Stellungnahme zum 46-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Stefanie Stahl vom 13.06.2007

 

Familiensache: X

Kind: A, geboren: ....2001

 

Amtsgericht Bad Kreuznach

Richterin Huwar

Geschäftsnummer: 9 F 703/06

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 19.03.2007:

 

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A (Sohn) , geb. am ... 2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll."

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

In dem hier vorliegenden Fall praktizieren die Eltern auf Grund einer Reglung vom 26.10.2006 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach (Gutachten S. 8) die Betreuung ihres Sohnes im Wechselmodell. Dem voraus, ging Ende August der Auszug der Mutter unter Mitnahme des Sohnes aus der bisherigen gemeinschaftlichen Wohnung (Gutachten S. 6). Am 09.10.2006, also erst 2 Monate nach dem Auszug der Mutter und der Mitnahme des Sohnes an einen neuen Wohnort , stellte die Mutter beim Gericht einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge, hilfsweise alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn A (Gutachten S. 6).

Erst am 24.10.2006 stellte darauf hin der Vater - offenbar in Reaktion auf die Kindesmitnahme durch die Mutter und deren Antrag, dem Vater das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen. Beim Gericht einen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Derzeit beabsichtigt jeder der beiden Elternteile zukünftig die Hauptbetreuung des Kindes übernehmen, während der jeweils andere Elternteil auf die Wahrnehmung von Umgangskontakten beschränkt werden soll.

 

Das Gericht hat daraufhin am 19.03.2007 der als Gutachterin ernannten Diplom-Psychologin Stefanie Stahl folgenden Auftrag erteilt:

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll."

 

 

Die von der Richterin so formulierte Frage ist allerdings nicht durch eine Gutachterin zu beantworten, denn eine eventuelle Entscheidung zu widerstreitenden Anträgen der Eltern, bei welchem Elternteil ein Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll, wäre originäre Aufgabe der Richterin. Dabei wären durch das Gericht aber auch andere Alternativen als die von den Eltern erwogenen in Betracht zu ziehen. Gegebenenfalls kann das Gericht es auch bei der Ausübung des Wechselmodells.

Aufgabe einer Gutachterin könnte es in einem solchem Fall nur sein, der Richterin durch die Beantwortung bestimmter Fragestellungen, die die Richterin aufgrund fehlender eigener Sachkompetenz nicht selbst beantworten kann, dabei zu helfen, eine Entscheidung des Gerichtes herbeizuführen und überzeugend zu begründen.

Das Gericht hat nach Maßgabe von §1671 BGB eine Entscheidung zu treffen. Bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung wäre §1666 und §1666a BGB maßgeblich.

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Das Gericht hat bei Antragstellungen der Eltern auf vollständigen oder teilweisen Entzugs des Sorgerechtes des anderen Elternteiles nach §1671 BGB die folgenden Entscheidungsmöglichkeiten:

 

1. Zurückweisung beider Anträge - es bliebe bei der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge

2. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter - dem Vater würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

3. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters - der Mutter würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

 

 

Bei einer festgestellten Kindeswohlgefährdung käme noch die Möglichkeit dazu, nach §1666a beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bzw. Sorgerecht zu entziehen

 

4. Beiden Elternteilen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen

 

 

Bevor das Gericht aber über die Frage befindet:

„... bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am 19.09.2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll.“

 

muss das Gericht erst einmal prüfen, welche der drei genannten juristischen Entscheidungen in Frage kommen:

 

1. Zurückweisung beider Anträge - es bliebe bei der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge

2. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter - dem Vater würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

3. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters - der Mutter würde das Aufenthalts-bestimmungsrecht entzogen werden.

 

 

Hierzu müsste das Gericht gemäß §1671 BGB vorab die Frage klären, ob:

 

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Um die Frage, ob die "Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht", beantworten zu können, muss das Gericht die verschiedenen möglichen Konstellationen unter den verschiedensten Aspekten (Bindungen, Bindungstoleranz, Wille des Kinds, Erziehungs- und Förderkompetenz der Eltern, äußere Rahmenbedingungen, Geschwisterbindungen, soziale Einbettung, etc.), prüfen, in der das Kind zukünftig leben könnte. Die richterliche Frage könnte dann korrekterweise lauten:

 

Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind bei einer Beendigung des Wechselmodells. die besten Voraussetzungen für seine weitere Entwicklung vorfinden würde.

 

 

Man muss dabei aber sehen, dass eine juristische Sorgerechtsentscheidung nach §1671 BGB nicht automatisch damit identisch, in welcher Betreuungsform das Kind danach lebt. Faktisch wird es aber wohl so sein, dass eine Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter bezügliche des Aufenthaltes des Kindes (Aufenthaltsbestimmungs-recht) dazu führen dürfte, dass das Kind dann überwiegend von der Mutter betreut wird, während der Vater auf Umgangskontakte mit seinem Sohn reduziert wird. Eine Alleinentscheidungsbefugnis des Vaters würde sicher dazu führen, dass das Kind überwiegend vom Vater betreut wird, während die Mutter auf Umgangskontakte mit ihrem Sohn reduziert wird. Bliebe es dagegen beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes, dies so zu entscheiden ist dem Gericht ja möglich, wenn dies dem Kindeswohl am besten dient, so wäre eine konkrete Regelung oder Vereinbarung des Gerichtes über den jeweiligen Aufenthalt des Kindes sicherlich hilfreich. Dabei wäre dann durchaus die gerichtliche Festsetzung verschiedene Betreuungsmodelle denkbar, sei es das traditionelle Residenzmodell oder das paritätische Wechselmodell, das die Eltern ja seit der gerichtlichen Regelung vom 26.10.2006 praktizieren.

 

Vergleiche hierzu:

Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305

 

 

 

 

 

Paradoxe Handlungsanweisung

Die Gutachterin Stefanie Stahl - Fachpsychologin für Rechtspsychologie / BDP) ist so klug, auf die tatsächlich gestellte Beweisfrage der Richterin, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll, nicht direkt darauf zu antworten, sondern formuliert ihre Antwort statt dessen in Form einer Empfehlung:

 

"Den vorangehenden Ausführungen folgend, wird gutachterlicherseits empfohlen, dass A seinen Lebensmittelpunkt zukünftig bei seiner Mutter hat". (Gutachten S. 45)

 

So geschickt sich die Gutachterin hier offenbar dem Anliegen der Richterin entzieht, mitzuteilen, was das Gericht in bezug auf das Kind denn nun entscheiden soll oder nicht soll, so kommt es bei dem Bemühen der Gutachterin, eine nicht erfragte Empfehlung statt einer Antwort auf die richterliche Frage abzugeben, zu einer Kollision mit dem tatsächlich gegebenen gerichtlichen Auftrag. Das Gericht hat eben nicht um eine Empfehlung gebeten, sondern, wie schon ausgeführt, um eine Antwort auf die Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ...2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

Hier beißt sich die richterliche Frage in den eigenen Schwanz. Oder anders gesagt, die Richterin gibt mit ihrer Beweisfrage der Gutachterin eine paradoxe Handlungsaufforderung. Erfüllt die Gutachterin die Aufforderung der Richterin, ihr mitzuteilen, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... 2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll, so überschreitet sie ihre gutachterliche Kompetenz, die es ihr eben nicht erlaubt, darüber Urteile abzugeben, wo ein Kind leben soll.

Gibt die Gutacherin aber - so wie hier geschehen - statt einer Antwort auf die Frage der Richterin, eine Empfehlung, nach der die Richterin nicht gefragt hat, dann erfüllt die Gutachterin nicht den gerichtlichen Auftrag, mithin steht ihr auch kein Vergütungsanspruch durch die Justizkasse zu, denn ein Vergütungsanspruch der Gutachterin gegen die Justizkasse entsteht nur dann, wenn die Gutachterin ordnungsgemäß im Auftrag des Gerichtes handelt, also dessen Auftrag auch erfüllt.

Der Kommunikationsforscher Paul Watzlawick hat uns erfreulicherweise sehr ein-dringlich auf die Problematik paradoxer Handlungsaufforderungen aufmerksam gemacht und gezeigt, dass sogenannte psychische Krankheiten wie z.B. Schizophrenie oft aus dem Versuch entstehen, paradoxe Handlungsanweisungen zu erfüllen.

 

Paradoxe Handlungsanweisungen sind nach Watzlawick gekennzeichnet durch:

 

1. Eine bindende komplementäre Beziehung (hier Richterin und Gutachterin und die rechtlichen Vorschriften Zivilprozessordnung, bindende Rechtsprechung)

2. Innerhalb dieser Beziehung wird ein Befehl (eine Handlungsaufforderung) gegeben, der befolgt werden muss, aber nicht befolgt werden darf, um befolgt zu werden.

3. Der die inferiore Position in dieser Beziehung Einnehmende (Gutachterin) kann den Rahmen der Beziehung nicht verlassen oder die Paradoxie dadurch auflösen, dass er über ihre Absurdität kommentiert, d.h. metakommuniziert (dies wäre gleichbedeutende mit Subordination.

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990. S. 179

 

 

Hätte die Gutachterin mit der Richterin über die paradoxe Handlungsaufforderung metakommuniziert, was ihr im Gegensatz zu einem befehlsausführenden Soldaten gegenüber einem befehlenden Offizier nicht nur gestattet ist, sondern nach Zivilprozessordnung §407a ZPO sogar Pflicht des Sachverständigen wäre, sobald dieser Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages hätte:

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unver-züglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. ...

(4) ...

(5) ...

 

 

 

Der Gutachterin und Diplom-Psychologin Stefanie Stahl scheinen allerdings wohl keine Zweifel bezüglich der gerichtlichen Beweisfrage gekommen sein, denn sonst hätte sie gemäß §407a ZPO eine Klärung herbeiführen müssen. Wenn ihr aber keine Zweifel gekommen sind, braucht sie keine Klärung nach §407a ZPO herbeizuführen. Dafür muss sie sich aber die Frage des Unterzeichnenden gefallen lassen, ob es ihr an der nötigen fachlichen Kompetenz gefehlt hat, eine paradoxe richterliche Handlungsaufforderung zu erkennen und sie daher gehindert war, darüber mit der auftraggebenden Richterin zu kommunizieren, genauer ausgedrückt, zu metakommunizieren.

 

Vergleiche hierzu:

„Metakommunikation und pragmatisches Kalkül“, In: Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990. S. 41 ff

 

 

Wenn Richterin und Gutachterin nicht über die Tücken der gerichtlichen Beweisfrage metakommunizieren, dann wurde es vorstehend wenigstens vom Unterzeichnenden getan. Auch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht wäre für eine solche Metakommunikation eine verfahrensrechtlich vorgesehene Stelle. Gut möglich, dass sich dort ähnliche Erkenntnisse auftun, wie sie der Unterzeichnende hier dargelegt hat.

 

 

Fiktive gerichtliche Beweisfrage

 

Unterstellt man einmal, das Gericht hätte seine Beweisfrage in einer korrekten und zulässigen Weise formuliert, so etwa in dem es gefragt hätte:

Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind bei einer Beendigung des Wechselmodells. die besten Voraussetzungen für seine weitere Entwicklung vorfinden würde.

 

und hätte die Gutachterin darauf geantwortet:

 

Den vorangehenden Ausführungen folgend, wird gutachterlicherseits empfohlen, dass A, bei einer Beendigung des Wechselmodells, seinen Lebensmittelpunkt zukünftig bei seiner Mutter hat.

 

so wäre dies eine zulässige Antwort, die dann allerdings auch noch gut begründet und überzeugend sein müsste.

 

 

 

 

 

Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage

 

Unter der Überschrift im Kapitel V. Beantwortung der gerichtlichen Frage trägt die Gutachterin beginnend auf Seite 44 ihre Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes vor.

„Der 5-jährige A trug konstant den kindlichen Willen vor, bei seiner Mutter zu wohnen und seinen Vater besuchen zu wollen.

... es ist davon auszugehen, dass es sein überdauernder, innerer Wunsch ist, auch weiterhin seinen Lebensschwerpunkt bei ihr zu haben.

...

Aus gutachterlicher Sicht liegen keine Gründe vor, die dagegen sprächen, A sehr klaren und konstanten kindlichen Willen zu folgen.“ (Gutachten S. 44)

 

 

Dass die Gutachterin in diesem Satz eine Unterstreichung "Der 5-jährige A ..." vorgenommen hat, lässt vermuten, dass die Gutachterin dem Umstand, dass der Sohn fünf Jahre alt ist, eine besondere Bedeutung beimisst. Was sie damit aber ausdrücken will, bleibt ungesagt und so sind Spekulationen Tür und Tor geöffnet. Die Vermutung, die Gutachterin würde das fünfjährige Kind damit in eine Art Entscheiderposition rücken wollen, kann sich leicht einstellen. Wenn dem so wäre, würde es sich um eine bedenkliche Rollenverkehrung seitens der Gutachterin handeln, in der das Kind zum Elternteil und die Elternteile zum Kind gemacht werden.

 

Vergleiche hierzu:

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Wenn dem so wäre, dann würde das natürlich die fachliche Kompetenz der Gutachterin massiv in Frage stellen und unsererseits die Frage aufkommen lassen, ob man hier nicht den Bock zum Gärtner gemacht hat oder geschlechtergerecht - aber hier keineswegs wertend gemeint - ausgedrückt, die Ziege zur Gärtnerin.

 

Vergleiche hierzu:

"Mehr Frauen in die Sprache. Leitfaden zur geschlechtergerechten Formulierung", Frauenmi-nisterium des Landes Schleswig-Holstein, August 1991

 

 

Offenbar ganz im Gegensatz zu der Ansicht von Diplom-Psychologin Stefanie Stahl meint eine andere als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin, dass Kindern bis zum Alter von 12 Jahren kein freier "Kindeswille" unterstellt werden kann. Sie schreibt:

 

"X und Y befinden sich im Lebensabschnitt der Kindheit (4. bis 11./12.Lebensjahr. ... Die Kinder befinden sich hinsichtlich ihrer Entscheidungen und wesentlicher Lebensfragen noch in vollkommener Abhängigkeit vom Erwachsenen"

Diplom-Psychologin Ludwina Poll, Gutachten vom 03.11.2003 für Amtsgericht Blomberg, S. 54

 

 

Auch der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld spricht sich gegen die Möglichkeit eines freien Kindeswillen hinsichtlich wichtiger Entscheidungen unterhalb eines Alters von 12-14 Jahren aus, wenn er vorträgt:

 

"Der Inhalt des Willens eines Kindes unterhalb der Adoleszenz wird folglich weniger eine Entscheidung für einen Wechsel des Lebensschwerpunktes als das Verbleiben bei der bisherigen Bezugsperson zum Inhalt haben, denn eine solche weitreichende Willensäußerung ist von einem jüngeren Kind nicht zu leisten. Sollte ein solcher geäußert werden, ist dies ein Hinweis auf induzierten Willen, d.h. auf eine Einflussnahme auf die Meinungsbildung des Kindes durch Bezugspersonen."

Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld, Gutachten vom 27.04.2004, S. 26  (Amtsgericht Moers - 490 F 9/04 - Richterin Muhm-Kritzen)

 

 

Als Adoleszenz bezeichnet man die Zeit zwischen dem Eintritt der Geschlechtsreife (Pubertät) und dem Erwachsenensein. Bei Mädchen und jungen Frauen liegt diese ca. zwischen dem 12. bis 21. Lebensjahr, bei Jungen und jungen Männern zwischen dem 14. bis 25. Lebensjahr. Der Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld spricht in der Folge einer achtjährigen Tochter einen originären Willen bezüglich ihres Wohnortes ab:

"Auffallend ist, dass A ... wenn auch zögerlich, für ein Zusammenleben mit dem Vater und damit gegen ein Zusammenleben mit ihrer Mutter als ihrer Hauptbezugsperson entschied.

...

Dies ist, wie bereits ausgeführt, aus sachverständiger Sicht nur als Folge einer direkten oder indirekten Einflussnahme auf die Willensbildung des Kindes durch ihren Vater oder Personen in dessen Umfeld zu erklären" (S. 27-28)

 

 

 

Flammer meint zur Problematik des sogenannten Kindeswillen:

„Eine tiefer gehende Diskussion würde ... zu Tage fördern, das Kinder zwar durchaus schon ab dem dritten Lebensjahr eine Meinung haben und sie auch ausdrücken können, dass aber diese Meinung im Vergleich mit Kindern verschiedenen Alters oder verschiedener Entwicklungsstufen von sehr unterschiedlichen Perspektiven und von unterschiedlicher Stabilität ist. Jüngere Kinder sehen wesentlich weniger weit in ihre eigene Zukunft (trotz der gegenläufigen Äußerung `Wenn ich einmal groß bin`) resp. berücksichtigen sehr viel weniger Aspekte ihrer Zukunft. Das zeigt – auf einem anderen Gebiet – schon die einfache Erfahrung, dass Jugendliche noch mit 12 Jahren sehr pauschale und weitgehend unrealistische Berufswünsche haben (Flammer & Alsaker, 2002). Das heißt dann, dass Kindermeinungen je nach Entwicklungsstand und Kontext eine andere Verbindlichkeit und ein anderes Gewicht haben.“

 

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 10

 

 

Wie auch immer der Streit darüber ausgehen möge, das Gericht hat letztlich nicht danach gefragt, welchen Willen das Kind hätte, dem gefolgt werden sollte, sondern:

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... 2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll."

 

 

Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung des Gerichtes sich nicht danach richten kann, welchen „Willen“ oder welche Meinung ein fünfjähriges Kind äußert. Wenn das so wäre, würde dies einen Einzug der antiautoritären Erziehung in die Gerichtssäle bedeuten, bei der nicht die Erwachsenen, sondern die Kinder bestimmen, wo es lang geht. Der „Wille“ oder die Meinung eines fünfjährigen Kindes kann bestenfalls einer von mehreren Bausteinen für die Entscheidung des Gerichtes sein, das sich zuförderst anderer Fragen wie z.B. bestehender Bindungen, Bindungstoleranz, soziale und ökonomische Faktoren, Kontinuitätsgedanke, elterlichen Erziehungskompetenzen, etc. zuwenden muss.

 

Welche Feststellungen trifft dazu nun die Gutachterin? Sie attestiert beiden Eltern:

„Nach gutachterlicher Erkenntnis verfügen grundsätzlich beide Eltern über die nötigen erzieherischen Kompetenzen, um A zu betreuen. Ebenso haben beide Eltern ein Versorgungsmodell geschaffen, das es ihnen erlaubt, sich trotz ihrer Berufstätigkeit überwiegend selbst um A kümmern zu können.“ (Gutachten S. 45)

 

Nun kann man auch fragen, ob die Mutter die nötige Erziehungskompetenz aufweist. Hinsichtlich der Bindungstoleranz mag die Mitnahme des Sohnes da schon einige Fragen aufwerfen. Aber auch an anderer Stelle können sich Zweifel ergeben. So hat die Mutter den fünfjährigen Sohn offenbar gefragt, ob dieser mit einem weiteren Umzug einverstanden wäre:

 

„Nach ihren weiteren Plänen befragt, berichtete sie, dass sie einen Umzug nach Wiesbaden plane. ... A sei mit dem Umzug einverstanden“ (Gutachten S. 14)

 

 

Dass eine Mutter ihren fünfjährigen Sohn, der dies gar nicht überblicken und beurteilen kann, fragt, ob er mit einem Umzug der Mutter einverstanden wäre, gibt schon arg zu denken. Dass dies von der Gutachterin nicht problematisiert wird, lässt seitens des Unterzeichnenden die Frage aufkommen, wie es um deren fachliche Kompetenz bestellt ist.

 

Vergleiche hierzu noch einmal

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Bleibt schließlich nur noch das Argument der Gutachterin, der Mutter gelänge es besser als dem Vater, das Kind aus den elterlichen Streitigkeiten heraushalten zu können (Gutachten S. 45). Wie dies nun allerdings mit dem Vortrag des Vaters ver-einbart werden soll, dass die Mutter Ende August 2006 unter Mitnahme des Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen seit, ohne sich für diese Angelegenheit von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Vaters einzuholen, müsste wohl noch erklärt werden. Eine illegale Mitnahme des Kindes wird üblicherweise nicht nur als Verletzung des gemeinsamen Sorgerechtes verstanden, sondern auch als Zeichen mangelnder Bindungstoleranz der Mutter.

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

 

Bedenken des Vater bezüglich eines möglichen Alkoholmissbrauches seitens der Mutter begegnet die Gutachterin mit dem Vortrag:

 

„..., dass die Mutter auf Grund eines problematischen Alkoholkonsums nicht für A`s Erziehung geeignet wäre, konnten keine bestätigenden Hinweise gefunden werden“ (Gutachten S. 45)

 

 

Nun wäre aber von der Gutachterin noch zu erläutern, wie sich der Vorwurf des Vaters, die Mutter hätte ein Alkoholproblem verifizieren oder falsifizieren ließe und ob die Gutachterin dies getan hat. Da sich im Gutachten selber nichts findet, kann man sicher nicht davon ausgehen, dass der Vorwurf des Vaters hiermit entkräftet wäre und somit kann auch gar nicht klar sein, was dies, falls der Vorwurf zuträfe, für eine überwiegende Betreuung des Jungen durch die Mutter bedeuten würde.

 

Eigenartiger Weise unterschlägt die Gutachterin in ihrer abschließenden Beantwortung der gerichtlichen Frage die Mitteilung des Jugendamtes vom 25.10.2006, die sie bei ihrer Aktenanalyse auf Seite 7 des Gutachtens durchaus noch erwähnt hat. Im Schreiben des Jugendamtes heißt es dazu:

 

„Telefonat mit K. (Caritas Jugend- und Drogenberatung) am 19.10.2006

Frau K. berichtete, dass Frau X sich die Unterstützung der Beratungsstelle, von sich aus erschloss. Zur Zeit fänden Einzelgespräche mit Frau X statt mit dem Ziel Frau X an die Abstinenz heranzuführen. ... Vermutlich liege bei Frau X eine psychische Abhängigkeit vom Alkohol vor, ...“

Jugendamt Bad-Kreuznach, Stellungnahme von Frau R. in Vertretung für Frau M., vom 25.10.2006, S. 3

 

 

Auch der schriftliche Vortrag des behandelnden Kinderarztes vom 23.10.2006, in der dieser mitteilt:

 

„Von der Familien-Anamnese her ist aber bekannt, dass die Mutter an einer Alkoholsucht erkrankt ist.“

 

 

lässt den Vortrag der Gutachterin:

 

„..., dass die Mutter auf Grund eines problematischen Alkoholkonsums nicht für A`s Erziehung geeignet wäre, konnten keine bestätigenden Hinweise gefunden werden“ (Gutachten S. 45)

 

nicht besonders überzeugend erscheinen.

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 22.08.2007

...

 

 

 

 

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