Beistand

 

 

 

Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

16.08.2023

 

 

 

 

 

Nicht selten kommt es im Kontakt zwischen einem Elternteil und einer Fachkraft zu einer Verhärtung oder gar Eskalation. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn sowohl der Elternteil als auch die Fachkraft sind Menschen mit Emotionen, die in bestimmten Beziehungskonstellationen verhärten oder eskalieren können (Übertragung und Gegenübertragung). So gibt es z.B. Klienten, die auf die Fachkraft ausgesprochen penetrant wirken können. Treffen solche Klienten auf eine Fachkraft, die sehr allergisch gegenüber penetrant erscheinenden Menschen ist, kommt es relativ schnell zu Eskalationen. Oder ein Klient erscheint extrem wehleidig. Trifft dieser Klient nun auf eine Fachkraft, die sehr allergisch auf wehleidige Klienten reagiert (vielleicht weil die eigene Mutter der Fachkraft eine sehr wehleidige Person war und ihr inzwischen erwachsener Sohn, der mittlerweile als Gutachter arbeitet) aufeinander, so führt das schnell zu einer emotionalen Befangenheit des Gutachters und zu Eskalationen und Verhärtungen im Verhältnis Gutachter - Klient.

Bei einer freiwilligen Inanspruchnahme von Dienstleistungen, so z.B. bei einem Verkäufer in einem Geschäft, bei einem Handwerker, einem Rechtsanwalt, bei einem Arzt oder auch einem Psychotherapeuten, führen persönliche Animositäten oder Antipathien oft zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Kunden (Käufer, Mandant, Patient, etc.) und dem Anbieter der Dienstleistung. Der Kunde geht beim nächsten Mal einfach in ein anderes Geschäft, sucht einen anderen Rechtsanwalt, Arzt oder Psychotherapeuten auf. In einem Geschäft muss der Käufer in der Regel noch nicht einmal dafür bezahlen, dass er den Verkäufer um eine Auskunft oder Rat bittet. Bei einem Arzt oder Psychotherapeuten zahlt dies in der Regel die Krankenkasse, d.h. letztlich die beitragszahlenden Bürgerinnen und Bürger. Bei einem Rechtsanwalt oder einem anderen freiberuflich arbeitenden Berater ist dies schon anders. Hier ist die Beratung selbst ein Verkaufsprodukt, muss also in der Regel bezahlt werden, während sie bei einem Verkäufer Teil der Strategie ist, den potentiellen Käufer zum Kauf einer Ware zu gewinnen. 

Beim Familienrichter, einem Jugendamtsmitarbeiter, einem Ergänzungspfleger, einem Verfahrensbeistand oder einem Gutachter haben die "Kunden" (Eltern) derzeit noch kein Wahlrecht. Das dies nicht generell so sein muss, zeigt die Wahlfreiheit der Eltern bei der Auswahl eines ihnen geeignet erscheinenden Rechtsanwaltes. Dieser ist allerdings zugegebener Maßen Parteivertreter eines Elternteils. 

Bei allen anderen Fachkräften räumt das Gesetz lediglich bei der Auswahl des Sachverständigen den Eltern ein Bestimmungsrecht ein, wenn diese sich über eine bestimmte als Sachverständigen zu ernennende Person einig sind. 

 

 

 

Zivilprozessordnung

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

 

 

 

Ein gesetzliches Wahlrecht gibt es allerdings bei der Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen gemäß § 5 SGB VIII. 

 

 

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

 

 

 

In der Praxis ist es allerdings oft so, dass Mitarbeiter im Jugendamt diese gesetzliche Vorgabe gerne ignorieren und dass man als Leistungsberechtigter dem Jugendamt erst rechtliche Schritte einschließlich einer Klage vor dem Verwaltungsgericht androhen muss, damit diese sich an das Gesetz halten. Dass sich so eine Praxis überhaupt halten kann, liegt daran, dass das Jugendamt in einer problematischen oder sogar unakzeptablen Doppelrolle tätig ist. Zum einen als Leistungsbehörde und gleichzeitig als eine Art Kontrollbehörde, die auch im familiengerichtlichen Verfahren mitwirkt und daher ihnen renitent erscheinende Eltern offen oder verdeckt drohen kann, beim Familiengericht negativ vorzutragen. Die derzeitige Praxis erinnert an DDR-Zeiten, nur ist heute alles scheindemokratisch verpackt was wiederum zu einer Double-Bind Situation führt, den den Eltern wird suggeriert, ihr seid freie Bürgerinnen und Bürger, während sie gleichzeitig erfahren, dass ihre Stimme nichts und die des Jugendamtes alles zählt.

 

Den Familienrichter kann man sich weder aussuchen, noch haben die gegeneinander streitenden Eltern ein Vorschlagsrecht, wen sie denn gerne als Familienrichter hätten. Im sogenannten Dienstleistungszeitalter könnte jedoch einmal ernsthaft darüber nachgedacht werden, ob einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern auf Einsetzung eines ganz bestimmten Familienrichters nicht gefolgt werden sollte, für die Benennung von Gutachtern gibt es solch ein Vorschlagsrecht (§404 (3) ZPO), warum dann nicht auch für Richter. Dies wäre auch für die Justizverwaltung eine gute Möglichkeit eines Kundenfeedback (Kundenmonitoring). Bisher agiert die deutsche Familiengerichtsbarkeit allerdings weitestgehend im Dunkeln, was die Kundenzufriedenheit betrifft. Dies könnte sich bei Strafe des Untergangs kein großes Wirtschaftsunternehmen auf Dauer leisten, die deutsche Justiz allerdings schon, denn sie wird von den Steuern und Gerichtsgebühren zahlenden Bürgerinnen und Bürgern finanziert und wenn dem Staat der Konkurs droht, dann erhöht er einfach die Mehrwertsteuer und schon scheint wieder mehr Geld da zu sein, das der Staat dann mit vollen Händen über seine Staatsdiener ausschütten kann. So etwas nennt man - je nach Standpunkt Zauberei oder auch Veruntreuung.

Die Zufriedenheitsrate der Kunden am Familiengericht dürfte unter 50 Prozent, möglicherweise sogar unter 30 Prozent liegen, denn bei der derzeit noch immer weit verbreiteten Praxis an den Familiengerichten die Eltern in Gewinner und Verlierer aufzuteilen, muss in diesen Fällen naturgemäß die Zufriedenheitsrate schon mal unter 50 Prozent liegen, denn der Verlierer ist natürlich kein zufriedener Kunde, es sei denn er ist masochistisch veranlagt und holt sich aus seiner gerichtlich verordneten Niederlage eine masochistische Befriedigung.

 

 

 

 

Was auf den Tisch kommt muss gegessen werden

Aufgrund es weitgehend fehlenden Wahlrechtes Und so kommt es, dass die Eltern (Klienten) mitunter eine Fachkraft vorgesetzt bekommen, mit der sie beim besten Willen nicht konstruktiv zusammenarbeiten können. Die Fachkräfte ihrerseits reagieren darauf oft narzisstisch gekränkt. Das ist rein menschlich gesehen erst einmal verständlich, zumal einem als Fachkraft manche Elternteile einem weiß Gott wirklich ziemlich unsympathisch erscheinen mögen. Doch anstatt bei sich als Fachkraft die eigene Parteilichkeit oder Antipathie gegenüber einem Klienten zu erkennen und sich entweder aus dem fachlichen Geschehen zurückzuziehen oder wenn dies aus bestimmten fachlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint, sich wenigstens in seinen schriftlich fixierten Äußerungen wieder auf eine sachliche Ebene zu beziehen, agieren manche Fachkräfte ihre eigenen emotionalen Befindlichkeiten gegenüber den Klienten in rachsüchtiger, und feindseliger Haltung aus. Das sogenannte Kindeswohl wird dann als Waffe der Fachkraft gegen den Klienten gewendet. 

 

vergleiche hierzu:

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

 

Um solchen Eskalationen vorzubeugen, kann es für die Eltern sinnvoll sein, mit einem Beistand zu bestimmten Terminen, sei es beim Familiengericht, bei einem Jugendamtstermin oder einem Gutachter zu erscheinen, das kann ein Freund, ein Bekannter, eine Fachkraft oder auch ein Rechtsanwalt sein. Bekannte und Freunde braucht man dafür in der Regel nicht bezahlen, einen fachlich qualifizierten Beistand oder einen Rechtsanwalt dagegen schon.

Es ist allerdings in vielen Fällen sinnvoll, einen fachlich qualifizierten Beistand hinzuzuziehen, da es sich in der Regel um schwierige und emotional hoch besetzte Themen handelt, bei deren konstruktiver Bewältigung ein inkompetenter Beistand mehr Schaden als Nutzen anrichten wird. Dies kann man nicht selten bei weiblichen oder männlichen Rechtsanwälten (sogenannte Kampfanwälte) beobachten, die ihre eigene Inkompetenz, Frustration oder auch Rachegelüste zu Ungunsten des eigenen und des "gegnerischen" Mandaten und insbesondere auch der vom Streit ihrer Eltern betroffenen Kinder ausagieren. Dies dürfte oft weitestgehend ungerügt von der Rechtsanwaltskammer so geschehen. Jedenfalls ist es uns noch nicht bekannt geworden, dass man sich bei den Rechtsanwaltskammern ernsthaft darum bemüht, Disziplinarmaßnahmen gegen Rechtsanwälte zu ergreifen, denen eine eskalierende Arbeitsweise nachgesagt wird. 

 

Die Hinzuziehung eines Bestandes bei einem Termin mit einer sonstigen Fachkraft beim Jugendamt oder einer anderen Behörde oder Amt ist gesetzlich nicht gesondert ausgewiesen. Sie dürfte aber in den meisten Fällen zulässig sein oder sogar sinnvoll sein.

Dies ergibt sich auch schon allein aus dem Grundsatz der "Waffengleichheit" oder wie es in Neudeutsch heißt  aus dem Grundsatz der "Chancengleichheit", denn die Fachkraft zieht, ohne die Klienten um Erlaubnis zu bitten, ganz selbstverständlich eine zweite Fachkraft hinzu, wenn sie meint, das dies der Sache dienen würde. So sitzt dann der Klient, neudeutsch auch als Kunde bezeichnet, mitunter zwei oder sogar drei Jugendamtsmitarbeitern gegenüber. Von "Waffen- oder Chancengleichheit" kann hier sicher keine Rede sein.  

 

Die Fachkraft hat aber auch die Möglichkeit dem Kunden (Klient) die Teilnahme eines Bestandes zu verweigern, in dem die Fachkraft ganz einfach den Termin absagt. Im familiengerichtlichen Verfahren müsste das Gericht dann gegebenenfalls überlegen wie es mit dieser Situation umgeht. Beim Einsatz eines Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes ist das Gericht berechtigt und verpflichtet dessen Tätigkeit zu leiten (§404 ZPO), kann also auch dem Gutachter anweisen, die Teilnahme eines Bestandes des Klienten zuzulassen. 

 

Jugendamtsmitarbeiter, Verfahrensbeistand, Ergänzungspfleger (Umgangspfleger) oder Vormund unterstehen dagegen nicht der Leitung durch den Familienrichter, wenngleich der Verfahrensbeistand und der  Ergänzungspfleger in einem nicht unerheblichen Abhängigkeitsverhältnis zum Richter stehen, da der Richter diese bei Missliebigkeit nicht mehr in neuen Fällen bestellen wird.

Hier kann es daher so sein, dass die Fachkräfte dem Gericht nur mitteilen können, dass es nicht zu einem beabsichtigten Termin kam, weil der Klient mit Beistand erscheinen wollte oder erschienen ist, die Fachkraft dies aber nicht zugelassen hat. Der Familienrichter hat dann nur die Möglichkeit die Fachkraft zu bitten, ob sie nicht dies oder jenes so oder so tun könnte. Dies muss aber immer so gestaltet werden, dass daraus nicht der Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme ableitbar wird.

Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind gegenüber dem Familienrichter weitestgehend unabhängig. Hier gilt Weisungsgebundenheit nur innerhalb des Amtes. Handelt die Amtsleitung trotz Notwendigkeit nicht, kann gegebenenfalls auf höherer Ebene interveniert werden, so wie z.B. im Fall Kazim Görgülü geschehen ist, wo der Präsident des halleschen Landesverwaltungsamtes, Thomas Leimbach, dem Landkreis Wittenberg den Vormundschafts-Fall Görgülü entziehen musste, und so die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit im Jugendamt Wittenberg wieder hergestellt wurde. 

Der Familienrichter kann auf Grund der Weisungsungebundenheit der Jugendhilfe wohl nur über das Mittel einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder Strafanzeige, wie auch umgekehrt der Jugendamtsmitarbeiter gegenüber dem Familienrichter versuchen, Einfluss auf das Verhalten einer bestimmten Fachkraft zu nehmen.

 

 

 

 

 

Hinzuziehung eines Beistandes im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit

Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)


§ 13 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html

 

 

Nun sind aber leider nicht selten Mitarbeiter von öffentlich-rechtlichen Verwaltungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unkundig, so etwa Herr Kasper, Mitarbeiter im Jugendamt Pankow, der sich ganz erstaunt zeigte, als die zu einem Gespräch am 04.06.2013 eingeladenen Eltern jeweils mit einem Beistand erschienen und Herr Kasper meinte, die Teilnahme oder Nichtteilnahme von Beiständen würde von ihm bestimmt werden. Auf den Hinweis des als Beistand erschienenen Familienberaters Herrn Thiel auf §13 SGB X musste Herr Kasper erst einmal in seinem Gesetzbuch blättern. Da fragt man sich, wie es um den Stand der sozialpädagogischen Ausbildungen an den einschlägigen Hochschulen und um den Stand der Weiterbildung an den einschlägigen Jugendämtern wie dem Jugendamt Pankow bestellt ist, wenn solche großen Wissenslücken anzutreffen sind.

 

 

 

 

 

 

Hinzuziehung eines Beistandes im familiengerichtlichen Verfahren

Die Hinzuziehung eines Beistandes durch einen Verfahrensbeteiligten (Mutter, Vater, etc.) vor dem Familiengericht ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt, das seit dem 01.09.2009 das bis dahin geltende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst hat:

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG

§ 12 Beistand

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__12.html

 

 

 

Nach der bis zum 12.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) konnte man in einem FGG-Verfahren mit einer beliebigen geschäftsfähigen Person als Bestand erscheinen.

 

 

§ 13 FGG [Beistände; Bevollmächtigte] - alte Fassung vor dem 12.12.2007

Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

 

 

Diese demokratie- und bürgerfreundliche Regelung erfuhr in der bundesdeutschen Praxis allerdings erhebliche Einschränkungen, die im Zusammenhang mit den weiterhin gültigen nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz von 1935 mit dem zuerst jüdische Rechtsanwälte aus dem Beruf gedrängt wurden und das nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Terrorregimes im Jahr 1945 und der Neuinstallation der Justiz in der Bundesrepublik Deutschland zur Kriminalisierung von Menschen benutzt wurde, die ohne Rechtsanwalt zu sein, anderen Menschen Beratung in rechtlichen Fragen anboten. Dieses dunkle Kapitel westdeutscher Nachkriegsgeschichte wartet noch darauf erhellt zu werden.

Doch es sollte noch schlimmer kommen, das NS-Rechtsberatungsgesetz wurde unter der damaligen Bundesjustizministerin Zypries (SPD) per 01.07.2008 zwar geringfügig modifiziert und durch das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) ersetzt, ganz so übel wie zu Hitlers Zeit, das konnten sich zwischenzeitlich nicht einmal mehr die im Bundestag vertretenen bürokratiefreundlichen Blockparteien leisten. Dafür wurde mit dem demokratiefeindlichen und bürokratiefreundlichen "Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts" vom 12.12.2007 der alte §13 FGG rigide zurechtgestutzt, in dem man von nun an die Beteiligung eines Beistandes vom Wohlwollen des Richters abhängig machte:

 

 

§13 FGG

...

(6) Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (PDF-Format BGBl. I S. 2840) m.W.v. 1.7.2008.

http://dejure.org/gesetze/FGG/13.html

 

 

 

Im

 

"Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2008 I 2026

G aufgeh. durch Art. 112 Abs. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009

 

 

wurde das ganze dann nur noch von §13 in §12 umsortiert:

 

§ 12 FamFG Beistand

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__12.html

 

 

Dass diese Einschränkung bürgerlicher Rechte zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger und zu Nutzen und Frommen der staatsumhätschelten Rechtsanwälte und der Ungestörtheit der Richterinnen und Richter durch den Bundestag abgesegnet wurde, sagt einiges über die dort versammelte (In)Kompetenz, bzw. die persönliche Interessenlage vieler Bundestagsabgeordneter. Im Deutschen Bundestag ist bekanntlich eine der höchsten in Deutschland anzutreffenden Dichte von Rechtsanwälten vorzufinden. Im Ernstfall heißt es dann in Selbstbedienungsmentalität: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuerst, Bürgerinnen und Bürger zuletzt. Oder wie es Karl Marx so schön ausdrückte: Das Sein bestimmt das Bewusstsein.

 

So kann man also beim Gericht einen Antrag auf Zulassung eines Beistandes stellen, in der Hoffnung, dass einem Gnade vor dem Herrn zuteil wird.

 

Sehr geehrter Herr Richter Ratlos,

hiermit beantrage ich gemäß §12 FamFG die Zulassung von Herrn Peter Thiel als meinen Beistand.

Herr Thiel ist Familientherapeut und arbeitet seit vielen Jahren mit hochkonflikthaften Familien im Trennungskonflikt. Herr Thiel ist auch als Umgangspfleger und Vormund für verschiedene Gerichte tätig.

Auf Grund der hier dem Gericht vorliegenden sehr schwierigen familiären Konfliktsituation ist die Hinziehung eines Beistandes, der über das erforderliche Fachwissen im Umgang mit Hochkonfliktfamilien verfügt, unabdingbar.

 

Ladungsfähige Adresse:

Peter Thiel

Beratungspraxis

Wollankstraße 133

13187 Berlin

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Herbert Traurig

 

 

Was sachdienlich ist und was nicht, wofür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht und wofür nicht, bestimmt seit dem 12.12.2007 der deutsche Richter in seiner unendlichen Weisheit.

Der richterlichen Willkür hat der Gesetzgeber durch die Übertragung von Generalvollmacht an den Richter zur Zulassung oder Nichtzulassung von Beistanden Tür und Tor geöffnet. Schöne neue Welt - der totalitäre Richterstaat ist wieder etwas näher gerückt. Warum sich über eine Neonazidemo in Dresden noch aufregen, wenn der Rechtsstaat von den eigenen Bundestagsabgeordneten demontiert wird.

 

Dresden protestiert gegen Neonazi-Aufmarsch

Tausende Menschen haben am Sonnabend in Dresden gegen einen Aufmarsch von Neonazis protestiert. Einem vom Bündnis "Geh Denken" initiierten Sternmarsch zum Theaterplatz schlossen sich nach Angaben der Organisatoren rund 12.500 Menschen an. Die Polizei sprach von einigen Tausenden weniger. Das Bündnis "Geh Denken", dem Parteien und Gewerkschaften angehören, richtet sich gegen die Vereinnahmung des Gedenkens an die Opfer der Bombenangriffe auf Dresden im Februar 1945 durch Neonazis.

...

Mehr Neonazis als beim 60. Jahrestag

Am Aufmarsch der rechtsgerichteten "Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland" (JLO) nahmen laut Polizeiangaben rund 6.000 Neonazis teil. Sie sprach von einem Zuwachs gegenüber dem Aufmarsch zum 60. Jahrestag der Bombardierung. Damals hatte die rechtsextreme Szene etwa 5.000 Gleichgesinnte mobilisiert.

15. Februar 2009

http://www.mdr.de/nachrichten/6130879.html

 

 

 

Da die Zulassung von Beiständen an den Familiengerichten sehr restriktiv behandelt wird, empfiehlt es sich mit der Antragstellung auf Zulassung eines Beistandes dem Gericht mitzuteilen, warum dies "sachdienlich sei und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht." Das ist zwar ein an und für sich idiotischer Akt, grad so als ob man als Wähler bei der Bundestagswahl gegenüber dem Wahlleiter nachweisen müsste, warum man wählen will und der Wahlleiter je nach Lust und Laune den Daumen hebt oder senkt.

Wer sich von diesem totalitären und fremdbestimmten "Spiel" nicht abschrecken lässt, sendet zweckmäßiger Weise rechtzeitig vor Beginn der Anhörung dem Richter ein paar Argumente, die für eine Zulassung des Beistandes sprechen, so z.B. Ausbildungszertifikate und Tätigkeitsnachweise des Beistandes als Familientherapeut, Sozialpädagoge, Umgangspfleger oder Vormund. Eine fachliche Kompetenz und damit Sachdienlichkeit kann damit als erwiesen gelten, nun gilt es das Gericht nur noch zu überzeugen, warum dafür auch "ein Bedürfnis" besteht. Das Bedürfnis kann in der besonderen Vertrautheit mit der als Beistand vorgeschlagenen Person bestehen, so etwa wenn der Verfahrensbeteiligte mit der als Beistand auserkorenen Person schon seit einiger Zeit in einem professionellen Beratungs- oder Coachingverhältnis steht. 

Doch letztlich bleibt es bei der totalitären Entscheidungshoheit des Gerichtes durch die die Bürgerinnen und Bürger entmündigt werden.

 

So können denn die folgenden Fälle nicht verwundern.

 

Beispiel 1

 

02.09.2010

Sehr geehrter Herr ...

1. Auf Ihre Eingabe vom 31. August 2010 ist nicht ersichtlich, dass Herr Thiel von der besagten Beratungspraxis beistandsfähig nach § 12 Satz 2 FamFG ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr Thiel vom Senat als Beistand zugelassen werden könnte, da eine Zulassung nur in denjenigen eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen eine Zulassung sachdienlich ist und hierfür ein Bedürfnis besteht (§12 Satz 3 FamFG). Grundsätzlich sollen sich Beteiligte von Rechtsanwälten vertreten lassen. Dieser Grundsatz soll nicht umgangen werden.

Der Senat müsste daher einen Antrag auf Zulassung von Herrn Thiel abweisen. Ohnehin könnten sie sich durch einen Beistand nur in einer mündlichen Verhandlung, nicht aber außerhalb einer Verhandlung vertreten lassen.

Der Senat geht daher davon aus, dass Sie keinen Antrag auf Zulassung des Herrn Thiel als Beistand stellen wollen.

...

Mit freundlichen Grüßen

in Vertretung des Vorsitzenden 

gez. Bisping

RiOLG

 

 

 

 

Beispiel 2

Über einen Antrag auf Zulassung eines Beistandes am Oberlandesgericht Naumburg wird von einem verfahrensbeteiligten Elternteil über eine Äußerung des Vorsitzenden Richters mitgeteilt:

 

"Herr ... hat Sie nicht zugelassen, weil dann ja jeder mit einem Beistand kommt und die Anwälte nichts mehr zu tun hätten."

SMS 07.12.2010

 

 

Dies als so geäußert unterstellt, braucht man sich nicht zu wundern, wenn den Bürgerinnen und Bürger das Vertrauen in den vormundschaftlichen Staat und die dieses System stützenden Altparteien zunehmend verloren geht. Der vormundschaftliche Staat ist mit dem Ende der DDR nicht gestorben, in den Amtsstuben der Staatsbürokratie lebt er ungeniert fort. Heute gibt nicht mehr die SED die Marschrichtung vor, sondern das Oberlandesgericht in seiner unendlichen Weisheit, getreu dem Motto

 

§ 1 Das Oberlandesgericht hat immer recht

§ 2 Hat das Oberlandesgericht einmal nicht recht, tritt automatisch §1 in Kraft.

 

Hier in der Götterstube des Olymp weiß man, was gut für die Menschen ist und was nicht, wann der Bürger einen Beistand haben darf und wann nicht. Warum nicht gleich die SED neu gründen damit diese die Regierungsgeschäfte in Sachsen-Anhalt und anderswo übernehmen kann.

Trotz alledem, Resignation ist nicht angesagt, wer sich nicht wehrt, kommt an den Herd, so die Frauenbewegung und da kann man ihr ausnahmsweise einmal uneingeschränkt zustimmen. Wer also mit einem Bestand bei Gericht erscheinen will, der sollte dies auch angehen. Bei einer Ablehnung des Beistandes durch den Richter in der Erstinstanz gibt es ja noch das Beschwerdegericht, das bisweilen - wenn auch selten - doch noch etwas Gutes tut und sei es nur, den Richter der Vorinstanz in die rechtsstaatlichen Schranken zu weisen.

Wer vor Gericht mit einem Beistand erscheinen will, ist gut beraten, dies dem Gericht rechtzeitig anzuzeigen und die Zulassung des Beistandes zu beantragen. Der Richter kann den Antrag der anderen Streitpartei übermitteln, die sich mit großer Sicherheit dem Antrag entgegenstellen wird. Dies wird dem Richter wiederum Grund genug sein, die Zulassung des Beistandes per Beschluss zu versagen, wogegen dann die Beschwerde eröffnet ist. Wir dürfen auf die ersten Urteile in diesem rechtsfreien richterlichen Gestaltungsraum gespannt sein.

Immerhin eine besondere Qualifikation für den Beistand verlangt auch das neue Rigiditätsgesetz aus dem Hause der Ex-Ministerin Zypries nicht. Es ist also möglich mit einem Nachbarn, der Tante, der Oma oder Bischof Huber als Beistand zu erscheinen, wenn der Richter die Teilnahme des Beistandes nicht ablehnt.

Die Teilnahme eines Bestandes wäre dann auch möglich, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte anwaltlich vertreten ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass der Verfahrensbeteiligte vorab mit seinem Anwalt Einvernehmen über die Teilnahme eines Beistandes herstellt, um unproduktive Kollisionen zwischen Beistand und Anwalt zu vermeiden. 

Ist der Beistand aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis, wird er in der Regel kostenlos tätig sein. Ist der Beistand eine professionelle Fachkraft, so etwa ein Familienberater, Familientherapeut, Sozialpädagoge oder Psychologe wird er oder sie wohl nur selten unentgeltlich tätig sein, sondern eine angemessene Honorierung für seine Tätigkeit in Anspruch nehmen. Bei Hinzuziehung eines Beistand, der sonst als professionelle Fachkraft tätig ist, sollte man je nach Schwierigkeit des Falls mit 20 - 40 € je angefangener halben Stunde rechnen. 

 

 

 

Beispiel 3

Ein Vater beantragt am 22.10.2009 beim Amtsgericht Warendorf - 9 F 444/07 - die Zulassung von Peter Thiel als seinen Beistand im Verfahren. Mit Beschluss vom 03.12.2009 wird der Antrag durch Richterin Peters mit der Begründung abgelehnt:

 

"...

Die Antragstellerin hat der Zulassung widersprochen. 

Das Gericht hat den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Zwar kann das Gericht gemäß §13 Abs. 6 FGG, das als Verfahrensrecht im hiesigen Verfahren nach Artikel 111 FGG-Reformgesetz, weiter anwendbar ist, Beistände zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.

Das Gericht hält die Hinzuziehung des Herrn Thiel als Beistand hier nicht für erforderlich. Der Antragsgegner wird weiterhin von seinen Prozessbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt ... vertreten, ... . Das darüberhinaus die Hinzuziehung eines Beistandes für die Interessen des Antragsgegners erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. 

Zudem war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dem Begehren des Antragsgegners widersprochen hat. Angesichts der Nichtöffentlichkeit der Sitzung würde durch die Zulassung des Beistandes der Anspruch der Antragsstellerin darauf, dass ihre Angelegenheit in Abwesenheit von Nichtbeteiligten in vertraulicher Atmosphäre erörtert werden kann, beeinträchtigt werden.

 

 

Das Argument der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens ist nun völlig abwegig, denn wenn der Gesetzgeber es hätte prinzipiell ausschließen wollen, einen Beistand im familiengerichtlichen Verfahren zuzulassen, dann hätte er es im Gesetz formuliert. Dies ist aber nicht geschehen, so dass davon auszugehen ist, dass auch im familiengerichtlichen Verfahren ungeachtet der sogenannten "Nichtöffentlichkeit" Beistände zugelassen werden können. Im übrigen ist der Beistand gerade keine Öffentlichkeit, sondern eben Beistand des Verfahrensbeteiligten. Und wenn ein  Verfahrensbeteiligter etwas in die Öffentlichkeit hinausposaunen will, dann kann er dies auch ohne Beistand tun, ein Verbot dies nicht zu tun gibt es nicht.

 

Die Argumentation von Richterin Peters hier noch einmal zusammengefasst: 

 

Die Zulassung eines Beistandes ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ich den Beistand zulasse oder die Antragsstellerin dem Antragsteller erlaubt, sich einen Beistand zu  nehmen.  

 

 

Die mögliche Reaktion des Beschwerdegerichtes. 

 

Der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf - 9 F 444/07 vom 03.12.2009 wird aufgehoben, weil die Begründung der Nichtzulassung des Beistandes nicht überzeugt.

 

Doch man sollte in die Richterschaft beim Oberlandesgericht keine zu hohen Erwartungen setzen, denn auch dort schätzt man das alte DDR-Prinzip "Im Dunkeln ist gut munkeln.

 

 

 

Beispiel 4

 

"Oberlandesgericht Naumburg

8. Zivilsenat

Senat für Familiensachen

12. Oktober 2010

8 UF 156/10

...

Sehr geehrter Herr ...

in der Familiensache 

betreffend den Umgang mit ...

werden Sie hiermit zu dem oben genannten Termin geladen.

...

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass mit einer Zulassung des Herrn Thiel als Beistand in der mündlichen Verhandlung nicht gerechnet werden kann.

...

gez. Feldmann

Vors. RiOLG

..."

 

 

Das klingt nun nicht besonders rechtsstaatlich, denn der betroffene Vater hat einen Antrag auf Zulassung von Peter Thiel als Beistand gestellt, über diesen Antrag ist ausreichende Zeit vor dem Anhörungstermin zu entscheiden, nicht aber erst unmittelbar vor dem Anhörungstermin, denn es kann dem Vater nicht zugemutet werden, Herrn Thiel für einen ganzen Tag Einsatz Berlin-Naumburg zu bezahlen, nur damit dieser dann von dem Hohen Gericht vor dem Gerichtssaal erfährt, dass er definitiv nicht als Beistand zugelassen wird. Das kommt einem dann schon recht naumburgisch vor. Schiller sprach im "Wallenstein" von seinen Pappenheimern, heute würde er wohl von seinen Naumburgern sprechen.

Dass man am Oberlandesgericht Naumburg mit Rechtsstaatlichkeit so seine Probleme hat, selbst das Bundesverfassungsgericht ist in Naumburg mehrmals auf Beton gestoßen, hat der Fall Görgülü eindrücklich gezeigt hat. Wollen wir hoffen, dass dass nur ein einmaliger schwerwiegender war und bleibt.

 

Vergleiche hierzu auch:

Rolf Lamprecht: "Fragwürdige Schweigepflicht. Plädoyer für ein Recht zur "Dissenting Opinion" bei den Obergerichten"; ZRP 4/2010

 

 

 

Beispiel 5

Ein Vater beantragt beim Amtsgericht Schwerin - 22 F 35/16 - die Zulassung von Peter Thiel als Beistand im Verfahren.

Die von Richterin Aschoff als Verfahrensbeiständin bestellte Rechtsanwältin Melanie Fandel, spricht sich mit Schreiben vom 27.09.2016 gegen die Zulassung eines Beistandes aus. Ein einleuchtendes Argument trägt sie nicht vor, statt dessen:

 

Es ist kein gesetzlich normierter Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner hier von einem Familientherapeuten in dem Verfahren begleitet werden muss. Für die Beteiligten stehen hier das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und die Gutachterin neben den Verfahrensbevollmächtigten, mit dem erforderlichen Fachwissen ausgestattet, zur Verfügung.

 

 

Frau Fandel hat offenbar nicht ausreichend Fachwissen, sonst wüsste sie, dass weder der Verfahrensbeistand als Vertreter des Kindes noch der Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes nicht die Aufgabe hat, den beiden Eltern im Gerichtstermin "zur Verfügung" zustehen. Die Argumentationsfigur, es gäbe keinen gesetzlich normierten Grund ist nun völlig daneben, denn der § 12 FamFG zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass er keine normierten Gründe anführt, wenn er aber keine Gründe anführt, können logischerweise dort auch keine gefunden werd und Frau Fandel agiert in der Rolle einer Pilzsammlerin, die in der Wüste Pilze sucht oder einer Gehörlosen, die sich ein Radio kauft, um Nachrichten zu hören. Für solche intellektuellen "Leistungen" braucht es keiner juristischen Ausbildung, womöglich wäre Richterin Aschoff besser beraten gewesen, sie hätte eine Kindergärtnerin als Verfahrensbeiständin bestellt und keine Rechtsanwältin, die noch nicht einmal über eine pädagogische Ausbildung verfügt, die für eine angemessene Vertretung kindlicher Interessen angezeigt scheint.

 

Mit Beschluss vom 20.10.2016 weist Richterin Aschoff den Antrag auf Zulassung eines Beistandes ab:

 

...

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung des Herr Peter Thiel wird zurückgewiesen. 

...

Nach §12 FamFG kann das Gericht Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Zu dem Termin am ..... 2016 ist das persönliche Erscheinen der Kindeseltern, die beide anwaltlich vertreten sind, angeordnet. Ferner hat das Gericht zu dem Termin die Vertreterin des Jugendamtes und die Verfahrensbeiständin geladen.

Die Hinzuziehung einer weiteren Person hält das Gericht nicht für sachdienlich.

 

 

 

Richterin Aschoff präsentiert hier gleich drei problematische Argumentationsfiguren, bzw. Begriffe. 

Zum einen behauptet sie, es bestünde keine Bedürfnis für die Zulassung eines Beistandes, was schlicht falsch ist, denn der Vater hat mit seinem Antrag ja genau ein solches Bedürfnis gezeigt. Es kann sich hier also nur um das singuläre Bedürfnis der Richterin selber handeln, keinen Beistand zuzulassen, warum, das erläutert die Richterin nicht, denn die Phrase:

 

Die Hinzuziehung einer weiteren Person hält das Gericht nicht für sachdienlich. 

 

ist eine reine Meinungsäußerung, genau so als wenn ein Bürger äußern würde, er halte die Sommerzeit für nicht sachdienlich, ein gutes Leben zu führen, ohne Gründe anzugeben, warum er die Sommerzeit für nicht sachdienlich halte.

Ein Argument, das tatsächlich inhaltlich getragen ist, fehlt in dem Beschluss, es handelt sich mithin um einen Beschluss nach richterlichen Gusto, man hätte hier also auch einen Automaten als Richter einsetzen können, der mit vorgestanzten Textschablonen der Sorte "Meine Suppe mag ich nicht" operiert.

Vielleicht kürzt man zukünftig die Juristenausbildung auf ein Jahr und setzt statt dessen vermehrt Roboter in der Rechtsprechung ein, die die fehlenden Ausbildungsinhalte der Richter durch genormte Satzschablonen ersetzen. 

Dass Richterin Aschoff dann noch von einer "Hinzuziehung einer weiteren Person", statt von einem Beistandes spricht, lässt vermuten, dass sie einen Beistand bestenfalls als einen Erfüllungsgehilfen des Gerichtes begreift, also eine Art Zeuge oder Gutachter, die zur Aufklärung beitragen sollen, nicht aber als das, was ein Beistand nun mal definitionsgemäß ist: ein Beistand.

Wollen wir hoffen, dass Richterin Aschoff in ihrem Leben nie Beistand braucht, sonst schickt ihr der liebe Gott in seiner Tageslaune womöglich ein Dromedar.

 

 

 

 

 

 

 

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

Beistände sollen "die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" vor Gericht" nicht "geschäftsmäßig betreiben". Dieser Vorgabe aus dem § 157 ZPO liegt das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz von 1935 zu Grunde, das mit Datum vom 01.07.2008 in das sogenannte "Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen", Kurztitel: Rechtsdienstleistungsgesetz, überführt wird, dem letztlich aber noch immer der nationalsozialistische Gedanke von 1935, der Exklusivität der Tätigkeit von staatlich zugelassenen Rechtsanwälten zu Grunde liegt, die als Teil der Rechtspflege der staatlichen Aufsicht und Zulassung unterliegt. 

Wenigstens wurden die gröbsten Unverschämtheiten des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetzes ab dem 01.07.2008 für ungesetzlich erklärt. Seither können alle Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen anbieten, d.h. ein Familienberater kann als Nebenleistung auch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten eines Klienten übernehmen, solange diese im Vergleich zu seinen sonstigen Tätigkeiten eine Nebentätigkeit bleibt.

 

Was aber ist unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "geschäftsmäßig" zu verstehen?

Ist der unbestimmte Rechtsbegriff  "geschäftsmäßig" das gleiche wie der unbestimmte Rechtsbegriff "berufsmäßig", ein Begriff, den wir im "Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern" vom 21.04.2005 finden. Dort wird bestimmt, dass eine Berufsmäßigkeit erst dann vorliegen soll, "wenn der Vormund mehr als 10 Vormundschaften führt" (§1) oder "die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet".

Den Maßstab aus dem "Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern" auf die Tätigkeit eines Beistandes angelegt, könnte dieser problemlos 10 Stunden pro Woche beistandschaftliche Tätigkeiten ausüben. 

Das Bundesverfassungsgericht konnte oder wollte darauf keine allgemeinverbindliche Antwort geben:

 

 

RBerG § 1

Rechtsberatungsgesetz kann unentgeltliche Rechtsberatung von Verfassungs wegen nicht verbieten

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden.

BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

 

...

 

Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, ...

 

 

 

 

Musterantrag für die Zulassung eines Bestandes im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Amtsgericht Musterstadt

Richter Mustermann

 

Aktenzeichen 1 F 123/09

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit beantrage ich gemäß § 12 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Zulassung von Herrn Werner Schlaumann als meinen Beistand im familiengerichtlichen Verfahren. 

Herr Werner Schlaumann ist als Familienberater, Familientherapeut und Umgangsbegleiter, sowie als gerichtlich bestellter Umgangspfleger tätig und verfügt über langjährige Berufserfahrung in den genannten Arbeitsfeldern.

 

Ladungsfähige Adresse:

 

Werner Schlaumann

Beratungspraxis 

Florentiner Straße 73

13187 Berlin

 

 

Die Zulassung von Herrn Werner Schlaumann ist sachdienlich, da Herr Schlaumann durch seine qualifizierte Herangehensweise und Fachkenntnis dem Bedürfnis des Kindes und seiner Eltern nach der Herstellung eines konstruktiven Miteinanders und der Findung einer kindeswohlförderlichen Regelung der beim Gericht aktuell anstehenden Fragen entspricht. 

Gleichfalls ist ein Bedürfnis für die Zulassung von Herrn Werner Schlaumann als Beistand vorhanden, da die besondere Sachkunde von Herrn Werner Schlaumann weder durch die unterzeichnende Antragstellerin, noch durch die sie vertretende Rechtsanwältin Frau Dr. Gutmensch ersetzt werden kann.

 

Mit freundlichem Gruß

Anna Hoffnungsvoll

 

 

 

 

 

Hinzuziehung eines Beistandes in behördlichen Angelegenheiten

In behördlichen Angelegenheiten können die Beteiligten sich von einem Bestand unterstützten lassen. Die Hinzuziehung eines Beistandes bedeutet für die Bürger gegenüber der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine kostensparende und dennoch oft wirksame Unterstützung. Die Justizkasse (und damit letztlich die Steuerzahler/innen) kann darüber hinaus erheblich entlastet werden, da kostenträchtige Beauftragungen von Rechtsanwälten über Beratungs- oder Prozesskostenhilfe oft unnötig werden.

Nach § 13 Absatz 4 Sozialgesetzbuch X hat ein Bürger das Recht, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen. Die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens einzuschalten, soll dabei die Chancengleichheit zwischen Bürger und Behörde steigern (Rixen, in LPK-SGB X 2004, § 13 Rn.1). 

 

 

Sozialgesetzbuch X

§13

Bevollmächtigte und Beistände

(1) ... (3)

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) ... (7)

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html

 

 

 

 

Vergleiche hierzu auch eine ausführliche Fallvorstellung in:

Pfad. Zeitschrift zum Thema Pflege- und Adoptionsfamilien ...

Herausgeber: 

PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

www.pfad-bv.de

 

 

So kann etwa ein Vater oder eine Mutter zu einer Besprechung im Jugendamt einen Beistand hinzuziehen. Etwaige berechtigte Datenschutzinteressen des anderen Elternteils sind dabei vom Mitarbeiter des Jugendamtes zu beachten. Allerdings gilt dies auch schon für den Fall, dass der Elternteil allein erscheint, denn auch wenn die beiden Eltern über das gemeinsame Kind in einer grundgesetzlich faktisch nicht aufhebbaren rechtlichen Verantwortungsgemeinschaft stehen, heißt dies nicht, dass ein Elternteil deswegen unbegrenzte Informationsrechte bezüglich des anderen Elternteils hat. Das berechtigte Informationsinteresse bewegt sich in den Grenzen, die für die angemessene Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung notwendig ist. So ist beispielsweise jeder Elternteil verpflichtet, bei das Kind betreffenden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, den anderen Elternteil unaufgefordert zu informieren, dies resultiert aus der Fürsorgepflicht jedes Elternteils gegenüber dem Kind. Dies gilt auch für nichtverheiratete Eltern, die vom Schutzgedanken des Grundgesetzes mit erfasst sind. Etwaige noch bestehende anderslautende gesetzliche Regelungen wie z.B. §1626a BGB sind verfassungswidrig und sollten gegebenenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

 

 

 

 

 

Rechtsprechung

OLG Hamm - 14 UF 135/14 - Beschluss vom 03.02.2015

Leitsatz: Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).


 

 

 


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