Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Ludwina Poll vom 03.11.2003

(Redaktionelle Überarbeitung der ursprünglichen Fassung für diese Internetseite am 22.07.2005)

 

 

Familiensache X (Vater) und Y (Mutter)

am Amtsgericht Blomberg

Geschäftsnummer: ... 

Richter: ...

Kind: A, geb. 1999

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

...

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 75-seitige schriftliche Gutachten, der Durchsicht verschiedener vom Vater übermittelter Schriftsätze und ein insgesamt einstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit dem Vater.

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 09.04.2003:

 

"Es soll Beweis darüber erhoben werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien für A und bejahendenfalls welche der von den Parteien beantragten Sorgerechtsregelungen dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

 

 

 

 

 

Einführung

Das Gutachten ist nach Ansicht des Unterzeichnenden im Wesentlichen nicht geeignet, dem Gericht als fundierte Entscheidungshilfe zu dienen. Überdies erweckt es beim Unterzeichnenden den Anschein der Befangenheit der Sachverständigen gegenüber dem Vater.

 

 

 

 

Allgemeines

Die Sachverständige (SV) empfiehlt, dem Vater das bislang im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechtes gemeinsam verantwortete Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die Mutter somit zum den Aufenthalt des Kindes allein bestimmenden Elternteil zu machen (S. 72-73). Alle anderen Bereiche der elterlichen Sorge, sollen, so die Sachverständige, die Eltern weiterhin gemeinsam innehaben.

Die SV empfiehlt dann gleich noch eine Umgangsregelung, die sie mit "Tagesvatermodell" bezeichnet (S. 73). Die Beweisfrage des Gerichtes bezog sich aber nicht auf eine Umgangsregelung. Ihre diesbezüglichen Darlegungen dürften daher den Rahmen des gerichtlichen Auftrages überschritten haben. Eine Bezahlung der von der SV dafür aufgewendeten Zeit dürfte daher vermutlich ausscheiden.

Es bleibt selbstverständlich den Eltern weiter überlassen, bei Notwendigkeit eine gerichtliche Regelung des Umganges zu beantragen. Bei Bedarf kann das Gericht auch einen entsprechenden Gutachtenauftrag in die Wege leiten.

Die SV teilt mit, dass die Gerichtsakte am 07.05.2003 bei der GWG eingegangen sei (S. 3). Dies verwundert, beauftragte Sachverständige ist doch Frau Ludwina Poll und nicht eine "GWG", von der die SV offenbar meint, dass sie jeder kennen würde, so dass ihr eine Erläuterung, was sich hinter diesem durchgängig auf allen Seiten des Gutachtens verwendeten Kürzel verbirgt, überflüssig erscheint.

 

 

 

 

 

Einzelpunkte

Ein Literaturnachweis für die von der SV zitierten Autoren fehlt (S. 54, 59, 63), so dass im Einzelnen nicht nachvollzogen werden kann, auf welche konkreten Aufsätze sich die SV bezieht

Noch ehe die SV darlegt, auf welchen Weg sie gedenkt, die Fragen des Gerichtes zu beantworten, stellt sie schon die Methoden dar, mit denen sie arbeitet. Methoden haben aber nur dann einen Sinn, wenn klar wird, was im einzelnen eigentlich eigentlich untersucht worden soll. Dies könnte in Form von Hypothesen oder der Aufstellung von Kriterien geschehen, an denen man sich hinsichtlich der gerichtlichen Fragestellung orientieren will. Andere Sachverständige verwenden den Weg, die gerichtliche Fragestellung in "psychologische Fragestellungen" zu "übersetzen". Auch wenn das prinzipiell nicht ganz unproblematisch sein dürfte, so ist doch hier wenigstens das Bemühen zu erkennen, vor Beginn der Untersuchung mitzuteilen, was man als Sachverständiger eigentlich untersuchen und möglicherweise herausfinden möchte.

 

Um Fragen nach einer zukünftig möglichen Gestaltung des elterlichen Sorgerechts beantworten zu können, was Aufgabe des Gerichtes, nicht aber eines Sachverständigen ist, ist es nötig, die verschiedenen Alternativen zu kennen.

a) Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

b) Entzug des Sorgerechts für einen Elternteil nach §1671 BGB

c) Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB

d) Entzug der elterlichen Sorge nach §1666a BGB (Kindeswohlgefährdung)

 

Im gerichtlichen Auftrag, so ist zu vermuten, geht es um die vom Gericht zu entscheidende Frage, ob einem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen werden soll oder ob die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam belassen werden soll. Das Sorgerecht soll nach §1671 BGB dann entzogen werden, wenn "zu erwarten ist, dass" dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

Um dies entscheiden zu können müssen also die zwei Alternativen Sorgerechtsentzug und Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts verglichen werden. Diejenige Regelung, die "dem Wohl des Kindes am besten entspricht" soll zukünftig Anwendung finden.

Eine solche vorab notwendige Vorbetrachtung ist bei der SV leider nicht zu finden. Statt dessen beginnt sie offenbar relativ planlos ihre Arbeit.

 

Unter "III. Verlauf der Begutachtung" beginnt sie mit zwei Seiten Textprotokollierungen eines Gespräches des Vaters mit seinem Stiefsohn B (S. 6-7).

Die SV überschreibt es mit: 

"Im Folgenden einige Auszüge aus dem Protokoll als Beispiele für die Fragemethode des Herrn X ." (S. 6). 

 

Die verwendete Formulierung "des Herrn X" lässt eine Befangenheit der Sachverständigen gegenüber dem Vater nicht unwahrscheinlich erscheinen. Neutral formuliert würde man

 

Im Folgenden einige Auszüge aus dem Protokoll als Beispiele für die Fragemethode von Herrn X .

 

schreiben, statt die abwertend anmutende Formulierung "des Herrn X " zu verwenden.

 

Unabhängig von der vermutlich eine Befangenheit gegenüber dem Vater deutlich werden lassenden Sprache, bleibt unklar wieso die SV schon auf Seite 6 dem vom Vater an die Sachverständige überreichten Gesprächsprotokoll mit B Raum widmet. Vermutet werden kann, dass dies schon einmal zur Einstimmung geschieht, um nachzuweisen, dass der Vater doch ein wohl eher problematischer "Kandidat" ist, dem dann konsequenterweise auch abschließend im Gutachten die entsprechende "Gesamtnote" ausgestellt wird. Die SV hat es aber nicht nur bei der Erörterung innerhalb des Gutachtens belassen, sondern das ihr vom Vater überreichte komplette Protokoll gleich noch an das Gericht, das Jugendamt und die beteiligten Rechtsanwälte übersandt. Inwieweit die SV hier den Datenschutz verletzt hat, kann von Herrn X sicher noch zu recht eruiert werden (vgl. Kunkel 2003).

Auf Seite 8 werden wir davon informiert, dass die SV ein Explorationsgespräch mit B, dem Halbbruder von A durchführt. Wir erfahren jedoch weder hier noch später, wozu sie mit B spricht, da ja der gerichtliche Auftrag nicht ihm, sondern seinem Bruder gilt. Vermutet werden kann, dass die SV die gesamte familiäre Situation, einschließlich der Beziehungen der beiden Brüder erfassen wollte, um darauf aufbauend die gerichtlichen Fragen zu beantworten. Dies hätte sie vorher darlegen können, so dass ein Rätselraten über ihre Intentionen vermieden worden wäre.

Die SV berichtet dann, offenbar abweichend von der tatsächlichen Situation, dass die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt habe (S. 9). Die ist aber offensichtlich nur die halbe Wahrheit, die Mutter hat mit Datum vom 19.02.03 einen Antrag "Zur Übertragung der elterlichen Sorge" gestellt, also im Klartext formuliert, dass dem Vater das Sorgerecht entzogen werden soll.

 

Die SV gibt dann auf den Seiten 9 - 21 die Sicht der Mutter auf die familiäre Situation dar. Dabei versäumt es die SV nachzufragen, warum der Sohn B keinen Kontakt zu seinen leiblichen Vater hat (S. 10). Nach Angaben von Herr X ist der Kontakt zwischen B und seinem leiblichen Vater schon seit dem 3. Lebensjahr von B abgebrochen. Nach Gründen für diesen Abbruch sucht die SV nicht, obwohl sie hätte erfragen können, dass der leibliche Vater und sein Sohn in unmittelbarer Nachbarschaft im selben Ort wohnen. Die SV hätte dann auch den leiblichen Vater von B in ihre Exploration einbeziehen können. So hätte sie auch erfahren können, ob der Kontakt aus Desinteresse des Vaters abgebrochen ist oder von der Mutter verursacht wurde, in diesem Fall wäre zu befürchten, dass gleiches auch dem Sohn A und seinem Vater Herrn X drohen könnte, wozu ein Entzug des väterlichen Sorgerecht geradezu einladen würde.

Nach Angaben von Herr X lebt der neue Freund der Mutter in der Nähe von ... . Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter, wenn sie im Besitz des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht wäre, mit beiden Kindern ins ca. 200 Kilometer entfernte ... ziehen würde, was den Kontakt beider Kinder zu Herrn X erheblich erschweren würde. Dies kann keiner wollen, dem das Wohl beider Kinder am Herzen liegt.

 

Die SV stellt beginnend am Seite 35 die Durchführung des sogenannten "Family-Relations-Test" (FRT) vor. Die Verwendung des Family-Relations-Test muss als bedenklich eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht "so nett", wie der Vater. Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. in Form der Schulzensuren 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht. Schon gar nicht sollte man solche Prinzipien, so wie beim Family-Relations-Test in der familiengerichtliche Begutachtung benutzen. Es liegt auf der Hand, dass in Trennungsfamilien wo Kinder unter erheblichen Loyalitätsdruck seitens eines Elternteils stehen, sich mit dem Family-Relations-Test nur das abbildet, was auf der Hand liegt, die wie auch immer zustande gekommene Koalitionsbildung zwischen Kind und betreuenden und Einfluss auf die Kinder habenden Elternteil.

 

Nun ist es allerdings hier so, dass der Test nicht nach den möglicherweise vorhandenen Erwartungen der Sachverständigen ausfiel. Und so kommt die SV in die Verlegenheit im nachhinein zu versuchen, das Ergebnis des Tests umzudeuten. Sie schreibt: 

"A ist bei der Zuordnung der Beziehungsaussagen ausschließlich auf Mutter und Vater fixiert. B bekommt keine einzige Beziehungsaussage zugeordnet. Die Bedeutung des Bruders kommt für A aber in der Nennung der Reihenfolge der einzelnen Familienmitglieder zum Ausdruck. B wurde von A als erstes Familienmitglied genannt. Von der Sachverständigen wurde beobachtet, dass B sich häufiger mit A streitet. Daher wäre es anzunehmen gewesen, dass B bei der Zuordnung negativer Beziehungsaussagen eine größere Rolle spielen müsste. Einerseits könnte dieses Ergebnis damit zusammenhängen, dass A selbst Spaß an Auseinandersetzungen mit B hat und diese daher als nicht so schlimm wahrnimmt, andererseits hat A B möglicherweise deshalb nicht benannt, da er mit erheblichen Unsicherheiten bei der Zuordnung der Beziehungsaussagen zu Vater, bzw. Mutter beschäftigt war. ...

Die vielen positiven Beziehungsaussagen zum Vater deuten auf eine Bevorzugung des Vaters hin. Die Verteilung der Aussagen durch das Kind sind möglicherweise nicht zuverlässig, denn sie stehen nicht mit dem beobachteten Verhalten der Mutter gegenüber im Einklang."

 

Die Sachverständige kommt gar nicht auf die Idee, dass der von ihr angewandte methodisch problematische Test die Fehler hervorruft, die sie dann irritiert versucht wegzuinterpretieren. Oder der Test bildet die Wirklichkeit richtig ab und die SV versucht diese Abbildung im Nachhinein wegzuinterpretieren.

 

 

Die SV schreibt dann: 

"Bezogen auf die Aussagen zur sog. Abhängigkeit zeigte sich ebenfalls eine Unsicherheit bei A. Die Unsicherheit kann damit zusammenhängen, dass er sich seit der Trennung der Eltern von beiden Elternteilen gut betreut fühlt und es ihm dadurch schwer fällt, sich für einen Elternteil zu entscheiden." (S. 39). 

 

Die SV bemerkt offenbar gar nicht, dass das gerade das Dilemma des von ihr offenbar unkritisch angewandten Test ist. Dieser Test kennt nur Entweder-Oder Entscheidungen oder bei Unentschiedenheit einen "Herrn Niemand", dem dann die unentschiedene Zuordnung zugewiesen werden soll. Das Eltern-Kind-Verhältnis lässt sich aber nicht in Entweder-Oder Entscheidungen abbilden. Die Eltern-Kind-Beziehung ist vielschichtig und widersprüchlich. Daher ist es auch nicht verwunderlich, wenn sich Kinder nicht für oder gegen einen Elternteil positionieren wollen, so wie es dem verwandten Test implizit ist.

Im folgenden beschreibt die SV ein Gespräch mit B , dabei setzt sie Herrn X, der von B als Papa wahrgenommen wird, als "Papa" in Anführungsstriche, auch die Eltern werden von der SV als "Eltern" tituliert (S. 39-43), gerade so, als ob B seinen sozialen Vater und seine Mutter in Anführungsstrichen denken und benennen würde. Vom Kind her gedacht - und darum soll es doch laut Beweisfrage des Gerichtes gehen - verbietet sich eine solche, wohl Distanz und Abwertung vermittelnde Sprache der Sachverständigen.

 

 

 

 

 

zu V. Befund und Diskussion der Kriterien

Die SV schreibt: 

"B und A befinden sich im Lebensabschnitt der Kindheit", 

 

ja was denn sonst möchte man bei Kindern im vierten, bzw. 11. Lebensjahr meinen. Und weiter: 

"Es ergaben sich keine Hinweis auf Entwicklungsverzögerungen." (S. 54) 

Diese Feststellung verwundert, denn es war es nicht Auftrag des Gerichtes, dies zu untersuchen.

 

 

Es erstaunt, wie beliebig verschiedene Sachverständige mit den geäußerten oder deutlich gemachten Wünschen von Kindern und der Frage umgehen, ob sie zu einer eigenständigen Entscheidung wesentlicher Lebensfragen (Kindeswille) in der Lage sind. Mal wird von Sachverständigen der "Kindeswille" geradezu reliquienhaft verehrt und angebetet, mal spielt er offenbar keine oder nur eine geringe Rolle. Letzteres scheint hier so zu sein. Die SV hat mit Berufung auf Oerter und Monatada, 1982 (allerdings auch hier ohne eine genaue Quellenangabe) die Fähigkeit der Kinder zu einer eigenständigen Entscheidung wesentlicher Lebensfragen verneint (S. 54). Dies kann jedoch nicht damit gleichgesetzt werden, dass die Kinder Neigungen, Wünsche und Bedürfnisse haben, an denen sich auch die Sachverständige hinsichtlich ihrer Empfehlung orientieren muss.

 

...

 

Nachdem die SV feststellt, dass sich A dafür ausspricht beim Vater bleiben zu wollen (S. 59) deutet die SV dies in eine eventuelle Manipulation seitens des Vaters um: 

"... ist anzunehmen, dass die Frage ursprünglich nicht vom Kind, sondern von seinem Vater formuliert worden ist" (S.59). 

 

Die SV weiß natürlich, dass sie sich hier auf dünnen Eis bewegt, daher formuliert sie auch relativierend "ist anzunehmen", "es ist nicht auszuschließen" und "könnten gewertet werden" (S. 59). Annahmen kann man natürlich machen, dies ist ein normales wissenschaftliches Herangehen, doch die Annahmen müssen dann auch überprüft werden, wenn das nicht geschieht, bleibt man in der Spekulation stecken und damit wird es unwissenschaftlich. Solange Annahmen und Vermutungen nicht bewiesen sind, sind sie für die Beantwortung der gerichtlichen Frage wohl nur von geringen Wert, denn das Gericht sollte nicht an Hand von Annahmen eine Entscheidung zu treffen, sondern an Hand der tatsächlich ermittelten Situation.

Im übrigen ist es bis zu einem bestimmten Grad völlig normal, dass Eltern ihre Kinder beeinflussen, Erziehung ist ja nicht viel anderes als gezielte Beeinflussung von Kinder zur Herstellung bestimmter Zielvorstellungen. Man kann in diesem wie auch in vielen anderen Fällen also davon ausgehen, dass immer beide Eltern ihre Kinder auch hinsichtlich der weiteren Lebensperspektiven beeinflussen. Solange dies nicht das Kindeswohl gefährdet, wird man dies wohl zu tolerieren haben.

 

Dass die Mutter körperliche Bestrafungen oder Hausarrest als Mittel der Erziehung einsetzt (S. 20, 27) relativiert die SV durch ihre Bemerkung: 

"Sie hat aber auch weitere Erziehungsmaßnahmen benennen können, die nicht mit Schlägen verbunden sind." (S.60). 

Weiter benennt die SV dies als 

"unangemessene, nicht kindgerechte Erziehungsmethoden" (S. 71). 

 

Schläge und Hausarrest sind also offenbar nach Ansicht der Sachverständigen "Erziehungsmaßnahmen" und "nicht kindgerechte Erziehungsmethoden" und nicht wie es §1631 BGB (2) formuliert, "körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen".

 

Die SV meint dann: 

"Falls B Darstellungen gegenüber der Sachverständigen bzw. in dem Gesprächsprotokoll das Herr X angefertigt hatte, über die Form und Länge des Hausarrests , einen ganzen Tag im Bett bleiben zu müssen oder mehrere Wochen Hausarrest zu bekommen, nicht übertrieben sind, wäre diese Form sicherlich als unangemessen zu betrachten." (S. 60/61). 

Die SV irrt hier fundamental und unverantwortlich. Falls die Darstellungen zutreffen, wären dies keine "unangemessenen Formen", sondern schlichtweg Misshandlungen eines Kindes. Die sprachliche Relativierung durch die SV zeigt, dass sie sich offenbar entweder nicht über den Ernst der Lage bewusst ist, oder Misshandlungen eines Kindes lediglich für nicht angemessene Erziehungsmethoden hält.

Die SV bescheinigt dann dem Vater gönnerhaft:

"durch die langjährigen Erfahrungen in der Kinderbetreuung hat Herr X gute Fähigkeiten in der Kinderversorgung und Betreuung erworben" (S. 62). 

 

Eine ähnliche Formulierung bezüglich der Mutter findet sich nicht, dies erinnert an biologistische Ideologien, in der der Mutter quasi von Natur aus Fähigkeiten zur Kinderversorgung angehören, selbst dann noch, wenn sie die Kinder schlägt oder durch andere entwürdigende Strafmaßnahmen misshandelt. Der Vater muss sich erst bewähren. Es fragt sich, ob die Sachverständige hier nicht Geschlechterstereotypen aufsitzt, die einer Bestellung als Sachverständige entgegenstehen (vgl. Maiwald 2003).

 

Die SV agiert dann ein weiteres Mal mit unbewiesenen Annahmen:

  "Unbeabsichtigte versteckte Signale von Seiten des Vaters, wenn kein Beobachter dabei war, könnten dazu beigetragen haben. ... Das Verhalten des Kindes und die Darstellung des Vaters während der Begutachtung lassen darauf schließen, dass ein solcher Lerneffekt bei A eingetreten sein könnte" (S. 62). 

 

Die SV setzt ihren Mutmaßungen nun noch eins drauf, in dem sie die unbewiesene Annahme in eine unbewiesene Tatsachenbehauptung verwandelt: 

"Der Vater kann nicht erkennen, dass das Kind genau genommen seinen, des Vaters Wunsch aufgrund der leichten Beeinflussbarkeit wiederholt." (S. 62).

 

Nun holt die SV auch noch zum ideologischen Rundumschlag gegen Männer aus: 

"Es geht häufiger Männern so, dass sie nicht zwischen der eigenen Bedürfnislage und dem Wunsch des Kindes differenzieren können, weil sie eine stärkere Kränkung erleben, wenn die Trennung von der Frau ausgeht (Strunk 1997)."

 

Neben der als Seitenhieb auf Männer zu verstehenden Äußerung der SV wird von ihr auch noch in problematischer Weise argumentiert. Erstens kann man nicht von anderen Fällen auf einen konkreten Einzelfall folgern ohne nachzuweisen, dass im Einzelfall gerade auch das gilt, was in anderen Fällen gilt. Man nehme einmal den Satz "Es geht häufiger Männern so, dass sie schwul sind." und würde damit suggerieren, Gerhard Schröder oder Edmund Stoiber wären schwul. Wenn die beiden nicht gerade viel Humor hätten oder tatsächlich schwul wären und sich dann auch noch dazu bekennen würden, würden sie vermutlich eine Unterlassungserklärung erwirken.

Zum anderen ist die Äußerung der SV aber wohl auch deswegen unbrauchbar, weil bei einer Trennung normalerweise immer beide Partner gekränkt sind unabhängig davon, welcher Partner die Trennung physisch sichtbar vollzieht (vgl. Wolf 1997).

 

 

 

zu VI. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung

Bevor die SV versucht, die Fragestellung des Gerichtes zu beantworten, wiederholt sie offenbar noch einmal ihre schon vorher gemachten Darlegungen (S. 69-72). Ob dies sinnvoll ist, ist fraglich, denn sie hat schon auf den Seiten 54 bis 68 eine Zusammenschau ihrer Argumente dargelegt.

Die SV benennt nun ein einziges Argument vor dem sie vorschlägt, dass der Lebensmittelpunkt von A bei der Mutter sein soll und dem Vater dazu das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Sie begründet dies mit der Geschwisterbeziehung, der eine "herausragende Bedeutung" zukäme, die "Geschwister können sich gegenseitig helfen und unterstützen." (S. 72). Ob dies tatsächlich so herausragend ist, vermag sie nicht überzeugend zu begründen. Im übrigen wäre es auch denkbar, dass beide Kinder bei Herrn X ihren Lebensschwerpunkt haben. Dies ließe sich bei einer entsprechenden Kooperationsbereitschaft der Mutter auch für den Sohn B realisieren.

Das Kontinuitätsprinzip, dass für den Vater als hauptbetreuenden Elternteil spräche, ist der SV schließlich weiter keine Rede mehr wert. Die Wünsche des Sohnes A spielen letztlich auch keine Rolle mehr und auch die offenbar teilweise recht drastischen Bestrafungen beider Kinder durch die Mutter, lässt die SV letztlich nicht zu einer anderen Empfehlung kommen. Ob die Stützung der Empfehlung der Sachverständigen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters auf ein einziges Argument, bei Vernachlässigung anderer wichtiger Gesichtspunkte, eine kritischen Bewertung des Gerichtes standhalten wird, muss hier angezweifelt werden.

 

 

 

 

 

Schluss

... 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 09.01.2004

 

...

 

 

 

 

Literatur:

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