Datenschutzbeauftragter des Landes Berlin - Alexander Dix

Bearbeiterin Frau Schönfeld

Gesch. Zeichen: 511.475.9

Ihr Schreiben vom 27.08.2014

 

 

 

 

Lieber Herr Dix, liebe Frau Schönefeld,  

nach juristischer Beratung kann ich Ihnen folgendes mitteilen.  

 

1. Bitte ich Sie um Fristsetzung bis zu der meinerseits Auskunft erteilt werden soll.  

 

2. Bitte ich um Zusendung des Bußgeldkataloges Ihrer Behörde, damit ich einschätzen kann, in welcher Höhe ein Bußgeld Ihrer Behörde zu erwarten wäre. Bekanntlich gibt es in vielen Behörden, so z.B. bei der Polizei einen einsehbaren Bußgeldkatalog, so dass der zukünftige Sünder überlegen kann, was es kostet, wenn er sein Auto im Parkverbot abstellt.

 

Ich hoffe, dass in Ihrer Behörde hinsichtlich dieser Frage die notwendige Transparenz hergestellt ist, andernfalls würde ich mich an die DDR erinnert fühlen, in der bekanntlich eine relative Willkür herrschte und da wollen wir ja alle nicht wieder hin, wie Sie mir sicher als rechtschaffende BürgerInnen zustimmen werden.

 

 

3. Berufen Sie sich auf §38 BDSG. Danach haben die "der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen ... der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen."

 

Nun haben Sie mir leider bisher noch nicht mitgeteilt, welche Aufgabe Sie gemäß §38 BDSG hier konkret erfüllen wollen. Geht es darum, dass Sie feststellen wollen, ob die veröffentlichten Gutachterrechnungen legal beschafft wurden oder worum sonst?  

 

 

4. Gleichwohl ich bei Ihrem Vorgehen schwere Bedenken hinsichtlich deren Zulässigkeit habe, möchte ich mich dennoch zu Ihren Fragen äußern, da ich weiß wie wichtig Ihre Behörde ist und es einem gewöhnlichen Sterblichen wie mir nicht zukommt, mich Ihrem Ersuchen zu verschließen.

 

 

So weit ich sehen kann, sind auf www.system-familie.de drei Gutachterrechnungen eingestellt:  

1. Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz für ihre und für fremde Tätigkeiten der Justizkasse mit Datum vom 14.02.2010 eine Rechnung in Höhe von 6.498,23 €.  

2. Der unter GWG-Logo als Gutachter für das Amtsgericht Betzdorf (Richter Effer-Uhe und Richter Buchhorn) - 51 F 103/10 - tätige Diplompsychologe Hubert Hermes stellte mit Rechnung 23.07.2012 der Justizkasse 9978,72 € in Rechnung. In einer zweiten Rechnung kamen noch einmal 1.229,03 € dazu.  

3. Die unter GWG-Logo agierende Diplom-Psychologin Christa Emmert-Blickenberger ist auch nicht grad zimperlich, wenn es um das Geld geht. Sie stellt in einem familiengerichtlichen Verfahren dem Amtsgericht München zwei Rechnungen zu je 5.646,39 € und 1.278,95 €, gesamt 6.925,34 €.

 

 

 

 

Die Namen der Personen, die mir diese Rechnungen mitgeteilt haben, werde ich Ihnen im Laufe des Tages in einer gesonderten Mail, in der nur Sie als Empfänger eingetragen sind, mitteilen. Dies geschieht aus Gründen des Datenschutzes der Betroffenen, ich hoffe Sie verstehen das.

 

Ob die von der Veröffentlichung betroffenen Gutachter ihre Einwilligung dazu erteilt haben, dass die drei - noch von mir zu nennenden - Personen, mir die betreffenden Gutachterrechnungen zusenden, ist mir leider nicht bekannt. Ich bitte Sie daher, dies direkt von den drei Personen zu erfragen.  

 

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

 

Peter Thiel

 

 

 

§ 38 Aufsichtsbehörde

...

(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.  

...  

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: System Familie [mailto:info@system-familie.de]

Gesendet: Mittwoch, 3. September 2014 13:23

An: 'mailbox@datenschutz-berlin.de'

Cc:...

Betreff: Berliner Beauftragter für Datenschutz - Alexander Dix

 

 

Datenschutzbeauftragter des Landes Berlin - Alexander Dix Bearbeiterin Frau Schönfeld Gesch. Zeichen: 511.475.9 Ihr Schreiben vom 27.08.2014

 

 

 

Sehr geehrter Herr Dix,  

Sie fordern mich mit Schreiben vom 27.08.2014 auf, woher die auf www.system-familie.de von mir veröffentlichten Gutachterrechnungen stammen (siehe Anlage). Die gleiche Frage könnten Sie auch Herrn Edward Snowden stellen, der in der Tat den Friedensnobelpreis für sein Tun verdient hat.  

http://de.wikipedia.org/wiki/Edward_Snowden

 

Bei Herrn Snowden wissen wir allerdings, dass dieser die Informationen selbst unmittelbar beschafft hat. Dies unterscheidet ihn von mir.

 

 

 Sie drohen mir bei Nichtnennung der Namen meiner Informanten an:

 

"... Ein Verstoß gegen §38 Abs. 3 Satz 1 BDSG kann nach §43 Abs 1 Nr. 10 BDSG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,- geahndet werden. ... Mit freundlichen Grüßen Dix"

 

 

 

Sie werden sicher verstehen, dass ich diese Drohung mit meinem Rechtsanwalt besprechen muss.

 

Für nächste Woche habe ich hier einen Termin in Aussicht.

 

In diesem Zusammenhang weise ich schon jetzt auf die Analogie zur Strafprozeßordnung §53 hin

 

 

 

Strafprozeßordnung

§ 53

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt ...

5.

    Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html

 

 

 

Dies ist vorliegend analog anzuwenden, da meine Website www.system-familie.de im wesentlichen ein der "Unterrichtung oder Meinungsbildung" dienender Informations- und Kommunikationsdiensten ist.  

 

Leider haben Sie in Ihrem Schreiben keine Frist gesetzt, innerhalb derer ich Auskunft erteilen soll, so dass ich vorsorglich darum bitten, mit diese noch zu nennen, damit hier kein rechtsfreier Raum entsteht, der zu Willkürhandlungen seitens Ihrer Behörde genutzt werden kann.

 

Auch bitte ich mir mitzuteilen, in welcher Höhe ein Bußgeld ausfallen würde, da der angedrohte Betrag von bis zu 50.000 € eine unangemessene Drohkulisse darstellt, die eines Rechtsstaates unwürdig ist.

 

 

Im Übrigen bitte ich Sie um Transpartentmachung Ihres Vorgehen. Es ist in keiner Weise klar, welchen Zweck die Nennung der Namen meiner Informanten dient, die auf legalen Weg über die Justiz die Rechnungen der betreffenden Gutachter erhalten haben.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Peter Thiel

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: System Familie [mailto:info@system-familie.de]

Gesendet: Donnerstag, 21. August 2014 15:05

An: 'mailbox@datenschutz-berlin.de'

Cc:

Betreff: Berliner Beauftragter für Informationsfreiheit und Datenschutz

 

An: mailbox@datenschutz-berlin.de

Betreff: Datenschutzbeauftragter / Freu Schönfeld Gesch. Zeichen: 511.475.9 Ihr Schreiben vom 19.08.2014

 

 

 

Peter Thiel

Beratungspraxis

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

Telefon (030) 499 16 880

Funk 0177-6587641

Beratung, Therapie, Umgangspflegschaft

___________________________________________________________

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Berliner Beauftragter für Informationsfreiheit und Datenschutz An der Urania 4

10787 Berlin  

 

 

 

Per Mail an: mailbox@datenschutz-berlin.de

 

 

Sehr geehrte Frau Schönefeld,  

Sie fragen in Ihrem Schreiben vom 19.08.2014 (siehe Anlage) nach den Namen, der Personen, von denen ich Gutachterrechnungen erhalten habe. Aus Gründen des Datenschutzes darf ich Ihnen diese nicht ohne deren Zustimmung nennen, das werden Sie aus Ihre fachlichen Profession sicher verstehen.

 

Einwilligungen von Gutachtern sind mir keine erinnerlich. Ich gehe aber davon aus, dass dies auch nicht nötig ist, da es sich um keine Geheimdokumente handelt und auch sonstige rechtliche Gründe, wie etwa das Urheberrecht dies nicht erfordert.

 

Im Gegenteil bleibt festzustellen, so wie sich ja auch Ihre Behörde der Informationsfreiheit verpflichtet sieht, dass hier genau dies stattfindet, was Ihrer Behörde in den Namen geschrieben wurde: Informationsfreiheit.  

 

Ich darf sicher davon ausgehen, dass es sich bei der Informationsfreiheit im Namen Ihrer Behörde nicht nur um eine Attrappe handelt.  

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 


home