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Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

15.03.2024

 

 

 

 

Schlüsselwörter:

Anonymisierung, Ausschluss der Öffentlichkeit, Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, öffentliches Interesse, Öffentlichkeit, Schweigepflicht, streng vertraulich, Strafrecht, Transparenz, Zensur

 

 

 

 

 

Datenschutz oder Zensur

 

 

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage.

Goethe 

 

 

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage - heißt es in Goethes Faust. Grad so verhält es sich in Deutschland mit dem Datenschutz. Hier dient der Datenschutz zunehmend dazu, Zensur im Internet auszuüben und die Informationsfreiheit zu unterdrücken. Die in Deutschland für Datenschutz zuständigen staatlichen Behörden scheinen sich zu Zensurzentralen für die Unterdrückung missliebiger Äußerungen im Internet zu entwickeln. Besonders die Berliner Überwachungsbehörde mit dem seltsamen Doppelnamen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" unter ihrem Großen Vorsitzenden Dr. Alexander Dix, scheint sich in Sachen Zensur, das Bundesverdienstkreuz verdienen zu wollen.

War es in der DDR früher die Stasi, an die man sich als Denunziant mit seinen Sorgen in Sachen renitent erscheinender Nachbarn oder Arbeitskollegen hilfeheischend wenden konnte, so wenden sich Denunzianten aller Coleur (so z.B. im familiengerichtlichen Verfahren tätige Gutachter) heutzutage an diese merkwürdige Behörde, in der nicht unbegründeten Hoffnung, diese wird den Zensurknüppel schon ordentlich schwingen oder sich doch wenigstens als Drohkulisse vor den widerwärtigen eigenen Karren spannen lassen. 

Schaffe von Staats wegen eine neue bürokratische Behörde und statte sie mit Macht aus und man wird erleben, dass sich dort das diktatorische Element entfaltet, das den Bürgerinnen und Bürgern mehr schadet als nützt. Dies kann mal wohl mit Fug und Recht von den wie Unkraut wuchernden bürokratischen Institutionen Namens "Datenschutzbeauftragte" in Bund und Ländern sagen, die sich anschicken, die "vierte Gewalt" im Staat zu werden. Die derzeit noch freien Medien werden von Staats wegen ohnehin allmählich ausgeschaltet, weil sie dem unlauteren Wettbewerb des finanziell von den Bürgerinnen und Bürgern zwangsweise über die TEZ-Zwangsabgabe finanzierten - "Öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen" wirtschaftlich kaum standhalten können. Über dem Internet schwebt zudem ständig die staatliche Zensur, die, wie in Russland und der Türkei nur noch darauf wartet, die Macht zu übernehmen. CDU und SPD sind - unter dem Deckmantel der Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung - Vorreiter im Abbau der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger.

Widerstand tut not, sonst sind wir bald wieder bei Walter Ulbricht und Konrad Adenauer angelangt.

 

(4) Die der Aufsicht unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben einer Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

... 

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__40.html

 

"Der Aufsicht" unterliegen in Deutschland alle Bürgerinnen und Bürger, in so fern kann man von einem Überwachungsstaat sprechen, denn Aufsicht kommt ohne Überwachung nicht aus. Die Überwachung wird dabei zum Teil an die Bürgerinnen und Bürger delegiert, von denen sich ein Teil zu Blockwarten mausern und den "Datenschutzbeauftragten" bereitwillig zuarbeiten. Diese müssten die mutmaßlichen Übeltäter dann nur noch anschreiben und um Auskunft "bitten", wird der angeblichen "Bitte" nicht nachgekommen, droht Zwangsgeld / ersatzweise Zwangshaft.

 

Beispiel

Der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" - die Informationsfreiheit ist allerdings nur ein Feigenblatt dieser Behörde, die sich unter dem Kampfbegriff "Datenschutz" wie Mehltau über das Land legt.

So schreibt der dortige Sachbearbeiter Herr Kanwan am 17.10.2019 - 521.11818.3 - den Inhaber der Website www.system-familie.de Peter Thiel an und fordert ihn auf:

 

Da aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht ausgeschlossen ist, bitten wir Sie um Stellungnahme zum Sachverhalt.

 

Das mit der angeblichen Bitte des Herrn Kanwan ist natürlich nur irreführender Bluff, denn er gibt sogleich noch bekannt

 

Bitte teilen Sie uns insbesondere mit, auf welche Rechtsgrundlage Sie die Nennung des Aktenzeichens stützen. Von Amts wegen sind wir dazu gehalten, dass Sie gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG zu einer unverzüglichen und vollständigen Auskunft verpflichtet sind. Darüber hinaus besteht gem. Art. 31 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit uns als zuständiger Dienstaufsichtsbehörde.

Falls Sie die o.g. Fragen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantworten, werden wir ein Auskunftsheranziehungsbescheid gegen Sie erlassen. Damit können wir Sie verpflichten, die o.g. Fragen zu beantworten. Ein solcher Bescheid wäre vollstreckbar, d.h. es könnte gegen Sie ein Zwangsgeld angedroht und verhängt werden. ...

 

kurz gesagt, also: Hände hoch, bitte. Wenn Sie meiner "Bitte" nicht nachkommen, dann knallt`s.

Solche Wildwestallüren trifft man wohl nur im "Rechtsstaat" an. Stalin hätte ehrlicherweise gleich "vollzogen" und das desorientierende "Bitte" weggelassen

 

Nun, wer normale Umgangsformen vermissen lässt, der möchte - tiefenpsychologisch gesehen - wohl geschlagen werden.

Auf einen groben Klotz, gehört ein grober Keil oder wie Karl Marx so schön ausgedrückt hat:

 

Massenhafte, während 10 Jahren in der deutschen und deutseh-amerikanischen Presse gegen mich aufgetürmte Schimpfereien hatte ich nur in ganz seltnen Ausnahmsfällen, wo ein Parteiinteresse im Spiel schien, wie bei Gelegenheit des Kölner Kommunistenprozesses, literarisch berücksichtigt. Nach meiner Ansicht besitzt die Presse das Recht, Schriftsteller, Politiker, Komödianten und andre öffentliche Charaktere
zu beleidigen. Achtete ich den Angriff einer Notiz wert, so galt mir in solchen Fällen der Wahlspruch: a corsaire, corsaire et demi <auf einen Schelmen anderthalbe>.

http://www.mlwerke.de/me/me14/me14_614.htm

 

 

und daher gibt es auf einen "Schelmen anderthalbe", mithin die gebührende Antwort:

 

 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: System-Familie [mailto:info@system-familie.de]
Gesendet: Donnerstag, 7. November 2019 16:07
An: 'mailbox@datenschutz-berlin.de'
Betreff: Berliner Datenschutzbeauftragter

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit"

Sachbearbeiter Herr Kanwan

Ihr Schreiben vom 17.10.2019

Geschäftszeichen 521.11818.3

mailbox@datenschutz-berlin.de



Sehr geehrter Herr Kanwan,

Ihr Schreibe mit "Bitte" um Stellungnahme habe ich erhalten, siehe Anlage.

Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Bitte" sondern um eine Forderung.

Bitte seien Sie so freundlich und besprechen dies mit Ihrem obersten Chef, damit zukünftig solche irreführenden Formulierungen in der Behörde nicht mehr als Textbausteine verwendet werden, die Bürgerinnen und Bürger leben ja nicht mehr unter Walter Ulbricht oder Kaiser Wilhelm, dass sie solche sprachlichen Tricksereien nicht bemerken würden.


Der von Ihnen nicht ausgeschlossene "Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betreffenden Person" bezieht sich vermutlich auf folgenden Textblock auf:



"Beispiel 3
Die Diplom-Psychologin Rena Liebald wird mit Beschluss des Amtsgerichts Köln - 304 F ..../18 - Richter Rohde - am 10.04.2018 als Gutachterin ernannt.
Am 19.02.2019, also nach 10 Monaten, liefert sie dem Gericht ein 90-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten.
Sie betitelt das Kapitel 4 ihres Gutachtens mit "Beantwortung der juristischen Fragestellung".
Offenbar ist Frau Liebald recht unbedarft, daran ändern auch die von ihr beschriebene 90 Papierseiten nichts, denn es ist klar, dass das Gericht keine juristischen Fragen an einen Sachverständigen zu stellen und in diesem Fall auch nicht gestellt hat. Juristische Fragen - die sich möglicherweise aus dem Verfahrensgegenstand ergeben - beantwortet einzig und allein der Richter selbst, das ist seine originäre Aufgabe, für die er keine andere Person heranziehen darf, schon gar nicht eine Diplom-Psychologin die keine Juristin ist. Mit ein wenig Phantasie könnte man eine Psychologin bestenfalls noch den Astrologen zuordnen, die sich darin versuchen, die Lage eines Menschen unter dem Aspekt der Lage der Gestirne zu deuten, also kurz gesagt im Kaffeesatz zu lesen, was bekanntermaßen eine beliebte Tätigkeit von Psychologen ist.
Frau Liebald unterlässt es dann aber glücklicherweise, auf nicht gestellte "juristische" Fragen "juristische" Antworten zu geben. Statt dessen sagt sie dieses und jenes, auch unter Verletzung von Grammatikregeln:

"Frau Müllers und Herrn Meiers eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit liegt ein gegenseitiger respektloser, aggressiv-abwertender Kommunikationsstil zugrunde, die sich auf alle Bereiche des Sorgerechts und des Umgangsrechts bezieht."

Gutachten S 89, Namen geändert von Peter Thiel"

http://system-familie.de/gutachten10.htm





Mithin also auf den Satz:

"Frau Müllers und Herrn Meiers eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit liegt ein gegenseitiger respektloser, aggressiv-abwertender Kommunikationsstil zugrunde, die sich auf alle Bereiche des Sorgerechts und des Umgangsrechts bezieht."


Selbstverständlich liegt hier keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der "betroffenen Person" vor, Dies hätten Sie kraft Ihrer - hoffentlich vorhandenen Qualifikation - erkennen müssen und damit den Steuerzahler/innen unnötige Ausgaben und mir wertvolle Arbeitszeit erspart, die nun hier durch eigentlich überflüssigen Schriftwechsel entstehen.

Zum einen bietet der zitierte Satz keinerlei Möglichkeit auf die bei Ihnen Beschwerde führende Person Rückschlüsse zu ziehen, da die Namen beider Personen anonymisiert sind und auch sonst der Satz keine Erkennbarkeit in der Öffentlichkeit der Personen ermöglicht.

Zum anderen ist das Verfahren nichtöffentlich, so dass auch aus diesem Grund von der Öffentlichkeit keinerlei Bezug zu der Beschwerdeführerin gezogen werden kann.

Falls Sie da andere nachvollziehbare Perspektiven haben, teilen Sie mir diese bitte mit. Ich bitte um Korresspondenz per Mail das erleichtert mir die Arbeit.


Im Übrigen werden ständig - völlig legal - im Internet und in Fachzeitschriften Gerichtsbeschlüsse - auch vollständig - zitiert, so etwas in der führenden Familienrechtszeitschrift FamRZ, die seit Jahren von mir eingesandte Gerichtsbeschlüsse veröffentlicht, in denen zum Teil auch Zitierungen aus Aussagen der Eltern oder von Fachkräften zu finden sind.

Anbei einer dieser von mir an die FamRZ gesandter und veröffentlichter Beschlüsse:

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - 165/17.NW - Beschluss vom 22.04.2017 - veröffentlicht in FamRz 14/2017


Wollen Sie den Familienrechtszeitschriften zukünftig verbieten, Gerichtsbeschlüsse zu veröffentlichen?


Sie haben sicher Verständnis dafür, dass ich über den laufenden Vorgang auf meiner Website informiere. Irgend einen Nutzen muss die Gesellschaft ja von dem zeitraubenden und unnötigen Vorgang haben. Wenn schon Ihre Behörde kaum für Informationsfreiheit sorgt, dann muss es halt die Zivilgesellschaft tun.

...


Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Informationsfreiheit

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: system-familie.de [mailto:info@system-familie.de]

Gesendet: Dienstag, 28. Januar 2014 14:59

An: FPS - Abteilung 9 (RPS) - Kopfstelle LVN

Betreff: Approbation - Thomas Busse

 

Regierungspräsidium Stuttgart

Abteilung 9: Landesgesundheitsamt

Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen

Nordbahnhofstr. 135

70191 Stuttgart

Telefonzentrale: 0711 904-35000

E-Mail: abteilung9@rps.bwl.de

Telefax: 0711 904-37405

Sprechzeiten: Montag - Freitag: 09.00 Uhr - 11.30 Uhr

Donnerstag: 14.00 Uhr - 15.30 Uhr

http://www.rp-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1064610/index.html

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Mitteilung, ob Herr Thomas Busse über eine gültige Approbation als Psychotherapeut verfügt.

Aus den Angaben auf seiner Internetseite ist das leider nicht ersichtlich.

http://www.praxisbusse.de/psychotherapie.html

 

http://www.praxisbusse.de/impressum.html

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Metz-Jülg, Karin (RPS) [mailto:Karin.Metz-Juelg@rps.bwl.de]

Gesendet: Mittwoch, 29. Januar 2014 16:07

An: info@system-familie.de

Betreff: WG: Approbation - Thomas Busse

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

diese Auskunft kann aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht erteilt werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in das Verzeichnis der niedergelassenen Ärzte (und eventuell auch Psychotherapeuten) auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Einsicht zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Metz-Jülg

Regierungspräsidium Stuttgart

Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie Referat 92 Nordbahnhofstr. 135

70191 Stuttgart

...

 

 

 

Liebe Frau Metz-Jülg,

Danke für Ihre Nachricht.

Welche datenschutzrechtliche Gründe sollen denn das sein? Ich kann hier keine erkennen. Es handelt sich um die Frage einer Approbation, also einer amtlichen Prüfung / Eintragung - auch als Qualitätssiegel für die Bürgerinnen und Bürger, da ist es gerade zu logisch, dass diese Information den Bürgerinnen und Bürgern auch offensteht.

Ich bitte bei weiterem abschlägigen Bescheid um Vorlage meiner Anfrage bei Ihrem Dienstvorgesetzten. Bitte teilen Sie mir auch dessen Namen mit.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

29.01.2014

 

Die Informationsfreiheit scheint bei der Überwachungsbehörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" grad wie der Blinddarm ein bloßer Appendix oder schlimmer noch - ein übles Täuschungsmanöver zu sein. Kein Wunder, wenn Denunzianten bei dieser Behörde Schlange stehen.

 

 

 

 

 

Datenschutz im familiengerichtlichen Verfahren

Das familiengerichtlichen Verfahren ist nichtöffentlich. Das heißt, an der Anhörung dürfen nur die Verfahrensbeteiligten und ihre Bestände teilnehmen, so etwa ein Rechtsanwalt, ein Verfahrensbeistand oder ein sonstiger nach §12 FamFG vom Gericht zugelassener Beistand eines Beteiligten.

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG

§ 12 Beistand

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__12.html

 

Das Gericht kann möglicherweise einzelnen Personen gestatten, an der Anhörung teilzunehmen, wenn daraus eine gewichtige Unterstützung für die Entscheidungsfindung zu erwarten ist. So kann das Gericht etwa einen beauftragten Gutachter um Teilnahme an der Anhörung bitten, wenn sich der Richter daraus eine bessere Beantwortung einer vorher an den Gutachter gestellten Beweisfrage erhofft.

Im Strafverfahren ist dagegen die Öffentlichkeit in der Regel immer zugelassen, so etwa im Amtsgericht Tiergarten, wo sich Tag für Tag an den Eingängen eine Menschentraube sammelt, um nach vorheriger "Durchleuchtung" in das Gericht und den Zuschauerraum Einlass zu bekommen.

Der Angeklagte muss es dabei hinnehmen, dass "die Öffentlichkeit" teils sehr intime Details aus seinem Leben erfahren kann, wenn er hierzu vom Richter aufgefordert wird. Selbst wenn das Verfahren hinterher mit einem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens endet, gilt das Prinzip der Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren. Warum dies beim Verfahren vor dem Familiengericht anders sein soll, bleibt angesichts dieser Betrachtung unklar.

 

 

 

 

 

Versendung von Gerichtsakten oder Gutachten durch das Familiengericht an das Jugendamt 

Das Jugendamt ist nur in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a Verfahrensbeteiligter oder wird auf seinen Antrag hin beteiligt.

In der Mehrzahl der am Familiengericht behandelten Fälle ist das Jugenamt daher nicht Verfahrensbeteiligter, sondern Mitwirkender.

 

 

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__162.html 

 

In so fern geht Herr Kurz, Direktor am Amtsgericht Rudolstadt, in seinem Schreiben vom 02.05.2018 - 10 E - 1/18, mit dem er auf den Vorhalt antwortet, dass er in seiner "Eigenschaft als Richter ... Rechtsanwälte dazu anstiften würde, Kopien von Parteischreiben aus Sorgerechtsverfahren direkt an Jugendamtsbedienstete faxen zu lassen", an der Sachlage vorbei, wenn er schreibt:

 

"Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von sogenannten Aktenbestandteilen in der Gestalt von Übersendung von Schriftsätzen, Anträgen, Gegenanträgen und ähnlichen Schreiben an das Jugendamt in Kindschaftsrechtsverfahren sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 162 Abs. 1, Abs. 3, 26. FamFG) in Verbindung mit der Stellung des Jugendamtes als der vom Gesetz beauftragte Sachwalter des Kindeswohls ergibt. Auf dieser Rechtsgrundlage beruht die alltägliche familiengerichtliche Praxis - auch die des hiesigen Amtsgerichts.

Letzendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Jugendämter bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einschlägigen Amts- und Verschwiegenheitspflichten unterliegen, so dass die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten insoweit gewahrt sind. ...

 

 

§ 162 und § 26 FamFG gestatten zwar dem Gericht, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, dies ist aber kein Freibrief dafür, dem Jugendamt regelmäßig alle dem Gericht zugegangenen Schriftsätze und sonstige Akteninhalte zuzusenden. Dies ist in jedem Fall eine Verletzung des Datenschutzes, es sei denn das Jugenamt ist - wie gesagt - Verfahrensbeteiligter und nicht nur Mitwirkender.

 

§ 26 Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__26.html

 

 

Die Argumentation von Direktor am Amtsgericht Kurz, dass die Jugendämter bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einschlägigen Amts- und Verschwiegenheitspflichten unterliegen, ist in so fern völlig redundant, da es gar nicht um diese Frage geht, sondern um die Frage, ob das Gericht berechtigt ist, nach Belieben Akteninhalte an das Jugenamt zu senden.

So kann man denn den Eindruck gewinnen, dass es am Amtsgericht Rudolstadt und wohl auch an anderen Gerichten um den Datenschutz nicht sonderlich gut bestellt ist, das mag auch einer mangelnden Arbeitsweise der Landesdatenschutzbeauftragten geschuldet sein, die zwar leicht dabei sind, Privatpersonen wegen vorgeblicher oder tatsächlicher Verletzung des Datenschutzes zu sanktionieren, nicht aber Mitarbeiter/innen und Richter/innen an den Gerichten, die in so fern sakrosankt außerhalb des Gesetzes zu stehen scheinen.

Ist das Jugendamt nur Mitwirkender, nicht aber Verfahrensbeteiligter, so hat das Gericht den Datenschutz zu beachten, d.h. insbesondere keinen Unbefugten Einblick in die Verfahrensakten zu gewähren, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen dies ausnahmsweise.

 

vergleiche hierzu:

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Direktor Dr. Worzfeld, Schreiben vom 29.11.2005, Aktenzeichen DSB/1-175-213

Uwe Mohrmann: "Akteneinsicht und Aktenschutz im Widerstreit - Anmerkung eines Beteiligten -", In: Familie, Partnerschaft und Recht", 06/1998, S. 288-289 

 

Allerdings ist es an einigen Familiengerichten üblich, 

 

"Antragsschreiben und Schriftsätze der Parteien in Durchschrift  ..., soweit sie das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen" 

 

an das Jugendamt zu versenden, so etwa beim Amtsgericht - Familienbericht München (vergleiche  hierzu Schreiben der Vertreterin des Referenten, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, vom 12.06.2008), in der es weiter heißt 

 

"Außerdem übermittelt das Familiengericht auch im weiteren Verfahren Anwaltsschreiben, sofern neue Aspekte angesprochen sind. Die Kooperationsvereinbarung legt ferner fest, dass Beschlüsse und Gutachten dem Stadtjugendamt umgehend mitgeteilt werden."

Angelika Simeth, Vertreterin des Referenten, Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Schreiben vom 12.06.2008

 

 

Wer als Verfahrensbeteiligter mit solcherart (un)heimlichen Datentransfer nicht einverstanden ist, der widerspreche dem Versand sich betreffender datensensibler Materialien durch das Gericht an das Jugendamt vorab per Einschreiben an das verfahrensführende Gericht. Sollte dieser Widerspruch missachtet werden, empfiehlt sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Direktor des Amtsgerichtes.

 

Dr. Karlheinz Worzfeld, Direktor beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und ständiger Vertreter des Datenschutzbeauftragten hält die Praxis der Versendung von Beschlüssen des Familiengerichts, Sachverständigengutachten und Anwaltsschreiben durch das Familiengericht an das Jugendamt für nicht "unproblematisch". Dem kann man nur zustimmen. 

 

vergleiche hierzu:

Dr. Karlheinz Worzfeld, Direktor beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und ständiger Vertreter des Datenschutzbeauftragten. Schreiben vom 17.06.2005 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz: Zur Frage der Weitergabe von familiengerichtlich eingeholten Gutachten an das Jugendamt laut Empfehlung des Bayerischen Landesjugendamt in der Broschüre "Trennung und Scheidung".

 

Wer dem Überwachungsstaat keinen Vorschub leisten will, muss eine Praxis wie sie offenbar vom Bayerische Landesjugendamt für richtig gehalten wird, Einhalt gebieten.

Die vom Datenschutzbeauftragten Amtsgericht München und weiteren aufsichtführenden Richter Fichtl in einem Schreiben vom 03.06.2008 aufgestellte Behauptung: 

 

"Diese Beteiligtenstellung des Jugendamtes setzt eine umfassende Kenntnis des Verfahrensgegenstandes und damit des Inhalts der Verfahrensakten voraus.

Das Gericht hat also nicht nur eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren, sondern gegebenenfalls auch eingegangene Schriftstücke an das Jugendamt zur Kenntnisnahme weiterzuleiten."

 

 

steht dazu allerdings im Widerspruch. Der "Datenschutzbeauftragte" am Amtsgericht München Richter Fichtl meint gar, das Gericht hätte dem Jugendamt komplette Gutachten zu übersenden. 

 

Für den Fall, dass sich die von Richter Fichtl aufgestellten Behauptungen als unzutreffend erweisen, stünde die Frage an, wann die am Amtsgericht München offenbar übliche Einsichtnahme  in Verfahrensakten und Gutachten durch das Jugendamt aufhört und wer neuer Datenschutzbeauftragter am Amtsgericht München werden soll.

 

Im reformierten Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit, das im Jahr 2009 in Kraft getreten ist, wird über die Frage der Mitwirkung oder Beteiligung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren u.a. vorgetragen. 

 

§7 Beteiligte (FGG)

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

 

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,

2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. 

...

 

 

 

Besteht für das Kind eine vom Jugendamt ausgeübte Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft so ist das Jugendamt - Abteilung Vormundschaften - automatisch Beteiligter im familien- oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. In diesem Fall vertritt der Amtsvormund das Kind im gerichtlichen Verfahren und hat daher die vollen Rechte eines Verfahrensbeteiligten. Die Beteiligung des Amtsvormundes zieht aber keine automatische Beteiligung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes nach sich. Der Amtsvormund kann allerdings kraft seiner Sorgerechtsbefugnisse dem Allgemeinen Sozialen Dienst Akteninhalte weiterleiten, die er zuvor vom Gericht erhalten hat.

Besteht keine Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft so ist das Jugendamt nicht verfahrensbeteiligt, sondern nach §50 SGB VIII ein sogenannter Mitwirkender. Dies betrifft die Überzahl aller Umgangs- und Sorgerechtsverfahren.

 

 

 

 

 

Datenschutz im Jugendamt

Bietet das Jugendamt getrennt lebenden Eltern Beratung zu Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs an, so haben die Eltern Anspruch darauf, dass die hier tätig gewordenen Fachkräfte keine Informationen an das Familiengericht weiterleiten und sich auch in keiner Weise zu den beim Familiengericht vorliegenden Anträgen der Eltern äußern. Möchte die betreffende Fachkraft dennoch Informationen an das Amtsgericht weitergeben, benötigt es eine Schweigepflichtsentbindung seitens der beiden Eltern. 

Die einzige Ausnahme wo die Fachkräfte von diesem Grundsatz abweichen dürfen, ist bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung:

 

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

§ 8a

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.

Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html

 

 

 

 

Geben die Fachkräfte ohne eine Schweigepflichtsentbindung Informationen, die sie in den Beratungsgesprächen gewonnen haben an das Amtsgericht weiter, dazu zählen dann logischerweise auch fachliche Einschätzungen jedweder Art, so ist dies  eine datenschutzrechtlich unerlaubte Handlung und kann darüber hinaus auch eine strafbare Handlung darstellen.  

 

Strafgesetzbuch 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Beraufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Rechtsanwalt, ...

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a. ...

5.

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. ...

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ... (5)

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

 

 

 

 

Wird das Jugendamt vom Familiengericht über die Anhängigkeit einer Umgangs- oder Sorgerechtssache informiert, ist das Jugendamt automatisch Mitwirkender im familiengerichtlichen Verfahren. Die hier einzusetzenden Mitarbeiter/innen dürfen logischerweise nicht die selben sein, die in einer vorherigen Beratung mitgewirkt haben, es sei denn es liegt eine Einverständniserklärung beider Eltern dazu vor. 

In der Praxis vieler Jugendämter wird dieser Grundsatz jedoch - so weit zu sehen - mehr oder weniger missachtet, was mithin ein nicht hinnehmbarer ungesetzlicher Zustand ist (so ein uns bekannt gewordener Fall in einem Berliner Jugendamt - 11.06.2008). Hier sind daher die betroffenen Eltern gehalten, dem Jugendamt und den ungesetzlich handelnden Mitarbeiter/innen auf die rechtsstaatlichen Sprünge zu helfen und ihnen gegebenenfalls den erforderlichen Nachhilfeunterricht in Sachen Recht und Gesetz zu geben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die betreffenden Jugendamtsmitarbeiter ist hier das mindere Mittel, was aber leider oftmals nicht ernst genommen wird, so dass manchmal erst eine Strafanzeige hilft, ungesetzliches Handeln von Jugendamtsmitarbeiter/innen vorübergehend oder auch nachhaltig zu stoppen.

 

 

 

 

 

Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe, im Schulwesen, im kinderärztlichen Bereich, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychotherapie

Kindergärtnerinnen, Jugendamtsmitarbeitern, Lehrer/innen und andere pädagogische bzw. sozialpädagogische Fachkräfte, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit den Beteiligten (Mutter, Vater und Kind) zu tun haben, müssen die geltenden Datenschutzbestimmungen beachten. Leider wird das mitunter missachtet. Die Betroffenen sollten bei erheblichen Verletzungen des Datenschutzes immer mit dem Mittel der Dienstaufsichtsbeschwerde reagieren, möglich ist auch die Einleitung zivilrechtlicher Schritte oder auch die Erstattung einer Strafanzeige.

 

§64 Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt den Umgang mit persönlichen Daten die im Rahmen des Tätigwerdens der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. 

 

 

"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber,  daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß §17 SGB VIII und der  Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.

Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer  Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."

Joseph Salzgeber: "Familienpsychologische Gutachten";  C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88

 

 

Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt. 

Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf das jedoch schon erwartet werden.

Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.

Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.

Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist sicher, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden.

 

Nehmen Eltern freiwillig an einer Jugendhilfemaßnahme, etwa einer Familienberatung, einer Familientherapie oder einer Mediation bei einem entsprechenden Leistungsanbieter, für die das Jugendamt eine Kostenübernahme übernommen hat, so haben die Eltern ein Recht darauf, dass von den beteiligten Fachkräften, bzw. dem Jugendamt in dieser Maßnahme offenbarte persönliche Informationen der Teilnehmer nicht an das Familiengericht weitergeleitet werden. Das Jugendamt hat zwar das Recht vom Leistungsanbieter Rechenschaft über die zweckmäßige Verwendung der zugewiesenen Finanzen zu verlangen, wie weit das im Einzelnen gehen kann, ohne in Kollision mit dem Datenschutz zu kommen, ist  im Einzelfall unterschiedlich. Das das Jugendamt ein Recht auf einen solchen Bericht seitens des Leistungsanbieters hat, ist aber nicht identisch damit, dass das Jugendamt auch berechtigt wäre, diesen Bericht an das Gericht weiterzugeben. 

Dies scheint noch nicht überall bekannt zu sein, bzw. wissentlich missachtet zu werden. So möglicherweise beim Jugendamt der Stadt Lingen geschehen. 

 

 

Beispiel

Das Jugendamt der Stadt Lingen beauftragte einen Jugendhilfeträger namens "Praxis Zweers" mit einer konfliktlösungsorientierten Maßnahme, in die die getrenntlebenden Eltern zweier Kinder einbezogen wurden. Abschließend verfasste Frau Heidi Zweers von der "Praxis Zweers", einen 19-seitigen sogenannten "Verlaufsbericht", der dem Jugendamt zugeleitet wurde. Die Mutter gelangte in den Besitz dieses "Verlaufsberichtes", der Vater dagegen nicht. Statt dessen erhielt der Vater den Verlaufsbericht schließlich vom Familiengericht zugesandt, wobei drei Seiten des Berichtes fehlten. 

Das Gericht muss diesen Bericht durch die Mutter oder durch das Jugendamt erhalten haben, wobei so oder so den verantwortlichen Mitarbeitern im Jugendamt vorgeworfen werden kann, diesen internen Arbeitsbericht der Praxis Zweers für das Jugendamt an andere weitergeleitet zu haben.

Offenbar scheint die Weitergabe interner Berichte in der Stadt Lingen eine übliche Vorgehensweise zu sein, dies kann man jedenfalls nach Lesen einer Antwort eines verantwortlichen Mitarbeiters der Stadt Lingen auf eine diesbezügliche Anfrage des Vaters vermuten:

 

 

 -----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 19. September 2007 14:43

An: ...

Betreff: Fam.sache: Kinder ... /...

Wichtigkeit: Hoch

 

Sehr geehrter Herr Günter Schnieders,

 

als Vater der Kinder ... und ... habe ich ein dringendes Anliegen an Sie.

Soweit ich erfahren konnte, sind Sie u.A. der Fachbereichsleiter des Jugendamtes der Stadt Lingen und Vorgesetzter Ihres Mitarbeiters Franz Hüer

In der oben genannten Angelegenheit ist mir erstmals über das Amtgericht Lingen ein sogenannter ?Verlaufsbericht? der Praxis Zweers als Anlage

eines Alleinsorgeantrages der Mutter meiner Kinder am 01.08.2007 zur Kenntnis gebracht worden. Dieser "Verlaufsbericht" ist von der Praxis Zweers

offensichtlich am 17.04.2007 adressiert an Herrn Franz Hüer.

...

 

Da ich keinerlei Schweigepflichtsentbindung erteilt habe, bitte ich Sie zunächst konkret in Erfahrung zu bringen und mir sehr kurzfristig Ihre Darlegung mitzuteilen, auf welchem Wege und über welche verantwortliche Person des Jugendamtes der Stadt Lingen der sog. ?Verlaufsbericht?, der persönliche Angaben zu meiner Person beinhaltet, der Mutter bzw. dem Familiengericht zur Verfügung gestellt wurde. Ich bitte Sie zu prüfen, ob dabei möglicherweise datenschutzrechtliche Bestimmung bei einer unbefugten Weitergabe seitens eines Mitarbeiters Ihres Amtes verletzt wurden und wenn ja, von wem und in welcher Form dies dienstrechtlich gewertet werden sein sollte.

Als Frist für Ihre schriftliche Äußerung an mich, setze ich den 26.09.2007.

 

Vorab bitte ich um Bestätigung über den Erhalt dieser email bis 21.09.2007.

 

 Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Der angeschriebene Dienstvorgesetzte Günter Schnieders antwortet darauf ganz unbekümmert und sich der Tragweite seines Vortrages, dies wäre eine "übliche Vorgehensweise" wohl sicher nicht bewusst.

Gemeint ist damit wohl die übliche Praxis innerhalb des Jugendamtes der Stadt Lingen, bei der einem leicht übel werden könnte, man mag da gar nicht betroffener Bürger dieser Stadt sein.

 

 

 

 -----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: 02.10.07 16:29:54

An: ...

CC: ...

Betreff: AW: Fam.sache: Kinder ... /...

 

Hallo Herr ... ,

bei dem Verfahren bzgl. der Kinder, wurde von der üblichen Vorgehensweise nicht abgewichen; ich kann daher auch keine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erkennen. Sie waren zudem zu den Gesprächen eingeladen und hätten über diesen Weg positiv auf das Verfahren einwirken können. Sollten noch weitere Fragen bestehen, so melden sie sich bitte. Wir können auch gerne einen gemeinsamen Gesprächstermin mit Herrn Hüer vereinbaren.

 Schöne Grüße

 Günter Schnieders

 

 

 

Die Antwort des Herrn Schnieders ist eine selbstrückbezügliche Kommunikation. So ähnlich wie in dem bekannten Spruch:

 

§ 1. Das Amt hat immer recht

§ 2 Hat das Amt einmal nicht recht, tritt automatisch Paragraph 1 in Kraft.

 

 

Oder wie in der Geschichte von dem Kanonenschuss und dem nautischen Chronometer, die Paul Watzlawick erzählt.

 

In einer südamerikanischen Hafenstadt wird von der örtlichen Festung genau um 12 Uhr ein Kanonenschuss abgefeuert und danach richtet sich jedermann die Uhr. Ein Reisender aus dem Ausland stellt fest, dass der Kanonenschuss immer um cirka 20 Minuten zu spät ist. Der Reisende geht hinauf in die Festung zum Kommandanten und fragt ihn woher die Zeit genommen wird, nach der der Kanonenschuss abgefeuert wird. Der Kommandant sagt stolz, weil es sich um so eine wichtige Sache handelt, schicke er jeden Morgen einen Soldaten hinunter ins Zentrum der Stadt, wo in der Auslage des Geschäfts des einzigen Uhrmachers der Stadt ein besonders genauer nautischer Chronometer steht. Der Soldat stellt seine Zeit nach dieser Uhr ein, geht hinauf in die Festung und nach dieser Zeiteinstellung wird der Kanonenschuss dann abgefeuert. Der Reisende geht hinunter in die Stadt und fragt den Uhrmacher, woher dieser sicher sei, dass sein Chronometer wirklich genau eingestellt sei. Der Uhrmacher erwidert ihm stolz, da es sich um eine so wichtige Sache handle, vergleiche er jeden Mittag seinen Chronometer  mit dem Kanonenschuss und es hat sich seit Jahren nicht eine Minute des Unterschiedes ergeben.

wiedergegeben nach Paul Watzlawick: "Vom vermeintlichen Sinn des Unsinns", Baseler Psychotherapietage 1998, Video, www.auditorium-netzwerk.de

 

 

Was lehrt uns die Geschichte?

 

1. Südamerika und die Stadt Lingen scheinen leider nicht so weit auseinander zu liegen, wie man denkt.

2. Das Amt hat immer recht.

3. Der Bürger ist immer der Dumme

 

Die Stadt Lingen könnte schließlich eine Katze in ihr Wappen stellen, die sich in den eigenen Schwanz beißt. So wären alle Reisenden, die sich unvorsichtiger Weise einmal nach Lingen begeben, vielleicht ausreichend gewarnt. Oder der Bürgermeister der Stadt Lingen sendet einige Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Lingen auf eine entlegene Forschungsstation am Südpol, wo sie im kurzen polarem Sommer Pinguine zählen können und im langen Polarwinter die Finger an ihrer Hand. Nebenbei können diese Mitarbeiter noch Körbe flechten, die sie nach ihrer Rückkehr auf dem Lingener Wochenmarkt feil bieten können. Die Einnahmen gehen an die gemeinnützige Organisation "Bürger helfen Bürger - gegen Dummheit und Arroganz in deutschen Behörden"

 

 

 

 

 

Versendung von Gerichtsakten

Richter Haverkampf, vom Amtsgericht Norderstedt übersendet in einer Familiensache einem sogenannten "Institut für gerichtspsychologische Gutachten" mit der Postanschrift: An der Reitbahn 3, 22962 Ahrensburg

 

"die Gerichtsakte mit der Bitte, gem. anliegendem Beweisbeschluss ein schriftliches Gutachten zu erstatten und 2 für die Parteien bestimmte Abschriften beizufügen."

Schreiben vom 01.09.2005 

 

Nun ist es allerdings so, dass "Institute" oder sonstige Zusammenschlüsse natürlicher Personen keine Gutachtenaufträge übernehmen können, sondern immer nur einzelne vom Gericht namentlich benannte Personen. Sendet der Familienrichter eine Gerichtsakte nicht an einen ordnungsgemäß ernannten Gutachter, sondern an ein nicht zum Gutachter bestellbares "Institut" oder sonst eine Adresse, die eindeutig nicht die eines ordnungsgemäß ernannten Gutachters ist, so kommt der Richter mit dem Datenschutz in Konflikt, denn es ist völlig unklar, wer in dem angeschriebenen "Institut" die Gerichtspost öffnet und die zugesandten Akten liest. Derjenige, der als Amtsträger fahrlässig ein Geheimnis unbefugt offenbart, kann nach § 353b Strafgesetzbuch Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er als Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet.

 

Das Jugendamt hat in familiengerichtlichen Verfahren in der Regel den Status eines Mitwirkenden. Dies betrifft auf die meisten familiengerichtlichen Verfahren wegen Umgangsregelung oder Regelung der elterlichen Sorge nach §1671 BGB zu. Nur in Verfahren die wegen einer Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB anhängig sind, ist das Jugendamt Beteiligter des Verfahrens, so wie auch die Eltern oder das Kind, wenn es durch einen Verfahrenspfleger vertreten wird, 

Ist das Jugendamt nur Mitwirkender, ist das Gericht aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht berechtigt, dem Jugendamt ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten Einblick in ein schriftliches Gutachten zu gewähren, bzw. dem Jugendamt ohne Zustimmung aller Beteiligten Einsicht in die Gerichtsakte zu gewähren.

 

 

 

 

 

Wenn Gerichtsbeschlüsse und Verfahrensakten in unbefugte Hände gelangen

 

 
"Nach Erörterung einigen sich die Parteien mit Zustimmung aller Beteiligten, auf die folgende
Umgangsregelung:
1. ... 
2. Das Gericht soll einen Umgangspfleger einsetzen. Dieser kann eine abweichende Umgangsregelung beschließen und auch abweichende Modelle mit den Eltern erarbeiten.
Der Umgangspfleger soll durch das Gericht im Rahmen des §1666 BGB eingesetzt werden. Wenn möglich, soll er auch mit den Eltern arbeiten.
Im Übrigen soll das Gericht ein Gutachten einholen.
Die Fragestellung an den Gutachter sollte lauten, dass er zum einen begutachten soll, wo der zukünftige Aufenthalt beider Kinder sein soll, wie die Umgangsregelung dann aussehen soll und ob die Eltern noch dazu in der Lage sind, gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben.
Das Gericht wird sich auch um einen Gutachter bemühen.
..."
Amtsgericht Düren - 23 F 149/18 - Richterin Kuhne - Beschluss vom 28.05.2018
Verfahrensbeistand Peter Kaestner; Gutachter Diplom-Psychologe Markus Staudinger (pfp - Freya von Romatowski)

 

Mit Schreiben vom 09.08.2018 meldet sich offenbar eine Frau Freya von Romatowski (Diplom-Psychologin, Diplom-Pädagogin und sogenannte Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP) beim Amtsgericht Düren. Tatsächlich ist das Schreiben aber unterschrieben von jemand anders, der Name ist nicht zu entziffern. Anscheinend ist der Beweisbeschluss des Amtsgerichtes in falsche Hände geraten, denn eine Frau Freya von Romatowski wurde vom Gericht nicht als Sachverständige ernannt, sondern ein Herr Markus Staudinger. Der ist möglicherweise des Schreibens unkundig und hat daher womöglich Frau Freya von Romatowski gebeten, seine ihm obliegende Korrespondenz zu erledigen. Da diese aber vielleicht keine Zeit oder Lust hat, schreibt unter dem Kopfbogen der sogenannten pfp Praxis für forensische Psychologie irgend jemand anders (Name unleserlich) an das Gericht.

 

 

Sehr geehrte Richterin Frau Kuhne,

ich bedanke mich für den Gutachtenauftrag in o.g. Familiensache und bestätige den Eingang der Verfahrensakte am 11.07.2018.

...

Die Bearbeitung der Sache wird durch meinen Mitarbeiter, Herrn Dr. Markus Staudinger (Diplom-Psychologe) erfolgen.

Anbei erhalten Sie die Verfahrensakten nach Einsichtnahme zurück.

...

i.A. Unleserliche Unterschrift

Freya von Romatowski

 

 

Wie kommt nun eine vom Gericht nicht beauftragte Frau von Romatowski dazu, statt des vom Gericht als Gutachter ernannten Markus Staudinger, an das Gericht zu schreiben und dann auch noch solchen Blödsinn, dass die Bearbeitung der Sache "durch meinen Mitarbeiter" erfolgen wird. Das ist grad so, als ob der Deutsche Bundestag den Bundespräsidenten wählt und Frau von Romatowski meint, sie hätte den Bundespräsidenten ausgesucht und beauftragt nunmehr tätig zu werden. Wie viel ist eigentlich ein Zertifikat als "Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP" wert, wenn es nicht einmal zu der Erkenntnis führt, dass das Gericht den Sachverständigen ernennt und nicht irgend jemand, der sich ein Büro in Düsseldorf angemietet hat und so agiert, als wäre er König von Frankreich: l’état c’est moi, der sich mit Der Staat bin ich.

So ganz nebenbei scheint auch noch der Datenschutz verletzt zu sein, wenn eine vom Gericht nicht autorisierte Person wie Frau von Romatowski in diesem Schreiben die Namen und das Geburtsdatum der Kinder zitiert. Das Schreiben lässt zudem vermuten, dass Frau von Romatowski unbefugt Einsicht in die vom Gericht an den als Gutachter beauftragten Markus Staudinger gesandten Verfahrensakten genommen hat.

 

 

 

 

 

Datenerhebung durch Gutachter nur im Rahmen der Beweisfrage gestattet

Der Gutachter ist vom Gericht nicht als Datenstaubsauger beauftragt, der alles aufsaugen soll, was grad vor seinem Saugrüssel kommt.

Von daher erscheint es unangemessen, wenn der vom Amtsgericht Seesen - 2 F 26/23 SO - Richter Michaelis am 21.04.2023 als Gutachter beauftragte M. Sc.-Psych. Maurice Bilgeri in seinem Erstanschreiben vom 04.07.2023 - also zweieinhalb Monate nach Auftragserteilung durch das Gericht - an die Mutter bei einem neunjährigen Kind darum bittet:

"für das Erstgespräch bereitzuhalten

Entwicklungsberichtes der Kindertagesstätte / des Kindergartens

Schulzeugnisse, einschließlich der Halbjahreszeugnisse

U-Untersuchungsheft

Zahnvorsorgeheft

Impfausweis"

Die Beweisfrage des Gerichtes gibt es überhaupt nicht her, die genannten Unterlagen bei der Mutter zu erbitten. Nächstens fragt Herr Bilgeri noch an, ob das Kind schon schwimmen kann und schwindelfrei ist.

Herr Bilgeri lebt vielleicht in dem Irrglauben er wäre Amtsarzt, der qua Amt alles möglichen Unterlagen sichten muss, um sich aus seiner untergeordneten Position als Hilfskraft des Gerichtes aufzuwerten. Nächstens zieht er noch einen weißen Kittel an und hängt sich ein Stethoskop um, damit man ihn für voll nimmt.

 

 

 

 

Beachtung des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts durch Gutachter

Der familiengerichtlich bestellte Gutachter hat den durch Gesetzgebung und Rechtsprechung definierten Datenschutz zu beachten. Auf der einen Seite darf er die während seiner Tätigkeit von ihm in rechtlich zulässiger Weise gewonnen Informationen nur für die Erfüllung seines gerichtlich definierten Auftrages verwenden (Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage).

Auf der anderen Seite verbietet sich auf Grund des Persönlichkeitsrechtes der Beteiligten (Mutter, Vater, Kind, etc.) eine Ausspähung oder Bespitzelung der Beteiligten durch den Gutachter, so etwa durch eine Befragung von Nachbarn oder gar heimliche Tonaufnahmen von Gesprächen mit den Beteiligten oder Bildaufnahmen von Handlungen der Beteiligten. Bei geringfügigen Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes der Beteiligten durch den Gutachter wird als Ahndung und erzieherische Maßnahme eine förmliche Mahnung des Gutachters durch den Richter ausreichend sein. Bei schweren Verstößen wird der Richter den Gutachter von der Beauftragung entbinden müssen. Unabhängig davon haben die von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts betroffenen Beteiligten die Möglichkeit zivilrechtliche Schritte gegen den Gutachter in die Wege zu leiten.

Die mitunter ungebremste und unbedarfte Redseligkeit von pädagogischen bzw. sozialpädagogischen Fachkräften ist kein Freibrief für den Gutachter, sich auf diesem Wege illegal Informationen zu beschaffen. Wenn der Gutachter meint, zur ordnungsgemäßen Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage müssten unbedingt von dieser oder jener Fachkraft Informationen eingeholt werden, kann er dies dem Gericht mitteilen, dass dann die Möglichkeit hat die betreffende Fachkraft als Zeuge zu laden. Geladenen Zeugen haben bei Gericht zu erscheinen, das Zeugnisverweigerungsrecht bleibt davon unberührt. Die geladenen Zeugen können eine Entschädigung von maximal 17 € je Stunde Verdienstausfall geltend machen.

 

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

 

 

Fazit:

Die Befragung und Informationsbeschaffung bei pädagogischen bzw. sozialpädagogischen Fachkräften durch den Gutachter ist nur dann statthaft, wenn der Gutachter vorab eine Schweigepflichtsentbindung von allen relevanten Beteiligten bekommen hat. So müssten in der Regel beide Eltern ihre Zustimmung geben, wenn der Gutachter mit der Kindergärtnerin des gemeinsamen Kindes sprechen will. Geben die Eltern diese Zustimmung nicht, so hat der Gutachter dies zu respektieren.

 

 

 

 

 

 

 

Auskunftsklage gegen den Gutachter

Auf Antrag eines Vaters verurteilte das Amtsgericht (Berlin) Mitte - 12 C 82/17 - Richter Ackermann in einem Versäumnisurteil vom 22.03.2018 den mutmaßlichen Diplom-Psychologen Olaf Apel:

 

"... Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über ihn (den klagenden Vater - Anm. Peter Thiel) gespeichert oder gesammelt wurden, wo die Speicherung stattgefunden hat und zu welchem Zweck die Daten erhoben oder verarbeitet wurden."

 

 

(Herr Olaf Apel war 2012, 2013 in einer Familiensache am Amtsgericht Cottubs als Gutachter beauftragt. Mit Datum vom 28.02.2013 lieferte er unter der Adresse des "Institut für Gericht und Familie" igf ein 30-seitiges Gutachten ab.)

 

Herr Olaf Apel teilte in dem zivilrechtlichen Verfahren auf Auskunft dem Amtsgericht Mitte mit Schreiben vom 23.06.2018 mit, seinen Einspruch vom 27.03.2018 zurückzunehmen. Herr Apel firmierte hierbei unter der Adresse:

Hirtenstein 1, 87536 Bolsterlang

und der Telefonnummer: 030 4000 5600, offenbar eine Berliner Telefonnummer, sowie der Mailadresse: mail@olaf-apel.de

 

Die Adresse Hirtenstein 1, 87536 Bolsterlang gehört nun aber nicht zu Herrn Apel, sondern zu einer Suchtklinik

 

Deutscher Orden Ordenswerke

Fachklinik Hirtenstein
Hirtenstein 1
87538 Bolsterlang
https://www.suchthilfe-allgaeu.de


Die Fachklinik Hirtenstein bietet 74 Behandlungsplätze für suchtkranke Männer in der Entwöhnungs- und acht Behandlungsplätze in der Adaptionsphase.

https://www.suchthilfe-allgaeu.de/klinik/

 

in der sich Herr Apel zum Zeitpunkt seines Schreibens offenbar aus diesem oder jenem Grund aufhielt.

Da Herr Apel grundsätzlich nicht befugt sein dürfte, eine Klinikadresse in einem privatrechtlichen Rechtsstreit zu benutzen, kann man wohl nur vermuten, dass er dort als suchtkranker Patient behandelt wurde und von der Klinik die Erlaubnis hatte, als Patient unter der Adresse der Fachklinik Hirtenstein private Korrespondenz zu führen.

 

Mit Datum vom 03.08.2018 beschloss das Amtsgericht Mitte, dass Herrn Apel dem klagenden Vater 201,18 € Kosten zu erstatten hat.

Nach Mitteilung des Vaters hat Herr Apel bis heute (12.09.2019) die vom Gericht festgelegte Auskunftspflicht nicht befolgt. Wenn man nun der Hypthese folgt, Herr Apel wäre zeitweise oder dauerhaft suchtkrank, so wäre eine gewisse Nachsicht an den Tag zu legen, denn Suchtkranke sind vermutlich mehr oder weniger stark eingeschränkt, gerichtliche Auflagen zu befolgen. 

 

 

 

 

 

"Bremer Institut für Gerichtspsychologie"

Wenn der Richter immer nur eine Einzelperson als Gutachter beauftragen darf, dann fragt man sich natürlich was es mit diversen Vereinigungen auf sich hat, die in Berlin, München, Halle, Bremen, Düsseldorf und anderswo mit phantasievollen Namen wie "Institut für Gericht und Familie", Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale)", "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" und "Praxis forensische Psychologie auf sich aufmerksam machen.

Was hat es beispielsweise mit einer Vereinigung wie dem "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" auf sich, die laut Selbstdarstellung von den vier Gesellschaftern 

 

Frau Dipl.-Psych. B. Lübbehüsen

Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. J. Nowack

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. Prof. Dr. M. Stadler

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. Prof. Dr. P. Wetzels

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

 

 

betrieben wird und die von sich vortragen:

 

"Das Bremer Institut für Gerichtspsychologie ist ein Zusammenschluß von Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen. Seit Gründung im Jahre 1981 werden Sachverständigengutachten in erster Linie für Gerichte und Staatsanwaltschaften erstellt, aber auch für andere öffentliche Institutionen (z.B. Jugendamt, Gesundheitsamt, Versicherungen) sowie in Ausnahmefällen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

..." 

(16.02.2010)

http://www.gerichtspsychologie-bremen.de

 

 

Man kann sich fragen, was der Zweck des "Zusammenschlusses" ist, geht es um das gemeinsame Knacken von Nüssen oder Rätseln, veranstaltet der "Zusammenschluss" Tanznachmittage oder ist der "Zusammenschluss" eine Art Vermittlungsagentur für arbeitslose Diplom-Psychologen? 

Und was haben die dort weiter aufgeführten Personen:

 

Frau Dipl.-Psych. K. Alff

Frau Dipl.-Psych. Dr. S. Al-Wiswasi

Frau Dipl.-Psych. T. Bommert

Frau Dipl.-Psych. Inka Bramstedt

Frau Dipl.-Psych. J. Bünemann

Herr Dipl.-Psych. U. Ehlers

Herr Dipl.-Psych. PD Dr. D. Heubrock

Frau Dipl.-Psych. M. Klemd

Herr Dipl.-Psych. F. Kolbe

Frau Dipl.-Psych. M. Lubahn

Frau Dipl.-Psych. C. Strang

Herr Dipl.-Psych. Andreas Schachermeier

Herr Dipl.-Psych. A. Tegtmeier

 

für eine Rolle bezügliches des Zusammenschlusses namens "Bremer Institut für Gerichtspsychologie"? 

Sicher im Verhältnis zu den "Gesellschaftern" keine gleichberechtigte, denn dann wären sie ebenfalls Gesellschafter. Wenn sie aber keine Gesellschafter sind, was sind sie dann? Laut Selbstdarstellung auf der Internetseite sind es "Weitere Gutachterinnen und Gutachter". Möglicherweise sind die Herren und Damen "Weitere Gutachterinnen und Gutachter" zu arm, um sich eine eigene Internetpräsenz und eigene Praxisräume leisten zu können und haben sich daher bei dem Zusammenschluss namens "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" mit einer Namensnennung auf deren Internetseite und gelegentlicher Raumnutzung eingemietet. Gut möglich aber auch, dass das "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" eine Art Vermittlungsbörse für Diplom-Psychologen ist, die bei Anfragen von Richtern nach einem Gutachter vermittelt werden. Sicher nicht kostenfrei für die Vermittelten, könnte man vermuten, denn von nichts kommt nichts, wie es im Volksmund so schön heißt. 

Dies wäre so weit noch ganz legal. Vermittlungsgebühren sind nicht unstatthaft. Schließlich wird in der freien Marktwirtschaft ja niemand dazu gezwungen, sich vermitteln zu lassen. Man kann seine Leistungsangebote ja auch selbst vermarkten.

Illegale Aktivitäten dagegen, wie z.B. sich in verbotener Weise gegenseitig Einsicht in vertrauliche Gerichtsunterlagen zu gewähren, die man in der Eigenschaft als gerichtlich beauftragter Gutachter erhalten hat, dürfen natürlich nicht stattfinden. Dies wäre eine Verletzung des Datenschutzes, den alle als Gutachter vom Gericht beauftragten Personen zu beachten haben.

 

Vergleiche hierzu:

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

Aber selbstverständlich finden beim "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" keine Datenschutzverletzungen statt. Statt dessen gibt es lediglich "eine qualifizierte forensisch-psychologische Kollegialsupervision und Fortbildung auf regelmäßigen Teamsitzungen" wie es so schön auf der Internetseite heißt. Selbstverständlich werden alle besprochenen Fälle konsequent anonymisiert und verfremdet, so dass niemand außer dem gerichtlich beauftragten Gutachter weiß, über wen gerade gesprochen wird.

 

 

 

 

 

Tandem Praxengemeinschaft

Die sogenannte Tandem Praxengemeinschaft in Dortmund, Inhaber ist offenbar der Diplom-Psychologe René Sévère, wirbt auf ihrer / seiner Website mit folgenden wohlklingenden Worten:

 
"Jeder Sachverständige der Praxis Tandem wird nach dem Vier-Augen-Prinzip in einem Tandem durch ein Qualitätssicherungsteam begleitet, das den begutachtenden Sachverständigen dabei unterstützt, fehlerfreie, logisch strukturierte und argumentativ schlüssige Gutachten zu erstellen. ... Um die maximale Qualität zu gewährleisten, wenn es um lebensbestimmende Entscheidungen geht, haben wir u. a. ein eigenes Qualitätssicherungsteam aufgestellt, das alle von unseren Sachverständigen erstellten Gutachten noch einmal kritisch überprüft."

Seit 2017 ist die Tandem Praxengemeinschaft zudem Mitglied des Verbandes freier Sachverständiger im Kindschaftsrecht (VfSK), einem Kompetenz- und Qualitätsnetzwerk, das selbstständige Sachverständige unterstützt und supervidiert.

Der Link zu dem angeblich existierenden Verband "Freier Sachverständiger" führt allerdings ins Leere (20.02.2019), so dass man meinen kann, man habe es mit einer Filale von Donald Trump zu tun, der unentwegt Fake News in die Welt hinaustrompetet. Es finden sich auch keine Angaben darüber, wer zu dem angeblich existierenden Qualitätssicherungsteam gehört. Womöglich zwei oder drei Gespenster, die keine Namen haben und statt dessen mit den Knochen klappern.

Und dann wird auch noch versprochen, dass dieses Qualitätssicherungsteam "alle von unseren Sachverständigen erstellte Gutachten noch einmal kritisch überprüft". Das könnte den Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen brennend interessieren, auf welche Art und Weise vom Gericht nicht autorisierte Personen Einblick in ein Gutachten erhalten, das vom gerichtlich beauftragten Gutachter anderen Personen nicht zum Einblick gegeben werden darf. Womöglich ist dem Diplom-Psychologen René Sévère anzuraten, erst einmal selber eine Schulung zum Thema Datenschutz im familiengerichtlichen Verfahren zu absolvieren, bevor er sich mit unausgegorenen Gedanken an die Internetöffentlichkeit wendet.


 

 

Unter fremder Flagge

Der vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 457 F 6139 - als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Carsten Krause-Leipold tritt im Kopfbogen seines 146-seitigen Gutachtens vom 07.03.2019 unter:
 
Diagnostik-Abteilung PETRA
Projekt PETRA Ziegelhütte 2, 36381 Schlüchtern

 
auf.

Zudem gibt er auf dem Kopfbogen auch die Mailadresse info@projekt-petra.de und eine Faxnummer des Projektes Petra an, ein absolutes No Go, denn schon aus Datenschutzgründen darf nicht der Eindruck erweckt werden, dieses wie auch immer geartete oder aufgestellte Projekt Petra könnte etwas mit der vom Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung zu tun haben.Unbekümmerte Verfahrensbeteiligte oder Mitwirkende im familiengerichtlichen Verfahren könnten auf diese Weise dazu verleitet werden, Dokumente und Schreiben, die dem Datenschutz unterliegen, an die von Herrn Kraus-Leipold angegebene Mailadresse oder Faxnummer zu senden, wo diese durch Unbefugte gelesen werden können.


Nun hat Richterin Mych Herrn Krause-Leipold zwar mit Beweisbeschluss vom 17.09.2018 unter der Adresse:
 

Projekt PETRA
Herr Carsten Krause-Leipold
Ziegelhütte 2
36381 Schlüchtern



als Gutachter ernannt. Dies ist aber nur als Adressangabe zu verstehen, denn selbstverständlich hat Richterin Mych weder ein Projekt Petra noch ein Projekt Die Sendung mit der Maus als Gutachter ernannt, sondern, so wie es das Gesetz vorsieht, eine natürliche Person. Es mutet daher recht unprofessionel an, wenn Herr Krause-Leipold nicht unter eigenem Kopfbogen arbeitet, sondern - vermutlich um Eindruck zu schinden - unter fremder Flagge segelt.

Dass Herr Krause-Leipold dann in seinem Literaturverzeichnis noch den "Maßschneider" und "Erbsenzähler" Wilfries Hommers mit einem Uraltaufsatz aus 2002 erwähnt, macht die Sache nicht besser sondern wohl eher schlimmer.
 

Wilfried Hommers: "Maßgeschneiderte psychometrische Verfahren für die familiengerichtliche Begutachtung", In: Fabian, Th. et al. (Ed.), Qualitätssicherung in der Rechtspsychologie. Münster. 2002
 
 

 

 

 

 

Datenschutz im Begleiten Umgang

 

OLG Stuttgart - Strafrecht - Befugnis zur Mitteilung persönlicher Daten bei Vorbereitung betreuten Umgangs

Beschluss vom 17.05.2006 - 1 Ws 128/06

veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 06-07/2006, S. 317-318

 

 

 

 

 

 

Aufhebung des Datenschutzes durch richterlichen Beschluss?

 

Beispiel 1

In einer Beweisfrage vom 02.05.2007 trägt die verfahrensführende Richterin Frau Kiffer vom Amtsgericht Besigheim den Eltern auf:

 

„Dem Kindesvater / der Kindesmutter wird aufgegeben, auf Aufforderung durch die Sachverständige das Kind bislang behandelnde Ärzte und/oder Psychologen sowie Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden.“

Amtsgericht Besigheim, Richterin Frau Kiffer, Beweisfrage vom 02.05.2007 

 

Eine solche richterliche Beauftragung dürfte unstatthaft sein. Wenn das Gericht meint, es lägen ernsthafte Gründe vor, die eine Aufhebung des Datenschutzes rechtfertigen würden, dann kann es die Eltern, denen ja nicht die Grundrechte entzogen sind, nur weil ein familiengerichtliches Verfahren vorliegt, bitten, eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber behandelnden Ärzten und/oder Psychologen sowie Therapeuten vorzunehmen. Kommen die Eltern dieser Bitte nicht nach, dürfen Sie dazu auch nicht gezwungen werden. Das Gericht müsste dann bei Erfordernis die betreffenden Personen als (sachverständige) Zeugen laden. Gerichtlich geladenen Zeugen steht seinerseits auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das nur im Einzelfall durchbrochen werden kann

 

vergleiche hierzu:

Astrid Fricke: "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48

 

 

 

 

Einige Gutachter, so z.B. der in Berlin ansä9ige Diplo9m-Psychologe Dr. Michael Wiedemann oder der deutschlandweit unter verschiedenen Adressen operierende Diplom-Psychologe Thomas Busse, pflegen die Unart, Hilfskräfte mit der Ausführung wichtiger, allein dem bestellten Gutachter originär vorbehaltender Aufgaben auszuführen. Diese Hilfskräfte erhalten damit in der Regel Einblicke in familiäre Geschehnisse, für die die Betroffenen gegenüber der von Gutachter unbefugt beauftragten Person Datenschutz gelten machen können.

 

vergleiche hierzu auch:

Petzold, Hilarion G.; Rodriguez-Petzold, Francisca: "Anonymisierung und Schweigepflicht in supervisorischen Prozessen - ein methodisches, ethisches, klinisches und juristisches Problem"; In: "Familiendynamik", 1997, Heft 3, S. 288-311

 

 

 

Gut möglich, dass auch der Diplom-Psychologe Joseph Salzgeber, Leiter der sogenannten GWG München, sich nicht immer in gebotener Weise dem Datenschutz verpflichtet fühlt. Dies lässt jedenfalls ein Gutachten vom 24.05.2007 für das Amtsgericht Dachau vermuten, das mit einer 25-seitigen Aktenanalyse eröffnet  wird (S. 5-30). Wer sich einmal der Mühe unterzogen hat, aus einer umfangreichen gerichtlichen Akte, relevante Sachverhalte auszuwählen und darzustellen, wird wissen, dass dies eine recht mühselige und zeitraubende Tätigkeit ist. Gut möglich, dass Herr Salzgeber an einer solchen zeitraubende und vielleicht auch überflüssigen Tätigkeit kein Interesse oder dafür auch keine Zeit hatte und dies deshalb womöglich an eine andere, gerichtlich nicht autorisierte Person delegierte. 

Die Annahme, dass diese Tätigkeit nicht vom bestellten Gutachter Joseph Salzgeber, sondern von einer anderen Person, mutmaßlicher Weise dem gerichtlich nicht bestellten Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer vorgenommen wurde, liegt wohl nicht ganz fern. Wäre dies der Fall, dann läge möglicherweise auch noch eine strafbare Verletzung des Datenschutzes vor, denn das den Gutachter bestellenden Gericht muss davon ausgehen, dass der Gutachter mit der Einsichtnahme in die Gerichtsakten Einsicht über private Geheimnisse der Beteiligten erhält und daher nicht berechtigt ist, die ihm höchstpersönlich zur Verfügung gestellte Akte anderen vom Gericht nicht autorisierten Personen zur Einsichtnahme zu überlassen.

 

 

Strafgesetzbuch 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Beraufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Rechtsanwalt, ...

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a. ...

5.

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. ...

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ... (5)

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

 

 

 

 

 

Beispiel 2

Recht merkwürdig ein Beschluss von Richterin Neumann vom Amtsgericht Potsdam:

 

"hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht Neumann beschlossen

wird Frau Ursula Mertens

...

zum Verfahrensbeistand für ...

...

bestellt.

 

Der Verfahrensbeistand ist berechtigt, auf das Kind bezogene Informationen einzuholen

hinsichtlich dieses Verfahrens, in dem das Gericht zu prüfen hat,

in welchem Umfang, der dann umgangsberechtigte Elternteil/der Kindesvater/die Kindesmutter mit dem Kind Umgang haben darf.

...

Die Eltern wie auch andere Personen und offizielle Stellen, die hierzu Auskunft geben können, sind zu dieser Auskunft auch verpflichtet."

Richterin Neumann - Amtsgericht Potsdam - 43 F 198/13 - Beschluss vom 05.06.2013

 

Nun, das scheint wohl mehr ein frommer Wunsch von Richterin Neumann als rechtliche Realität zu sein, dass "die Eltern wie auch andere Personen und offizielle Stellen" familiengerichtlich verpflichtet werden können, an den Verfahrensbeistand Informationen zu geben. Wer da wie viel Informationen preisgeben will, unterliegt bei natürlichen Personen ganz sicher dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Behörden wie etwa das Jugendamt entscheiden wiederum im pflichtgemäßen Ermessen, wie viel und welche Informationen sie dem Verfahrensbeistand geben. Wenn dies dem Gericht nicht reicht, müsste es die betreffenden natürlichen Personen oder die Vertreter einer Behörde als Zeugen laden, wobei auch hier kein unbegrenzte Pflicht zur Aussage besteht.

 

 

Vergleiche hierzu:

Astrid Fricke: "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48

Peter-Christian Kunkel: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 2000, Heft 3, S. 111-114

Jan Erik Oehlmann / Anna-Luise Stille: "Strafrechtliche Risiken in der Familienhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2005, S. 189-199

Jürgen Sauer: "Was wissen wir über die berufliche Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit?", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 55, 2003, S. 47-64

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Juge

 

 

 

 

Datenschutz und Informationsfreiheit

 

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage.

Goethe

 

Der Datenschutz ist eine gute Sache, wenn er guten Zwecken dient. Ein guter Zweck ist die Sicherung eines funktionierenden Rechtsstaates. Auch wenn die DDR nicht pauschal als Unrechtsstaat zu bezeichnen ist, so wurde in bestimmten der Datenschutz zuungunsten der Bürger und zugunsten des vermeintlichen Staatsinteresses verschoben. Einerseits sammelte der vormundschaftliche Staat Informationen über seine Bürger, das Ministerium für Staatsicherheit führte dabei den Ton an. Andererseits übte sich der Staat in Heimlichtuerei, bei Vorfällen, die von staatlicher Seite zu verantworten waren, so z.B. bei Umweltproblemen oder der noch bis ins Jahr 1981 praktizierten Todesstrafe.

Auch heute kann man noch den Eindruck gewinnen, der ostdeutsche Geist der Heimlichtuerei wabert ungehindert und womöglich gar staatlich gefördert über Teilen der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

"Dieser Bericht ist streng vertraulich zu behandeln. Ohne besondere Ermächtigung darf keine Weitergabe an andere Stellen erfolgen. Weder Behörden, noch Angehörigen, noch irgendwelchen anderen Laien darf Einsicht in die Unterlagen gewährt oder Unbefugten Kenntnis von deren Inhalt gegeben werden. Die Zusendung erfolgt in der Annahme, dass die empfangenden Person oder Behörde für diskrete Verwendung und Aufbewahrung haftet." (S.1)

 

Der Text findet sich auf dem Deckblatt einer neunseitigen ärztlichen Stellungnahme aus dem Sankt Joseph Krankenhaus in 12101 Berlin vom 27.12.2005. Die Stellungnahme ist unterschrieben von Privat-Dozent Dr. M. von Aster (Chefarzt), S. Bsat (Oberarzt) und J. Delius (Psychologin). Ein Verweis auf Rechtsgrundlagen, die dem bedrohlich klingenden Hinweis auf eine angeblich vorhandene strenge Vertraulichkeit zugrunde liegen würden, wird nicht gegeben. Möglicherweise finden sich hier keine, die dem offenbar starkem Bedürfnis des Krankenhauses nach Einhaltung "strenger Vertraulichkeit" genügen würden.

Im Zeitalter der Moderne und des mündigen Bürgers hätte sicher ein kurzer Hinweis in der Art genügt.

 

Die Empfänger werden darauf aufmerksam gemacht, beim Umgang mit dieser Stellungnahme die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten.

 

 

 

 

Berliner Datenschutzbeauftragter

Wer keine Zensur von Staats wegen hat, wie in der Türkei oder Nordkorea muss sich mit den vom deutschen Staat installieren sogenannten Datenschutzbeauftragten begnügen. Jedes deutsche Bundesland leistet sich den Luxus Datenschutzbeauftragte, samt hypertrophierenden Mitarbeiterstab zu installieren.

 

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird vom Abgeordnetenhaus von Berlin für fünf Jahre gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Maja Smoltczyk wurde am 28. Januar 2016 zur Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt.

https://www.datenschutz-berlin.de/ueber-uns/zur-person/

 

Diese füllen die Lücke, die die fehlenden staatlichen Zensurstellen in anderen Ländern sonst erfüllen und verbieten alles, was nicht opportun erscheint. Immerhin man kann sich gegen Festlegungen dieser Behörden auf dem gerichtlichen Weg wehren, das ist der Unterschied zur Türkei und Nordkorea. Das ist aber aufwändig, umständlich und teuer, für die die sich wehren, wenn sie unterliegen, für den Steuerzahler sowie so, denn der zahlt immer die Zeche, wenn die Behörde im Gerichtsverfahren unterliegt.

Dass ein unfähiger oder inkompetenter Mitarbeiter der Datenschutzbehörde für ein vergeigtes Verfahren haftbar gemacht wird, ist staatlicherseits nicht vorgesehen, kein Wunder wenn man sich in derartigen Behörden in dem Glauben wähnt, man hätte fürstliche Privilegien.

Über eine abstrusen Fall behördlicher Roßreiterei will ich hier berichten:

Mit Schreiben vom 17.10.2019 meldet sich ein Herr Kawan von der sogenannte Behörde "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" bei mir. Mit Informationsfreiheit hat diese Behörde im übrigen so viel zu tun, wie ein Kamel mit einer Badehose.

...

Dann passiert erst mal eine ganze Weile nichts, Berliner Behörden, wenn sie überhaupt noch arbeiten bewegen sich im Schleichtempo. Ein Tempolimit auf deutschen Autobahnen wäre gar nicht nötig, würden alle Autofahrer bei einer staatlichen Behörde arbeiten.

Mit Schreiben vom 21.07.2020 meldet sich - neun Monate später - in der selben Sache eine Frau Dr. Federrath.

Den rechten Durchblick scheint die nicht zu besitzen. Wenn man sich ihre Argumentation anschaut, kann einem bei so viel Unbekümmerheit, drauf los zu fabulieren, leicht schwindlig werden. Vielleicht hat sie zu lange an ihrer Doktorarbeit geschrieben und dann ist ihr die intellektuelle Puste ausgegangen, so dass es nur noch zu einem Job bei der Zwitterbehörde mit dem widersinnigen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" gereicht hat. Oder sie wollte ursprünglich Zensor werden, aber da es diesen Beruf in der BRD offiziell nicht mehr gibt, hat sie sich bei verkappten Zensurbehörden um eine Aufpasserstelle beworben und dann schließlich auch eine bekommen.

 

... wird fortgesetzt

 

 

 

 

 

 

 

Literatur

Gunter Awenius: "Datenschutz im Jugendamt"; In: "Das Jugendamt"; 11/2001, S. 522-526

Astrid Fricke: "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48

Peter Gola / Rudolf Schomerus: BDSG : Bundesdatenschutzgesetz : Kommentar, 7. Auflage, München, 2002

Peter-Christian Kunkel: Möglichkeiten und Grenzen der professionellen Kommunikation in der Familiengerichtsbarkeit mit Blick auf Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz; FÜR 2013, 487

Peter-Christian Kunkel: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

Peter-Christian Kunkel: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 2000, Heft 3, S. 111-114

Hilarion G. Petzold; Francisca Rodriguez-Petzold: "Anonymisierung und Schweigepflicht in supervisorischen Prozessen - ein methodisches, ethisches, klinisches und juristisches Problem"; In: "Familiendynamik", 1997, Heft 3, S. 288-311

Dr. Gerhard Knerr - Richter am Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken (2004) - Namensnennung bei der Publikation gerichtlicher Entscheidungen - http://www.jurpc.de/aufsatz/20040073.htm

Heinz Kindler / Thomas Meysen: Was ist bei der Zusammenarbeit mit Sachverständigen zu berücksichtigen? S. 121-1 bis 126-6; http://db.dji.de/asd/121.htm

Uwe Mohrmann: "Akteneinsicht und Aktenschutz im Widerstreit - Anmerkung eines Beteiligten -", In: Familie, Partnerschaft und Recht", 06/1998, S. 288-289

Jan Erik Oehlmann / Anna-Luise Stille: "Strafrechtliche Risiken in der Familienhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2005, S. 189-199

Herbert Roth: "Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess", In: "Recht der Persönlichkeit"; Erichsen Kollhosser; Welp; Berlin 1996, S. 279-295

Jürgen Sauer: "Was wissen wir über die berufliche Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit?", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 55, 2003, S. 47-64

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

 

Rechtssprechung

OLG Zweibrücken - 6 U 21/12 - Urteil vom 21.02.2013 - veröffentlicht in: ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 06/2013 - unzulässige Erhebung von Sozialdaten durch das Jugendamt, Erstattung von Anwaltskosten für die Löschung unzulässig erhobener Sozialdaten

 

 

 

Beiträge

Kann das Jobcenter Datenschutz? Ein Pirat bezweifelt das. Tatsächlich scheint die gesetzlich vorgeschriebene Löschung von Daten in Pankow nicht umsetzbar. 02.02.2012 | Thomas Trappe - http://www.prenzlauerberg-nachrichten.de/politik/_/kann-das-jobcenter-datenschutz-17641.html

 

 


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