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: "Verlust, Trauer und Depression"; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

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