Gewalt

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

02.11.2022

 

 

 

 

Schlüsselwörter:

Beschneidung, familiäre Gewalt, genitale Verstümmelung, Gewalt, Gewalt gegen Eltern, Gewalt gegen Kinder, Gewalt zwischen Geschwistern, häusliche Gewalt, Partnergewalt

 

 

 

 

 

 

"... Eine der wenigen umfangreichen Dunkelfelduntersuchungen, die über das Ausmaß familiärer Gewaltanwendung (STRAUSS et. al 1980) vorliegen, läßt vielmehr erkennen, dass es in fast jeder dritten Familie seit der Eheschließung zu Gewalttätigkeiten zwischen den Partnern gekommen war, wobei bemerkenswerter Weise etwa ebenso viele Frauen ihre Männer schlugen wie umgekehrt.

..."

 

aus: "Allgegenwart von Gewalt", S. 65, Udo Rauchfleisch, Vandenhoeck u. Ruprecht 1992, ISBN 3-252-01419-8

 

 

 

 

 

Kindeswohlgefährdung und Gutachter

Mitunter stellen Gutachter fest, dass sich eine Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil nicht ausschließen lässt, um im gleichen Atemzug vorzutragen, dass dieser Elternteil erziehungskompetent wäre.

 

Beispiel:

 

"Frau X erreichte den T-Wert in der Gruppe Unbelasteter von 65, in der Gruppe der Belasteten von 50, d.h. der erste Wert gibt an, dass es bei Frau X Belastungsfaktoren gibt, die eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschließen lassen." (Gutachten S. 27)

 

"Seine Erziehung wie auch die der Kindesmutter kann als kompetent gelten, wenn Kontakte gefördert werden, ... .

Die Kindesmutter räumt ein, dass es einzelne Ohrfeigen gegeben hat, eine Wiederholung ist aber nicht zu befürchten, ... " (Gutachten S. 63/64

Diplom-Psychologin Margarete Pilotek, Gutachten vom 20.07.2010 für Amtsgericht Norden - 7 F  323/09 (SO) - Richter Reinders

 

 

Frau Pilotek benennt also einen Elternteil als erziehungskompetent, der seinen Kindern Ohrfeigen gegeben hat. Da möchte man gar nicht wissen, wo Frau Pilotek ihr Studium absolviert hat und ob sie von ihrem Professor auch "einzelne Ohrfeigen" bekommen hat, die dann in der Folge dazu führten, dass Frau Pilotek sich nun am Amtsgericht Norden in befremdlich erscheinender Weise zu Fragen der Erziehung äußern darf.

 

 

 

 

 

Gewaltfreiheit

 

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ...

 

 

Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Wilfried Hommers, seines Zeichens Universitätsprofessor für Psychologie, Institut für Psychologie, Universität Würzburg - schlägt dem Familiengericht vor, dass ein Vater seinem Sohn den Hintern versohlen sollte:

 

"In anderer Hinsicht hat der Kv selbst seine Inkompetenz beschrieben, wenn er über die Rückgabe von C am 25.5.2003 berichtete. Seine spontane Versicherung, er hätte mit A (15 Minuten lang, Androhung von Fernsehentzug) `ausgewertet`, was A mit seinem Treten der Km getan habe, grenzt an Lächerlichkeit. Auf der Stelle den Hintern versohlen vor allen anderen wäre eine vermutlich richtige und wirkungsvolle Reaktionsweise gewesen (dem Kv wäre das Gedicht `Edward` von Herder zu empfehlen, in dem er die Mutter- und Vaterrolle vertauschen müsste, um die langfristige Problematik seines eigenen Verhaltens zu realisieren, außerdem ist auf US-amerikanische Befunde hinzuweisen, die mäßigem und angemessenem körperlichem Strafen positive Effekte auf empirischer Basis zuschreibt. Aber mit der eigentlich verdienten Tracht Prügel hätte der Kv wohl die Sympathie seines Sohnes verloren und u.U. sich selbst in Widersprüche gebracht." 

Diplom-Psychologe Wilfried Hommers, Gutachten vom 16.06.2003 für das Amtsgericht Obernburg - Richterin Beck, S. 66/67

 

 

 

Diplom-Psychologe Wilfried Hommers tritt aber nicht nur als Befürworter selten gewordener Erziehungspraktiken hervor, sondern publiziert seit Jahren in diversen familienrechtlichen Zeitschriften. 

 

Wilfried Hommers: "Psychometrische Normen für eine standardisierte Vorschulversion des Family Relation Test". Diagnostica, 47, Heft 1, 7-17, 2001

Wilfried Hommers: "Zur psychometrischen  Einzelfalldiagnostik mit dem FIT in der Familienrechtspsychologie"; In: "Praxis der Rechtspsychologie",  Juni 2004; S. 48-63

 

 

Zugegebener Maßen lesen wir von bahnbrechenden Aufsätzen wie denen von Herrn Hommers meist nur die Titelzeile, man kann schließlich nicht alles lesen, was der Markt so bietet. Oder wie es Goethe so schön sagt: In der Beschränkung erst, zeigt sich der Meister.

 

Für die Fachzeitschrift "Familie, Partnerschaft, Recht. Interdisziplinäres Fachjournal für die Anwaltspraxis" tritt Diplom-Psychologe Hommers mit dem folgenden Beitrag auf:: 

 

Wilfried Hommers, Maria Steinmetz-Zubovic; Martin Lewand: "Anforderungen an die Begutachtung zu Erziehungsfähigkeit und Umgang bei seelischer Erkrankung eines Elternteils", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2005, S. 230-233

 

 

Dem Redaktionsbeirat der Fachzeitschrift "Familie, Partnerschaft, Recht", gehören der Berliner Diplom-Psychologe Rainer Balloff, die Richterin am Kammergericht Dr. Uta Ehinger, die Rechtsanwältin Dr. Lora Maria Peschel-Gutzeit, die Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek und der "weitere aufsichtsführenden" Richter am Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Harald Vogel an (Stand 2005). Was diese in der familienrechtlichen Szene nicht gänzlich unbekannten Menschen zu der von Herrn Hommers empfohlenen Methode des Hintern Versohlens meinen, ist uns leider nicht bekannt.

 

 

Wie man sieht und wie es die systemische Theorie benennt, kommt es auf den Kontext an, in dem man etwas sagt. Ist man als Diplom-Psychologe, Professor und Gutachter tätig, kann man dem Gericht Vorschläge machen, die, wenn sie denn von einem Elternteil kämen, womöglich zum Entzug des Sorgerrechtes führen würden.

 

 

 

 

 

Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ... 

 

 

So weit das Gesetz und nun zur Praxis, die ganz unterschiedlich aussehen kann

 

Beispiel 1

Wenn das Kind sagt, ich will nicht bei meiner Mutter wohnen, sondern beim Vater, so ist das nicht der wahre Kindeswille, so jedenfalls im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt. Dieser "nicht wahre Kindeswille" - ein sprachliches Unikat der besonderen Art - muss daher - so jedenfalls in Lennestadt - nicht beachtet werden.

 

"Es wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A der Kindesmutter, hilfsweise dem Jugendamt als Vormund übertragen.

Gründe:

Der Kindeswille A´s geht zwar eindeutig in die Richtung beim Vater leben zu wollen, dieser Kindeswille darf aus Sicht der Unterzeichner im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich sein.

...

Betracht man diese unterschiedlichen Kriterien, so sehen wir, dass der Kindeswille bei A zwar nachdrücklich und auch über unterschiedliche Befragungszeiträume hinweg konstant ist. Der Kindeswille ist auch zielorientiert dahingehend, einen bestimmten Zustand erreichen zu wollen, nämlich ein dauerhaftes Zusammenleben mit dem Vater, bei möglichst geringem Besuchskontakt mit der Mutter.

Es handelt sich bei diesem Kindeswillen jedoch nicht um den Ausdruck "selbstinitiierter Strebungen", sondern vielmehr um das Ergebnis einer Beeinflussung des Kindes von Seiten des Vaters gegen die Mutter., ..., 

...

da jedoch davon ausgegangen wird, dass A sich weigern wird, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, wird aus Sicht des psychologischen Fachgebietes eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. in der Mädchengruppe "..." des heilpädagogischen Kinderheims ... vorgeschlagen.

...

Mittelfristig ist dann die Rückführung in den mütterlichen Haushalt geplant....

...

Zeigt sich der Kindesvater weiterhin völlig uneinsichtig, so muss über eine Aussetzung der Umgangskontakte nachgedacht werden, damit es überhaupt zu einer Eingewöhnung des Kindes in der Jugendhilfeeinrichtung kommen kann." (Die Tochter A ist 12 Jahre alt - Anmerkung Peter Thiel). 

Diplom-Psychologe Hans-Herrmann Bierbrauer, Gutachten vom 26.01.2010 für Amtsgericht Lennestadt - Richterin Heul - 4 F 94/09

 

 

Das Gutachten ist im übrigen nicht nur vom Diplom-Psychologen Bierbrauer, sondern auch noch von einer Diplom-Psychologin Pütz unterschrieben. Nächstens unterschreiben dann auch noch die Mainzelmännchen und der Bürgermeister von Attendorn, frei nach dem Motto - wir wollen auch mal wichtig sein.

Zudem adressiert Herr Bierbrauer sein Anschreiben vom 26.01.2010 an das Amtsgericht Lennestadt fälschlicherweise mit "Amtsgericht Siegen". Was so alles passieren kann, wenn man in Eile ist.

Im gerichtliche Anhörungstermin am 18.02.2010 relativiert Herr Bierbrauer dann allerdings seinen vorherigen Vorschlag, in dem er vorträgt:

 

"Eine Fremdunterbringung wird von mir nur empfohlen, wenn alle mildere Mittel bereits ausgeschöpft sind. Seit einem Jahr sind in der Familie SPFH´s installiert, die zeitweise eher die Rolle einer Umgangspflegschaft wahrnahmen. A nimmt Kontakte zur Kindesmutter nur deshalb wahr, weil sie gezwungen wird."

Protokoll Anhörungstermin Amtgericht Siegen - 18.02.2010, S. 3

 

 

Hier merkt man, dass Herr Bierbrauer entweder keine Ahnung vom Gesetz hat, das einen unmittelbaren Zwang gegen das Kind ausschließt oder - was noch schlimmer wäre - dass im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt ungesetzlich vorgegangen wird, in dem das Kind zu Umgangskontakten mit seiner Mutter gezwungen wird, denn in § 90 FGG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - 2009 abgelöst durch das FamFG) heißt es: 

 

 

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3.

eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

 

 

 

Gezwungen werden können vom Gericht immer nur die Sorgeberechtigten. Diese wiederum müssen mit erzieherischen Mitteln auf das Kind einwirken, wobei sie keine Gewalt anwenden dürfen.

 

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ... 

 

 

 

 

Beispiel 2

Wenn das Kind sagt, ich will nicht mit meinem Vater zusammen kommen, so ist das sein "wahrer Kindeswille", so sieht man das jedenfalls am Amtsgericht Naumburg. Dieser "wahre Kindeswille" muss daher - so jedenfalls in Naumburg - beachtet werden.

 

"... 

Der von B geäußerte Wille auf nichtstattfinden von Kontakten mit dem Kindesvater hat seine Ursache nicht nur im Verhalten der Kindesmutter, sondern entspricht auch dem was B im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und danach wahrgenommen und erlebt hat.

Deshalb ist auch der von B geäußerte Wille zu beachten. Ein erzwungener Umgang im Fall von B kann weitere psychische Schäden bei B hervorrufen und erzwungene Umgangskontakte zwischen B und dem Antragsteller, stellen nach Auffassung des Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung dar. 

Der Widerwille des Kindes B bezüglich der Umgangskontakte mit dem Kindesvater basiert auf einer psychischen Realität und ist deshalb beachtlich. 

Auch das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass der Wille des Kindes beachtlich ist, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist.

...

Unter Beachtung der Feststellungen des Gerichtes würde die Anordnung der vom Kindesvater gewünschten Umgangskontakte mit B eine Kindeswohlgefährdung darstellen, da eine solche Entscheidung den Willen des Kindes von B brechen würde.

Dies stellt eine Kindeswohlgefährdung dar, sodass den Anträgen des Kindesvaters ... nicht entsprochen werden konnte."

Amtsgericht Naumburg - 3 F 226/08 - Richterin Hopfmann - Beschluss vom 26.07.2010

 

 

Da hat die 10-jährige B aber Glück gehabt, dass sie im Amtsgerichtsbezirk Naumburg zu Hause ist und nicht im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt wo der Diplom-Psychologe Hans-Herrmann Bierbrauer - wie oben beschrieben - dem Gericht eine Fremdunterbringung der zwei Jahre älteren 12-jährigen A vorschlägt, um diese wieder auf die vom Gutachter als richtig definierte Spur zu bringen:

 

"... da jedoch davon ausgegangen wird, dass A sich weigern wird, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, wird aus Sicht des psychologischen Fachgebietes eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. in der Mädchengruppe "..." des heilpädagogischen Kinderheims ... vorgeschlagen.

 

Ja ja, so knallhart geht es in Lennestadt zu. Die Zeit der Kuschelpädagogik, mit ihrer unendlichen Rücksicht auf das Kind, so wie sie im Amtsgerichtsbezirk Naumburg noch praktiziert wird, in Lennestadt ist damit kein Blumentopf mehr zu gewinnen. Da freuen sich nicht nur die örtlichen Heimbetreiber, sondern auch der Kinderschutzbund, der nach den leidvollen Erfahrungen jahrzehntelanger antiautoritärer Indoktrinierungen nun endlich mal wieder einen neuen pädagogischen Impuls bekommt, der da heißt: Hier in Lennestadt bestimmen die Erwachsenen und nicht die Kinder wo es lang geht - und wer als Kind nicht brav folgt, kommt ins Kinderheim. Pippi Langstrumpf hätte ihre Freude daran.

 

 

 

 

Körperverletzung von Kindern

Im Jahr 2013 hat der deutsche Gesetzgeber die Körperverletzung von männlichen Kindern für legal erklärt, in dem er die "medizinisch nicht notwendige Beschneidung" dem Bestimmungsrecht der Eltern unterstellte.

 

 

§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html

 

 

Diese Bestimmung kollidiert mit dem verfassungsmäßig zugesicherten Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Dem Deutschen Bundestag, der zu seiner Schande mehrheitlich für das Recht von Eltern auf genitale Verstümmelung ihrer Söhne gestimmt hat und der Bundesregierung ist das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit allerdings egal, wenn es darum geht, globale politische Interessen zu befriedigen.

 

 

 

Literatur:

Ulla Gläßer: Mediation und Beziehungsgewalt. Möglichkeiten, Bedingungen und Grenzen des Einsatzes von Familienmediation bei Gewalt in Paarbeziehungen. Diss. Europa-Univ. Viadrina Frankfurt (Oder) 2007, 1. Auflage., April 2008, Nomos

Bijan Fateh-Moghadam: Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidung von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht, in: Rechtswissenschaft, Heft 2/2010, S. 115-142, Nomos Verlag, Baden Baden. (freier Download unter: http://www.rechtswissenschaft.nomos.de/?id=523

Uwe Heilmann-Geideck; Hans Schmidt: "Der Herr im Haus - unter Ausschluss der Eigenverantwortlichkeit", In: "Familiendynamik", 1992, S. 141-162

Micha Hilgers: "Psychotherapeutischer Umgang mit sexuellen und gewalttätigen Übergriffen in Familien"; In. "psychosozial", 2002, Heft IV, S. 99-109

"Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen"; Herausgeber Kinderschutz-Zentrum Berlin", 2000, 9. Auflage; gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Tom Levold; Erhard Wedekind; Hans Georgi: "Gewalt in Familien. Systemdynamik und therapeutische Perspektiven"; In: "Familiendynamik", 1993, Heft 3, S. 287-311

"Meine Eltern schlagen sich …" Kinderschutzkonzepte bei häuslicher Gewalt; Herausgeber: Die Kinderschutz-Zentren, ISBN-Nummer: 978-3-9811453-5-9, Bundesgeschäftsstelle Die Kinderschutz-Zentren, Bonner Str. 145, 50968 Köln

Josef A. Rohmann.: "Leichte körperliche Bestrafung. Psychologischer Erkenntnisstand, fachliche und öffentliche Debatte. Teil 1", In: "Kind-Prax, 4/2004, S. 123-128

Josef A. Rohmann: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004

Martin Riemer: "Mutter ohrfeigt Tochter - 75 Euro Geldstrafe. Das elterliche Züchtigungsrecht nach dem `Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Kindererziehung", In: "Zeitschrift für Jugendkriminalität und Jugendhilfe", 4/2005, S. 403-408

 

 


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