Erziehungsfähigkeit

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

03.01.2018

 

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Ergänzungspflegschaft, Erziehungseignung, Erziehungsfähigkeit, Erziehungskompetenz, Förderkompetenz, Hilfen zur Erziehung, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Sorgerechtspflegschaft

 

 

 

 

Erziehungsfähigkeit

"Am Anfang war Erziehung" heißt ein bekanntes und sich kritisch mit "Erziehung" auseinandersetzendes Buch von Alice Miller.

 

Alice Miller: "Am Anfang war Erziehung"; Frankfurt/Main, Suhrkamp, 1980

 

Die 80er Jahre und das damals erschienene Buch von Alice Miller liegen einige Zeit hinter uns und in den heutigen Zeiten gesellschaftlichen Umbruchs und damit einhergehenden Ängsten und Unsicherheiten der Menschen wird der Erziehungsgedanke nach der damaligen Kritik wieder aus der Schmuddelecke geholt und höher gehandelt. Dass im familiengerichtlichen Diskurs gleichzeitig der Begriff des "Kindeswillen" eine hohe Aufmerksamkeit erfährt, verwundert dann aber doch, da konventionell verstandende "Erziehung" ja gerade darauf gerichtet ist, den originären Willen des Kindes mittels positiver Verstärkung oder negativen Sanktionen zu manipulieren und so den Willen des Kindes nicht so zu belassen wie er sich spontan zeigt.

 

Wenn es die Tätigkeit Erziehung gibt, so kann man meinen, muss es auch eine Erziehungsfähigkeit geben, die uns darüber Aufschluss geben soll, wie gut oder schlecht jemanden die Erziehung gelingt. Das ist so ähnlich wie mit dem Begriff der Arbeit. Wenn es die Tätigkeit Arbeit gibt, muss es auch eine Arbeitsfähigkeit geben. Wenn wir aber über Arbeitsfähigkeit sprechen, werden wir immer sagen, welche Arbeit wir meinen. So z.B. bei der Arbeit eines Müllfahrers. Hier werden wir in der Regel nicht auf die Idee kommen, einer Frau zu unterstellen, sie wäre nicht arbeitsfähig, nur weil sie die schweren Mülltonnen nicht vom Hof bis zum Müllfahrzeug rollen und einhängen kann. Ähnlich bei einem Mann der beim Bügeln lauter Falten in die Hose bügelt. Hier werden wir deswegen nicht behaupten der Mann könne nicht arbeiten.

 

 Im familiengerichtlichen Diskurs wird der Begriff "Erziehungsfähigkeit" oft verwendet. Außerhalb des Bereiches familiengerichtlicher Verfahren spielt dagegen, soweit zu sehen, dieser Begriff keine Rolle. So werden sich zwar viele Lehrer über die Erziehungskompetenz der Eltern ihrer Schüler Gedanken machen, ohne dabei jedoch auf die Idee zu kommen, den Begriff "Erziehungsfähigkeit" zu benutzen, geschweige denn untersuchen zu wollen, wie es um die Erziehungsfähigkeit der Eltern bestellt wäre.

Ganz anders dagegen in familiengerichtlichen Verfahren. Hier wird häufig der Begriff "Erziehungsfähigkeit" benutzt, obwohl dieser Begriff im Gesetz an keiner einzigen Stelle zu finden ist. Zu finden sind dort stattdessen nur Formulierungen wie die folgenden:

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

 

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3)

 

 

 

§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

 

 

  

Im Bereich von Umgangsverfahren oder familiengerichtlicher Verfahren wegen eines Verdachts der Kindeswohlgefährdung kann man sicher völlig ohne den Begriff "Erziehungsfähigkeit" auskommen, weil es hier nicht auf eine wie auch immer geartete Feststellung von Erziehungsfähigkeit ankommt, sondern auf die Frage ob das Kindeswohl gefährdet wäre. 

 

Wenn man denn aber schon mit dem Begriff operiert, dann bitte nach Möglichkeit so, dass man nicht übermäßigen Anlass für Kritik gibt. 

 

 

„Sie (die Mutter, Anm. P. Thiel) zeigte der Sachverständigen ein Buch und beschrieb die dort dargestellte erzieherische Vorgehensweise, in dem das Kind zweimal ermahnt werde dies nicht zu tun und dann an die Wand gestellt werde. Es sei wichtig, dass das Kind sagen solle, was es verkehrt gemacht habe.“

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 20.07.2005 für Amtsgericht Oschatz - 2 F 375/04 - Richterin Zöllner, S.13

 

 

„Die Mutter ist als grundlegend erziehungs- und förderkompetent, aber auch als bindungstolerant zu beurteilen., wobei sich Einschränkungen hinsichtlich einer kontinuierliche gezeigten Feinfühligkeit bezüglich Dominics ergaben.“ (S. 55)

 

 

An diesem Beispiel zeigt sich sicher auch, wie unterschiedlich der Begriff der Erziehungsfähigkeit benutzt werden kann. Ein autoritärer Ansatz wird das an die Wand stellen eines Kindes als geeignete Erziehungsmaßnahme ansehen, ein reformpädagogischer Ansatz als subtile oder offene Kindesmisshandlung betrachten. Ein Lehrer, der dieses mit Kindern täte, würde in Berlin mit Sicherheit eine Abmahnung seitens der Schulleitung riskieren. In Bayern oder Oschatz mag das vielleicht anders sein. 

 

Wenn der Begriff der Erziehungsfähigkeit im Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung entbehrlich ist und noch dazu je nach vorherrschender Sichtsweise ganz andere Kriterien erfüllen muss, wozu bedarf es dann überhaupt dieses fragwürdigen Begriffes? Offenbar für selektionsorientiertes familiengerichtliches Denken und Handeln. In diesem Denkschema geht es darum, den für das Kind "besseren Elternteil", also "erziehungsfähigeren" Elternteil herausfinden zu wollen, der abschließend durch familiengerichtlichem Beschluss auch rechtlich als solcher ausgezeichnet werden soll, so z.B. mit dem alleinigen Sorgerecht oder dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

 

Beispiel

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten darüber, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.

Der Gutachtensauftrag erstreckt sich auch auf die Überprüfung, welche Umgangsregelung mit dem Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

2. Zur Sachverständigen bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wird:

Frau Dr. A. Helen Castellanos, Tittmoninger Str. 32, 83410 Laufen

3. Das Gutachten ist binnen drei Monaten zu erstatten.

...

Amtsgericht Altötting - 1 F 613/17 - Richterin Windhorst, Beschluss vom 19.10.2017

 

 

Am 21.12.2017 - also zwei Monate nach Beschlussfassung, meldet sich Frau Castellanos schriftlich bei einem der Elternteile. Wie sie das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erstellen will, ist ein Rätsel. Womöglich hat sie bei der Zitierung des Beweisbeschlusses deswegen den Punkt 3. weggelassen, der die Erstattung des Gutachtens innerhalb von drei Monaten in Auftrag stellt. Weglassen ist ja noch nicht Lügen, aber kurz davor, man spricht hier auch von Halbwahrheiten.

Richterin Windhorst gibt selektionsorientiert die Suche nach einem "besseren" Elternteil in Auftrag und damit gleich schon mal klar ist, wer hier der Verlierer sein wird, stellt sie auch noch die Frage nach einer Umgangsregelung für den sogenannten "Kindesvater". Sie fragt also nicht nach einer Umgangsregelung für die "Kindesmutter", falls diese bei der Beantwortung der Frage nach dem "besseren" Elternteil als der "schlechtere" Elternteil definiert würde. Man kann daraus folgernd eigentlich nur empfehlen,  die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

Dass solche Beweisfragen mit dem Grundgesetz nicht konform sind, weiß jede/r der/die schon mal ins das Grundgesetz hineingeschaut hat. 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

http://gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Weder findet man im Grundgesetz den Auftrag nach der Suche eines "besseren" Elternteils, noch findet sich an irgend einer Stelle der Begriff "Umgang", es geht einzig und allein um die "Pflege und Erziehung der Kinder". Der Begriff "Umgang" wie er seit Jahrzehnten durch das Bürgerliche Gesetzbuch und eine bis hin zum Bundesverfassungsgericht unkritische und an ideologischen Vorgaben des 20 Jahrhunderts ausgerichtete "Rechtsprechung" geistert, ist im Grundgesetz nirgends zu finden.

Wenn man solche Beweisfragen liest, kann man den Eindruck bekommen, dass an vielen juristischen Fakultäten das Grundgesetz gar nicht behandelt wird oder viele Student/innen schlichtweg in der Vorlesung schlafen.

Das Grundgesetz postuliert nicht die Suche nach einem vermeintlich "besseren" und einem vermeintlich "schlechteren" Elternteil, sondern stellt fest, dass die Pflege und Erziehung der Kinder "das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht" wäre. Es kann also in der Praxis immer nur darum gehen, das beide Eltern einschließende bestmögliche Betreuungskonzept zu fördern oder - bei streitenden Eltern - im Einzelfall auch durch ein Gericht zu bestimmen.  

Bisher sind uns noch keine Fälle bekannt geworden, in der ein Gutachter auf solch eine abstruse Beweisfrage geantwortet hätte: Keiner der beiden Elternteile ist besser als der andere in der Lage das Kind zu betreuen und zu erziehen.

 So kommt es wie es kommen muss, der Gutachter wird einen "besseren" und einen "schlechteren" Elternteil finden, man muss nur lange genug suchen und selbst wenn man nichts findet, kann man immer noch etwas "erfinden". Denn es geht darum, die Erwartungshaltung des Richter auf der Suche nach dem "besseren" Elternteil zu befriedigen, man will schließlich wieder beauftragt werden, dies geht aber nicht im Dissens mit dem Richter, sondern nur im Konsens mit diesem oder besser gesagt mit dessen Erwartungshaltung.

 

 

 

 

Erziehungsfähigkeit

Fragt ein Familienrichter nach der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils, so muss er, auch um Missverständnisse zu vermeiden, angeben, welche Erziehungsfähigkeit von wem gegenüber wem gemeint ist. Leider wird dies mitunter nicht beachtet.

So stellt der verfahrensführende Richter am Amtsgericht Krefeld am 20. Juni 2001 dem zum gutachter ernannten Diplom-Psychologen Udo Lünebrink die folgende Beweisfrage:

 

„Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt werden.“ 

In seinem 90-seitigen Gutachten kam der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink schließlich zu der Ansicht:  

 

"In der Familiensache .... soll Stellung genommen werden zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die Beantwortung der Frage geschieht gemäß dem gerichtlichen Auftrag und stützt sich auf die durch die psychologische Untersuchung ermittelten Ergebnisse.

Beantwortung der Fragestellung

Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.

Begründung:

Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten."

 

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten vom 18.03.2002 für Amtsgericht Krefeld - 65 F 112/01, S. 88

 

 

Abgesehen von der etwas wirr wirkenden Formulierung:

 

Beantwortung der Fragestellung

Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.

Begründung:

Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten.

 

 

ist jedoch unklar, was für eine Erziehungsfähigkeit der Richter, wie auch der ihm antwortende Gutachter meint. Die betroffene Mutter hat nämlich nicht nur den Sohn X, um den die Verfahrensbeteiligten streiten, sondern noch zwei weitere Söhne, die mit der Mutter zusammenleben. Das Verfahren endete sicher auch auf Grund des Vortrages des Gutachters mit der nach §1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohl) gerichtlich angeordneten Herausnahme des Sohnes X aus dem Haushalt der Mutter, während die beiden anderen Söhne im Haushalt der Mutter verblieben. Dies verwundert aber nun wieder, denn wenn die Mutter - wie vom Gutachter behauptet "stark eingeschränkt erziehungsfähig" wäre, so könnte man annehmen, sie wäre dies auch gegenüber den anderen beiden Söhnen und diese müssten also ebenfalls aus dem Haushalt der Mutter genommen werden. Dies war aber nicht der Fall, statt dessen ordnete das Oberlandesgericht Düsseldorf am 31.03.2005 an, den zum Sorgerechtsentzug führenden Beschluss des Amtsgerichts Krefeld zurückzuweisen. 

 

 

 

 

 

Erziehungseignung

Manche sprechen statt von "Erziehungsfähigkeit" lieber von "Erziehungseignung", so z.B. hier:

 

„Durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, soll Beweis darüber erhoben werden, ob es dem Kindeswohl am dienlichsten ist, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A auf den Antragsteller zu übertragen. Im Rahmen der Begutachtung soll bei beiden Elternteilen die Erziehungseignung überprüft werden.

Im Rahmen der Begutachtung soll weiterhin die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes A im Rahmen des Verfahrens festgestellt und der Kindeswille erforscht werden.“

Beweisbeschluss Amtsgericht Oschatz - 2 F 00375/04 - vom 27.01.2005 an die beauftragte Diplom-Psychologin Carola Wagner

 

Der Begriff der "Eignung" erscheint nun noch weniger als der der "Erziehungsfähigkeit" geeignet zu sein, elterliche Kompetenzen differenziert zu erfassen. 

 

 

 

 

Erziehungsunfähigkeit

Die Fragwürdigkeit des Begriffes "Erziehungsfähigkeit" schließt es nicht aus, sich über qualitative Aspekte der Erziehung von Kindern Gedanken zu machen. Eine Diskussion um solche qualitativen Aspekte von Erziehung kann sinnvoll und nützlich sein. In dem Moment, wo Fachkräfte jedoch eine quantitative Diskussion beginnen, bei der sie behaupten, "Erziehungsfähigkeit" messen zu können, gerade so als ob man bei einem Thermometer die Temperatur ablesen würde, kann man fachliche Inkompetenz vermuten. Wenn dann noch behauptet wird, es gäbe eine "Erziehungsfähigkeit an sich" und eine "Erziehungsunfähigkeit" an sich, so ist das ausgesprochener Schwachsinn, um das ganz unverblümt zu sagen. Es gibt keine Erziehungsunfähigkeit, denn bestimmte, wenn auch eingeschränkte Ressourcen zur Erziehung seiner Kinder hat jeder Elternteil.

Gutachter, die sich des Begriffs der "Erziehungsunfähigkeit" bedienen, sollten besser in einer Müllsortierungsanlage oder auf einem Schrottplatz arbeiten, dort können sie sich hemmungslos der Aussonderung überflüssiger Zivilisationsreste widmen. Ein Einsatz im familiengerichtlichen Verfahren ist aber ganz sicher nicht zu empfehlen, es sei denn man betrachtet das Familiengericht als eine Aussonderungsanstalt für Menschen, denen man jegliche elterliche Kompetenz abspricht.

 

Beispiel 1

Der Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte

 

"bezüglich der Tochter X ist die Erziehungsfähigkeit der KE eindeutig nicht gegeben"

 (29.02.04)

 

Mit KE bezeichnet der Diplom-Psychologe DK, die von ihm so titulierten "Kindeseltern". Bezüglich der deutschen Sprache erscheint die Ausdrucksfähigkeit des DK (Dirk Kriegeskorte - Anmerkung Peter Thiel) offenbar nicht vollständig gegeben.

 

Auch bei physikalischen Größen, so z.B. bei der Temperatur gibt es zwar einen theoretischen absoluten Nullpunkt, dieser liegt bei 0 Kelvin oder -273,15 Grad Celsius. Es ist aber physikalisch prinzipiell unmöglich, dass dieser Nullpunkt, bei der die Teilchen in völliger Ruhe verharren, praktisch erreicht wird, da da die Teilchen immer mit anderen energiereicheren Systemen, wenn auch in sehr schwacher Wechselwirkung stehen. Was physikalisch unmöglich ist, dass soll nach dem Willen mancher Professioneller aber bei Menschen möglich sein - der absolute Nullpunkt. Man fragt sich etwas boshaft, ob die betreffenden Professionellen nicht selber auf dem absoluten Nullpunkt sind, was wie oben beschrieben aber praktisch unmöglich ist, da sie immer, auch wenn sie noch so inkompetent erscheinen mögen, bestimmte fachliche und persönliche Ressourcen haben, die es verbieten sie auf einem Nullpunkt einzuordnen.

 

 

Beispiel 2

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 135 F 546/13 - Richter Rudolph fragt in einem Beweisbeschuss vom 23.01.2014

 

"bei welchem Elternteil die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollten."

 

Womöglich hat er mit der Diplom-Psychologin Annette Kintrup aber die falsche Person als Gutachterin eingesetzt. Diese zitiert zum Abschluss ihres mit dem Logo "Institut Gericht & Familie GbR" verzierten Gutachten vom 07.06.2014 den Beweisbeschluss des Gerichtes in unvollständiger und damit in verzerrender Weise:

 

"Das Familiengericht fragt nach dem weiteren Lebensmittelpunkt der Kinder, ..." (Gutachten S. 96)

 

Seriös erscheint dies nicht. Doch die Krönung folgt erst noch:

"In der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse war festzustellen, dass beide Eltern nicht erziehungsfähig sind." (Gutachten S. 96)

 

Nach einem solchen wohlplatzierten Hammerschlag bleibt wohl nur noch eins:

"Aus sachverständiger Sicht bedürfen die Kinder eines langfristig emotional Halt gebenden, tragenden und erzieherisch kompetenten Entwicklungsrahmens in einer Pflegefamilie, ..." (Gutachten S. 97)

 

Auf die Idee eines alternativen Vorschlages in Gestalt einer aufsuchenden Familientherapie, gegebenenfalls kombiniert mit einer Familienhilfe, scheint Frau Kintrup nicht zu kommen. Vielleicht aus Unkenntnis über diese Form der Hilfe oder, weil sie ohnehin davon ausgeht, dass bei den Eltern Hopfen und Malz verloren ist. 

 

Qualitätskriterien der Systemischen Gesellschaft zur Praxis der Aufsuchenden Familientherapie (AFT)

http://systemische-gesellschaft.de/verband/position/aufsuchende-familientherapie/

 

Dabei hätte Frau Kintrup als von der Systemischen Gesellschaft zertifizierte Systemische Beratein (SG) doch die Ethik-Richtlinien ihrer zertifizierenden Fachorganisation im Auge haben können, in denen es heißt:

 

Grundlage systemischer Arbeitsansätze bildet ein systemisches Menschenbild, das durch Respekt vor der Autonomie des Individuums und Wertschätzung gegenüber einzelnen Personen und Systemen geprägt ist. Systemische Arbeitsansätze unterstützen Wachstum und Reifung auf persönlichen wie sozialen Ebenen und verstehen sich als emanzipatorisch.

http://systemische-gesellschaft.de/verband/position/ethik-richtlinien/

 

Ein Menschenbild, das Eltern ohne Aufzeigen von Entwicklungsmöglichkeiten als erziehungsunfähig ettiketiert, ist ganz sicher kein systemisches, sondern ein inhumanes.

 

 

 

 

 

 

Erziehungsfähig oder nicht erziehungsfähig, das ist hier die Frage

"Erziehungsfähigkeit" ist, wie jeder der beruflich mit Kindern zu tun hat, weiß, eine relationale Fähigkeit. Das heißt, ein und dieselbe Person kann bezüglich eines Kindes mehr erzieherische Kompetenzen haben und zu einem anderen Kind geringere erzieherische Kompetenzen. Dies ist der normale Alltag von Eltern wie auch von Lehrern. An einem Kind verzweifelt der Lehrer fast und glaubt bald daran, generell als Lehrer zu versagen, mit anderen Kindern aus der selben Klasse kommt der Lehrer sehr gut zurecht. Ebenso geht es Eltern, mit der pubertierenden Tochter schreit sich ein Vater an, mit dem fünfjährigen Sohn klappt es wunderbar. Aus diesen Gründen ist die Frage nach einer generellen Erziehungsfähigkeit von Eltern unsinnig und unpräzise, vielmehr muss immer konkret benannt werden, im Hinblick auf wen die die Erziehungsfähigkeit beurteilt werden soll.

 

Das Problem nicht belegter, bzw. sogar letztlich nicht belegbarer Tatsachenbehauptungen wie

 

"Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig."

 

ist ein von den betreffenden Gutachtern hausgemachtes und damit auch selbst zu verantwortendes. Wenn sie dies vermeiden wollen, müssen sie ihre Meinung einfach nur anders vortragen. Zum Beispiel ganz einfach so:

 

Nach Ansicht des Gutachters ist die Kindesmutter nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.

 

Durch diese Formulierung wird klar, dass es sich um die subjektive - und damit nicht verbotene - Meinung des Gutachters handelt, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung wie im ersteren Fall, für die der Gutachter keinen wissenschaftlich haltbaren Nachweis erbringen kann. Diese Formulierung stellt aber möglicherweise den Richter nicht zufrieden, denn dieser möchte möglicherweise, dass ihm der Gutachter faktisch eine vom Richter erwartete Entscheidung und damit die Verantwortung abnimmt. Dies dürfte zur Folge haben, dass ein solcher Gutachter zukünftig seltener vom Richter herangezogen würde, denn vor der Tür des Amtsgerichts warten wahrscheinlich genügend andere Psychologen darauf, sich auch ein Stück vom Rosinenkuchen des Gutachtergeschäftes abschneiden zu dürfen. 

 

 

Beispiel

Stellt das Gericht fest:

 

"...

Auf Grund der Ermittlungen des Jugendamtes und der Feststellung des Sachverständigen Dr. Kindler in seinem Gutachten vom 26.08.2009 ... steht fest, dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage ist, A dauerhaft und zuverlässig zu versorgen und zu erziehen. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller allein kommt daher nicht in Betracht. ..."

Amtsgericht Günzburg - 1 F 843/08, Richter Huber - Beschluss vom 05.10.2009

 

 

so ist erst einmal klar, ohne eine Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht  München wird dieser Beschluss rechtskräftig und könnte in  Zukunft nur nach §1696 BGB in Frage gestellt werden.

Wie kann nun der vom Amtsgericht abgewiesene Vater bei einer Beschwerde am Oberlandesgericht zeigen, dass die richterliche Feststellung unzutreffend ist, er mithin doch "in der Lage ist, A dauerhaft und zuverlässig zu versorgen und zu erziehen."

Der Vater müsste aufzeigen, dass die "Ermittlungen des Jugendamtes" und das Gutachten des Dr. Kindler bezüglich der Frage der Erziehungsfähigkeit fehlerhaft oder falsch ist. Dies könnte der ihn vertretende Rechtsanwalt vortragen, vorausgesetzt er hat die fachliche Kompetenz, um sich zu den "Ermittlungen des Jugendamtes" und dem Gutachten des Dr. Kindler sachkundig zu äußern. Dies ist für einen Rechtsanwalt, de ja Jurist  und keine sozialwissenschaftlich ausgebildete Fachkraft ist, in der Regel schon schwer genug. Doch selbst wenn er diese Kompetenz hätte, warum sollte er im Rahmen von Prozesskostenhilfe die üblicherweise in familiengerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt, sich tagelang mit einem Gutachten auseinandersetzen, wenn er in der selben Zeit drei gut verdienende und vor Gericht streitende Ehepaare bei ihren Vermögensauseinandersetzungen begleiten kann, womit er in der selben Zeit das Zehnfache verdient?

Wenn also der Anwalt nicht helfen will oder helfen kann, wer dann? Der Vater kann sich nach einer geeignet erscheinenden Person umsehen, die in der Lage ist, sich zu den "Ermittlungen des Jugendamtes" und dem Gutachten des Dr. Kindler sachkundig zu äußern. Dies wird in der Regel eine sozialwissenschaftlich ausgebildete Fachkraft sein, so etwa ein Familientherapeut, ein Sozialpädagoge oder ein Psychologe.

Doch Expertise von einer kompetenten Fachkraft ist nicht billig, womit schon einmal klar ist, dass arme Eltern in der Regel schon an dieser Hürde scheitern, kein Wunder, wenn die Linkspartei bei den Wahlen so erfolgreich ist. Reichtum für alle, wie es die Linke fordert, ja das wäre schön, nicht nur für die dann sprudelnden Steuereinnahmen, sondern auch für die Stärkung der Kampfkraft im familiengerichtlichen Verfahren. 

Das Aufzeigen einer eventuellen Fehlerhaftigkeit der "Ermittlungen des Jugendamtes" und des Gutachtens des Dr. Kindler durch die Expertise der Fachkraft allein ist allerdings noch kein gerichtlich akzeptierter Beweis des Gegenteils, dass der Vater die vom Gericht geforderte Erziehungsfähigkeit hätte. Es wäre dann erst einmal nur ein "Beweis", dass die "Ermittlungen des Jugendamtes" und des Gutachtens des Dr. Kindler fehlerhaft oder falsch sind.

Der "Beweis" könnte aber durch ein Obergutachten erfolgen, vorausgesetzt das Oberlandesgericht würde die Beschwerde des Vaters annehmen und ein solches in Auftrag geben. Wunder gibt es bekanntlich immer wieder - in einem solchen Fall könnten auch arme Eltern erst einmal aufatmen, denn die nicht unerheblichen Kosten eines zweiten Gutachtens würden dann im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen werden. 

Möglich wäre aber auch die Einholung eines Privatgutachtens durch den Vater, das dieser dem Oberlandesgericht vorlegen würde. Ist der Vater arm, scheidet diese Möglichkeit für ihn aus, denn er kann das Privatgutachten nicht bezahlen. Hat der Vater das nötige Geld, so können dennoch technische Probleme auftreten, so etwa bei der wünschenswerten Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Kind, wenn das Kind in einer Pflegefamilie ist und der Vater dieses nicht allein sehen darf, sondern nur im Beisein der Pflegeeltern, des Jugendamtes oder eines Umgangsbegleiters.

Wie man sieht, der deutsche Rechtsstaat ist ein gehbehinderter alter Mann im klappernden Rollstuhl, der auch durch propagandistisches Gebetsmühlendrehen staatstragender Eliten nicht unbedingt ansehnlicher wird.

 

 

 

Wie man wieder "erziehungsfähig" wird

Ist man vom Gericht per Beschluss erst einmal als "eingeschränkt erziehungsfähig" oder gar "nicht erziehungsfähig" etikettiert worden, dies geschieht in der Regel nach vorhergehenden Vortrag durch einen Gutachter, so ist es nicht einfach, dieses Etikett wieder loszuwerden. Dies schon allein deshalb, weil das Gericht in seinem Beschluss oft nicht vorträgt, worin die behauptete "eingeschränkte" oder "nicht vorhandene Erziehungsfähigkeit" denn bestünde. Dies ist zwar nicht rechtsstaatlich, aber verbreitete Praxis an den Gerichten, der Rechtsstaat ist in so fern eine Fiktion, die bei offiziellen Jubelfeiern in Berlin als Wirklichkeit verkauft wird, sich aber im Ernstfall  des Lebens als Seifenblase erweist.

Wenn das Gericht aber nicht darlegt, worin die "eingeschränkte" oder "nicht vorhandene Erziehungsfähigkeit" bestünde, so gibt es kein offiziell gültiges Dokument an der ein solcherart diagnostizierter Elternteil orientieren kann, um seine Erziehungsfähigkeit zu verbessern oder wieder herzustellen.

Wäre ein solcher Vortrag vorhanden, dann könnte der Elternteil beginnen seine Erziehungsfähigkeit zu verbessern, so etwa im Rahmen einer Familientherapie, einer Psychotherapie oder einem Elterntraining. Wenn er dann meint, ausreichende Fortschritte bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit gemacht zu haben, könnte er zur Abänderung der bestehenden Beschlusslage einen Antrag nach §1696 BGB beim Familiengericht einreichen.

 

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

 

 

Allerdings sind das Familiengericht und das Jugendamt als staatlicher Wächter des Kindeswohl von Amts wegen verpflichtet, mit geeigneten Mitteln auf die Eltern einzuwirken, damit diese ihre Erziehungsverantwortung so schnell wie möglich wieder wahrnehmen können. Dies ist eine Folgerung aus Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, in dem es heißt:

 

Artikel 6 Satz 2 

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

In der behördlichen Praxis wird das Grundgesetz allerdings oft missachtet, in eklatanter Weise sogar durch das Bundesverfassungsgericht selbst, das im Jahr 2003 behauptet hat, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wäre mit dem Grundgesetz vereinbar.

Wenn aber schon die einschlägig befassten Richter am Bundesverfassungsgericht erhebliche Probleme beim Verständnis und bei der Durchsetzung des Grundgesetzes haben, muss man sich nicht wundern, wenn das Grundgesetz auch auf der Ebene der Jugendämter und Familiengerichte als beliebiges Stück Papier angesehen wird und die Eltern, die nach einer persönlichen Krise ihrer Erziehungsverantwortung wieder ernsthaft nachkommen wollen, auf das Abstellgleis schiebt. 

 

 

 

 

 

 

Gerichtliche Beweisfragen zur Erziehungsfähigkeit 

 

 

„In der Familiensache X ./. X

I. Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden

1. Sind beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsfähig.

2. Der Aufenthalt bei welchem Elternteil entspricht am besten dem Wohl von A?

 

II. Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Peter Wessler, ... , ... Recklinghausen.“

 

Amtsgericht Mönchengladbach - 40 F 131/07, Richter Scheepers, Beweisbeschluss vom 19.09.2007

   

 

Die richterliche Beweisfrage: "sind beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsfähig" erscheint wohl etwas absurd, grad so als ob man fragen würde: Sind beide Elternteile uneingeschränkt gesund? Oder: Ist Richter Scheepers uneingeschränkt urteilsfähig?

Oder: Ist ein zweiwöchiger Urlaub, inklusive Hubschrauberflug auf den Kanarischen Inseln uneingeschränkt zu empfehlen?

 

 

Fünf Tote bei Hubschrauberabsturz

Auf Gran Canaria ist ein Rettungshubschrauber abgestürzt. Bei dem Unglück kamen fünf Menschen ums Leben. Der Hubschrauber hatte Touristen an Bord, die bei einem Busunfall verletzt worden waren.

Madrid - Auf der kanarischen Insel war zunächst ein Bus mit 36 Touristen - die meisten kamen aus Dänemark - in eine Böschung gerast. Daraufhin flogen zwei Rettungshubschrauber zur Unglücksstelle.

Nachdem einer der Helikopter zwei Verletzte an Bord genommen hatte, geriet er kurz nach dem Start mit den Rotorblättern in eine Stromleitung und stürzte ab. Beim Aufschlag auf den Boden explodierte er, wie eine Sprecherin der Notfallbehörde mitteilte.

Neben den Verletzten kamen auch der Pilot, ein Arzt sowie eine Krankenschwester ums Leben. Das Unglück ereignete sich nahe der Stadt Tunte 80 Kilometer südlich von Las Palmas.

31.03.2004

 

 

 

 

 

Literatur: 

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Krone + Pulsack: Erziehungsstilinventar - ESI. Beltz, Weinheim, 1990, 2. Aufl. 1995

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Salzgeber, Joseph; Vogel, Christian; Partale, Carola; Schrader, Wolfgang: "Zur Frage der Erziehungsfähigkeit aus Medizinisch -Psychologischer Sicht bei gerichtlichen Fragen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 21, S. 1311-1322

Schröder, Achim: "Die begrenzte Reichweite der Bindungstheorie für Jugendarbeit und Jugendhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2002, S. 189-198

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Weidenmann; Krapp (Hrsg.): Pädagogische Psychologie. Psychologie Verlags Union 1994, 3. Aufl.

 

 

 

 

Rechtsprechung:

Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. 

"Das Recht, der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. Vielmehr ist Voraussetzung für einen derart weitgehenden Eingriff in das Elternrechtrecht aus Artikel 6 II Satz 1 Grundgesetz, dass andernfalls das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes unter anderem durch unverschuldetes Versagen der leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen diese Gefährdung nicht abwenden können."

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 UF 228/02, Beschluss vom 04.09.2002, veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 17, S. 1316/17

vollständig in: "Das Jugendamt", 2003, S. 39

 

 


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