Expertise in der Familiensache
Amtsgericht Krefeld - 66 F 76/19, 66 F 77/19 (Hauptsacheverfahren), 66 F 138/19,
66 F 199/19 und 66 F 30/21 (EA)
Tenhofen - Richter am Amtsgericht
Verfahrensbeteiligte: ... (Mutter) und ... (Vater)
Kind: ..., geboren am ... 2006
Verfahrensbeistand des Kindes:
66 F 76/19, 66 F 77/19, 66 F 138/19: Stefanie Prothmann (Qualifikation nicht
ersichtlich) bis Oktober 2020
66 F 77/19, 66 F 199/19, F 30/21 (EA): Christiane Simon (Rechtsanwältin)
Mitwirkendes Jugendamt: Krefeld
Ergänzungspflegschaft:
Frau Weyers - SKF Viersen (66 F 199/19, 66 F 77/19, 66
F 30/21)
Frau Schröder - Jugendamt Krefeld (66 F 138/19 EA 66 F 77/19)
Gutachten:
Barbara Knoblauch - Diplom-Psychologin - Ernennung zur Sachverständigen mit
Beschluss vom 18.08.2021 - Gutachten vom 20.03.2022 (66 F 77/19)
Diplom-Psychologe Wolfgang Traub - Beauftragung am 09.05.2019 (66 F 77/19).
Dr. med. Stephan Ernst - Beauftragung angedacht im Beschluss vom 23.10.2020
Frau X und ihr vormaliger Partner Herr Y, der Vater von
A,
wurden 2002/2003 ein Paar und heirateten im Jahr 2005. A wurde am
... .2006 geboren. Herr Y trennte sich im Jahr 2015 von Frau ... .
Im April 2017 lernte Frau X ihren jetzigen Lebenspartner Z
kennen. Seit September 2020 leben Frau X und Z mit A
in einem gemeinsamen Haushalt am Dorfrand von ... . Z ist
beruflich gut eingebunden.
Der Vater, Herr Y lebt in der vormaligen gemeinsamen Wohnung, die sich in
seinem Besitz befindet. Er ist Asthmatiker und hat eine Einschränkung auf 70
Prozent des Lungenvolumens. Herr Y ist beruflich gut eingebunden. Der
Kontakt des Vaters zu seiner Tochter ist auf Grund einer ablehnenden Haltung von
A abgebrochen. Herr Y versucht diesen Kontaktabbruch durch einen
seit drei Jahren laufenden Antrag auf alleiniges Sorgerecht emotional zu
kompensieren, wobei deutlich wird, dass dies dazu beiträgt, dass der Graben
zwischen ihm und A noch tiefer wird.
A ist jetzt fünfzehneinhalb Jahre alt und bewegt sich auf die
Volljährigkeit zu. Somit stellt sich die Frage, wie das Gericht und die
beteiligten Fachkräfte dazu beitragen können, damit A die folgenden
zweieinhalb Jahre in stabilen Verhältnissen leben und eine gute Entwicklung
nehmen kann. Dies kann mit Sicherheit nicht durch riskante gerichtliche
Experimente erreicht werden, sondern durch eine Unterstützung des aktuell
tragenden familiären Systems und einer Deeskalation der aktuellen
familiengerichtlichen Auseinandersetzung.
Bedauerlicherweise finden sich zur Frage einer Deeskalation und der
Unterstützung des aktuell tragenden familiären Systems in dem A lebt im
Gutachten von Frau Knoblauch keine relevant erscheinenden Hinweise oder
Vorschläge.
Die Gutachterin behauptet:
„Der Wunsch des Kindes nach einem USA Aufenthalt zeigt das Bedürfnis nach Distanzierung, den Versuch, sich aus der Verstrickung zu lösen, auf, wobei ein USA-Aufenthalt zum jetzigen Zeitpunkt eine Überforderung des Kindes darstellt.“ (Gutachten S. 135)
Der Vortrag ist spekulativ und unsubstantiert, findet also keine Begründung,
außer der einen Zirkelschluss einleitenden Behauptung, „ein USA-Aufenthalt wäre
zum jet-zigen Zeitpunkt eine Überforderung des Kindes.“
Worin eine von der Gutachterin herbei spekulierte „Überforderung“ des Kindes
konkret bestehen könnte bleibt ungesagt. Mithin ist dieser Vortrag der
Gutachterin genau so viel wert, wie eine Sitzung bei einem Wahrsager oder
Astrologen. Der Blick in eine Glaskugel erweitert leider nicht den Blick, sonst
wären an den deutschen Amtsgerichten in jedem Richterzimmer Glaskugeln zu
finden. Dabei ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich ein USA-Aufenthalt mit
guter Rahmung auf A Entwicklung positiv auswirken würde. Die
Gutachterin machte sich jedoch leider nicht die Mühe, aufzuklären, wie ein
USA-Aufenthalt konkret gestaltet werden kann.
Die Gutachterin stellt fest, dass es keine tragende Basis für die Ausübung der
gemeinsamen elterlichen Sorge gibt. (Gutachten S. 131). Insofern verwundert es,
wenn der Vater offenbar die alleinige elterliche Sorge anstrebt, obwohl er
selbst einräumt, dass Zurückhaltung seinerseits das Gebot der Stunde wäre.
„Er hat zwar die elterliche Sorge beantragt, will
aber den Lebensmittelpunkt des Kindes bei ihm nicht erzwingen, kann hier seine
Belange zurückstellen.“ (Gutachten S. 131).
Es geht allerdings nicht um die Belange des Vaters, wie die Gutachterin meint,
sondern um die Belange der Jugendlichen A. Hierauf muss das
Hauptaugenmerk gelegt werden.
Bei ihrem Vater fühlt sich A nicht gut aufgehoben, so dass es sehr
merkwürdig erscheint, dass der Vater entgegen dem Wunsch von A auf
Abstand mit Schreiben seines Anwaltes vom 11.03.2019 das alleinige Sorgerecht
beantragt hat. Mit einem Zurückstellen seiner Belange - wie es die Gutachterin
Frau Knoblauch unterstellt - hat der Antrag des Vaters mit Sicherheit nicht
viel zu tun. Dass sein Antrag kontraproduktiv war, hat sich zwischenzeitlich
gezeigt.
Aktuell möchte A zu ihrem Vater und darauf folgend mit der väterlichen
Familie keinen Kontakt haben:
„Das wolle sie nicht, das ginge nicht mehr.“
(Gutachten S. 54).
A möchte weiter bei ihrer Mutter leben (Gutachten S. 60). Eine Kontaktaufnahme mit ihrem Vater könne sie sich „nach einem Jahr Pause vorstellen“, wenn ihr Vater diese Pausenzeit akzeptiert. Dies ist zu respektieren.
Vergleiche hierzu:
Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, Gerd: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In:
"Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.
Von der Verfahrensbeiständin Stefanie Prothmann wurde in einer schriftlichen
Stellungnahme vom 09.04.2019 konstatiert, dass A ihren Lebensschwerpunkt
bei der Mutter sieht und sich wünscht, dass sich ihre Mutter hauptsächlich um
sorgerechtliche Angelegenheiten kümmert:
„Da es ja bei der Sorge ums Kindeswohl geht, sollte
meine Mutter hauptsächlich die Sorge ausüben.“ (Stellungnahme S. 7).
Das Gericht wäre gut beraten gewesen, nach Einreichung der Stellungnahme der
Verfahrensbeiständin den Antrag des Vaters auf alleiniges Sorgerecht
zurückzuweisen. Dazu ist es bedauerlicherweise nicht gekommen. Dies dürfte
wesentlich dazu beigetragen haben, dass sich das familiäre System bis heute in
einem angespannten Zustand befindet, was notwendiger Weise dem Wohl von A
zuwiderläuft.
Statt den Antrags des Vaters abzuwenden wurde das Verfahren weitergeführt und
mit Beschluss vom 09.05.2019 Herr Wolfgang Traub als Gutachter bestellt. Dieser
empfahl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.03.2020 der Mutter das
Sorgerecht zu übertragen. Dazu ist es eigenartiger Weise dann nicht gekommen,
so dass man sich fragen kann, ob das Gericht die fachliche Kompetenz des
Gutachters in Abrede gestellt hat.
Statt nach der Empfehlung des Herrn Traub den Antrag des Vaters auf alleiniges
Sorgerecht zurückzuweisen, was mit Sicherheit zu einer Verbesserung der
angespannten Situation geführt hätte, dümpelte das Verfahren vor sich hin. Am
18.08.2021 ernannte das Gericht Frau Barbara Knoblauch als Gutachterin, grad so
also ob nun damit ein Erfolg bei der Lösung der familiären Problematik zu
erwarten wäre. Viel substantielles, was weiterhelfen könnte, ist allerdings auch
von Frau Knoblauch nicht geliefert worden. Lediglich die Seitenzahl des
Gutachtens mit 137 Seiten scheint beachtlich. Doch wie es schon bei Goethe
heißt:
,Da steh ich nun, ich armer Tor!
Und bin so klug als wie zuvor
Außer Spesen, nichts gewesen, so der Volksmund. Dies mag daran liegen, dass Frau
Knoblauch den gerichtlichen Auftrag auf „Herstellung von Einvernehmen zwischen
den Beteiligten“ nicht gemeistert hat, sonst wäre statt der 137 Seiten
beschriebenen Papiers nur eine kurze schriftliche Stellungnahme nötig gewesen,
in der dem Gericht die Einigung der Eltern präsentiert worden wäre. So stehen
wir denn heute wohl an der selben Stelle wie vor drei Jahren, als Herr Traub als
Gutachter ernannt wurde.
Die Gutachterin spricht sich - wie auch schon drei Jahre vorher Herr Traub - für
einen Verbleib von A im mütterlichen Haushalt aus (Gutachten S. 132)
Leider trägt die Gutachterin aber ansonsten nicht viel vor, wie das tragende
familiäre System, in dem A lebt, zum Wohl des Kindes unterstützt werden
kann.
Worauf es nun ankommt, um nicht noch bis zur Volljährigkeit von A weitere
zweieinhalb Jahre im Kreis umher zulaufen, wäre die Zurücknahme des Antrages des
Vaters auf alleiniges Sorgerecht. Dies würde seiner Tochter immerhin
signalisieren, ich habe den Ernst der Lage erkannt, mit dem Kopf durch die
Wand, das hat noch nie geklappt, ohne sich ernsthafte Kopfverletzungen
zuzuziehen.
Druck aus dem System zu nehmen ist das Gebot der Stunde. Der Besuch der
Privatschule durch A dürfte hierbei ein geeignetes Mittel sein. Dies
spiegelt sich auch in der Aussage von A:
„Wirklich besser sei es ihr dann erst auf der neuen
Schule gegangen.“
Druck aus dem System zu nehmen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Der Vater hat
sich nach eigenem Bekunden auf den Wunsch seiner Tochter nach Abstand und Ruhe
eingestellt und übt diesbezüglich nach eigenem Bekunden keinen Druck aus. Sein
Verhalten ist aber inkongruent, wenn er darauf zielt, die alleinige elterliche
Sorge zu erhalten und damit einen Keil zwischen Tochter und Mutter zu setzen.
Dies verstärkt den Druck im System und damit den Druck auf die fast 16-jährige
A, was wiederum auf den Vater zurückschlägt, der sich so seiner Tochter
weiter entfremdet, anstatt den Abstand zu verringern. Wie es in den Wald
hineinruft, so schallt es heraus.
Nunmehr sind seit Antragsstellung des Vaters auf alleiniges Sorgerecht drei
Jahre ins Land gegangen. Es ist zwischenzeitlich deutlich geworden, dass es dem
Wohl von A am besten entspricht, wenn sie weiterhin im mütterlichen
Haushalt lebt. Frau X und ihr Lebenspartner Herr Z sind deutlich
bemüht, A ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen. Ob es hierbei sinnvoll
sein könnte, auf freiwilliger Basis geeignete Hilfsangebote anzunehmen, könnte
ausgelotet werden. Hierbei käme es jedoch darauf an, dass die angebotenen Hilfen
auch Akzeptanz finden. Das Aufdrängen von Hilfen gegen eine gefestigte
Überzeugung hilft mit Sicherheit nicht weiter, sondern verfestigt notwendiger
Weise die Abwehrhaltung. Wenn das Prinzip der Freiwilligkeit beachtet wird,
können angebotene Hilfen durchaus eine positive Wirkung entfalten. Hilfen, die
den Beteiligten aus puren Aktionismus übergestülpt werden, sind kontraproduktiv
und sollten von daher unterlassen werden.
Vergleiche hierzu:
Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden.
Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002
Peter Thiel, 28.04.2022
- Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut - Zertifizierung durch
die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und
Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org
- Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF) - www.dgsf.org
- Tätigkeit als Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 402
ff ZPO
- Tätigkeit als Verfahrensbeistand, Umgangspfleger / Ergänzungspfleger nach
§1909 BGB / Vormund für Familiengerichte im Land Berlin, Brandenburg,
Sachsen-Anhalt und Sachsen
- Mitglied des Deutschen Familiengerichtstag e.V. - www.dfgt.de
Literatur:
Bergau, Bettina: Lösungsorientierte Begutachtung als
Intervention bei hochstrittiger Tre-nung und Scheidung. Beltz Juventa; 2014, 1.
Auflage, 260 Seiten.
Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit
im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis";
Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002
Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik
familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973
(Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)
Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp
Handbuch psy-chologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete
und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen
Cohen, Rudolf: "Die Psychodynamik der Test-Situation"; In: "Diagnostica", 1962,
S. 3-12
Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden.
Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002
Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche
Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001
Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München,
Basel, Rein-hardt, 2002
Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen
Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18
Ernst, Rüdiger: "Psychologische Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen:
Formulierung und Beantwortung der Beweisfrage(n)"; In: FamRB 2016 Heft 9, 361 -
364.
Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997
Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische
Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12
Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In:
System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49
Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter
aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S.
292-293
Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter
Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche
Praxis", 01/2002
Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im
Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In:
"Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 8, S. 804-809
Körner, Wilhelm & Hörmann, Georg (Hrsg): Familienrechtliche Gutachten und
Verfahren auf dem Prüfstand. 2022 Beltz Juventa in der Verlagsgruppe Beltz,
Weinheim Basel
Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In:
"Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260
Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung
psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001
Lack, Katrin & Hammesfahr, Anke: Psychologische Gutachten im Familienrecht.
Köln: Reguvis Bundesanzeiger Verlag, 2019
Lampe, Ernst-Joachim: "Die Entwicklung von Rechtsbewusstsein im Kindesalter",
In: "Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie", 2006, Heft 3, S. 397-427
Laucht, Manfred: "Die Rolle der Väter in der Entwicklungspsychopathologie", In:
"Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie", 32 (3), 235-242,
Hogrefe-Verlag Göttingen 2003
Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv";
In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004
Lehmann, Mike: Der systemische Gutachter? Die systemisch fundierte
"lösungsorientierte Sachverständigentätigkeit" im Familienrecht. In: "Kontext"
1/2012, S. 39–53
Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, Gerd: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In:
"Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.
Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten";
In: "Fa-milie und Recht", 2/2000, S. 57-63
Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik",
01/2004, S. 54-65
Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung -
Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "Zeitschrift
für das gesamte Fami-lienrecht", 1993, Heft 3, S. 254-257
Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis
struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte
Auflage 1997
Praxishandbuch Sachverständigenrecht; Redaktion Dr. Walter Bayerlein, C.H. Beck,
München, 3. Auflage 2002
Rauchfleisch, Udo: "Testpsychologie", 4. Aufl., Vandenhoeck u. Ruprecht, 2005
Richter, Horst-Eberhard: "Patient Familie. Entstehung, Struktur und Therapie von
Konflikten in Ehe und Familie", Rowohlt 2001
"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation
Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995
Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und
sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001
Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen,
Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995
Schlippe, Arist von: "Systemisches Denken und Handeln im Wandel. Impulse für
systembezogenes Handeln in Beratung und Therapie"; In: Kontext 46,1; 2015; S.
6-26
Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997
Siegier, R.; DeLoache, J., Eisenberg, N.: Entwicklungspsychologie im Kindes und
Jugendalter / München: Elsevier (2005)
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und
Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier
Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Trenczek, Thomas: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von
Rosenkrieg und Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005,
Heft 2, S. 227-247
Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner
Verlag, 2004
Ulrich, Jürgen: "Der gerichtliche Sachverständige“, Carl Heymann Verlag, 12. neu
bearbeitete Auflage, 2007
Harald Vogel: "Das Hinwirken auf Einvernehmen in strittigen Kindschaftssachen";
In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 22/2010, S. 1870-74
Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation.
Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto
1969/1990
Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und
Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003
Westhoff, Karl; Kluck, Marie-Luise: "Psychologische Gutachten schreiben und
beurteilen."; Berlin, Springer 1998, 3. überarbeitete Auflage
Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje:
"Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht";
Springer Verlag, Berlin 2000