Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G. Klosinski (von ihm weitergereicht an Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch)

vom 09.09.2003

 

 

Familiensache Frau X und Herr Y

am Amtsgericht Ludwigsburg

Aktenzeichen: ...

Richter: Herr ...

Zwischenzeitlich Herr ...

Kind: A, geb. .. .. 2000

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

...

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 77-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom

12.11.2002:

"1. Es ist ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob es dem Wohl des Kindes A, geboren am .. .. 2000, eher entspricht, die gemeinsame Sorge insgesamt beizubehalten oder einem der Elternteile jeweils alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen? Auch soll das Gutachten sich zu der Frage äußern, wo die Kinder ihrem Wohl entsprechend ihren Lebensmittelpunkt haben sollten und wie das Umgangsrecht auszugestalten ist.

 

2. Zum Gutachter wird bestimmt

Prof. Dr. Klosinski, Lehrstuhl für Kinder und Jugendpsychiatrie der Universität Tübingen, Wilhelmstraße, 72074 Tübingen"

 

 

 

 

Einführung

Das Gutachten vermag nicht zu überzeugen. Die von der Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch, im Auftrag von Prof. Klosinki vorgenommenen Interpretationen und daraus abgeleiteten Empfehlungen erscheinen nicht sachgerecht.

 

Das Gericht hat Prof. Dr. Klosinski zum Gutachter bestellt, der den Auftrag aber gar nicht persönlich ausführt, sondern ihn statt dessen unzulässigerweise an die Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch delegiert (im folgenden mit Frau Koch bezeichnet).

Hilfskräfte des Sachverständigen

"Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt" (§407a ZPO).

"Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... Es mag zwar ablauforganisatorisch und ökonomisch durchaus einleuchtend sein, dass gerade der Chefarzt sich auf Abschlussuntersuchungen beschränkt und alles andere an Ärzte im Praktikum, Assistenz- und Oberärzte delegiert. Diese Art der Arbeitsteilung lässt sich nicht mit den Pflichten eines Sachverständigen vereinbaren. Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte." (Schorsch, 2000)

"Das medizinische Sachverständigengutachten soll nicht primär rechtliche Erkenntnis ersetzen. Bei ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffen hat der Gutachter nur zu deren medizinischen Bestandteilen Stellung zu nehmen. Namhaft zu machende ärztliche Mitarbeiter dürfen nur definierte Teilleistungen übernehmen. Es reicht nicht, wenn der Mitarbeiter, ohne die delegierten Teilleistungen anzugeben, und der bestellte Sachverständige, ergänzt um den Zusatz `Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung, die Expertise unterzeichnen." (Stegers, Christoph-M., 2001)

 

 

Vergleicht man den originalen gerichtlichen Auftrag und die Zitierung im Gutachten, so fällt auf, dass Frau Koch den Gerichtsbeschluss falsch zitiert.

Zum einen wird im Gerichtsbeschluss zu Beginn von einem, dann aber von mehreren Kindern gesprochen, im Gutachten aber durchgängig nur von einem. Möglicherweise hat das Gericht hier einen Textbaustein "mit mehreren Kindern" zur Formulierung der Beweisfrage benutzt, obwohl es vorliegend nur um ein Kind geht.

Frau Koch muss sich vorwerfen lassen, Möglichkeiten der Konfliktlösung nicht genutzt und den Eltern auch nicht aufgezeigt zu haben. Gemeinsame Elterngespräche wurden von ihr nicht durchgeführt und offenbar auch nicht versucht. Frau Koch hat, soweit aus dem Gutachtern ersichtlich noch nicht einmal den Eltern empfohlen, einzeln oder zu zweit Gespräche in einer Familienberatungsstelle wahrzunehmen. Bei der angespannten Konfliktlage der Eltern eine völlig unverständliche Unterlassung von Frau Koch. Dies verwundert um so mehr, als ihr eigener Auftragsvermittler Prof. Klosinski folgendes schreibt:

"Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff `Interventionsgutachten` umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes." (Karle; Klosinski 2000)

 

Frau Koch hat auch keine Übergaben des Kindes begleitet, so dass sie sich auch hier wichtiger Informationen der realen Interaktion zwischen den Eltern und des Verhaltens der Tochter vorenthalten hat. Dies verwundert um so mehr, als Frau Koch erst 11 Monate nach Inauftraggabe durch das Gericht ein fertiges schriftliches Gutachten abgeliefert hat. In dieser Zeit hat sie offenbar die Verfahrensakte studiert, fünf Schreiben der Mutter gelesen, sechs Begegnungen mit den Eltern und der Tochter gehabt, drei Telefonate mit den Eltern geführt und zwei Abschlussgespräche mit den Eltern durchgeführt (S. 2-3).

 

 

 

 

Einzelpunkte

Für die Erstellung des Gutachtens hat der beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Klosinski (Frau Koch) 11 Monate benötigt. Die Gespräche mit den Eltern fanden im Mai, bzw. Juni 2003 statt. Drei Monate später erstattet Frau Koch das schriftliche Gutachten, ohne dass erkennbar wäre, was sie außer der schriftlichen Formulierung des Gutachtens zwischenzeitlich in der Sache getan hat.

Frau Koch versteckt sich hinter dem von ihr geschriebenen Gutachten, so als ob es sich um eine fremde Person handeln würde. Sie schreibt: "Mit Frau X und Herrn Y wurde jeweils getrennt am 09.09.03, resp. Am 03.09.03 ein Abschlussgespräch geführt, in welchem die Sachverständige die Empfehlung des Gutachtens mitteilte." (S. 3)

Es ist natürlich nicht das Gutachten, das eine Empfehlung gibt, sondern Frau Koch, die sich offenbar ihrer eigenen Position nicht sicher ist und so ein unbelebtes 77-seitiges Papier zum Sprecher ernennt.

 

In der Darstellung "Sachverhalt nach Aktenlage" erwähnt Frau Koch das ergänzende Gutachten von Frau Dr. med. Dipl. Psych. C. "zum Vorhalt des sexuellem Missbrauchs". Das Datum der Inauftraggabe durch das Familiengericht vom 10.2.03 hat Frau Koch allerdings nicht erwähnt, so dass die Zusammenfassung der Ergebnisse dieses Gutachtens ohne nachträgliches Nachforschen nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit von Frau Koch gebracht werden können.

 

In dem mit "Eingehendes Gespräch mit dem Vater" überschriebenen Kapitel, wobei zu fragen ist, was der Unterschied zwischen einem "eingehenden Gespräch" und einem "Gespräch" ist, zitiert Frau Koch den Vater: "A sei für ihn die Schönste, ... . Sie sei genau so, wie er sie wolle." (S. 16)

Diese eigenartige Wortwahl des Vaters nimmt Frau Koch nicht zum Anlass einer Besprechung. So hätte sie den Vater fragen können, was er damit meint. Bei einem außenstehenden Beobachter kommt leicht der Eindruck auf, der Vater verleiht seiner Tochter Partnereigenschaften, und die Tochter verhält sich so, wie sie der Vater haben wolle, sie wird gewissermaßen zur Prinzessin.

Bei allem Verständnis für die Freude, die Eltern, Väter wie Mütter an ihren Kindern haben, scheint der Vater hier die Eltern-Kind-Ebene etwas aus den Auge verloren zu haben. Damit würde auch das von der Mutter geäußerte Gefühl eines möglicherweise stattgefundenen Übergriff des Vater gegenüber seiner Tochter verständlicher.

Verwunderlich auch die von Frau Koch nicht hinterfragte Bemerkung des Vaters, er hätte die Tochter schon in der Kindertagesstätte angemeldet (S. 17). Bekanntlich bedarf es bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie einer Anmeldung zum Kindergarten der Zustimmung beider gemeinsam sorgeberechtigter Eltern. Entweder hat hier der Kindergarten falsch gehandelt und einen Anmeldeantrag des Vaters angenommen, ohne sich bei der Mutter der Zustimmung zu versichern oder der Vater hat schlicht geflunkert.

Es würde nichts dagegen sprechen, wenn sich der Vater bei dem Kindergarten erkundigt hätte, ob er dort bei Bedarf seine Tochter anmelden könne. Dass er aber offenbar vollendete Tatsachen zu schaffen sucht, spricht nicht für seine erforderliche Offenheit bezüglich des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens.

Wenn er dann noch seine Tochter über diese Anmeldung informiert hätte, was Frau Koch leider nicht nachgefragt hat, würde dies ein Zeichen dafür sein, dass es dem Vater an dieser Stelle nicht gelungen wäre, einen Entscheidungs- und Loyalitätsdruck von der Tochter fernzuhalten.

Bedauerlicherweise scheint Frau Koch nicht bemerkt zu haben, dass sie die beim Hausbesuch beim Vater am 06.02.03 erst zweieinhalbjährige Tochter mit der Frage: "ob sie lieber bei Papa oder Mama wohnen wolle" vor eine Entscheidungssituation stellt, die für ein Kind in diesem Alter völlig unangemessen ist (S. 34). Ähnlich dann auch beim Hausbesuch bei der Mutter (S. 37).

 

Frau Koch schreibt in ihrer Zusammenfassung: Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens ... in Auftrag gegeben. Dabei geht es um die Klärung der Frage, bei wem die gemeinsame, fast dreijährige Tochter A ihren Lebensmittelpunkt haben soll." (S. 43/44)

Frau Koch hat offenbar den gerichtlichen Auftrag nicht genau gelesen. Dieser lautet folgendermaßen:

"Es ist ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob es dem Wohl des Kindes A, geboren am .. .. 2000, eher entspricht, die gemeinsame Sorge insgesamt beizubehalten oder einem der Elternteile jeweils alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen? Auch soll das Gutachten sich zu der Frage äußern, wo die Kinder ihrem Wohl entsprechend ihren Lebensmittelpunkt haben sollten und wie das Umgangsrecht auszugestalten ist."

Es geht also um weit mehr, als nur um die Frage "bei wem die gemeinsame, fast dreijährige Tochter A ihren Lebensmittelpunkt haben soll."

 

Frau Koch schreibt weiter: "Herr Y wolle das alleinige Sorgerecht" (S. 47). Und: "Frau X machte deutlich, dass für sie nur das alleinige Sorgerecht in frage käme" (S. 48)

In den vorhergehenden Seiten des Gutachtens findet sich allerdings kein Hinweis, dass der Vater und die Mutter sich so geäußert hätten.

 

Frau Koch gibt dann diverse Schilderungen der Eltern über Umgangskontakte und das Verhalten der Tochter wieder (S. 49). Obwohl Frau Koch weiß, dass dies subjektive Schilderungen der Eltern sind, deren Wahrheitsgehalt sie nicht nachträglich überprüfen kann und sie im übrigen nie eine Übergabe des Kindes persönlich begleitet hat, schreibt sie dann: "Diese Schilderungen zeigen deutlich, welchen starken Belastungen A bei den Übergaben der Eltern ausgesetzt ist." (S. 51)

Frau Koch behauptet also etwas, was sie nur aus den Erzählungen der Eltern kennt. Sachverständige Tätigkeit erschöpft sich jedoch nicht in der Wiedergabe der gegenseitigen Sichtweisen der Eltern, sondern muss sich daran messen lassen, inwieweit es dem beauftragen Sachverständigen gelingt, ein möglichst objektives Bild der Situation und Familiendynamik zu erfassen und wiederzugeben.

 

Frau Koch schreibt dann weiter in ihrer Zusammenfassung: "Frau X äußerte während der Begutachtung einen ernsthaften Verdacht auf sexuellen Missbrauch A`s durch ihren Vater." (S. 51)

Frau Koch kann in dieser Darlegung nicht gefolgt werden. Tatsächlich wird die Mutter von Frau Koch im vorhergehenden Teil des Gutachtens so zitiert: "Sie wolle Gehör erhalten, dass das Kind knutsche, mit der Zunge. Sie würde ihm zutrauen, dass er die Kleine psychisch bearbeite, aber nicht sexuell missbrauche. Sie würde das Kind jedes Mal unten herum untersuchen. Sie müsse das Kind schützen." (S. 24)

Und weiter: "Es fände kein sexueller, sondern psychologischer Missbrauch statt. A würde ihr seit geraumer Zeit Zungenküsse geben und dann sagen, dass Papa sie so küsse. Sie würde dann: "Laß` das!" zu A sagen. ... Eine entsprechende Begutachtung, die zu dem Ergebnis komme, dass kein sexueller Missbrauch vorliege, würde sie beruhigen." (S. 32/33).

Richtig ist also, dass die Mutter Frau Koch zwei Mal mitteilt, dass der Vater die Tochter nicht sexuell missbrauchen würde. Wieso Frau Koch diese eindeutige Mitteilung der Mutter in einen konkreten Missbrauchsvorwurf umformuliert, bleibt offen. Dabei steht es einem Sachverständigen durchaus frei, bei der Vermutung einer Kindeswohlgefährdung das Gericht anzurufen und um eine entsprechende Intervention zu bitten, nicht jedoch Mitteilungen eines Elternteiles umzuformulieren.

Das Ergebnis des Gutachtens von Frau C. ist dann nebenbei gesagt auch nicht geeignet gewesen, die Mutter zu beruhigen. Das konnte wohl auch kaum anders sein, denn die Mutter hatte formuliert: "Eine entsprechende Begutachtung, die zu dem Ergebnis komme, dass kein sexueller Missbrauch vorliege, würde sie beruhigen."

Nun ist es bei den Gutachten, bei denen kein Missbrauch nachgewiesen kann wohl fast immer so, dass ein Missbrauch auch nicht definitiv ausgeschlossen werden kann, es sein denn der oder die Beschuldigte hatte nachweislich in der Zeit gar keinen Kontakt mit dem Kind. In so fern hat das ergänzende Gutachten von Frau C, wohl nicht viel dazu beigetragen, die Konfliktsituation der Eltern zu lösen.

 

Frau Koch meint dann, sich zum sogenannten Kindeswillen äußern zu müssen. Sie schreibt: "Die Sachverständige befragte A zweimal zu ihrem Willen, ob sie lieber bei der Mutter oder beim Vater leben wolle ..."

Man muss nicht dicke Bücher von Salzgeber gelesen haben, um zu wissen, dass diese Vorgehensweise von Frau Koch keine sachgerechte und kindorientierte Arbeitsweise ist. Beispielhaft sei hier auf Flammer und Klenner verwiesen:

"... Es gibt allein in deutscher Sprache eine ganze Reihe von Publikationen dazu, in welchen Situationen welche Kindermeinungen wie zu erheben und zu verwerten sind. Da kann man z. B. bei Balloff (1994) nachlesen, dass im Fall von Sorgerechtsentscheidungen zwar bei weitem nicht alle Richterinnen und Richter die Kindesmeinung explizit erheben, dies aber bei Gelegenheit bis hinunter zum dritten Lebensjahr tun. Kinder unter drei Jahren sollen nach deutschem Recht allenfalls «angeschaut» oder «beobachtet» werden (FGG Paragraph 50b Abs. 1; zit. nach Balloff, 1994, S. 10). Dettenborn (2001, S. 74) fordert, dem Kindeswillen ab drei Jahren familienrechtlich Gewicht zu geben. Er argumentiert dafür fachpsychologisch, nämlich mit Verweis auf die Theory-of-mind-Forschung. Der Schweizer Kinder- und Jugendpsychiater Felder (2002; Felder & Nufer, 1999) bezieht sich auf seine Erfahrungen mit Scheidungsentscheidungen und Scheidungskindern und empfiehlt eine eigentliche Anhörung mit ausdrücklichem Bezug auf die formalen Operationen sensu Piaget erst ab dem zweiten Lebensjahrzehnt.

So unterschiedliche Meinungen und dazu mit Berufung auf entwicklungstheoretische Argumente stellen für unser Fach eine Herausforderung dar. Man kann nämlich noch andere entwicklungstheoretischen Elemente herbeiziehen. Man könnte z. B. nach psychoanalytischer Auffassung fordern, dass das Kind wenigstens den Ödipus-Konflikt einigermaßen überwunden haben muss. Aber das würde noch nicht einmal ausreichen, da die Lösung des Ödipus-Komplexes theoriekonform ja ausgerechnet mit der Identifikation mit dem gleichgeschlechtlichen (und nur mit dem gleich-geschlechtlichen) Elternteil überwunden wird. Da sollte man allenfalls eher die relative innerpsychische Ruhe der sog. Latenzzeit abwarten, wodurch

ein weiterer, ebenfalls entwicklungstheoretisch begründeter Vorschlag die Befragung frühestens ab dem Schulalter ansetzen (und in der Pubertät vielleicht wieder aussetzen) würde — sofern dann nicht noch schwerwiegende Fixierungen aus früheren Entwicklungsstufen vorliegen

Um die Verwirrung noch größer zu machen, könnte man auch noch argumentieren, dass nach dem Entwicklungsverständnis von Erikson für weit reichende eigene Entscheidungen tunlichst gar die Überwindung der Krise zwischen Identität und Identitätsdiffusion abgewartet werden müsste, wodurch die Grenze beinahe zum Ende des zweiten Lebensjahrzehnts geschoben würde. Diese etwas bemühende Aufzählung vermittelt den Eindruck, dass eine entwicklungspsychologische Beratung im Beispiel der Altersgrenzenfestsetzung für Kindesanhörungen im Elternscheidungsfall wenig reliabel ist. Eine tiefer gehende Diskussion würde jedoch zu Tage fördern, dass Kinder zwar durchaus schon ab dem dritten Lebensjahr eine Meinung haben und sie auch ausdrücken können, dass aber diese Meinung im Vergleich mit Kindern verschiedenen Alters oder verschiedener Entwicklungsstufen von sehr unterschiedlichen Perspektiven und von unterschiedlicher Stabilität ist. Jüngere Kinder sehen wesentlich weniger weit in ihre eigene Zukunft (trotz der geläufigen Äußerung «Wenn ich einmal groß bin») resp. berücksichtigen sehr viel weniger Aspekte ihrer Zukunft. Das zeigt — auf einem anderen Gebiet — schon die einfache Erfahrung, dass Jugendliche noch mit 12 Jahren sehr pauschale und weitgehend unrealistische Berufswünsche haben (Flammer & Alsaker, 2002). Das heißt dann, dass Kindermeinungen je nach Entwicklungsstand und Kontext eine andere Verbindlichkeit und ein anderes Gewicht haben.

Um noch einen Moment bei diesem Thema des Minimalalters verlässlicher Meinungsfähigkeit zu bleiben, würde die Entwicklungspsychologie diese Frage vielleicht besser so nicht beantworten, sondern betonen, dass schon kleine Kinder eine überzeugte Meinung haben und äußern können, mit welchem Elternteil es sich aktuell wohler fühlt, sofern in der Befragung sichergestellt werden kann, dass sich das Kind nicht zu sehr von Schuld- oder einseitigen Loyalitätsgefühlen leiten lässt. Aktuelles Wohlbefinden besitzt immerhin auch einen beträchtlichen mittelfristig-prädiktiven Wert. Das wird leicht deutlich, wenn ein Kind jenem Elternteil zugewiesen wird, bei dem es sich aktuell nicht wohl fühlt. Daraus können sich Konflikte und Verhaltensstörungen (auf Kindesseite wie auf Elternseite) ergeben, die das Unwohlfühlen perpetuieren. Solche Teufelskreise sind nicht notwendigerweise zu erwarten, so wie auch «Engelskreise» im anderen Fall nicht garantiert sind. Wenn die objektiven Gegebenheiten (psychische Gesundheit des Elternteils, Missbrauchgefahr etc.) eine starke Sprache sprechen, könnte nämlich die optimale (oder doch weniger ungünstige) Zuteilung gerade nicht in der Linie des Kindeswunsches, aber «in the best interest of the child» liegen. Dennoch wäre es dann wichtig, den — unverstellten — Kindeswunsch zu kennen, um die neue Gemeinschaft allenfalls fachpsychologisch zu begleiten." (Flammer 2003, S. 9-10)

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich aktuell zum Thema des Kindeswillen geäußert und in dem konkreten Fall den Willen eines 16-jährigen Jungen für nicht entscheidungserheblich (OLG Frankfurt/M. - 4. Familien Senat, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 UF 105/02, veröffentlicht in "FamRZ" 2003, Heft 17, S. 1314-1315). In einer Kommentierung an gleicher Stelle schreibt Professor Klenner zutreffend:

"Anmerkung:

Als ich §50b FGG zum ersten Mal gelesen hatte, fragte ich mich, welcher Teufel wohl den Gesetzgeber geritten haben mag, als er formulierte: "oder der Wille des Kindes (im Sorgerechtsverfahren) für die Entscheidung von Bedeutung sind ...", wo doch die Philosophen seit der Antike darüber nachdenken, was menschlicher Wille und Willensfreiheit bedeuten, ohne bisher zu einem schlüssigen Ergebnis gekommen zu sein. Angesichts der weitreichenden Folgen sollte zweierlei nicht vergessen werden. Erstens, ein unbeeinflusster und dadurch freier Wille kann beim Menschen erst dann angenommen - und nicht einmal bewiesen - werden, wenn er reif genug ist, die aus seiner Willenserklärung hervorgehenden Entscheidungen in ihren Konsequenzen zu überblicken und für diese Konsequenzen auch einzustehen. Dabei geht es ja nicht um die Frage, ob das Kind Wurst oder Käse auf seinem Brot haben will, sondern um die Bewahrung des Kindes vor einer das ganze künftige Leben begleitenden und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machenden voreiligen Entscheidung über seine familiären Beziehungen. Zweitens, darum haben die für die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit verantwortlichen Erwachsenen für Lebensbedingungen zu sorgen, in denen Kindern keine Willensentscheidungen zugemutet werden, mit denen sie mangels Lebenserfahrung überfordert sein würden. Wo dies dennoch unter Berufung auf eine aus ideologischer Sichtweise resultierenden Idee der Selbstbestimmung des Kindes geschieht, entziehen sich die für das Kind verantwortlichen Erwachsenen ihrer erzieherischen Verantwortung. Bis zur Eherechtsreform von 1977 war vom Kindeswillen keine Rede. Das bis dahin geltende Schuldprinzip regelte die Frage nach dem Verbleib des Kindes auf die einfache Weise: Der schuldig geschiedene Elternteil schied als Inhaber der `elterl. Gewalt´ von vornherein aus. Mit der Eherechtsreform wurde anstelle des Schuldprinzips das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Weil keine Schuldfeststellung mehr stattfindet, musste der Verbleib des Kindes ins Verfahren geklärt werden, wobei die `elterl. Sorge` einem von beiden Elternteilen zu übertragen war (1671 BGB). Die Frage, welcher Elternteil das sein soll, beschäftigt seither, man möchte sagen, Legionen gerichtlich bestellter Sachverständiger [SV]. Weil sich beide Eltern meist nicht so weit voneinander unterscheiden, dass einer empfohlen und vor dem anderen gewarnt werden könnte, kam §5Ob FGG gelegen, denn darin ist der Wille des Kindes als berücksichtigenswert genannt. Seither wurden Kinder von berufenen und weniger berufenen Experten oft insistierend aufgefordert, doch nun endlich zu sagen, zu welchem Elternteil sie denn gehen wollen. Weil Kinder unter dem Druck des Erwachsenen eine Antwort geben, oft eine, von der sie meinen, dass der Fragesteller sie hören wolle, nur um die lästige Fragerei loszuwerden, erwies sich die Einführung des Kindeswillens in die gerichtliche Entscheidung im Großen und Ganzen als Fiktion. Denn im tiefsten Grunde ihres Herzens wünschen diese Kinder, beide Eltern möchten ihnen wieder zusammen und für immer zur Verfügung stehen. Aber der Kindeswille passte so gut ins System. Und die meisten SV arrangierten sich damit, auch wenn sie die Einsicht hatten, die erst mit KindRG von 1998 zur Geltung kam. Im KindRG hat der Gesetzgeber einen bedeutsamen Schritt getan, indem er nämlich das Kind, das bisher ein bloßes Rechtsobjekt, also Verfügungsmasse wie Hausrat und Zugewinn, war, zum Rechtssubjekt machte, indem er ihm ein eigenes Recht verlieh. Nämlich im neuen §1684 BGB, wonach das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, während jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt worden ist. Dabei wird den Eltern die gemeinsame ungeteilte elterl. Sorge belassen. Das führt indessen nicht zur Bedeutungslosigkeit des Kindeswillens, lässt aber Zeit, die Willenserklärung des Kindes erst dann in einem Rechtsverfahren als beweiserheblich zu bewerten, wenn es seinen Willen unabhängig und frei erklären sowie die Folgen der mit seiner Willenserklärung beabsichtigten Entscheidung überblicken kann.

Prof. Dr. W. Klenner, Oerlinghausen"

 

 

 

 

Frau Koch kann in ihrem Gutachten nicht den Widerspruch aufklären, dass sie einerseits der Mutter vorwirft "den Kontakt zwischen A. und ihrem Vater vollständige unterbinden zu wollen" (S. 59) andererseits aber deutlich wird, dass die Tochter einen sehr engen emotionalen Kontakt zum Vater hat.

Frau Koch übernimmt dann in einer die Wiedergabe die Sichtweise anderer am Verfahren beteiligter Professioneller, offenbar in der Absicht damit die eigene Ansicht glaubhafter zu machen: "Zu einer ähnlichen Einschätzung war Herr F. vom Sozial- und Jugendamt Ludwigsburg gekommen, wie dem Bericht zu entnehmen ist. (Akte ..., Blatt ...)" (S. 60)

Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen normalerweise nicht, die Meinung des Jugendamtes einzuholen. Das Jugendamt ist verfahrensbeteiligt und kann jederzeit seine Sichtweise ins Verfahren einbringen, dazu braucht es also nicht des Sachverständigen, schon gar nicht, wenn lediglich aus Unterlagen zitiert wird, die dem Gericht bereits vorliegen.

Frau Koch verkennt, dass mit einem Wechsel der Tochter zum Vater nicht das Problem gelöst wäre, das sie auf Seiten der Mutter vermutet, z.B. dass diese nach jedem Besuch des Kindes beim Vater den Genitalbereich ihrer Tochter kontrollieren würde (S. 61). Auch bei einer Umgangsregelung für die Mutter wäre dieses Thema nach wie vor aktuell und es fragt sich wie Frau Koch dann damit umgehen würde..

 

Frau Koch schreibt weiter: "Aus unserer Sicht wurde A durch die geforderte Unterdrückung ihrer Gefühle einer noch größeren psychischen Belastung durch ihre Mutter ausgesetzt anstatt dabei entlastet zu werden. Dass Frau A die Änderungen in geradezu erschreckender Weise zu gelingen scheint, berichtet Herr Y , wenn er schildert, dass A in letzter Zeit plötzlich aufgehört habe zu weinen und anfange, der Mutter zu winken und sie zu begrüßen, obwohl diese noch gar nicht zu sehen sei." (S. 63/64)

Frau Koch gibt also zuerst ihre eigene Sichtweise wieder, doch anstatt diese selbst zu belegen, setzt sie den Vater als Kronzeugen ein: "berichtet Herr Y , wenn er schildert, ...". Dass der Vater hier nicht als unbefangener Zeuge benannt werden kann, liegt bei der Konfliktlage der Eltern auf der Hand.

Frau Koch unterstellt mehr oder weniger, dass bei einem Verbleib der Tochter im Haushalt der Mutter ein Kontaktabbruch zum Vater eintreten würde (S. 67). Belegen kann sie das nicht, da ein solcher Kontaktabbruch trotz der bisherigen Turbulenzen im Trennungsgeschehen bisher noch nicht eingetreten ist. Ebenso könnte sie unterstellen, dass ein Kontaktabbruch zur Mutter eintreten würde, wenn die Tochter beim Vater leben würde. Sie könnte auch unterstellen, dass der Vater die Tochter sexuell Missbrauchen könnte. Kaffeesatzleserei und Schwarzmalen ist aber nicht Aufgabe eines Sachverständigen.

 

Frau Koch unterstellt der Mutter fehlende Bindungstoleranz. Sie verkennt dabei zum einen, dass die Tochter einen relativ guten Kontakt zu ihrem Vater hat, sich also das Maß dessen, was die Mutter möglicherweise an negativer Beeinflussung der Tochter gegenüber dem Vater einbringt, sich in erträglichen und in Trennungssituationen oft anzufindenden Umfang bewegt, ohne dass dies jemand zum Anlass für einen Wohnsitzwechsel des Kindes nehmen würde.

Dass Frau Koch dagegen dem Vater eine gute Bindungstoleranz bescheinigt, beruht auf einem Denkfehler von Frau Koch. Der Elternteil, der in der unterlegeneren Betreuungsposition ist, wird wohl immer seine verbale Bereitschaft bekunden, dem anderen Elternteil in der wünschenswerten Weise einzubeziehen. Dies kann sich aber schlagartig ändern, sobald das Kind bei diesem Elternteil lebt und dieser nun am "längeren Hebel" sitzt.

 

Frau Koch schreibt dann: "Bei der Erarbeitung der Empfehlung standen wir in diesem Gutachten, wie so oft, vor der Schwierigkeit, dass es für A keine gute Lösung geben konnte." (S. 73).

Neben der Frage wer "wir" ist, Professor Klosinski hat offenbar kaum an dem Gutachten mitgewirkt, und der redundanten Mitteilung "wie so oft", stellt sich die Frage wieso es keine gute Lösung geben konnte. Vielleicht deshalb, weil Frau Koch diese offenbar nicht ernsthaft angestrebt hat. Ein lösungsorientierter Arbeitsansatz war jedenfalls bei ihr nicht zu erkennen.

 

Frau Koch schlägt dann noch unvermittelt vor: "Im Hinblick auf A weitere Entwicklung sollte erforderlichenfalls auf eine Unterstützung durch psychotherapeutische Hilfe zurückgegriffen werden." (S. 74)

Davon abgesehen, dass das Gericht keine Frage nach eventuellen Unterstützungsmöglichkeiten für das Kind gestellt hat, bleibt Frau Koch eigenartig nebulös, um was es überhaupt in einer solchen Therapie gehen sollte und wer denn für die Durchführung verantwortlich sein sollte. Bekanntlich müssten dies die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern tun.

Frau Koch schlägt dann auch noch der Mutter eine Therapie vor (S. 75), warum sie nicht beiden Eltern eine gemeinsame Trennungsberatung vorschlägt, bleibt leider ungesagt.

 

 

 

Was ist zu tun?

Anstelle des von Frau Koch vorgeschlagenen Wechsel der Tochter zum Vater (S. 76), womit nach ihrer Ansicht offenbar alle Probleme gelöst werden sollen, wird hier vorgeschlagen, den gewöhnlichen Aufenthalt der Tochter bei der Mutter zu belassen. Der Umgang zwischen Vater und Tochter könnte vierzehntägig von Freitag bis Sonntag inklusive üblicher Urlaubszeiten beim Vater geregelt werden.

Zur Bearbeitung der Ängste der Mutter und der Verbesserung der elterlichen Kommunikation könnten beim Gericht gemeinsame Elterngespräche in einer Familienberatungsstelle verbindlich vereinbart werden.

Die befristete Bestellung eines Umgangspflegers erscheint sinnvoll (vgl. dazu auch meinen aktuell erschienenden Aufsatz, Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453, in der Anlage beiliegend).

 

 

 

Peter Thiel, 20.11.2003

 

 

 

 

 

Literatur:

 

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Asanger; Wenninger (Hrsg.): Handwörterbuch Psychologie. Beltz PVU, 5. Aufl. 1994

Balloff, Rainer; Walter, Eginhard: Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit. In: Familie und Recht, 6/1991, S. 334-341

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Bowlby, J.: "Verlust, Trauer und Depression"; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Deberding, Elisabeth; Klosinski, Gunther: "Analyse von Familienrechtsgutachten mit gleichzeitigem Vorwurf des sexuellen Missbrauch."; In: "Kindheit und Entwicklung", 4/1995, S. 212-217

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Flammer, August: Kindern gerecht werden. In: Zeitschrift für Pädagogische Psychologie. 17 (1), 2003, 1-12

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

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Häcker, Hartmut; Stapf, Kurt H. (Hrsg.): Dorsch. Psychologisches Wörterbuch. Verlag Hans Huber 13. Aufl. 1998

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