Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Sigrid Friedrich

vom 03.09.2003

 

 

Familiensache X (Mutter) und X (Vater)

am Amtsgericht Recklinghausen

Geschäftsnummer: 46 F 272/02

Richter Warmbold

Kind: A. geb. ...1999

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 263-seitige schriftliche Gutachten und ein halbstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit der Mutter Frau X.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 29.09.2002:

"Welche Sorgerechtsregelung und welche Aufenthaltsregelung dient dem Wohl des Kindes A am besten?"

 

 

 

 

Beide Eltern, das scheint klar zu sein, befinden sich derzeit in einer Konfliktsituation, die der fachlichen Hilfe für beide Eltern und damit auch für ihr gemeinsames Kind bedarf. Die Sachverständige (SV) gibt aus dieser festgestellten und offenbar auch relativ festgefahrenen Situation heraus die Empfehlung: "Das Sorgerecht betreffend wird empfohlen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A bis auf weiteres auf eine dritte, neutrale Person bzw. Institution, wie beispielsweise die Jugendhilfe zu übertragen, bei einem weiteren Verbleib des Kindes im mütterlichen Haushalt." S. 254

 

 

Die Aufforderung der Sachverständigen an das Familiengericht fachlich zu intervenieren, um so den Eltern dabei zu helfen, von der Ebene eines seit einiger Zeit andauernden elterlichen Kampfes zu einer Ebene zu kommen, wo die Belange des Kindes wieder von beiden Eltern sachlich miteinander kommuniziert werden, ist zuzustimmen. Die Idee der Sachverständigen, dazu das Aufenthaltsbestimmungsrecht einer dritten neutralen Person zu übertragen, scheint hier allerdings zu weit zu greifen und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen.

Ein Wechsel der Tochter aus dem Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters wird auch von der SV nicht für sinnvoll gehalten. Im Gegenteil. Ein Wechsel des Kindes zum Vater würde mit großer Sicherheit keine Verbesserung der Situation bringen. Das Kind hätte nur die Fronten gewechselt, der Krieg wäre deshalb aber nicht vorbei. Die Kräftekonstellationen und Koalitionen wären aber dann andere. Lebte die Tochter im Haushalt des Vaters so lebte sie logischerweise mit ihm und seiner Freundin Frau Y zusammen. Der dann alleinlebenden Mutter stände bei einer Fortsetzung des elterlichen Krieges und einer Einvernahme der Tochter durch den Vater und seine Freundin, die bei den derzeitigen Spannungen zwischen den Eltern relativ bald folgen dürfte, eine Koalition aus Vater, Freundin und über kurz oder lang der für diese beiden parteinehmende Tochter gegenüber. Die Folge wäre früher oder später ein Kontaktabbruch zwischen Tochter und Mutter (siehe auch die entsprechenden Ausführungen der SV, S. 257). Dass dies nicht gewollt sein kann, sieht auch die SV so (S. 257-58) und warnt vor den "erheblichen Belastungen, die insbesondere für ein ohnehin schon extrem belastetes Kind wie A, einen enormen Risikofaktor für die weitere psycho-soziale Entwicklung darstellen." (S. 258)

 

Bei einer Übernahme der Empfehlung der SV durch das Familiengericht, dass das Kind weiterhin im Haushalt der Mutter seinen Lebensschwerpunkt behält, hätte es wohl keinen Sinn, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Pfleger zu übertragen, denn was soll dieser Pfleger tun, wenn ohnehin klar ist, dass das Kind im Haushalt der Mutter verbleiben soll?

Der Überlegung der Sachverständigen "die Jugendhilfe" hätte "durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zudem kurzfristig die Möglichkeit, zum Schutze von A - möglicherweise durch einen Wechsel des Kindes -" zu intervenieren (S. 260) widerspricht sie selbst, wenn sie schreibt, dass ein Wechsel in den väterlichen Haushalt "möglicherweise sogar noch zu einer Verschärfung" beitragen würde (S. 258). Dazu kommt noch, dass die Tochter bei einem Wechsel in den Haushalt des Vaters sich vom ihr vertrauten Lebensumfeld trennen müsste, um in den ca. 40 Kilometer entfernten Wohnort des Vaters und seiner Freundin zu ziehen. Auch der Wunsch der Tochter bei der Mutter zu bleiben spricht gegen einen leichtfertigen Wechsel des Wohnortes der Tochter .

 

Es geht hier offensichtlich also nicht um einen Wechsel des Kindes zum Vater oder einer einseitigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder gar der gesamten elterlichen Sorge zugunsten des Vaters, sondern um die Regelung des Umganges und die in diesem Zusammenhang auftretenden Konflikte zwischen den Eltern. Dazu scheint es nicht sinnvoll zu sein, das gesamte Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Pfleger zu übertragen, sondern nur das Bestimmungs- und Regelungsrecht als Umgangspflegschaft nach §1909 BGB einem Ergänzungspfleger zu übertragen. (vgl. Thiel 2003 und DijuF - Rechtsgutachten vom 05.09.2003 - F 3.020 Kü, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 475).

 

Vorrangig vor dem Jugendamt soll nach den Intentionen des Gesetzes eine geeignete Einzelperson als Pfleger bestellt werden (§1915 Abs. 1 in Verbindung mit §1779 Abs. 1 BGB).

Für die Übertragung einer Umgangspflegschaft auf das Jugendamt spräche aus Sicht der Eltern, dass eine Pflegschaft beim Jugendamt kostenlos geführt wird, eine Einzelperson als Ergänzungspfleger kann dagegen die durch seine Tätigkeit entstehende Kosten gegen die Justizkasse geltend machen, diese wiederum kann die Eltern mit den entstandenen Kosten belasten, es sei denn beiden Eltern ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Der Nachteil einer Bestellung des Jugendamtes zur Übernahme einer Ergänzungspflegschaft ist darin zu sehen, dass das Jugendamt gegenüber den Eltern gleichzeitig auch in einer beratenden und unterstützenden Rolle auftreten muss (§16-18 KJHG), dies kann im Einzelfall zu unzulässigen Vermischungen von Bestimmungs-, Kontroll- und Helferrolle auf der Ebene des Jugendamtes führen. Mit der Bestellung einer geeigneten Einzelperson wäre dies ausgeschlossen. Geeignete Einzelpersonen dürften Fachkräfte aus der sozialen Arbeit wie z.B. Sozialpädagogen, Familienberater oder Verfahrenspfleger sein, die über hinreichende Erfahrungen in der Arbeit mit hochstrittigen Eltern verfügen. Die Bestellung einer Einzelperson zum Ergänzungspfleger hätte weiterhin den Vorteil, dass dieser in der Regel flexibler als ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein kann, in dringenden Fällen auch am Wochenende oder in Urlaubszeiten zu erreichen ist. Zudem sichert die einzelfallbezogene Kostenabrechnung durch den Umgangspfleger, dass dieser auch die notwendige Arbeit tut, während beim Einsatz eines Mitarbeiters des Jugendamtes zu befürchten wäre, dass diese Pflegschaft durch die allgemeine Arbeitsbelastung des Mitarbeiters und sein Eingebundensein in die Dienstabläufe des Jugendamtes nicht die nötige Aufmerksamkeit und Zeit bekommt. Dies wäre aber bei dem derzeitigen hohen Konfliktniveau der Eltern unbedingt zu verhindern, wenn man nicht eine weitere Verschärfung des Konfliktes riskieren will.

 

Die SV schreibt weiter: "Ein regelmäßiger elterlicher Informationsaustausch bzgl. der Belange des Kindes sollte, anfänglich moderiert über die Jugendhilfe stattfinden." (S. 254)

Die SV hat hier wohl den an sie gerichteten Auftrag des Gerichtes "Welche Sorgerechtsregelung und welche Aufenthaltsregelung dient dem Wohl des Kindes A am besten?" überschritten. Dies geschah vermutlich durch die SV in bester Absicht, doch den Eltern kann vom Gericht nicht aufgegeben werden, dass diese in der von der Sachverständigen vorgeschlagenen Form mit dem Jugendamt (Jugendhilfe) kooperieren. Dies kann bestenfalls im Wege einer freiwilligen Vereinbarung der Eltern mit dem Jugendamt oder einer anderen geeigneten Stelle, z.B. Familienberatungsstelle, geschehen. Hier könnten die Eltern auch alle wichtigen die beizubehaltende gemeinsame elterliche Sorge betreffenden Fragen besprechen und bei unterschiedlichen und strittigen Positionen nach einer geeigneten Konsenslösung suchen. Die Eltern könnten bei einer entsprechenden fachkompetenten familienberaterischen Begleitung mit Sicherheit in relativ kurzer Zeit die daraus folgenden positiven Wirkungen für ihr Kind wie auch für ihr eigenes persönliches Leben wahrnehmen.

Ein Streit ohne Ende ist kein Naturschicksal, es gibt Alternativen dazu, die nicht nur dem Kind, sondern auch den Eltern und den weiteren im familiären System involvierten Menschen zu gute kommen können.

 

Die SV meint dann: "Die Erziehungsfähigkeit von Frau X ist derzeit als deutlich - und die von Herrn X als partiell eingeschränkt zu betrachten." (S. 254).

Die Unterscheidung der SV hinsichtlich beider Eltern vermag hier nicht zu überzeugen. Angesichts der widersprüchlichen Informationen und gegenseitigen Schuldzuschreibungen der Eltern über den Ablauf der teilweise eskalierenden Ereignisse bleibt zweifelhaft, ob die SV wirklich in der Lage ist, hier einen besser und einer weniger besser erziehungsgeeigneten Elternteil auszumachen oder ob es nicht letztlich eine subjektive Bewertung ist, zu meinen wie denn die Situation tatsächlich sei. Letztlich dürfte es nicht hilfreich sein, einem Elternteil ein größeres Maß an Schuld zuzuweisen, denn der Konflikt der Eltern wird durch solche Feststellungen überhaupt nicht gelöst, möglicherweise erhält er sogar neue Nahrung, da ein "besserer" und ein "schlechterer" Elternteil postuliert wird, was mit einiger Sicherheit zu neuen Rivalitäten zwischen den Eltern führen dürfte.

Dabei sieht auch die Sachverständige, dass es kontraproduktiv wäre, einem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen. Dieser Auffassung kann an dieser Stelle nur zugestimmt werden werden. Die SV schreibt: "In einer einseitigen Sorgerechtsregelung zum jetzigen Zeitpunkt würde sich der `begünstigte` Elternteil ... in seinen jeweiligen Sichtweisen, Vorbehalten, Überzeugungen mit den entsprechenden Verhaltensweisen von `offizieller` Seite bestätigt fühlen, was zu einer diesbezüglichen Konsolidierung führt. Vor dem Hintergrund des derzeitigen elterlichen Machtkampfes um das Sorgerecht bedeutet dies, dass sich einer als `Gewinner` und der andere als `Verlierer` fühlen würde. Hierin liegt die Gefahr, dass der Elternteil, der sich durch die gerichtliche Intervention bestätigt fühlt, kaum mehr die Notwendigkeit sieht, eigene Verhaltens- und Sichtweisen kritisch zu überdenken und gegebenenfalls zu modifizieren. Die Chance einer sich auch nur ansatzweise entwickelnden elterlichen Kooperation würde hierdurch erheblich minimiert." (S. 257)

 

Auch wenn grundsätzlich zu begrüßen ist, dass die SV über die übliche Umgangsregelung 14-tägig von freitags Nachmittag bis sonntags Abend hinaus der Tochter einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche Zeit mit ihrem Vater einräumen will, so muss angesichts des derzeit hohen Konfliktpotentials zwischen den Eltern überlegt werden, ob dies auch für das Kind sinnvoll ist. Erfahrungsgemäß sind die Wechsel des Kindes von einen zum anderen Elternteil für das Kind wie auch für die Eltern emotional relativ belastend. Die Folge eines solchen zusätzlichen, von der Sachverständigen sicher gut gemeinten wöchentlichen Kurzbesuches des Kindes beim Vater könnten sich möglicherweise eher als Belastung aller Beteiligten, insbesondere aber des Kindes herausstellen.

 

 

 

 

Fazit

Die Empfehlung der SV für den Verbleib der Tochter im mütterlichen Haushalt ist aus den hier dargestellten Gründen zuzustimmen. Es erscheint sinnvoll durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft beiden Eltern und dem Kind einen sicheren Rahmen zu setzen. Der zu beauftragende Umgangspfleger muss über die erforderlichen fachlichen und menschlichen Kompetenzen verfügen, damit die Maßnahme erfolgreich sein kann. Der Einsatz eines überlasteten Jugendamtsmitarbeiter oder einer zu einseitigen Schuldzuweisungen gegenüber den Eltern neigenden Person sollte unbedingt vermieden werden.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 09.03.2004

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