Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. G. Klosinski und Dr. med. M. Karle vom 2.7.2003

 

 

Familiensache Frau X und Herr Y

am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

Aktenzeichen:

Richter:

 

Kinder:

A, geb. ... 1989

B, geb. ... 1991

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 17.02.2003:

 

"... inwiefern wegen kindeswohlgefährdenden Verhaltens des Antragsgegner, insbesondere im Hinblick auf die Beeinflussungen der Kinder gegen die Antragsstellerin, die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien, A ..., und B ..., aufzuheben und auf die Antragstellerin allein zu übertragen, oder ihr unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Söhne der Parteien, A und B, zu übertragen, bzw. ob eine Drittunterbringung der beiden Kinder erforderlich ist"

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 81-seitige schriftliche Gutachten und ein halbstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit Frau X.

 

 

 

Einführung

Das Gutachten wirkt bezüglich der Tatsachenfeststellung überwiegend überzeugend. Allerdings werden daraus, nach Ansicht des Unterzeichnenden, nicht die der Situation angemessenen Schlüsse gezogen. Daher bedarf es der Überlegung in wieweit andere, als die vom Sachverständigen (SV) vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich sind, um das Kindeswohl zu sichern.

Kritisch muss angemerkt werden, dass mit der Erstellung eines Gutachtens immer nur eine konkrete Person vom Gericht beauftragt werden darf. Diese ist nicht berechtigt, die Aufgabe, abgesehen von Hilfsdiensten untergeordneter Bedeutung, an andere zu delegieren. Es ist daher höchst problematisch, bzw. unzulässig, dass der beauftragte Sachverständige Prof. Klosinski die Erstellung des Gutachtens offenbar Herrn Dr. Karle überlassen hat.

"Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt" (§407a ZPO).

Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis direkt beeinflussen, dürfen nicht an andere Personen delegiert werden. Dazu Schorsch (2000): "Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... Es mag zwar ablauforganisatorisch und ökonomisch durchaus einleuchtend sein, dass gerade der Chefarzt sich auf Abschlussuntersuchungen beschränkt und alles andere an Ärzte im Praktikum, Assistenz- und Oberärzte delegiert. Diese Art der Arbeitsteilung lässt sich nicht mit den Pflichten eines Sachverständigen vereinbaren. Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte."

 

 

 

Die Situation

Das Gutachten macht deutlich, dass die beiden Jungen A und B ihre Mutter zur Zeit massiv ablehnen und dass dies offenbar in erster Linie auf den massiven Konflikt zwischen den Eltern zurückzuführen ist, in dem die beiden Jungen die Partei ihres Vaters ergreifen.

Die Begegnung der Söhne mit der Mutter in Anwesenheit des SV lässt bei beiden Söhnen deutliche Anzeichen von Parentifizierungen erkennen. In einem Rollentausch "erziehen" sie ihre Mutter und ihre Mutter lässt sich von ihnen "erziehen". Diese Konfusion der Generationengrenzen muss als kindeswohlgefährdend eingeschätzt werden.

Für die eingetretene Parentifizierung sind beide Eltern verantwortlich. Der Vater indem er beiden Söhnen keinen Respekt gegenüber der Mutter abfordert und die Mutter, in dem sie sich der "Erzieherrolle" durch ihre Söhne, jedenfalls nach Darstellung im Gutachten, offenbar unterwirft.

Die Bindungstoleranz des Vaters scheint erheblich beeinträchtigt zu sein (vgl. S. 68-70, S. 80), dies sieht auch der SV so. Allerdings irrt der SV wenn er schreibt: "... lässt sich aus Sachverständigensicht festhalten, dass sich bei beiden Elternteilen kindeswohlgefährdende Anteile feststellen lassen: Bei Herrn Y ist dies insbesondere die fehlende Bindungstoleranz. Frau X `übersieht` dass A und B auch eigene Wünsche und Bedürfnisse haben und dass ihre Äußerungen nicht ausschließlich der Beeinflussung durch den Vater zuzuschreiben sind." (S.80)

Der SV hat recht, wenn er die fehlende Bindungstoleranz des Vaters in dem hier vorliegenden Fall als kindeswohlgefährdend beschreibt. Der SV unterlässt es allerdings aufzuzeigen, inwieweit es kindeswohlgefährdend sein soll, dass die Mutter möglicherweise nicht wahrnimmt, dass die Jungen auch infolge einer wie auch immer generierten eigenen Willensbildung den Kontakt mit ihr ablehnen.

Die fehlende Bindungstoleranz des Vaters und die Ablehnung des Kontaktes zur Mutter durch die beiden Söhne hat zur Folge, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist. Der SV hat aus dieser Gefährdungssituation nicht die erforderlichen Schlüsse gezogen. Einer "Mediation respektive Beratung" wie von ihm auf S. 81 vorgeschlagen, steht er selbst skeptisch gegenüber. Hierin muss dem SV zugestimmt werden. Eine Mediation setzt die prinzipielle Bereitschaft beider Elternteile an einer Konsenslösung voraus, während der Mediator moderierende Funktionen übernimmt. Die Bereitschaft für die Suche nach einer Konsenslösung scheint zumindest beim Vater derzeit nicht gegeben.

Einer faktische Hinnahme der Situation wie vom SV vorgenommen (S. 80-81) kann nicht zugestimmt werden. Wären beide Söhne wiederholt delinquent, käme keine verantwortliche Fachkraft auf die Idee, dies dabei belassen zu wollen. Statt dessen würde geprüft, welche Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls ergriffen werden müssten. Würden die notwendigen Interventionen unterbleiben, so hätte dies früher oder später eine Konfrontation der Jugendlichen mit dem Jugendstrafrecht und der Eltern mit § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge und Aufsichtspflicht) zur Folge. Dies kann keiner wollen. Ebenso ist es im vorliegenden Fall. Der Kontaktabbruch zur Mutter und die parallel laufenden Abwertungen der Mutter durch ihre beiden Söhne sind wie eine Delinquenz als Ausdruck einer erheblichen systemisch zu verstehenden und inzwischen bei beiden Söhnen intrapsychisch relativ verfestigten Störung zu werten. Eine Belassung dieser Gefährdungssituation wie im wesentlichen resignativ vom SV vorgeschlagen, ließe die Frage nach eventuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeiten nach § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge und Aufsichtspflicht) durch die Eltern, bzw. einem Elternteil, bzw. § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) durch die mit dem staatlichen Wächteramt beauftragten Fachkräfte aufkommen.

 

 

 

Was ist zu tun?

Aus Sicht des Unterzeichnenden sind zur Zeit mehrere fachliche Interventionen geeignet und notwendig, um eine Wende zum Guten zu erreichen.

Dies ist zum einen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach §1909 BGB (vgl. dazu meinen aktuell erschienenen Aufsatz in "Das Jugendamt", 10/2003). Dies wird allerdings wohl keine Dauerlösung sein können, zumal die Umgangspflegschaft die Systemstörung nicht wesentlich verändern wird.

Daher bedarf es zusätzlich einer familientherapeutischen Intervention im familiengerichtlichen Zwangskontext, um im Interesse der Kinder aber auch der Eltern und der anderen Geschwister die notwendigen Verbesserungen zu erzielen.

Vergleiche hierzu:

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00: Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.

Amtsgericht Ebersberg, März 2002 - 002 F 00326/00: Anordnung zur Inanspruchnahme von Psychotherapie durch die das Kind in Obhut habende Mutter.

 

Eine Pflicht der Eltern zur Teilnahme an einer Familientherapie kann und aus §1666 BGB, §1618a BGB und §1684 (2) BGB abgeleitet werden. Die Familientherapeuten haben im Gegensatz zu einem Mediator in der Mediation die Möglichkeit intervenierend zu arbeitend. Insbesondere bietet die familientherapeutische Arbeit die Möglichkeit mit den eigentlichen, die Haltung der Jungen steuernden und bestimmenden Faktoren im familiären Feld zu arbeiten und diese konstruktiv so zu verändern, dass daraus für beide Jungen aber auch für die gesamte Trennungsfamilie eine akzeptable Lösung erwächst.

Die Teilnahme der Eltern an einer familientherapeutischen Intervention darf aber nicht der Freiwilligkeit der Eltern anheim gestellt werden, sondern muss vom Familiengericht gesichert werden. Das Familiengericht kann im Sinne der Verhältnismäßigkeit nach §1666a BGB auf eine Teilnahme der Eltern an einer Familientherapie hinwirken, um weitergehende Maßnahmen wie Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Söhne vom Vater zur Mutter oder Fremdunterbringung zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang sind die beauftragten Therapeuten von den Eltern von der Schweigepflicht zu entbinden und können dem Gericht nach vorzeitigen Abbruch, bzw. erfolgreicher Beendigung der Familientherapie die für die Weiterführung oder Beendigung des familiengerichtlichen Verfahrens notwendigen Informationen geben.

Verweigert ein Elternteil die kontinuierliche Mitarbeit an einer solchen Intervention, muss eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger erwogen werden. Verhilft auch dies nicht zu einer Verbesserung der Situation muss ein Wechsel der Jungen in den Haushalt der Mutter oder wenn dies nicht gehen sollte, als Ultima Ration an eine Fremdunterbringung der beiden Söhne gedacht werden.

 

 

 

Peter Thiel, 20.10.2003

 

 

 

 

 

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