Stellungnahme zur Familiensache C. X. und D. X.
Kinder: A, geboren ...1998 und B, geboren ....2000
Amtsgericht Pankow/Weißensee
Geschäftsnummer: ...
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
...
I. Vorbemerkung
Frau und Herr X, die getrennt lebenden Eltern der beiden Kinder A und B, vertreten vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich der jeweiligen Betreuungszeiten ihrer beiden Kinder.
Der Vater, Herr X möchte die zur Zeit praktizierte Betreuungsregelung, bei der er nur in einem sehr geringem Umgang seinem durch Grundgesetz Artikel 6 abgesicherten Pflichtrecht zur Betreuung und Erziehung seiner Kinder nachkommen kann, dahingehend erweitern, dass die Eltern zukünftig die gemeinsamen Kinder im wöchigen Wechselmodell betreuen (siehe Schriftsatz der Anwältin des Vaters, ... , vom 20.10.2005). Dies steht im Einklang mit der Intention des Grundgesetzes.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegen-de Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Siehe hierzu auch:
Matthias Leder: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004
Die Mutter, Frau x , möchte dagegen, dass das zeitliche Engagement des Vaters für seine Kinder auf einen lediglich 14-tätig stattfindenden Kontakt von Freitag ab 13 Uhr bis Sonntag 19 Uhr beschränkt wird (siehe Schriftsatz der Anwältin der Mutter, Rechtsanwältin ... , vom 21.11.2005).
Das im Rahmen von §49a FFG vom Familiengericht zu hörende und nach §50 KJHG mitwirkungsverpflichtete Jugendamt, wird im vorliegenden Verfahren von Frau J. vom Sozialpädagogischen Dienst Pankow vertreten. In den beiden hier genannten Paragraphen finden sich allerdings keine Hinweise, dass das Jugendamt eine wertende Stellungnahme in das Gerichtsverfahren einbringen soll, wenn dieses wie hier erkennbar kein Verfahren nach §1666 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls ist.
§ 49a FGG (Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht)
(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs
1. ... 2. ... 3. ...
1. Umgang mit dem Kind ...
2. Gefährdung des Kindeswohl ...
3. Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern ...
4. ... 8. ... 9. ...
(2) ... (3) ...
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Fachlich zutreffend wird in § 50 KJHG Satz 2 darauf hingewiesen, dass es insbesondere die Aufgabe des Jugendamtes ist, über angebotene und erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen einzubringen und auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hinzuweisen.
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) ..
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
Die Stellungnahme einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, die als eine Parteinahme für einen der beiden Elternteile verstanden werden kann oder muss, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Jugendamt als Leistungsbehörde. Daher wird im Kinder- und Jugendhilferecht zutreffender Weise davon ausgegangen, dass das Jugendamt sich nur dann unmittelbar an das Gericht wenden sollte, wenn eine Gefährdung des Kindeswohl zu befürchten ist.
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1)
(2)
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Originäre Aufgabe der Jugendhilfe außerhalb von Verfahren nach §1666 und §1666a BGB ist nicht die Anfertigung von Stellungnahmen für Familiengerichte oder gar eine Ermittlungstätigkeit für das Gericht, sondern Müttern und Vätern Hilfe und Unterstützung bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder anzubieten. So z.B. nach §16 und 17 SGB VIII.
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.
Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belasteten Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
5. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
6. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
7. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind die Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
Will das Familiengericht Ermittlungen anstellen, so ist dafür nicht das Jugendamt der rechtlich vorgesehene Ansprechpartner, sondern das Familiengericht ermittelt von Amts wegen.
§ 12 FGG [Ermittlungen von Amts wegen]
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die ge-eignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Für das Jugendamt gibt es dagegen keine rechtliche Verpflichtung, dem Gericht als Ermittlungsstelle oder Ermittlungsgehilfe zu dienen.
Siehe hierzu:
Gunter Awenius: "Datenschutz im Jugendamt"; In: "Das Jugendamt"; 11/2001, S. 522-526
Irmgard Diedrichs-Michels „Anordnungen von Familien- und Vormundschaftsgerichten gegenüber Jugendämtern“; In: “Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen“, 1998, Heft 29, S. 43-56
Thomas Fabian: „Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.“; In: „Beratung – Blätter der Wohlfahrtspflege“, 5+6/2000, S. 114-117
Zum Vortrag von Frau J.
Auch wenn kritisch zu fragen ist, ob Frau J. als Mitarbeiterin des Sozialpädagogischen Dienstes mit der von ihr am 30.12.2005 abgegebenen Erklärung die ihr zugewiesenen Kompetenzen überschritten haben könnte, soll im folgenden besprochen werden, ob ihre Erklärung fachlich angemessen sein erscheint oder nicht.
Es fällt hier auf, dass Frau J. die von ihr geschilderte Ablehnung der Kinder zu einem wöchentlich wechselnden Aufenthalt bei deren Eltern anlässlich eines Hausbesuches im Haushalt der Mutter in Erfahrung gebracht haben will. Es liegt allerdings auf der Hand, dass die Kinder ihre Position nicht unbeeinflusst davon formulieren, wo sie sich gerade wie lange aufgehalten haben.
Siehe hierzu:
Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegun-gen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257
Von daher hätte Frau J. die gleiche Befragung der Kinder bei einem ähnlichen Aufenthalt der Kinder beim Vater wiederholen müssen. Nur so hätte sich feststellen lassen, ob die Aussage der Kinder unabhängig von ihrem aktuellen Aufenthaltsort ist.
Frau J. trägt dann vor:
„Es wurde sicher, dass beide Kinder sehr sicher und eng an die Mutter gebunden sind, so dass eine derartige Änderung ihrer Lebenssituation sie sehr verunsichern würde.“ (Schreiben vom 30.12.2005, S. 2)
Hier bleibt nun unklar, inwieweit Frau J. eine solche sichere und enge Bindung der Kinder auch an den Vater konstatieren würde oder nicht. Zum anderen lässt Frau J. ihre Behauptung, "dass eine derartige Änderung ihrer Lebenssituation sie sehr verunsichern würde.“ auch unbegründet. Von daher wäre aus fachlicher Sicht eine solche Behauptung wohl wertlos und zu verwerfen.
Der Vortrag von Frau J., dass die wohnlichen Verhältnisse bei der Mutter großzügiger sind als beim Vater, vermag nicht zu überzeugen, denn zum einen vermag Frau J. nicht darzustellen, inwieweit dies nachträglich für eine stärkere Beteiligung des Vaters an der Betreuung seiner Kinder sein könnte. Dass der Sohn bei der Mutter
„mehr Raum und Möglichkeiten zur Entfaltung seiner musischen Fähigkeiten und Fertigkeiten (Schlagzeug üben)“
hätte, vermag ebenso wenig zu überzeugen, denn das Kindeswohl wird nicht davon geprägt, ob einem Kind eine solche Möglichkeit zur Verfügung steht oder nicht. Die Kinder verfügen im übrigen über ein E-Piano sowie über Schlaginstrumente, die problemlos zu transportieren sind.
Frau J. macht sich dann ungeprüft den Vortrag der Mutter zu eigen, in dem sie schreibt:
„Frau X machte immer wieder deutlich, dass sie den Kontakt der Kinder zum Vater fördert und auch zu Absprachen und Kompromissen bereit ist, wobei der Vater bei Zusammenkünften immer wieder Schuldzuweisungen an die Mutter richtete, so dass ein sachlicher Austausch über die Belange der Kinder häufig recht schwierig war.“ (S. 2)
Ein solch unreflektierter Vortrag kann schnell den Vorwurf der Befangenheit nach sich ziehen.
Siehe hierzu:
Ernst Sarres: "Besorgnis der Befangenheit für das Jugendamt? Jugendamt und familiengerichtliche Verfahren"; In: "Jugendhilfe" 38 1/2000, S.29-32
Frau J. schreibt dann:
„Da Herr X auch nach mehreren Gesprächen auf das Wechselmodell beharrt und sich einer Gegenargumentation verschließt, bzw. auch die Wünsche der Kinder nicht akzeptiert, schlage ich vor, einen Verfahrenspfleger einzusetzen. Dieser sollte die Wünsche der Kinder noch deutlicher herausfinden und vor dem Gericht vertreten.“ (S. 2)
Frau J. platziert in diesen zwei Sätzen einen falschen Artikel („... auf das Wechselmodell beharrt ...“) und eine Suggestion („... sollte die Wünsche der Kinder noch deutlicher herausfinden ...“), die darauf hinausläuft, dass Frau J. schon das zutreffende herausgefunden hätte und ein Verfahrenspfleger dies nur noch zu bestätigen hätte. Schließlich berichtet Frau J., dass der Vater sich ihrer „Gegenargumentation“ verschlossen hätte, ohne dass zu erfahren wäre, worin die Gegenargumentation von Frau J. denn bestanden haben soll.
So kann man schließlich zu der wohl begründeten Folgerung kommen, dass aus grundsätzlichen aber auch aus speziellen Gründen, eine gerichtliche Verwertung des Schreibens von Frau J. nicht angezeigt ist.
Es bleibt daher die grundsätzliche Frage wie auch der Vater in die Lage versetzt werden kann, seinem Pflichtrecht auf Betreuung und Erziehung der Kinder nachzukommen. Die bisher von den Eltern praktizierte Betreuungsregelung, bei der der Vater marginalisiert in die Rolle eines Zaungastes gedrängt ist, wird man dabei sicher nur als untere Schwelle des gerade noch zulässigen sehen können, nicht aber als dass was für eine gelebte Elternschaft als wünschenswert anzusehen wäre. Hier wird es einer wesentlichen Erweiterung der Betreuungszeit durch den Vater bedürfen. Denkbar sind hier neben der Praktizierung des Wechselmodells auch andere Betreuungsregelungen. So z.B. eine Regelung bei der die Kinder neun Tage von der Mutter und 6 Tage vom Vater betreut werden. Auf Grund der nahen räumlichen Abstandes der Wohnungen beider Eltern wird dies auch praktisch zu keinen Problemen führen.
Peter Thiel, 18.04.2006
...
Literatur:
Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99
Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93
Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89
Ainsworth M., Blehar M., Waters E., Wall S (1978). Patterns of Attachment: A Psychological Study of the Strange Situation. Hillsdale NJ: Erlbaum
Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001
Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999
Awenius, Gunter: "Datenschutz im Jugendamt"; In: "Das Jugendamt"; 11/2001, S. 522-526
Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996
Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002
Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354
Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „FamRZ“, 1999, Heft 21, S. 1400-1403
Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 139-144
Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)
Bowlby, John: "Verlust, Trauer und Depression"; Fischer; Frankfurt/Main, 1983
Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002
Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190
Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175
Cohen, Rudolf: "Die Psychodynamik der Test-Situation"; In: "Diagnostica", 1962, S. 3-12
Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002
Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188
Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243
Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001
Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002
Diedrichs-Michels, Irmgard: „Anordnungen von Familien- und Vormundschaftsgerichten gegenüber Jugendämtern“; In: “Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen“, 1998, Heft 29, S. 43-56
Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18
Fabian, Thomas / Nowara, Sabine / Rode, Irmgard / Werth, Gabriele (Hrsg.): "Rechtspsychologie kontrovers", Deutscher Psychologenverlag, Bonn 1998, 181 Seiten
Fabian, Thomas: „Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.“; In: „Beratung – Blätter der Wohlfahrtspflege“, 5+6/2000, S. 114-117
Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997
Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12
Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999
Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602
Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182
Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321
Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376
Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578
Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002
Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49
Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004
Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65
Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257
Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70
Menne, Klaus: "Erziehungsberatung und gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 217-221
Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997
Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995
Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)
Proksch, Roland: "Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Schlussbericht März 2002"
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz), Stand 2005
Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8
Sarres, Ernst: "Besorgnis der Befangenheit für das Jugendamt? Jugendamt und familiengerichtliche Verfahren"; In: "Jugendhilfe" 38 1/2000, S.29-32
Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997
Schröder, Achim: "Die begrenzte Reichweite der Bindungstheorie für Jugendarbeit und Jugendhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2002, S. 189-198
Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999
Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90
Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27
von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995
Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001
Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990
Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003
Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München
Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35