Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Mirca Musiolik vom 14.08.2003

 

 

Familiensache X

am Amtsgericht Krefeld

Geschäftsnummer:

 

Richterin Frau

Kind Z. geb. ... 1997

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom

15.04.2003:

"Es soll Beweis darüber erhoben werden, welcher Elternteil Z voraussichtlich in physischer wie in psychischer Hinsicht am besten ihrem Wohl entsprechend betreuen, versorgen und erziehen kann und bei welchem Elternteil entsprechend ihr Lebensmittelpunkt sein sollte durch eine Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens."

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom

17.07.2003:

"Das Sachverständigengutachten in der Familiensache X soll sich auch zu der Frage äußern, in welchem Umfang ein Umgangskontakt von Z mit dem nicht betreuenden Elternteil zu empfehlen ist."

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 69-seitige schriftliche Gutachten und die dazugehörige Anlage.

 

 

 

Einführung

Das Gutachten vermag nicht zu überzeugen. Die SV zeichnet ein simples Täter-Opfer Schema, wobei sie dem Vater die Täterrolle zuschreibt und der Mutter die Rolle des Opfers. Möglicherweise hat die SV keine Erfahrungen in der Paar- und Familienberatung, so dass sie mit solchen simplen, Komplexität und Widersprüchlichkeit reduzierenden Bildern lebt. Dies lässt die Frage aufkommen, ob sie für die Tätigkeit als Sachverständige ausreichend qualifiziert ist. Der aufmerksame und kritische Leser des Gutachtens wird nicht umhin kommen, der SV Befangenheit unterstellen zu müssen.

 

Die Arbeitsweise der Sachverständigen (SV) ist statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG erwartet werden muss (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist nicht zu erkennen. Die SV hat es insbesondere unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch mit ihr einzuladen, um den Auftrag des Gerichtes mit ihnen zu erörtern und nach Lösungswegen zu suchen. Das mag mit der sonstigen Arbeitsweise der SV erklärbar sein, die aktuelle Fachdiskussion ist hier wesentlich weiter. Gefragt werden muß, ob die SV somit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen. Hierzu Bode (2001, S. 143): "Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998): "Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Zur Frage, ob SV auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollten Karle/Klosinski: "Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff >>Interventionsgutachten<< umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes." (Karle; Klosinski 2000)

 

Aus Sicht des Unterzeichnenden ist das Gutachten nicht geeignet, dem Familiengericht und den Eltern hinsichtlich der Sicherung bestmöglicher Entwicklungsperspektiven für das gemeinsame Kind geeignete Antworten und Lösungen aufzuzeigen. Insbesondere unterlässt es der Sachverständige aufzuzeigen, wie vor dem Hintergrund des Primats der Elternverantwortung (Artikel 6 Grundgesetz) der elterliche Konflikt gelöst werden könnte, z.B. durch die Inanspruchnahme gemeinsamer professionell begleiteter Beratung oder Familientherapie.

 

 

 

Begründung

Eine Tonbandaufzeichnung der Explorationen von Mutter und Vater hat die SV leider nicht angefertigt. Daher ist der Gesprächsverlauf nicht dokumentiert. Es fragt sich wie genau die SV über fünf Stunden Gespräch mit jedem einzelnen Elternteil im nachhinein dokumentiert haben will, ohne dass Verzerrungen des Berichteten auftreten. Die fehlende Tonbandaufzeichnung lässt auch keinen Eindruck in die Gesprächsführung durch die SV und in die Gesprächsatmosphäre nehmen. Die Ausführungen der SV zum Gesprächsverhalten der Mutter (S. 16) und des Vaters (S. 30) sind daher nicht überprüfbar.

 

Die Sachverständige verwendet im Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", "Kindesmutter" und "Kindeseltern" eine Begrifflichkeit, die nicht geeignet ist, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999).

 

Auf den Seiten 6-11 referiert die SV die den Beteiligten bekannte Aktenlage. Von Seite 16-30 gibt die SV die Sicht der Mutter auf den Familienkonflikt wieder.

 

 

Zu 2. Exploration von Frau X

Die Mutter berichtet, dass ihre erste Ehe 1986 geschieden worden sei (S. 16). Zu diesem Zeitpunkt war ihre ältere Tochter Y 5 Jahre alt. Über den Kontakt von Y zu ihrem Vater, dem damaligen Mann der Mutter, nach der Trennung der Eltern erfahren wir leider nichts. Tatsache aber ist, dass der Kontakt von Y zu ihrem italienischen Vater seitdem abgebrochen ist.

 

Es mutet schon eigenartig an, wenn die Mutter berichtet, "nach Rücksprache mit dem Jugendamt sei sie dann am 12.03.2003 gemeinsam mit Z ins Frauenhaus gegangen." (S. 18)

Die SV hätte hier nachfragen müssen, was Inhalt der "Rücksprache" gewesen wäre, wer der/die Mitarbeiter/in des Jugendamtes gewesen sein soll, mit der die Mutter Rücksprache gehalten haben will und wieso der Mitarbeiter des Jugendamtes keine weiteren gemeinsamen Elterngespräche zur Konfliktlösung eingefordert hat. Letztlich drängt sich der Verdacht auf, dass die Mutter im Nachhinein eine unerlaubte Kindesmitnahme rechtfertigen will (vgl. Gutdeutsch 1998).

Die Mutter meint, "ursprünglich habe sie ein gemeinsames Sorgerecht gewünscht. Mittlerweile glaube sie jedoch, dass dann keine Ruhe einkehren werde und sich ihr Mann immer wieder gegen ihre Entscheidungen stellen werde." (S. 24)

Über die "Kindesmitnahme als gutes Recht" und "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen", hat Klenner schon 1995 in seinen inzwischen zum Klassiker gewordenen Aufsatz "Rituale der Umgangsvereitelung" geschrieben.

Die Mutter sieht im Entzug des Sorgerechtes für den Vater offenbar die einzige Möglichkeit "dass Ruhe einkehrt". Dass es im Interesse ihrer Tochter geboten ist, die elterliche Kommunikation, gegebenenfalls mit fachlicher Unterstützung zu verbessern, sieht sie offenbar nicht. Dies lässt für die Zukunft nichts Gutes ahnen, sollte das Gericht dem Ansinnen der Mutter auf Sorgerechtsentzug für den Vater folgen. Es ist mittlerweile den meisten Fachleuten bekannt, dass einem Sorgerechtsentzug mit großer Wahrscheinlichkeit eine Eltern-Kindentfremdung folgt und letztlich der Kontaktabbruch zwischen Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eintritt.

 

Die SV bringt dann den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter durch den Vater ins Spiel, wenn sie die Mutter mit den Worten zitiert: "Frau X erklärte abschließend, sie sei unsicher, ob sie darüber sprechen solle. Sie wolle nicht, dass der Eindruck entstehe, sie die Mutter - komme nun auch noch auf die `Mißbrauchsschiene`. Während des Zusammenlebens sei es jedoch einmal passiert, dass ihr Mann mit einer Unterhose in der Hand aus dem Schlafzimmer gekommen sei. Als er mit ihr - Frau X - in der Tür zusammengetroffen sei, habe er sich sehr erschrocken und die Unterhose fallen gelassen. Später habe sie - Frau X - gesehen, dass er die ausgewaschene Unterhose zum Trocknen auf die Heizung gelegt habe. Z habe zu diesem Zeitpunkt im Ehebett gelegen und geschlafen. Frau X betonte, sie glaube nicht, dass ihr Mann Z angefasst habe. Sie könne sich jedoch vorstellen, dass er neben dem Kind onaniert habe. Auch Z habe zeitweise häufig onaniert; die Mitarbeiterin im Kindergarten des Frauenhauses habe berichtet, dass sie dies auch dort getan habe." (S. 25)

Entgegen ihrer nach außen bekundeten Absicht bringt die Mutter sehr wohl den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ins Spiel. Natürlich eröffnet die Mutter damit, berechtigt oder unberechtigt, die "Mißbrauchsschiene" und sie müsste schon sehr naiv sein, um das nicht zu sehen.

Die SV fragt eigenartiger Weise nicht nach, wann der von der Mutter geschilderte Vorgang passiert sei und warum die Mutter damals keine Aussprache mit ihrem Mann gesucht habe. Sollte tatsächlich ein Missbrauch passiert sein, wie die Mutter faktisch unterstellt, wäre dieser mit nachträglicher Zustimmung der Mutter passiert, was fragen lässt, in wie weit die Mutter in der Lage ist verantwortlich für ihre Tochter zu handeln.

An dieser Stelle soll nicht darüber gerätselt werden, ob ein Missbrauch stattgefunden hat oder nicht, wie das implizit die SV tut, sondern nur darauf verwiesen werden, dass der unberechtigte Vorwurf sexuellen Missbrauchs häufig ein Einstiegsthema in eine folgende Eltern-Kind Entfremdung, hier eine Entfremdung von Vater und Tochter darstellt (vgl. Klenner 1995, S. 1533)

 

 

 

Zu 3. Exploration von Herrn X

Die SV befragt den Vater in nötigender Weise nach seiner finanziellen Situation: "Die ihm gestellten Fragen beantwortete er teilweise ausführlich, teilweise ausweichend. So bleiben seine Ausführungen zu seiner finanziellen Situation trotz mehrmaliger Nachfragen der Gutachterin vage und wenig konkret."

Die SV verlässt hier den Rahmen sachverständiger Tätigkeit und begibt sich in übergriffiger Weise in die Rolle einer Staatsanwältin. Der Vater tut völlig recht daran, sich dem zu verweigern. Dem Vater wird empfohlen, sich im Rahmen der Dienstaufsicht an die verfahrensführende Richterin zu wenden und darum zu bitten, dass diese das Verhalten der SV überprüft und gegebenenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Leitung der Tätigkeit der SV (§404a ZPO) rügt.

In Deutschland leben mehrere Millionen Eltern mit ihren Kindern in schwierigen finanziellen Verhältnissen, viele "alleinerziehende" Mütter von Sozialhilfe, ohne dass deswegen jemand auf die Idee käme, ihnen das als mangelnde elterliche Kompetenz zu unterstellen. Die SV meint dies aber zum Kriterium väterlicher Kompetenzen machen zu können, bei der Mutter dagegen nicht einzufordern. Offenbar hängt die SV traditionellen Vorstellungen an, in denen der Vater für das Geld verdienen und die Mutter für die Kindererziehung zuständig ist. Dies ist auch eine Form von Befangenheit, die eine neutrale Arbeit der Sachverständigen verhindert.

 

 

Zu 4. Verhaltensbesuche anlässlich der Hausbesuche

Auf den Seiten 42-49, knapp 7 Seiten wendet sich die SV dem Kind ohne die bisherigen Umwege über dritte Personen zu. Wir erfahren aus dem Bericht der SV über eine anscheinend relativ intakte Mutter-Tochter und Vater-Tochter-Beziehung (S. 42-43). Einzig dass der Vater in Anwesenheit seiner Tochter mit der SV das gerichtliche Verfahren thematisiert, erscheint auffällig.

Über den Hausbesuch des SV bei der Mutter erfahren wir, dass Z nach einer Stunde das Vier-Augen Gespräch mit der SV zu beenden suchte und versuchte, den Vater telefonisch zu erreichen (S. 44).

Beim "Untersuchungstermin in den Räumen der psychologischen Praxis am 25.07.2003 verhielt sich Z unsicher und befangen. Sie suchte den Körperkontakt zum Vater, klammert sich an diesen und wollte nicht in Abwesenheit des Vaters sprechen." (S. 44).

Der SV ist es hier ganz offenbar nicht gelungen, eine Atmosphäre herzustellen, in dem sich das Kind ihr vertrauensvoll zuwenden konnte.

 

 

Zu 5. Untersuchungsbericht des Kindes Z

Die SV schreibt: "... verhielt sich Z gegenüber der ihr unbekannten Gutachterin zunächst zurückhaltend, ließ sich jedoch nach kurzer Anwärmphase bereitwillig auf die Kindesuntersuchungen ein" (S. 44).

Die SV demonstriert hier offenbar ein weiteres Mal ihr Verständnis sachverständiger Tätigkeit als "Untersuchungstätigkeit". Untersuchungen finden wir im Bereich staatsanwaltlicher und kriminalpolizeilicher Ermittlungen oder im medizinischen Bereich, z.B. bei einer kinderärztlichen Untersuchung. Dort hat dies auch seine Berechtigung. Nicht jedoch auf dem Feld familienpsychologischer Sachverständigentätigkeit. Schon gar nicht wird dort ein Kind "untersucht".

Rexilius äußert sich zu solch "kindzentrierter" gutachterlicher Tätigkeit kritisch: "Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik. " (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 143)

 

Der SV ist es offenbar nicht gelungen, einen tragfähigen Kontakt zum Kind zu entwickeln. Bei den von der SV durchgeführten "Untersuchungen" brach Z bei allen vier "Untersuchungen" den Kontakt zur SV ab (S. 44-45). Auch der Mitarbeit an der von der SV angestrebten Testung mit dem family-relations-test (frt) verweigerte sich das Kind nach fünf Minuten.

Auch beim freien Zeichnen verweigerte sich Z den Vorstellungen der SV. Dies alles hätte der SV zu denken geben müssen, dass sie mit ihrem Verständnis sachverständiger Tätigkeit und im Verhältnis zum Kind offenbar in einer Sackgasse ist.

 

 

Zu 6. und 7. Themenzentriertes Gespräch mit

Frau Brüninghaus, Mitarbeiterin des Jugendamtes Krefeld.

Herrn D. , Mitarbeiter des Jugendamtes Dinslaken

Herrn Siegert, dem Verfahrenspfleger

(S. 49-54)

Der Auftrag des Familiengerichtes an die SV lautet:

"Es soll Beweis darüber erhoben werden, welcher Elternteil Z voraussichtlich in physischer wie in psychischer Hinsicht am besten ihrem Wohl entsprechend betreuen, versorgen und erziehen kann und bei welchem Elternteil entsprechend ihr Lebensmittelpunkt sein sollte durch eine Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens."

und

"Das Sachverständigengutachten in der Familiensache X soll sich auch zu der Frage äußern, in welchem Umfang ein Umgangskontakt von Z mit dem nicht betreuenden Elternteil zu empfehlen ist."

Der SV ist vom Gericht nicht aufgegeben worden, die Meinung der Mitarbeiter des Jugendamtes und des Verfahrenspflegers einzuholen. Diese sind ohnehin verfahrensbeteiligt und können sich daher direkt gegenüber dem Gericht äußern. Die SV demonstriert damit offenbar ihre eigene Unsicherheit und Ratlosigkeit, wie sie die Frage des Gerichtes beantworten soll. In wie weit der Verfahrenspfleger möglicherweise die Interessen des von ihm vertretenen Kindes Z verletzt hat, in dem er mit der SV außerhalb gerichtlicher Anhörungstermine in Kontakt tritt, bliebe abzuklären (vgl. Kunkel 2000).

Neben dieser grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit sich ein Sachverständiger zu Berichterstattern anderer Verfahrensbeteiligter zu machen hat, wirft das Verhalten der Mitarbeiterin des Jugendamtes Krefeld, Frau Brüninghaus, Fragen auf. Die SV fragt bedauerlicherweise bei Frau Brüninghaus nicht nach, was denn der Inhalt der Rücksprache der Mutter mit dem Jugendamt gewesen wäre (S. 50) nach der Frau X ins Frauenhaus gezogen ist. Vermutet werden kann, dass Frau Brüninghaus der Mutter die Empfehlung gegeben hat, ins Frauenhaus zu ziehen und das gemeinsame Kind Z mitzunehmen. Dies wirft grundsätzliche Fragen nach der Legitimität der Handlung der Jugendamtsmitarbeiterin auf. Bedarf es des Schutzes eines Kindes vor einem gewalttätigen Elternteil, so kann das Jugendamt das Kind in Obhut nehmen (§42 KJHG: ... Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.). Dies ist seitens des Jugendamtes nicht geschehen. Daher muss man unterstellen, dass eine "dringende Gefahr für das Wohl des Kindes" nicht bestanden hat. Wenn eine solche Gefahr nicht bestanden hat, wäre eine Mitwirkung des Jugendamtes an der einseitigen Mitnahme des Kindes durch die Mutter unzulässig und könnte gegebenenfalls noch dienstrechtliche Konsequenzen haben.

Bestünde keine Gefahr für das Kind, sondern möglicherweise für die Mutter, so stünde es der Mutter frei Maßnahmen zu ihrem eigenen Schutz einzuleiten. Zu denken ist z.B. an Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Dies ist nicht geschehen und offenbar auch nicht von der Jugendamtsmitarbeiterin initiiert worden.

Frau Brüninghaus muss sich angesichts dessen nicht wundern, wenn der Vater nach der eigenmächtigen und unerlaubten Mitnahme des Kindes durch die Mutter "beinahe täglich im Jugendamt vorstellig geworden ist." (S.50)

Jeder vernünftige Elternteil, dessen Kind durch den anderen Elternteil entführt worden ist, würde dies machen. Dass der Vater "bei der Polizei eine Anzeige wegen Kindesentführung erstattet" habe und "Handzettel verteilt, in denen er auf eine Entführung Z`s aufmerksam gemacht" habe, darf da nicht verwundern. Die SV lässt diese Schilderung der Jugendamtsmitarbeiterin unkommentiert stehen wodurch der Eindruck entstehen kann, sie billige das Verhalten von Frau Brüninghaus.

Die SV zitiert dann Frau Brüninghaus mit den Angaben, die der Verfahrenspfleger ihr gegenüber gemacht haben soll "... nach Angaben des Verfahrenspflegers ..." (S.50). Sie berichtet dann von zwei begleiteten Besuchskontakten beim Kinderschutzbund bei denen "... für Herrn X wohl nicht das Wohl Z im Vordergrund gestanden habe." (S. 50). Es fragt sich, wie Frau Brüninghaus dies erfahren haben will, da der Begleitete Umgang prinzipiell dem Datenschutz unterliegt und die Umgangsbegleiter nur mit Einwilligung der Eltern von der Schweigepflicht, bei der Ausnahme einer Kindeswohlgefährdung, entbunden werden können.

Mit der Wiedergabe von Angaben, die Verfahrenspfleger und Umgangsbegleiter gemacht haben sollen, kolportiert die SV Angaben Dritter. Die SV hat, in dem sie nicht nur die Meinungen Dritter zur gerichtlichen Fragestellung einholt, sondern sogar die Meinung Vierter sich von Dritten berichten lässt, entgültig das Feld der ihr obliegenden eigenen Aufklärung und des gerichtlichen Beweisbeschlusses verlassen.

Frau Brüninghaus pathologisiert die Vater-Tochter Beziehung, von der sie den Eindruck hat "... dass diese Beziehung schon krankhaft eng sei und er Lisa Marie nicht loslassen könne." (S. 50). Man stelle sich das vor, ein Elternteil entführt das gemeinsame Kind und dem anderen Elternteil, der sich darum bemüht die Entführung zu beenden, wird vorgeworfen, er hätte eine krankhafte Beziehung zu seinem Kind.

 

Zu 9. Themenzentriertes Gespräch mit Mitarbeiterinnen des Frauenhauses Duisburg, Frau Randerath und Frau Schlieder.

Für die Gespräche der SV mit den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses gibt es keine hinreichende Grundlage im gerichtlichen Beweisbeschluss. Wenn das Gericht die Mitarbeiterin als Zeugen hätte laden wollen, hätte es dies getan oder tun können. Der SV hätte es auch frei gestanden, dem Gericht zu empfehlen, die Mitarbeiterinnen anzuhören. Hinzu kommt, die Arbeit in einem Frauenhaus ist, im Gegensatz zu der des Jugendamtes, naturgemäß parteilich für die Frau. Wäre der Vater bei einer Männerberatungsstelle gewesen, wäre die SV wohl kaum auf die Idee gekommen, den dortigen Berater um dessen Meinung zum Fragen des elterlichen Konfliktes zu befragen. Auch von daher sind die Aussagen der Frauenhausmitarbeiterinnen für das Gutachten unerheblich.

Die Schilderung von Frau Schlieder, "... Manchmal habe sich Z auch unvermittelt aus dem Spiel zurückgezogen und sich abseits unter eine Decke gelegt. Einmal sei sie beobachtet worden, wie sie auf einem großen Stofftier ausgiebig onanierte.", soll offenbar unausgesprochen den Verdacht sexuellen Missbrauchs erneut ins Gespräch bringen. Dass Mädchen wie Jungen masturbieren steht jedoch nicht ursächlich in Zusammenhang mit sexuellen Missbrauch. Von daher ist es ein gefährliches Unterfangen, solches möglicherweise durch eine unkommentierte Wiedergabe des Berichtes der Frauenhausmitarbeiterin im Gutachten zu suggerieren.

 

 

Zu IV. Stellungnahme

Nachdem die SV nur wenig erhellendes, dagegen viele subjektive Schilderungen von Beteiligten, bezüglich der gerichtlichen Frage zusammengetragen hat, kommt sie auf den Seiten 59-67 zu ihrer Stellungnahme.

Es stellt sich allerdings die Frage, wie sie mit der spärlichen objektivierbaren Datenbasis, den subjektiv gefärbten Schilderungen der Eltern, den Berichten beteiligter Dritter und den Berichten beteiligter Dritter über beteiligte Vierte eine fachlich fundierte und nachvollziehbare Stellungnahme abgeben will?

Die Behauptung der SV, der Vater nutze "... die anhängigen familienrechtlichen Verfahren zur Austragung von partnerschaftlichen Konflikten" (S. 61) bleibt unbewiesen.

Auch die Unterstellung der SV, der Vater binde Z symbiotisch an sich (S. 63) bleibt unbelegt. Die SV behauptet dann der Vater würde mit der Tochter gemeinsam ins Bett gehen. Worauf sich die Behauptung der SV stützt wird nicht deutlich.

 

Den sogenannten "Kindeswillen" zugrunde gelegt, bekundet die Tochter zukünftig beim Vater wohnen zu wollen (S. 43). Eigenartiger Weise schreibt die SV in ihrer abschließenden Stellungnahme: "Bei Z liegen keine eindeutigen, eigenständigen Willensbekundungen vor." Und wertet die Äußerung von Z als "... Resultat dieser väterlichen Einflussnahme" (S. 64). Im Vergleich mit vielen anderen, dem Unterzeichnenden bekannten Gutachten drängt sich der Verdacht auf, der "Kindeswille" wird grad so benutzt wie der jeweilige Sachverständige es braucht. Stimmt er mit dessen Meinung überein, wird er als unbeeinflusst offeriert, stimmt er nicht mit der eigenen Meinung überein, gilt er als beeinflusst und von daher als unerheblich.

Die SV meint dann, dass Z sich der Zuwendung des Vaters "nur bei Anpassung an die väterlichen Bedürfnisse beziehungsweise übereinstimmender Bedürfnislage von Vater und Tochter sicher sein kann", und sie sich davor fürchtet, "von diesem bei unerwünschtem Verhalten durch Liebesentzug sanktioniert zu werden." (S. 65).

Die Berichte der SV zugrunde gelegt, dass Z mehrmals erzählte, dass der Vater ihr Aufträge erteilt habe ".. sie solle allen sagen, dass sie bei ihm leben wolle ... er ihr etwas tolles kaufe, wenn sie zu ihm nach `Hause` komme ..." (S. 45) erscheint das durchaus glaubhaft. Wäre dies vom Vater aus so geschehen, wäre das durchaus als nicht kindorientierten Verhalten zu sehen. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass der Vater für die Betreuung seiner Tochter nicht über die nötige Kompetenz verfügt. Sondern ihm fehlt die nötige Kompetenz, in der augenblicklichen Konfliktlage, die Tochter aus dem Streit der Eltern herauszuhalten. Dies machen aber beide Eltern nicht, die Mutter durch die eigenmächtige Kindesmitnahme, der Vater durch den Versuch der Beeinflussung. Dies wird sich auch in Zukunft nicht ändern, wenn die Eltern ihren Konflikt nicht zu lösen vermögen. Ein gerichtlicher Beschluss der nur die Frage des zukünftigen Lebensmittelpunktes der Eltern im Auge hat, wird dies mit Sicherheit nicht lösen.

 

 

Zu V. Beantwortung der Fragestellung

Der Vorschlag der SV, den Umgang zwischen Tochter und Vater vorübergehend auszusetzen, wenn der Vater Z in den partnerschaftlichen Kontakten "instrumentalisiere" (S. 69), zeigt, wie wenig die SV offenbar von den Intentionen des Kindschaftsrechtes verstanden hat (vgl. Klosinski 2002). Der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern kann nur bei einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden, vorausgesetzt fachliche Hilfen, wie z.B. Begleiteter Umgang wurden vorher erfolglos angeboten und eine Gefährdung des Kindeswohls kann nicht abgestellt werden. Das Kindschaftsrecht definiert, dass der Umgang in der Regel dem Kindeswohl dient (§1626 BGB). Eine ungerechtfertige Aussetzung des Umgangs stellt daher selbst eine Kindeswohlgefährdung dar. Der Fingerzeig der SV auf einen Umgangsauschluss kann nur als eine Drohung an den Vater verstanden werden, sich der Sichtweise der SV zu fügen.

Die Unterstellung der SV, der Vater würde an "der Aufklärung" finanzieller Schwierigkeiten nicht mitwirken, ist haltlos. Zum einen ist es nicht die Aufgabe der SV finanziell Schwierigkeiten aufzuklären, das könnte das Sozialamt oder das Finanzamt machen, zum anderen ist es einfach ein Mittel böswilliger Unterstellung der Vater könne seien Tochter nach Ungarn entführen, was völlig absurd erscheint.

Die SV hat wohl recht, wenn sie damit rechnet, dass das "vorliegende Gutachten ... zu einer weiteren Verschärfung der Situation" (S. 69) führen wird. Dies liegt aber auch daran, dass die Arbeitsweise der SV mit ihrer Einteilung in Opfer und Täter, Verlierer und Gewinner konflikteskalierend wirken muss.

Dies wäre auch so, wenn die SV bei gleicher Arbeitsweise zu der Auffassung gekommen wäre, die Tochter solle beim Vater leben. Wenn die SV dann gar noch den Ausschluss des Vaters vom Umgang mit seiner Tochter in den Raum stellt, muss sie sich nicht über die von ihr selbst hervorgerufene Eskalation wundern.

 

 

Was ist zu tun?

Die Empfehlung der SV, den "dauerhaften Lebensmittelpunkt Z`s im mütterlichen Haushalt zu belassen" (S. 68), vermag nicht zu überzeugen. Sicher ist, dass beide Eltern im aktuellen Konflikt ihre Tochter teilweise aus dem Auge verloren haben und stattdessen einen ungelösten Partnerkonflikt, zu Lasten ihrer eigenen Entwicklung und der ihrer Tochter vor sich herschieben, bzw. auf der Ebene destruktiver Auseinandersetzungen austragen.

Was ist zu tun, dies ist die eigentliche Frage bei hochstrittigen elterlichen Konflikten (vgl. Johnston 2002). Die SV vermag dies nicht zu beantworten. Statt dessen schiebt sie dem Vater die alleinige Verantwortung für den elterlichen Konflikt zu: "... Auf diese Weise belastet er Z jedoch massiv und gefährdet ihre weitere Entwicklung." (S. 68).

Egal bei wem die Tochter zukünftig leben sollte, bei der Mutter oder beim Vater, ohne eine Lösung des elterlichen Konfliktes unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe z.B. in Form von Familienberatung, Familientherapie oder Begleiteter Übergabe (als Sonderform des Begleiteten Umgangs) wird das Kindeswohl so oder so beeinträchtigt sein. Die SV hat das nicht thematisiert und somit ein Stück weit auch selbst das Kind aus den Augen verloren.

Bleibt zu hoffen, dass Z nicht das Schicksal ihrer Halbschwester Y teilen muss, die den Kontakt zu ihrem Vater dauerhaft verloren hat.

 

 

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Peter Thiel, 04.10.2003

 

...

 

 

 

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