Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Mechthild Gödde vom 24.10.2005

Familiensache: X Z (Mutter) und Y Z (Vater)

Kind: A Z (Sohn), geb. ....2002

 

Amtsgericht Augsburg

Geschäftsnummer: ...

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel (überarbeitet am 30.01.2008)

 

 

 

...

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 113-seitige schriftliche Gutachten und ein halbstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit Herrn Y Z.

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 16.03.2005:

 

„1. Zur Frage der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A (geb. ....2002 wird ein familienpsychologisches Gutachten erholt.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird

Frau Dipl.-Psychologin

Mechthild Gödde

...

beauftragt.

3. Das Gutachten soll abklären, bei welchem Elternteil das Kind aufwachsen soll und welche Rechte (gesamte elterliche Sorge/ev. Nur Teilbereiche?) dem betreuenden Elternteil zu übertragen sind.“

 

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeines

 

Die Gutachterin schlägt dem Gericht vor, dem Vater das derzeit ihm allein zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zu entziehen und dieses Recht mit gerichtlichem Beschluss zukünftig allein der Mutter zuzuordnen.

Die Gutachterin begründet dies – soweit zu sehen – damit, dass

 

1. „die emotionale Bindung“ des Sohnes „an die Mutter im Ergebnis der Untersuchung als die stärkere einzustufen“ wäre. (S. 106)

2. „Im Ergebnis der Untersuchung ... eine Präferenz des Kindes für den künftigen Lebensmittelpunkt bei der Mutter“ vorliegen würde. (S. 106)

 

 

Ob dieser Vortrag für die von der Gutachterin abgegebene Empfehlung eines Wechsels des Sohnes aus dem Haushalt des Vaters in den Haushalt der Mutter ausreicht, erscheint aus Sicht des Unterzeichnenden allerdings fraglich.

 

 

 

 

 

 

Befangenheit

Es scheint, dass die Gutachterin die nötige Unparteilichkeit gegenüber beiden Eltern nicht durchgängig wahren konnte. So findet sich z.B. die folgende Formulierung:

„Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben des Herrn Z, nicht in ihrer früheren Präsenz für A entsprochen haben dürfte, ...“ (S. 87)

 

Die verwendete Formulierung „des Herrn Z“ weist auf eine (emotionale) Distanzierung der Gutachterin zum Vater hin. Es ist aber nicht Aufgabe einer Gutachterin eine womöglich bei ihr aufgetretene emotionale Distanzierung zum Ausdruck zu bringen, sondern die Beweisfrage des Gerichtes möglichst objektiv zu beantworten und dabei die gebotene Unparteilichkeit zu halten.

 

Hätte die Gutachterin die gebotene Unparteilichkeit gewahrt, so hätte sie statt dessen schreiben können:

 

Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben von Herrn Z, nicht in ihrer früheren Präsenz für A entsprochen haben dürfte, ...

 

 

 

In dem die Gutachterin weiter vorträgt:

„Im Ergebnis der Untersuchung liegt eine Präferenz des Kindes für den künftigen Lebensmittelpunkt bei der Mutter vor“ (S. 106)

 

kann der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin sich offenbar nicht als Helferin des Gerichtes versteht, so wie es die zivilprozessualen Vorschriften festlegen, die einen künftigen Lebensmittelpunkt mit der gebotenen Neutralität empfiehlt, sondern sich selbst als Richterin versteht, der es zukäme, den Aufenthalt des Kindes so oder so festzulegen. 

Was der "künftige Lebensmittelpunkt" des Kindes ist, kann das Kind nicht wissen, geschweige denn festlegen, da es nicht seiner Entscheidung, sondern der der Eltern bzw. des Gerichtes obliegt, gegebenenfalls einen oder auch zwei Lebensmittelpunkte (paritätische Betreuung des Kindes durch beide Eltern), festzulegen.

Um in der ihr als Helferin des Gerichtes zugewiesenen Rolle zu bleiben hätte die Gutachterin statt dessen schreiben können:

 

Im Ergebnis der Untersuchung liegt eine Präferenz des Kindes für den von der Gutachterin empfohlenen künftigen Lebensmittelpunkt bei der Mutter vor.

 

 

Oder:

Im Ergebnis der Untersuchung liegt eine Präferenz des Kindes für eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes aus dem Haushalt des Vaters in den Haushalt der Mutter vor.

 

Dass die Gutachterin mit der von ihr gewählten Formulierung "für den künftigen Lebensmittelpunkt bei der Mutter" möglicherweise den Wechsel des Kindes in den Haushalt der Mutter als faktisch schon gegeben ansieht, kann man als sprachliches Suggestionsmuster verstehen, mit der die Gutachterin den Boden der Unparteilichkeit verlässt.

Hinzu kommt die Frage, ob es seriös ist, bei einem dreijährigen Kind von Präferenzen hinsichtlich der Wahl eines Lebensmittelpunkt zu sprechen. Nächstens lässt man dreijährige Kinder noch darüber bestimmen, ob ihre Eltern eine Riesterrente abschließen oder nicht.

Es mag gut sein, dass die Gutachterin hier ihre eigenen Präferenzen mit der des Kindes verwechselt hat. Dies würde allerdings nicht von der für eine Gutachterin zu erwartenden Kompetenz sprechen.

 

Worüber man bei Kindern im Alter von drei Jahren sicher sprechen kann sind Wünsche. Allerdings werden sich diese Wünsche auf relativ nah liegende Personen, Objekte und Ziele beziehen.

 

„Eine tiefer gehende Diskussion würde ... zu Tage fördern, das Kinder zwar durchaus schon ab dem dritten Lebensjahr eine Meinung haben und sie auch ausdrücken können, dass aber diese Meinung im Vergleich mit Kindern verschiedenen Alters oder verschiedener Entwicklungsstufen von sehr unterschiedlichen Perspektiven und von unterschiedlicher Stabilität ist. Jüngere Kinder sehen wesentlich weniger weit in ihre eigene Zukunft (trotz der gegenläufigen Äußerung `Wenn ich einmal groß bin`) resp. Berücksichtigen sehr viel weniger Aspekte ihrer Zukunft. Das zeigt – auf einem anderen Gebiet – schon die einfache Erfahrung, dass Jugendliche noch mit 12 Jahren sehr pauschale und weitgehend unrealistische Berufswünsche haben (Flammer & Alsaker, 2002). Das heißt dann, dass Kindermeinungen je nach Entwicklungsstand und Kontext eine andere Verbindlichkeit und ein anderes Gewicht haben.“

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 10

 

 

 

 

 

„Präzisierung" der gerichtlichen Fragestellung durch die Gutachterin

Die Beweisfrage des Gerichtes ist vom Gutachter nicht eigenmächtig zu verändern. Meint der Gutachter, dass eine Präzisierung oder anderslautende Beweisfrage sinnvoll wäre, so kann er dies dem Gericht mitteilen und um Änderung bitten.

 

Zivilprozessordnung

§ 404 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. ...

 

 

Von daher ist es sicher unzulässig eine eigenmächtige Veränderung so wie hier von der Gutachterin mit der Begründung vorzunehmen:

 

"Die generelle Fragestellung des Gerichts kann nach den Anhaltspunkten, die sich aus der Aktenanalyse ergeben haben, präzisiert werden." (Gutachten S. 4)

 

 

Dass eine eigenmächtige "Präzisierung" durch den Gutachter unstatthaft ist, gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Beweisfrage so wie hier vorliegend, möglicherweise sehr dürftig und unpräzise oder aus rechtlichen Gründen auch als unzulässig erscheint.

 

"...

1. Zur Frage der Regelung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A (geb. ...) wird ein familienpsychologisches Gutachten erholt.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird

 

Frau Dipl.-Psychologin

Mechthild Gödde

Liebigstraße, 12

80535 München

beauftragt

3. Das Gutachten soll abklären, bei welchem Elternteil das Kind aufwachsen soll und welche Rechte (gesamte elterliche Sorge/ev. nur Teilbereiche?) dem betreuenden Elternteil zu übertragen sind.

..."

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 16.03.2005

 

 

 

 

 

Aufgabendelegation

 

"Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt" (§407a ZPO).

 

Ein vom Gericht bestellter Gutachter hat seinen Auftrag höchstpersönlich zu erfüllen. Andere Personen können vom beauftragten Gutachter lediglich mit untergeordneten und für den Auftrag unerheblichen Tätigkeiten (Akten kopieren, Termine vereinbaren, u.ä.) betraut werden oder als Assistent mitwirken. Deshalb darf der Gutachter keine Angestellten oder Honorarmitarbeiter mit der ihm persönlich vom Gericht übertragenen Aufgabe beauftragen. Der Gutachter wird vom Gericht weder als Wirtschaftunternehmer, noch als Franchaisingunternehmen beauftragt, sondern in seiner Eigenschaft als Freiberufler. Eine Ausweitung seiner Tätigkeit und damit seiner finanziellen Einnahmen durch die Vergabe von Teilaufträgen an Hilfskräfte dürfte auch aus diesem Grund unzulässig sein.

Im vorliegenden Fall ist offensichtlich durch die vom Gericht als Gutachterin bestellte Diplom-Psychologin Mechthild Gödde die Diplom-Psychologin Sabrina Kroll in einem erheblichen Umfang und mit nicht unwichtigen Aufgaben beteiligt worden. Dies dürfte nicht statthaft sein. Daher dürfte von den Eltern die rechtliche Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel gezogen werden können, mit der Folge, dass sich möglicherweise das ganze Gutachten als unverwertbar herausstellt.

Es ist zudem mühsam im Gutachten herauszufinden, ob gerade die beauftragte Gutachterin oder die von ihr hinzugezogene Frau Kroll oder aber beide zusammen, die jeweilige Tätigkeit ausgeführt hat. So finden sich unter der Überschrift „2 Die Informationsgewinnungsebenen“ auf den Seiten 9-11 keine Hinweise, wer von den beiden Frauen die jeweilige Untersuchung durchgeführt hat.

Unter der Überschrift „I Die Perspektive des Kindes A“ erfahren wir dann beiläufig, dass hier offenbar nur Frau Kroll, die „Mitarbeiterin der Sachverständigen“ im Kontakt mit dem Kind stand (S. 12), während es auf Seite 13 heißt: „Er (das Kind - Anm. P. Thiel) suchte öfters Kontakt zur Sachverständigen und ihrer Mitarbeiterin“

Bei einer Einzelbefragung des Kindes in Landsberg, war das Kind offensichtlich nur mit der von der Gutachterin hinzugezogenen „Mitarbeiterin“ Sabrina Kroll zusammen (vgl. Gutachten S. 16).

 

"Neben der Nachvollziehbarkeit gibt es Kriterien, die ein Gutachten bereits aus Rechtsgründen unverwertbar machen. Hierzu zwei wichtige Beispiele:

Nicht der in der Beweisanordnung bestimmte Arzt führt das Gutachten aus, sondern ein anderer. ... Es gehört jedoch zur Pflicht des entscheidenden Gerichts, die Identität des Untersuchers zu überprüfen. Stimmt sie nicht mit der Beweisanordnung überein, führt die regelmäßig zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Der bestimmte Gutachter hat das Gutachten nicht gefertigt. Der es gefertigt hat, war nicht bestimmt. Diese formal erscheinende Rechtsfolge hat auch ihren inhaltlichen Sinn. Wird ein bestimmter Untersucher beauftragt, so will sich das Gericht seine besonderen Kenntnisse zu Nutze machen. ... Erst die besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen des beauftragten Sachverständigen können die Untersuchung in bestimmten Fällen überhaupt erst möglich machen."

Elling, Peter: "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 123-124

 

 

"Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... Es mag zwar ablauforganisatorisch und ökonomisch durchaus einleuchtend sein, dass gerade der Chefarzt sich auf Abschlussuntersuchungen beschränkt und alles andere an Ärzte im Praktikum, Assistenz- und Oberärzte delegiert. Diese Art der Arbeitsteilung lässt sich nicht mit den Pflichten eines Sachverständigen vereinbaren. Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte."

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 176-177

 

 

 

 

Präsentation des Gutachtens

Der Aufbau des schriftlichen Gutachten erschwert es Außenstehenden, sich in kürzerer Zeit eine Eindruck von der Entwicklungsgeschichte der Trennungsfamilie zu machen. Dies liegt schlicht daran, dass die Gutachterin eine solche Genese nicht explizit vorträgt. Sie beginnt ihr Gutachten mit dem einführenden Kapitel „II Darstellung der Vorgehensweise“ führt dann, wie schon oben ausgeführt eine ungefragte „Präzisierung der gerichtlichen Fragestellung“ durch und beginnt dann einen Abschnitt „Zur Entwicklung des gerichtlichen Verfahrens (S. 4-9). 

Nun hat die Familiengeschichte der Eltern und ihres Sohne aber nicht erst am ... .2005 begonnen, dem Tag als die Mutter von A beantragte, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen (vgl. S. 5). 

Man erfährt dann immerhin noch, dass es im Januar ein Gespräch der beiden Eltern bei der Therapeutin Frau ... in ... gegeben habe, auf der der Vater erklärt haben soll, dass er nicht bei Frau Z in ... leben, sondern in ... wohnen wolle, in der Wohnung, die er bei seinen Eltern habe (vgl. S. 18). 

Schließlich findet man dann doch noch Angaben der Eltern zur Genese der Paarbeziehung und Familiengründung (S. 33 und S. 58), allerdings ohne Jahresangaben, so dass es schwer fällt, sich vom zeitlichen Ablauf ein Bild zu machen.

 

 

 

 

 

Einbeziehung Dritter

Werden durch einen Gutachter in eine Exploration auch die Großeltern oder andere weiter entfernt erscheinende Personen einbezogen, so ist vom Gutachter deutlich zu machen, warum und mit welchem Ziel eine solche Exploration erfolgte. Dies kann sinnvoller Weise am Anfang des diesbezüglichen Kapitels oder an einer anderen exponierten Stelle geschehen. Wird dies unterlassen oder passiert das lediglich an versteckter Stelle im Gutachten, so z.B. durch die hier tätige Gutachterin, so wird es dem Leser, sei es der Richter, die Eltern, die Verfahrensbeistände oder sonstige herangezogene Personen erheblich erschwert, sich über Sinn und Unsinn einer solchen Exploration eine Meinung zu bilden. Es kann gut sein, dass die Gutachterin weiß, warum sie mit den Großeltern spricht, das heißt aber nicht, dass außenstehende Verfahrensbeteiligte wie der Familienrichter, die Eltern und deren Beistände dies automatisch auch wüssten. Es wäre daher sicher wünschenswert, dass die beauftragte Gutachterin ihre Gutachten zukünftig so erstellt, dass für Außenstehende ein leichterer Zugang zu relevant erscheinenden Sachverhalten möglich ist.

 

 

 

 

 

Kontinuität

A wurde am ... .2002 geboren. A ist also mit Fertigstellung des Gutachtens am 24.10.2005 drei Jahre und drei Monate alt. Seit Januar 2005 also seit über neuen Monaten wird A überwiegend vom Vater betreut, bzw. ist der Lebensschwerpunkt des Sohnes am väterlichen Wohnsitz. Von Januar 2005 bis heute hat A also ein Viertel seiner Lebenszeit überwiegend beim Vater verbracht. Auch vor der Trennung hat offenbar der Vater eine größere Präsenz in der Betreuung und Erziehung des Sohnes geleistet als die Mutter (vgl. S. 87).

Von daher ist es sicher nicht selbstverständlich ohne schwerwiegende Gründe einen Wechsel des Sohnes aus dem väterlichen in den mütterlichen Haushalt vollziehen zu wollen, so wie es offenbar die Gutachterin präferiert.

 

 

 

 

 

Bindungen

Die Gutachterin trägt vor:

 

„A unterhält eine sichere Bindung zu beiden Eltern. Dabei ist die emotionale Bindung an die Mutter im Ergebnis der Untersuchung als die stärkere einzustufen. Dieser Befund erklärt sich aus der frühen Entwicklungsgeschichte des Kindes, in der die Betreuung durch die Mutter zwar zeitlich eingeschränkt, aber von emotional hoch bedeutsamer Intensität war.“ (S. 106)

 

In diesem Vortrag scheinen nun gleich mehrere Fehler befindlich zu sein:

1. Die Gutachterin weist nicht darauf hin, auf Grund welcher feststellbarer Fakten sie zu der Meinung kommt, „die emotionale Bindung an die Mutter im Ergebnis der Untersuchung als die stärkere einzustufen“. Möglicherweise finden sich dazu Hinweise im Gutachten selbst, die jedoch, falls sie überhaupt existieren, nur schwer zu finden sein dürften.

 

2. Die Gutachterin trägt vor: 

„Dieser Befund erklärt sich aus der frühen Entwicklungsgeschichte des Kindes, in der die Betreuung durch die Mutter zwar zeitlich eingeschränkt, aber von emotional hoch bedeutsamer Intensität war.“

 

Leider erklärt die Gutachterin nicht, woher sie wissen will, dass die Betreuung durch die Mutter „von emotional hoch bedeutsamer Intensität war.“ Sicher war die Gutachterin in der Zeit „der frühen Entwicklungsgeschichte des Kindes“ gar nicht anwesend. Woher will sie dann aber wissen, wie es damals tatsächlich war? Vielleicht durch den Vortrag der Mutter, dass dies so gewesen sei. Eine unkritische und ungeprüfte Übernahme eines solchen Vortrages der Mutter würde aber darauf hinweisen, dass die Gutachterin die gebotene Objektivität und Unparteilichkeit zugunsten der Mutter verlassen hätte und damit als befangen angesehen werden könnte.

Bliebe nur noch, dass die Gutachterin ein objektivierbares Verfahren angewandt hätte, mit dem sich auch nach Zeitablauf feststellen ließe, dass eine längere Zeit zurückliegende Betreuung des Kindes durch die Mutter von „emotional hoch bedeutsamer Intensität war.“ Ein solches Verfahren ist dem Unterzeichnenden bisher noch nicht bekannt geworden. Vielleicht kann die Gutachterin diesem Mangel abhelfen oder auch mitteilen, dass es ein solches Verfahren gar nicht gibt.

 

 

 

 

Literaturverzeichnis

Auf Seite 112 des Gutachtens findet sich ein Literaturverzeichnis. Allerdings findet man dort keine Quellenangabe zu dem im Gutachten auf Seite 16 angeführten „Buchs, in dem ein Mädchen, das nach der Trennung der Eltern zwei Zuhause hatte und diese mit ihren Besonderheiten und Eigenarten gegenüber stellte“.

So kann hier im nachhinein nicht festgestellt werden, welches Lebensmittelpunktmodell in diesem Buch vorgestellt wird. Residenzmodell (bei Papa oder Mama?) oder gar das Wechselmodell. Sollte das Buch ein Residenzmodell mit Lebensmittelpunkt bei der Mutter vorstellen, so muss man fragen, ob hier nicht eine unzulässige Beeinflussung des Kindes durch die gerichtlich nicht autorisierte „Mitarbeiterin“ Sabrina Kroll vorliegt. Hinzu kommt, ob es aus geschlechterpädagogischer Sicht sinnvoll ist, einem Jungen in einer nicht unerheblichen Angelegenheit ein Bilderbuch vorzulegen, bei dem ein Mädchen von der Trennung seiner Eltern betroffen ist.

 

 

 

 

 

Weitere Einzelpunkte

 

Die Gutachterin schreibt:

 

„In diesem Zusammenhang ist zunächst die Beobachtung zu würdigen, dass vor allem Herr Z ein gesteigertes Maß an Erregung realisieren konnte, wenn er seine Haltung gegenüber der ehemaligen Partnerin verteidigte. In dieser Situation zeigte er ein im Vergleich sehr lebhaftes Ausdrucksverhalten, das mit seinen tendenziell verlangsamten Verhaltensweisen an anderen Stellen kontrastierten. Dieser Befund muss als Indiz dafür gewertet werden, dass der Kampf ums Kind und gegen die ehemalige Partnerin ihm die von ihm vielfach beschworenen klaren Strukturen schafft und damit gegen innere Unsicherheiten wie eine Art-Antidepressivum wirkt ... .“ (S. 102/103)

 

 

Es sei dahin gestellt, ob die Behauptung der Gutachterin:

 

„ ...dass vor allem Herr Z ein gesteigertes Maß an Erregung realisieren konnte, wenn er seine Haltung gegenüber der ehemaligen Partnerin verteidigte. In dieser Situation zeigte er ein im Vergleich sehr lebhaftes Ausdrucksverhalten, das mit seinen tendenziell verlangsamten Verhaltensweisen an anderen Stellen kontrastierten.“

 

zutreffend ist oder nicht. Dies könnte gegebenenfalls durch Inaugenscheinnahme von Videomitschnitten verifiziert oder falsifiziert werden.

 

 

Der Vortrag:

„Dieser Befund muss als Indiz dafür gewertet werden, dass der Kampf ums Kind und gegen die ehemalige Partnerin ihm die von ihm vielfach beschworenen klaren Strukturen schafft und damit gegen innere Unsicherheiten wie eine Art-Antidepressivum wirkt ... .“

 

erscheint allerdings als sehr problematisch, denn das Wort „muss“ suggeriert im Vergleich zu dem Wort „kann“, das hier stattdessen hätte Verwendung finden können, eine hohe Wahrscheinlichkeit und damit einen als sicher erscheinenden Anspruch der Gutachterin auf Feststellung von Wahrheit.

 

Ähnliches lässt sich zu den Ausführungen an anderer Stelle machen. So schreibt die Gutachterin:

„Herr Z realisierte zum Teil ein direktes und offenes, frei von strategische günstigen Verhaltensweisen überformtes Interaktionsverhalten“ (S.96)

 

Wobei hier nicht deutlich wird, ob die Gutachterin diesbezüglich des Kindes, der Mutter oder gar gegenüber der Gutachterin meint, mit der sich in der Interaktion mit dem Vater eine Kette symmetrischer Eskalation entwickelt haben mag.

 

Und weiter:

„Zum Teil und zunehmend war sein Kontaktverhalten jedoch von einem hohen Maß an Rigidität geprägt, mit dem er gleichsam als fixe Idee sein Ziel verfolgte, die Verlogenheit und psychische Instabilität seiner Frau offen zu legen.“

 

Auch hier wird von der Gutachterin eine mögliche Deutung sprachlich so vorgetragen, dass diese als Tatsachenbehauptung erscheint.

 

Die Gutachterin behauptet schließlich noch:

 

„Seine Haltung (des Vaters - Anm. P. Thiel) entspricht nicht veränderten gesellschaftlich akzeptierten Werten, die zum einen breiten frühkindlichen Erfahrungsbereich befürworten, zum anderen auch für Erwachsene eine möglichst offene Haltung in Bezug auf die Wahrnehmung und Vereinbarung von unterschiedlichen Rollen und Aufgaben in Familie und Beruf nahe legen. Dass Herr Z diese Entwicklungsaufgabe derzeit nicht wahrzunehmen bereit ist, ist insofern kritisch zu sehen, als dass die Unnachgiebigkeit, mit der er seine Position im Rechtsstreit und gegenüber der Mutter vertritt, in ihrer starken Ausprägung auch als Ausdruck innerer Unsicherheit verstanden werden muss, die durch seine gesellschaftliche Außenseiter-Position genährt werden dürfte.“ (S. 104/105)

 

 

 

Die Gutachterin bringt hiermit anscheinend zum Ausdruck, dass es einem, ein dreijähriges Kind betreuenden Vater nicht gut anstünde, keiner Erwerbsarbeit nachzugehen und sich statt dessen persönlich um sein Kind zu kümmern.

Was für Männer befremdlich erscheinen mag, wird Hunderttausenden Müttern in ähnlicher Lage völlig anstandslos zugestanden. Dies hängt sicher mit einer hundertjährigen Tradition zusammen, in der Frauen für die Hausarbeit und Männer für das feindliche Leben, verantwortlich gemacht wurden, so wie es Friedrich Schiller als Denker seiner Zeit in dem Gedicht von der Glocke feierlich beschwört:

 

 

 

...Ach! des Lebens schönste Feier

Endigt auch den Lebensmai

Mit dem Gürtel, mit dem Schleier

Reißt der schöne Wahn entzwei.

Die Leidenschaft flieht,

Die Liebe muß bleiben;

Die Blume verblüht,

Die Frucht muß treiben.

Der Mann muß hinaus

Ins feindliche Leben,

Muß wirken und streben

Und pflanzen und schaffen,

Erlisten, erraffen,

Muß wetten und wagen,

Das Glück zu erjagen.

Da strömet herbei die unendliche Gabe,

Es füllt sich der Speicher mit köstlicher Habe,

Die Räume wachsen, es dehnt sich das Haus.

Und drinnen waltet

Die züchtige Hausfrau,

Die Mutter der Kinder,

Und herrschet weise

Im häuslichen Kreise,

Und lehret die Mädchen

Und wehret den Knaben,

und reget ohn` Ende

Die fleißigen Hände,

Und mehret den Gewinn

Mit ordnendem Sinn,

Und füllet mit Schätzen die duftenden Laden,

Und dreht um die schnurrende Spindel den Faden,

Und sammelt im reinlich geglätteten Schrein

Die schimmernde Wolle, den schneeigten Lein,

Und füget zum Guten den Glanz und den Schimmer,

Und ruhet nimmer

 

Friedrich Schiller, "Das Lied von der Glocke"

 

 

 

Eine solche Sicht auf die Aufgaben eines Vaters und einer Mutter, wie sie Schiller sah ist möglicherweise auch  unreflektiertes Geschlechterstereotyp der Gutachterin. Privat darf jeder seine Geschlechterstereotype pflegen,  nach der es Aufgabe eines „richtigen“ Mannes wäre, durch Erwerbsarbeit für Geld "für die Familie" zu sorgen, während es für eine Frau akzeptabel wäre, wenn diese dies nicht tut und sich statt dessen „nur“ um das Kind kümmert. In einer öffentlichen Position, wie sie die Tätigkeit als Gutachter darstellt, ist die Pflege überholter Geschlechterstereotype sicher nicht angebracht und kann sogar dazu führen, dass eine Befangenheit oder  Feststellung der Ungeeignetheit eines solcherart strukturierten Gutachters erklärt wird.

 

Vergleiche hierzu: 

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

Im übrigen dürfte die Behauptung der Gutachterin, der Vater befände sich in einer gesellschaftlichen Außenseiter-Position, nicht belegt sein. Wenn die Gutachterin allerdings darauf anspielt, dass nur ca. 15 Prozent aller sogenannten „Alleinerziehenden“ Väter sind, dann würde sie womöglich einige 10.000 Männer als gesellschaftliche Außenseiter bezeichnen, was nun wiederum die Frage aufwürfe, was für ein Leitbild von Männlichkeit die Gutachterin hat.

 

Vergleiche hierzu: 

Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

 

 

 

 

 

 

III. Empfehlung

 

Seitens des Unterzeichnenden wird empfohlen die Empfehlung der Gutachterin auf Grund fehlender überzeugender Untermauerung zurückzuweisen. Statt dessen erscheint es sinnvoll, dass der Sohn weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater hat. Beiden Eltern sollte gegebenenfalls zur Sicherung des Kindeswohls aufgegeben werden, einmal im Monat einen gemeinsamen Termin in einer Familienberatungsstelle wahrzunehmen.

 

 

 

 

 

 

IV. Schluss

...

 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 30.11.2005

...

 

 

 

 

 

Literatur:

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Bowlby, J.: "Verlust, Trauer und Depression"; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Cohen, Rudolf: "Die Psychodynamik der Test-Situation"; In: "Diagnostica", 1962, S. 3-12

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechts-verfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Leitner, Werner G. "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtli-chen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, A. Josef: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsycholo-gie", Juni 2004, S. 22-31

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungs-möglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Westhoff, K.; Kluck, M. L.: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1995, 2. Aufl.

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000

 

 


home