Kindeswohlgefährdung

 

 

 

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

08.09.2017

 

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Alkoholismus, Fremdunterbringung, Inobhutnahme, Kindesmisshandlung, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, körperliche Bestrafung, Körperverletzung, latente Kindeswohlgefährdung, Liebesentzug, Missbrauch, Misshandlung, Objektbeziehungstheorie, Objektkonstanz, Pflegefamilie, Schulpflicht, Sucht, Vernachlässigung

 

 

 

 

 

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.

Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.

Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.

Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.

Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.

die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.

die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

 

 

 

§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

 

 

Gewaltfreie Erziehung

Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 

 

 

§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

 

 

Allerdings zieht § 1631 BGB im Bereich leichter Gewalt und seelischer Verletzungen gegen Kinder im Gegensatz zu der Gewalt gegen Erwachsene keine automatischen strafrechtlichen Konsequenzen nach sich, wenn die Schlagenden die Eltern des Kindes sind. Kinder haben also faktisch nicht das gleiche Rechte auf körperliche und seelische Unversehrtheit wie Erwachsene. Schlagen und Misshandlung von Kindern durch Eltern gilt als nicht strafwürdig, solange es ein bestimmtes Maß an Erheblichkeit nicht erreicht (vgl. Rohmann, "Kind-Prax, 5/2004). Manche Menschen finden das möglicherweise in Ordnung, wie man an Hand der folgenden Zeitungsmeldung vermuten kann. 

 

 

"Klaps-Ermittlungen eingestellt

Berlin- Das Ermittlungsverfahren gegen Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge wegen umstrittener Äußerungen zur Kindererziehung ist eingestellt - kein Verdacht einer Straftat. Karge hatte auf einer CDU-Veranstaltung gesagt, in der Familienerziehung lasse er sich einen Klaps nicht verbieten. Grünen-Fraktionschef Volker Ratzmann hatte Karge daraufhin angezeigt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe Karge aber nur seine private Haltung kundgetan und nicht zielgerichtet zu Straftaten aufgefordert."

"BZ", 29.11.2005, S. 8

 

 

Man stelle sich einmal vor, Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge hätte geäußert, in der politischen Debatte lasse er sich einen Klaps gegenüber Gesprächspartnern nicht verbieten. Oder gar, in der politischen Debatte lasse er sich einen Klaps gegenüber Gesprächspartnerinnen nicht verbieten, was noch viel weniger den üblichen Gepflogenheiten entspräche, der Mann wäre wohl den letzten Tag Generalstaatsanwalt gewesen. So betrifft es aber "nur" Kinder und Herr Karge kann weiter in verantwortungsvoller Position, in der er über die Einhaltung verbindlicher gesellschaftlichen Regeln wachen soll, weiterarbeiten.

Eigenartiger Weise wird zwar das Schlagen des eigenen Kindes in der Regel gesellschaftlich und strafrechtlich toleriert, nicht aber das Schlagen eines fremden Kindes. Aus Sicht des Kindes dürfte es jedoch keinen großen Unterschied machen, ob es von den eigenen Eltern geohrfeigt wird oder von einer anderen Person. 

 

Ungestraft hauen darf man das eigene Kind übrigens nicht in allen deutschen Amtsgerichtbezirken. Das Amtsgericht Köln hat in einem Fall einer schlagenden Mutter schon mal die Rote Karte gezeigt und 75 Euro Geldstrafe gegen sie verhängt (vergleiche hierzu: Riemer, Martin: "Mutter ohrfeigt Tochter - 75 Euro Geldstrafe. Das elterliche Züchtigungsrecht nach dem `Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Kindererziehung", In: "Zeitschrift für Jugendkriminalität und Jugendhilfe", 4/2005, S. 403-408). 

Die Zumutungen die von Erwachsenen, meist von Eltern, an Kinder gestellt werden erscheinen im Vergleich zu den Zumutungen die Erwachsene an Erwachsene stellen, oft als nicht hinnehmbar. Kinder werden von ihren Eltern ausgeschimpft, mit Liebensentzug bestraft, bekommen einen Klaps auf dem Po oder auch eine Ohrfeige. Alles Handlungen die im allgemeinen unter Erwachsenen verpönt sind, es sei denn es handelt sich um Erwachsene aus, die man für gewöhnlich dem Trinkermilieu zurechnet. Würde man die gesellschaftlichen Maßstäbe, die für den Umgang zwischen Erwachsenen gelten auf den Umgang von Eltern und ihren Kindern (und umgekehrt anwenden), so würden sich wahrscheinlich einige Hunderttausend Mütter und Väter, aber auch ihre Kinder, die auf ihre Art auch Gewalt gegen die Eltern ausüben, in Haft befinden. Doch die Haftanstalten für Eltern sind vergleichsweise leer.

So weist die polizeiliche Kriminalstatistik für 2004 zwar die Anzahl von 497.365 Fällen von Körperverletzungen auf, davon 334.827 (vorsätzliche leichte) Körperverletzungen. Misshandlungen von Kindern werden unter der Rubrik Körperverletzungen mit vergleichsweise nur 2.928 Fällen benannt. Das heißt, der Anteil amtlich registrierter Körperverletzungen an Kindern liegt unter 1 Prozent. Wer glaubt, dies entspreche den Tatsachen und nicht der unterschiedlichen Anwendung verschiedener Maßstäbe auf ähnliches Deliktverhalten, dem ist wohl nicht zu helfen. 

 

http://www.bka.de/pks/pks2004/index.html

 

Trotz der vergleichsweise niedrigen Zahl von 2.928 Fällen kriminalpolizeilich erfasster Körperverletzungen an Kindern, begann im Jahr 2003 für 10.302 Kinder eine Vollzeitpflege in einer anderen Familie, für 27.111 Kinder eine Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform außerhalb des Elternhauses. In 8104 Fällen wurde das Sorgerecht vollständig oder teilweise nach §1666 BGB entzogen (die Sorgerechtsentziehungen nach §1671 BGB sind hier nicht mit erfasst) und in 27.278 Fällen fanden vorläufige Schutzmaßnahmen statt.  

http://www.destatis.de/basis/d/solei/soleiq33.php

 

Wenn in 8104 Fällen das Sorgerecht nach §1666 BGB entzogen wurde, dann kann man sich natürlich fragen, warum es nur 2.928 Fällen kriminalpolizeilich erfasster Körperverletzungen an Kindern gibt. Offenbar wurde vielfach von einer Strafanzeige abgesehen oder eine bereits gestellte Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

 

 

Wollte der Staat elterliches Verhalten gegenüber ihren Kindern mit dem gleichen Maßstab messen, wie er ihn an den Umgang unter Erwachsenen anlegt, so müssten jährlich Hunderttausende Strafverfahren geführt werden, in deren Folge Eltern zu Geldstrafe, Freiheitsstrafe auf Bewährung oder Freiheitsstrafe verurteilt würden. Tausende zusätzliche Kinderheimplätze müssten geschaffen werden, um all die Kinder aufzunehmen, deren Eltern eine Freiheitsstrafe absitzen müssen.  Doch das Problem wäre so nicht gelöst, sondern nur verschoben, da auch in Kinderheimen, sobald sie zu flächendeckenden Massenunterkünften elternloser und entwurzelter Kinder würden, Gewalt von Erwachsenen an der Tagesordnung wäre. Ganz abgesehen von der Frage ob die Trennung der Kinder von der Herkunftsfamilie nicht ebenfalls traumatisierend wäre. Alternativ wäre es denkbar Mutter-Kind oder Vater-Kind-Plätze in Strafvollzugseinrichtungen einzurichten. Für straffällig gewordene Mütter mit kleinen Kindern gibt es so etwas ja schon. Ob dies aus Sicht des Kindes auch immer sinnvoll wäre, scheint ungewiss.

 

Doch da solche Szenarien nicht weiter bringen, bleibt es vielen Kindern nicht erspart, unter Bedingungen aufzuwachsen, die man sich als Erwachsener nicht wünschen möchte. Und wahrscheinlich muss man als Außenstehender auch akzeptieren, dass manche Kinder ein schwieriges Schicksal tragen müssen, ohne dass bei den herrschenden Bedingungen von außen so viel daran geändert werden wird. Dies scheint eine derzeit unlösbare Kardinalfrage des Kinderschutzes zu sein, mit seinem Anspruch Kindern jederzeit helfen zu wollen und der Einsicht, dies nicht so tun zu können, wie es wünschenswert scheint.

Die russischen Autoren Arkadi und Boris Strugazki beschäftigten sich schon in ihrem 1964 erschienenen Buch "Ein Gott zu sein ist schwer; Es ist nicht leicht ein Gott zu sein", mit der auch philosophischen Frage des Umgangs mit dem Problem des einmischenden Helfen Wollens und der schmerzhaften Einsicht, dass man oft nicht helfen kann ohne selbst Schaden anzurichten.

Der spätere Einmarsch sowjetischer Truppen in Afghanistan scheint, neben den die damalige Sowjetführung motivierenden machtpolitischen Aspekten, auch ein Beispiel dafür zu sein, wie vermeintlich gutgemeintes, schließlich einen Zustand befördert der schlimmer als der ist, den man abzuschaffen vorgegeben hat. Millionen Menschen haben im Gefolge dieses ersten sowjetischen Einmarsches in Afghanistan durch Gewalt ihr Leben verloren.

 

 

 

 

   

 

Körperverletzung

Körperverletzungen an Kindern sind in Deutschland aus "religiösen Gründen" erlaubt. So will es die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten. Es muss also nur die "richtige" Körperverletzung sein, die man seinem eigenen Kind zufügt. Schneidet man einem Jungen aus "religiösen Gründen" die Vorhaut ab, dann ist das eine gute Tat, schneidet man einem Jungen ohne "religiöse Gründe" und ohne medizinische Indikation die Vorhaut ab, ist dies eine Straftat. Um diese seltsame Logik zu verstehen, muss man Bundestagsabgeordneter sein, denn nur in dieser politischen Höhe bleibt fehlende Logik ohne Folgen. 

Einer der wenigen mutigen Richter in Deutschland, der am Landgericht Köln tätig ist, hatte die rituelle "Beschneidung" von Jungen - also deren genitale Verstümmelung - als Straftat gewertet. Recht hat er, aber nicht alles was in Deutschland an Recht gesprochen wird, wird in Deutschland auch Recht. Manchmal geht das Unrecht vor, wenn es aus politischen Gründen als wichtig erscheint. Hier unterscheidet sich die Bundesrepublik Deutschland nicht von der untergegangenen DDR. Recht ist was nützt, das war damals so und ist heute so.

 

Ruck, zuck, Resolution Der Bundestag will Beschneidung weiter zulassen

19:55 Uhr

von Matthias Meisner und Rainer Woratschka

Der Bundestag will religiöse Riten weiter zulassen. Doch viele Abgeordnete hätten gern mehr Bedenkzeit gehabt. Die Resolution sei im "Hauruckverfahren" durchgesetzt worden, kritisieren die Grünen.

Berlin - Mit einer fraktionsübergreifenden Resolution gegen ein Verbot religiös motivierter Beschneidungen in Deutschland hatten die Parlamentarier den Juden und Muslimen ein „starkes Signal“ geben wollen. Doch nach der Linkspartei, die dabei von Anfang an nicht mitgegangen war, scherten am Donnerstag auch die Grünen aus. Der Antrag an die Bundesregierung, bis zum Herbst einen Gesetzentwurf zur Zulässigkeit einer „medizinisch fachgerechten Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen“ vorzulegen, wurde am späten Nachmittag lediglich von den Koalitionsfraktionen und der SPD im Bundestag eingebracht. Eine überwältigende Mehrheit stimmte dann für die Resolution, nach der die rituelle Entfernung der Vorhaut bei Jungen grundsätzlich für zulässig erklärt werden soll.

...

Die Resolution ist eine Reaktion auf das Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung von Minderjährigen aus religiösen Gründen vor kurzem als Körperverletzung gewertet hatte. Juden und Muslime, bei denen dieses Ritual zur religiösen Praxis gehört, hatten dagegen aufs Heftigste protestiert. Initiiert worden war der Bundestags-Vorstoß von Unionsfraktionschef Volker Kauder.

...

Eine Reihe von Abgeordneten blieb unsicher. Bei einer Probeabstimmung in der Grünen-Fraktion gab es nach Tagesspiegel-Informationen zwölf Gegenstimmen und 16 Enthaltungen. Zu den Kritikern des fraktionsübergreifenden Vorstoßes gehört der migrationspolitische Sprecher der Grünen, Memet Kilic. Er meint, durch die Zugehörigkeit zu jüdischen oder muslimischen Religionsgemeinschaften laste ein moralischer Druck auf den Eltern, den ihnen der Gesetzgeber nehmen müsste. Diese Chance werde jetzt verpasst. Statt deutlich zu machen, dass sich religiöse Traditionen und Gebräuche im Lichte von Medizin und Wissenschaft verändern müssten, signalisiere man die Bereitschaft, „die Rechtslage diesen Gebräuchen anzupassen“. Kinder seien nicht das Eigentum von Eltern, Religionsgemeinschaften oder Staat, heißt es in Kilics persönlicher Erklärung, die auch von der Grünen-Abgeordneten Viola von Cramon unterzeichnet wurde. Zu den Gegnern des Beschlusses zählte auch der FDP-Bundestagsabgeordnete Heiner Kamp. „Die körperliche Unversehrtheit von Säuglingen und Kleinkindern ist ein hohes Gut“, erklärte er.

...

http://www.tagesspiegel.de/politik/ruck-zuck-resolution-der-bundestag-will-beschneidung-weiter-zulassen/6898718.html

 

 

 

 

 

 

Kindeswohlgefährdung als Konstruktion

Ebenso unbestimmt wie der Begriff des Kindeswohls ist der Begriff der Kindeswohlgefährdung. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind Konstruktionen, was nicht bedeutet, dass eine solche Konstruktion nicht einen Nutzwert haben kann und im besten Fall auch dabei hilft, schweren Schaden von Kindern abzuwenden.

 

vergleiche hierzu:

"Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen"; Herausgeber Kinderschutz-Zentrum Berlin", 2000, 9. Auflage; gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

 

Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht, ist letztlich auch eine Frage die der jeweils Beurteilende entscheidet. ein und die selbe Situation wird von verschiedenen Menschen verschieden beurteilt. 

Das Glas ist halb voll oder das Glas ist halb leer. Ein Bild ändert sich mit dem Betrachter, wie man es bei dem Fotografen Steffen Jänicke nachlesen kann - www.steffen-jaenicke.de

 

Elternteile, denen vom Jugendamt oder vom Familiengericht vorgeworfen wird, sie hätten das Wohl ihres Kindes gefährdet, sehen das oft ganz anders. Dass Kind wäre gar nicht gefährdet gewesen, denn wenn es gefährdet gewesen wäre, hätten sie sich natürlich selber um Abhilfe bemüht. Eine Herausnahme des Kindes aus der Familie durch das Jugendamt stellt daher in den Augen der Eltern einen unzulässigen Raub des Kindes (Kinderklau) dar. 

 

 

Dass der Begriff der Kindeswohlgefährdung ein unbestimmter Begriff, mithin also eine Konstruktion ist, musste auch Peter Thiel, der Autor dieser Internetpräsentation erfahren, als er bei einer von ihm auf der Straße wahrgenommenen "Interaktion" einer Mutter mit ihrem ca. dreijährigen Kind, der Meinung war, das Kind würde von der Mutter misshandelt werden. Die Mutter zog das Kind auf dem Bürgersteig so hinter sich her, dass mir Angst und Bange wurde, als ich mich in die Situation des Kindes hineinversetzte. Ich konfrontierte die Mutter mit meiner Wahrnehmung und mit meiner Meinung, dass sie das Kind misshandle, diese herrschte mich an, dass es mich nichts angehe, was sie mit "ihrem" Kind mache und riss dabei das Kind hoch, so dass ich den Eindruck bekam, das Kind könne hier leicht ein Schleudertrauma bekommen. Ich meinte darauf hin, dass mich das sehr wohl etwas anginge und ich der Meinung sei, mir als Familienberater darüber auch eine Meinung bilden zu können und sie solle sich Hilfe vom Jugendamt holen. Die Mutter sagte daraufhin, dass sie schon mehrere Betreuer vom Jugendamt habe. Ich hatte inzwischen die Polizei angerufen, die Mutter rief inzwischen bei einem Freund an, der schließlich mit zwei anderen Männern auftauchte, worauf hin ich es auf Grund der männlichen Präsenz dreier unbekannter Herren vorzog, mich in den räumlichen Schutz einer Apotheke zu begeben und auf die Polizei zu warten.  Die hinzugekommene Polizei teilte schließlich mit, es läge nach ihrer Ansicht keine Misshandlung vor, sie hätten auch andere Zeugen befragt. Die Mutter hätte das Kind auch nicht geschlagen, worauf hin ich meinte, eine Misshandlung kann auch vorliegen, wenn man das Kind nicht schlägt, sondern "nur" hinter sich her zieht oder das weinende Kind anschreit. Immerhin teilte der Polizist mit, dass das Jugendamt informiert würde.

Wie dieses kleine Beispiel zeigt, gibt es ganz unterschiedliche Definitionen dessen, was eine Kindeswohlgefährdung oder Misshandlung sei. Und wie problematisch es für den von außen kommenden Beobachter sein kann, sich in guter Absicht in "interne" Familienangelegenheiten einzumischen. Hätte nur noch gefehlt, die Mutter hätte der Polizei erzählt, der fremde Mann wollte ihr Kind entführen. 

 

Der Begriff Kindeswohlgefährdung setzt sich aus den Begriffen Kind, Wohl und Gefährdung zusammen. Bei einer Kindeswohlgefährdung ist also das Wohl des Kindes gefährdet. Was ein Kind ist, darüber lässt sich sicher leicht Einigkeit  erzielen. Ein Kind im juristischen Sinne ist ein Mensch vom Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dass sich manche Erwachsene noch wie Kinder und manche Kinder schon wie Erwachsene zu benehmen scheinen, lassen wir hier einmal unberücksichtigt.

Eine Definition der Art: Eine Kindeswohlgefährdung ist eine Gefährdung des Kindeswohls, ist allerdings eine Tautologie. Hinzu kommt noch, dass der Begriff des Kindeswohls ebenso wie der Begriff der Kindeswohlgefährdung ein unbestimmter Rechtsbegriff, also letztlich immer konstruiert wird.

 

 

Vielleicht lässt sich wenigstens noch der Begriff der Gefährdung klären? Gefährdung leitet sich ab von dem Wort Gefahr, mittelhochdeutsch: gewäre. "Nachstellung, Hinterhalt, Betrug"; allgemein meint man damit die menschliche Sicherheit bedrohendes Unheil. Im Recht wird damit im weiteren Sinn die Möglichkeit eines Schadenseintritts und im engeren Sinn das Risiko eines zufälligen (unverschuldeten) Schadens bezeichnet. Eine Gefährdung ist nicht gleichzusetzen mit einer in der Vergangenheit vorgekommenen Schädigung oder einer in der Gegenwart ablaufenden Schädigung, da eine Gefährdung immer nur eine potentielle, nicht aber eine tatsächlich gegenwärtig passierende Schädigung ist. Tritt eine Schädigung ein oder hält diese Schädigung an, so ist diese trivialer Weise keine Gefährdung, sondern eine Schädigung. 

Das Kindeswohl ist genau genommen immer gefährdet. Auch die bestmöglichen Eltern, die kompetentesten Erzieher und Lehrer können nicht garantieren, dass das Kind nicht doch zu Schaden kommen könnte, sei es durch von Eltern verschuldete Unfälle, durch unerwartet auftretende Krisensituationen und tragische Ereignisse, vor denen kein Mensch und keine Familie gefeit ist. Die statistische Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Kindes ist hier allerdings relativ gering. Dass die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, nützt aber im Einzelfall dem betroffenen Kind sehr wenig. So z.B. im Fall der 16-jährigen Gymnasiastin Carolin Scholz, die am 7. Juli 2005 in der Rostocker Heide vergewaltigt und ermordet wurde. Wahrscheinlich von einem 29jährigen Mann, der erst eine Woche vorher nach 7jähriger Haft aus dem Gefängnis entlassen wurde (vgl. Bild Zeitung Berlin Brandenburg, 9.11.05, S. 16). Dass die Bildzeitung den mutmaßlichen Täter mit "Sex-Schwein" tituliert, mag die empörte Volksseele erreichen, dem Kind und den Eltern nützt es sicher nichts.

 

Da der Begriff der Kindeswohlgefährdung eine Konstruktion ist, hilft es letztlich auch nichts zur angeblichen Objektivierung einer Risikoabschätzung mittels eines konstruierten Test, mit ebenso konstruierten Grenzwerten zu benutzen. Hier wird lediglich in Form eines Zirkelschluss von einer Konstruktion auf die andere verwiesen. So zum Beispiel bei dem folgenden Test:

 

 

Child Abuse Potential Inventory (CAP VI) von Milner

Mit dem Test sollen zusätzliche standardisierte Informationen erschlossen werden, die zur Risikoabschätzung herangezogen werden. Der Test besteht aus 160 Fragen zu den Bereichen Stressbelastung, Starrheit der Erziehungsvorstellungen, Probleme mit dem Kind und der eigenen Person, Familienschwierigkeiten und soziale Probleme außerhalb der Familie.

Einer Skala zur Einschätzung des Misshandlungsrisikos wird ein Grenzwert zugrunde gelegt, der zwischen Nicht- und Misshandlern unterscheiden soll. Angeblich sollen damit nur sehr selten Nicht-Misshandler fälschlich als Misshandler eingeschätzt werden, während eine entsprechend häufigere Unterschätzung des Misshandlungsrisikos in Kauf genommen wird.

Anwendung durch:

Diplom-Psychologin Carola Wagner, 20.07.2005

 

  

 

Wer den unbestimmten Begriff der Kindeswohlgefährdung durch andere unbestimmte Begriffe ersetzen will, gleicht einem Durstigen der aus einem Sieb trinken will. 

Akrobatischen Begriffsdefinitionen zum Eingriff in das elterliche Sorgerecht wie die folgende helfen daher nicht weiter: 

 

"Rechtliche Relevanz bei Eingriffen haben die unteren Schwellen, d.h. das noch Hinreichen von Bedingungen bzw. die reale Gefährdung von Kindern durch Mangel."

Diplompsychologin Joanita Graul, Gutachten vom 28.02.2004 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Da fällt einem gleich der viel bessere Witz aus der Werbung eines Berliner Bettenladens ein: 

 

"Lieber auf Latten liegen, als unter Bohlen."

 

Hier wird in Anspielung auf Dieter Bohlen mittels Sprache wenigstens Erheiterung provoziert. 

Die als Gutachterin beauftrage Diplompsychologin Joanita Graul ersetzt den unbestimmten Begriff der Kindeswohlgefährdung durch die unbestimmten Begriffe "untere Schwellen" und "die reale Gefährdung durch Mangel". Was aber sind die "unteren Schwellen" und was ist "die reale Gefährdung durch Mangel"? Das weiß die Gutachterin vermutlich auch nicht. Aber es klingt erst mal fürchterlich wissenschaftlich und vermag den Eindruck von Kompetenz bei den Beteiligten hervorzurufen, so diese hinreichend ungeübt im Umgang mit Wortakrobatik sind.

 

 

 

Bei Eltern oder Pflegepersonen, bei denen eine massive temporäre oder chronische Beeinträchtigung versorgerisch, pflegerischer und erzieherischer Kompetenzen vorliegt erscheint die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Schädigung des Kindes  relativ hoch. Hier wird daher bei bekannt werden oft eine solche Kindeswohlgefährdung angenommen, mit der ein staatlicher Eingriff bis hin zur Herausnahme des Kindes aus der Familie gerechtfertigt erscheint.

 

Da das Kindeswohl jedoch immer gefährdet ist (das ganze Leben eines Menschen ist naturgemäß immer gefährdet und endet früher oder später in jedem Fall mit dem Tod), ist §1666 BGB wohl unzulänglich formuliert. 

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

 

Mit dem Gesetzestext wird wahrscheinlich eine Schädigung des Kindes und nicht eine Gefährdung gemeint. Wenn dem so wäre, so könnte man §1666 BGB auch so formulieren: 

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Schädigung des Kindes)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten geschädigt, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Schädigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

 

 

Wollte man dennoch den Begriff der Gefährdung beibehalten, müsste man wohl die folgende etwas schwer verständliche Formulierung benutzen:

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei einer nicht unwesentlich erscheinenden Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten nicht unwesentlich erscheinend gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die nicht unwesentlich erscheinende Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der nicht unwesentlich erscheinenden Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

Das klingt natürlich etwas sperriger, als die vom Gesetzgeber getroffene Formulierung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings verschleiert die im BGB verwendete Begrifflichkeit ein wenig die Tatsache, dass es keine Nichtgefährdung gibt. Gefahr als potentielle Möglichkeit des Eintritts von Schädigung ist ein Teil des Lebens. Zuzustimmen ist, dass Kinder das Recht haben sollen vor Schädigungen weitestgehend geschützt zu werden. einen absoluten Schutz gibt es jedoch nicht.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass das Maß einer Gefährdung nie objektiv ermittelt werden kann. Keiner kann genau prognostizieren, ob und wann ein Erdbeben eintritt, ob und wann ein Selbstmordattentäter ein Flugzeug auf eines der deutschen Kernkraftwerke steuert oder wann ein Elternteil sein Kind schwer misshandelt. Alles läuft hier daher auf den Begriff der Prognose hinaus, der hier ein Maß einer "gefühlten" Gefährdung ist. 

 

Zu den sogenannten Kindeswohlgefährdungen, also im hier als Kindeswohlschädigungen verstandenen negativen Einflussnahmen auf ein Kind, werden körperliche und seelische Misshandlungen, Vernachlässigungen und Verwahrlosungen gezählt. 

 

Doch auch der Begriff der Misshandlung ist wie der Begriff der Kindeswohlgefährdung ein unbestimmter Begriff. Dies sehen im Prinzip auch die Autoren Angela Bernecker-Wolff, Pieter Hutz, Hubertus Lauer, Elke Nowotny, Ute Thyen und Reinhart Wolff in der Broschüre:

 

"Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen"; Herausgeber Kinderschutz-Zentrum Berlin", 2000, 9. Auflage; gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 22 ff

 

 

so. Doch scheinbar hat ihre Erkenntnis sie so erschreckt, dass sie dann doch eine Konstruktion - und dies auch noch in Form einer Tautologie - vortragen: 

 

 

"Kindesmisshandlung

- ist ein das Wohl und die Rechte des Kindes 

(nach Maßgabe gesellschaftlich geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung)

- beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge

- durch Eltern oder andere Personen

- in Familien oder Institutionen 

...

- das zu nicht zufälligen, erheblichen 13 Verletzungen,

- zu körperlichen und seelischen Schädigungen

- und/oder Entwicklungsgefährdungen

 

eines Kindes führt,

 

die die Hilfe und eventuell das Eingreifen 

- von Jugendhilfe-Einrichtungen

- in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge

 

- im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen." (S. 26)

 

 

 

Und in der Fußnote 13 finden wir dann noch einmal die verwendete Tautologie auf den Punkt gebracht:

 

"13 `Erheblich´ ist eine Mißhandlung immer dann, wenn eine Jugendhilfeeinrichtung aufgrund fachlicher und rechtlicher Kriterien zum Eingreifen verpflichtet ist."

 

 

Anders gesprochen könnte man auch sagen, die Kriterien sind dann erfüllt, wenn die Kriterien erfüllt sind. 

 

Während verschiedene Formen direkter körperlicher Gewalteinwirkungen auf ein Kind auch für Laien häufig relativ leicht zu erkennen sind, trifft dies auf den Bereich emotionaler Misshandlungen oft nicht zu. Hier sind die anzutreffenden Formen von Misshandlung oft so subtil, dass sie für Laien, noch dazu wenn sie der Familie nicht so nahe stehen, kaum zu erkennen sein dürften. Letztlich kann man aber die Ergebnisse solcher oft jahrelang anhaltenden Misshandlungen bemerken, nämlich dann, wenn das Kind, der Jugendliche oder der junge Erwachsene in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen ist und z.B. Anzeichen einer Psychose, z.B. in Form der Schizophrenie zeigen. 

Es kann vermutet werden, dass emotionale Misshandlungen von Kindern gesellschaftlich wesentlich stärker toleriert werden, als die sonst üblichen Formen von Kindeswohlschädigungen. Andernfalls könnte man sich nicht die Vielzahl von jungen Patienten in Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtungen erklären, bei denen die meisten Eltern im Gegensatz zu körperlich gewalttätigen Eltern weiterhin das Sorgerecht innehaben dürften. 

 

 

   

 

 

Kindesmisshandlung

Eine Kindeswohlgefährdung stellt eine gegenwärtige oder zukünftige Situation dar. Eine Kindeswohlgefährdung kann auch in der Vergangenheit bestanden haben, dies ist aber auf die Gegenwart bezogen nicht weiter relevant. Man kann sich das in Analogie so wie ein in der Vergangenheit einsturzgefährdetes Haus vorstellen, das zwischenzeitlich saniert wurde und somit die Gefährdung nicht mehr besteht.

Ähnlich auch bei einer Gefährdungslage in dem folgenden Beispiel:

 

 

Feuerwehreinsatz

Kirchturmglocke abgestürzt

Eine 6,7 Tonnen schwere Trauerglocke rauschte in Schmargendorf fünf Meter in die Tiefe, als sie beim Läuten aus der Verankerung brach. Verletzt wurde niemand.

Berlin - Als sie bei einer Beisetzung geläutet wurde, brach die 6,7 Tonnen schwere Trauerglocke der Evangelischen Kreuzkirche in Schmargendorf aus ihrer Verankerung und stürzte im Turm fünf Meter in die Tiefe. Bei dem Vorfall am Dienstag wurde aber niemand verletzt, wie die Polizei mitteilte.

Der technische Dienst der Feuerwehr rückte mit Mitarbeitern und einem Kranwagen an, um die Glocke zu sichern. Sie steckt in dem 20 Meter hohen Kirchturm in etwa 15 Metern Höhe fest. Der Turm sei aber nicht einsturzgefährdet, so dass die Feuerwehrleute im Gebäude arbeiten können, hieß es. Die expressionistische Kirche am Hohenzollerndamm wurde 1927 bis 1929 nach Plänen von Ernst und Günter Paulus erbaut. (kda/ddp)

06.05.2008

www.tagesspiegel.de/berlin/Kirchturm-Glocke-Beisetzung-Feuerwehr;art270,2526127

 

 

 

Eine Kindeswohlgefährdung ist in diesem Sinne nicht strafbar. Im Gegensatz zum Begriff der Kindeswohlgefährdung beinhaltet der Begriff der Kindesmisshandlung eine konkrete, bereits eingetretene (erhebliche) Schädigung des Kindes. 

Was im konkreten eine Kindesmisshandlung ist, wird je nach Betrachtung differieren. Was in sogenannten Problemfamilien in Berlin-Wedding übliche Praxis sein mag, über die sich der zuständige Jugendamtsmitarbeiter abgewöhnt hat, aufzuregen, dürfte bei Akademikereltern in Berlin-Charlottenburg und dem dortigen Sozialarbeiter im Jugendamt schon als eine Kindesmisshandlung angesehen werden. 

Wie hier angedeutet ist also auch der Begriff der Kindesmisshandlung eine Konstruktion. In bestimmten Fällen, von denen die Zeitungen berichten, wird man bei allen Befragten eine hohe Übereinstimmung erzielen, dass es sich hier um eine Kindesmisshandlung handelt. 

 

 

Berlin-Neukölln

Haftbefehl wegen Kindesmisshandlung

Gegen einen 30 Jahre alten Mann ist am Sonntag wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung Haftbefehl erlassen worden. Der Wohnungslose soll den zweijährigen Sohn einer Bekannten aus Neukölln misshandelt haben.

Berlin - Wie ein Polizeisprecher am Montag mitteilte, habe die 31-jährige Mutter den Mann am vergangenen Freitag gebeten, während ihrer Abwesenheit auf das Kind aufzupassen. Nach ihrer Rückkehr bemerkte sie zahlreiche Hämatome am Körper des Jungen.

Laut Polizei alarmierte die Frau daraufhin am Samstag die Feuerwehr, die den Zweijährigen ins Krankenhaus brachte. Die Ärzte stellten schwerste innere Verletzungen fest. Nach einer Notoperation ist das Kleinkind den Angaben zufolge vorerst außer Lebensgefahr. Polizisten nahmen den 30-Jährigen, gegen den außerdem zwei Haftbefehle vorlagen, am Samstag fest. In seiner Vernehmung schwieg der Mann zu den Vorwürfen. Das Dezernat für Delikte an Schutzbefohlenen beim Berliner Landeskriminalamt (LKA) hat die Ermittlungen übernommen.

31.7.2006

www.tagesspiegel.de/berlin/Berlin;art114,1866046

 

 

Bei einem Klaps auf dem Po des Kindes werden die Meinungen darüber ob hier eine Kindesmisshandlung vorliegt, schon auseinandergehen. Dem Problem unterschiedlicher Ansichten kann man dadurch ein wenig begegnen, dass man zwischen leichter, mittlerer und schwerer Kindesmisshandlung unterscheidet.

Kindesmisshandlungen sind aber nicht nur physische, sondern auch psychische Einwirkungen. So etwa wenn eine Mutter ihrer siebenjähriger Tochter, die sich dafür ausspricht, zukünftig beim Vater leben zu wollen, unter Zeugen sagt, wenn sie zum Vater wechseln würde, dann würde sie den Kontakt zur Tochter abbrechen (26.05.2008). Eine solche Drohung stellt eine massive traumatische Belastung eines Kindes dar. Man kann daher davon ausgehen, dass die Mutter hier gegenüber ihrer Tochter eine Straftat begangen hat.

Die Handlung der Mutter dürfte aber auch eine Kindeswohlgefährdung darstellen, denn die Angst des Kindes vor dem Verlust seiner Mutter dürfte - wie man aus Erfahrungen psychotherapeutischer Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen weiß - ohne korrigierende Erfahrungen anhalten, was im Einzelfall zu schweren Entwicklungsstörungen führen kann. In so fern wäre nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe §8a das Jugendamt verpflichtet, hier in geeigneter Weise tätig zu werden, um die eingetretene und anhaltende Kindeswohlgefährdung wenn möglich abzuwenden.

Eine Strafanzeige gegen die misshandelnde Mutter kann hilfreich sein, die Mutter auf die Grenzüberschreitung ihres Handelns aufmerksam zu machen und Wiederholungen zu verhindern.

 

 

 

 

Schwelle staatlicher Eingriffe bei der Gefahr oder Vorliegen einer Schädigung des Kindes

 

 

 

Nah ist

Und schwer zu fassen der Gott.

Wo aber Gefahr ist, wächst

Das Rettende auch.

 

Friedrich Hölderlin

 

 

 

Wird eine Kindeswohlgefährdung von Amts wegen festgestellt, dann kann auch schon damit begonnen werden, ihr zu begegnen, sie rückgängig zu machen oder auszuschließen. Dies ist die Intention von §1666 BGB und auch des  § 8a  und §27 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.

 

 

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

§ 8a

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.

Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

 

 

 

 

§ 27 Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewähr-leistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) ... (3...)

 

 

 

Wird das Wohl des Kindes bei den Eltern aktuell nicht geschädigt, gibt es eine Rechtfertigung eines staatlichen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht- und die elterliche Erziehungspflicht nur unter der Voraussetzung, dass trotz angezeigter Hilfsmaßnahmen (§1666a BGB) eine Schädigung in der Zukunft nicht hinreichend sicher auszuschließen ist. Wer aber bestimmt das dafür anzuwendende Maß? 

 

Diese Frage führt zur Diskussion des Begriffs der Verantwortung. Da eine zukünftige Schädigung des Kindes nie vollständig auszuschließen ist, geht es für die professionell dem Kinderschutz verpflichteten Fachkräfte wie dem Familienrichter, dem Verfahrenspfleger, dem Sozialarbeiter im Jugendamt und dem Gutachter auch darum, Verantwortung für das Kind wahrzunehmen. Die Verantwortung geht in zwei Richtungen. Zum einen in die Richtung des Schutzes des Kindes vor zukünftigen Schädigungen, zum anderen in die Richtung des Schutzes des Kindes vor unangemessenen Interventionen, die selber Schädigungen des Kindes darstellen. Die professionellen Fachkräfte müssen in diesem Spannungsfeld leben und wenn notwendig Entscheidungen treffen. Wer es sich mit der Verantwortung leicht machen will, wird sich auf die scheinbare Sicherheit festlegen wollen, was in der Praxis oft heißt Herausnahme des Kindes aus der Familie. Hierbei kann man anscheinend nichts falsch machen, weil das Kind von den "schlechten Eltern" in die "gute Pflegefamilie" kommt. Der Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie bei gleichzeitigem Einsatz sozialpädagogischer Familienhilfe oder aufsuchender Familientherapie erscheint dagegen als unverantwortliches Risiko für das man nicht bereit ist, Verantwortung zu übernehmen.

 

Die Idee, dass der Staat Kindern eine bessere Entwicklung bei Ersatzeltern (Pflegefamilie, Heimunterbringung)  statt bei den leiblichen Eltern sichern müsste, obwohl das Kindeswohl bei den leiblichen Eltern nicht geschädigt wird, sie jedoch vielleicht nicht so gut sind wie andere Menschen, die nicht die Eltern der Kinder sind, führt in die Irre, ethisch und real praktisch. Letztlich würden damit Menschen selektiert in Menschen, die Kinder haben dürfen weil sie vom Staat für würdig erachten werden und die die keine haben dürfen, weil sie nicht gut genug für ihre Kinder wären. Zur Eugenik und zur Zwangssterilisation "kranker" und "asozialer" Menschen, so wie im Nationalsozialismus betrieben, ist es von dieser Haltung aus nur noch ein kleiner Schritt, der nächste Schritt führt zur Selektion menschlichen Lebens in lebenswertes und nichtlebenswerten Lebens, das in der Massenvernichtung von Menschen im Nationalsozialismus seine grauenvolle und perverse Umsetzung fand.

 

Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das in seinem Beschluss vom 04.09.2002 - 2 UF 228/02 feststellt 

 

"Das Recht der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht." 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 UF 228/02, Beschluss vom 04.09.2002, veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 17, S. 1316/17

 

 

 

Das Konstrukt Kindeswohlgefährdung bewegt sich naturgemäß zwischen zwei entgegengesetzten Polen. Auf der einen Seite wird wird nicht reagiert und das Kind kommt schließlich zu Schaden. Auf der anderen Seite wird interveniert, so z.B. mit einer Herausnahme des Kindes aus der Familie und die Betroffenen, in der Regel also die Eltern beschweren sich, dass zu Unrecht in ihr grundgesetzlich zugesichertes Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen wird. 

In diesem letztlich nicht auflösbaren Dilemma bewegen sich Jugendämter, Gutachter und Familienrichter. Wer das anders will, muss den totalen Überwachungsstaat Orwellscher Phantasie installieren, mit der unausweichlichen Folge, dies zeigt die jüngere deutsche Geschichte, dass schließlich Tausende von Kindern in die Gaskammern der Vernichtungslager geschickt werden oder im Bombenhagel der brennenden Städte sterben müssen.

 

Es ist ganz klar, dass das hier beschriebene Dilemma immer wieder dazu führt, dass von echter Besorgnis erfüllte Meldungen an die Ämter auf der einen und Denunziationen auf der anderen Seite kaum zu trennen sind. Dies ist auch ein Grund dafür, dass die übliche Gutachterei, mit ihrem Bemühen herausfinden zu wollen, was denn wirklich an den gegenseitig von Eltern erhobenen Vorwürfen dran wäre, in den meisten Fällen zum Scheitern verurteilt ist und letztlich immer ausgeht wie das Hornberger Schießen. Statt dessen, das kann man nicht oft genug wiederholen kommt es darauf, an, die Eltern zu befähigen ihrer gemeinsamen Elternverantwortung auch gemeinsam nachkommen zu können. Doch dafür ist dann angeblich kein Geld da, weil man es vorher für die Gutachter zum Fenster hinausgeworfen hat.

 

 

Beispiel

"Die gestörte Elternbasis wurde durch die Vorträge des Vaters, der seit Jahren eine Kindeswohlgefährdung A`s im mütterlichen Haushalt sieht, die durch ihn betriebenen Gerichtsverfahren und nicht zuletzt dadurch, dass er die Polizei zum mütterlichen Haushalt schickte, weiter vertieft, wobei die Ausgangslage die elterliche Trennung und die damit verbundenen persönlichen Kränkungen darstellen dürfte." 

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten für Amtsgericht Oschatz vom 20.07.2005, S. 51 

 

Die Gutachterin verliert sich hier in unbewiesene Spekulationen über Kränkungen des Vaters, die dazu geführt haben sollen, dass dieser unnötigerweise Polizei, Jugendamt und Gericht in Anspruch nahm. Es mutet schon seltsam an, dass einerseits Eltern ganz offiziell dazu ermuntert werden, mögliche Kindeswohlgefährdungen wahrzunehmen und sich gegebenenfalls auch mit den zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen, so z.B. in der in über 420.000-facher Auflage erschienenen Broschüre:

 

"Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen"; Herausgeber Kinderschutz-Zentrum Berlin", 2000, 9. Auflage; gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

Wenn Eltern es mit dieser Aufforderung aber ernst nehmen, kann es passieren, dass sie von einer Gutachterin asttestiert bekommen, ihnen würde es an der erforderlichen Bindungstoleranz mangeln. 

 

 

 

 

 

 

Beihilfe zur Kindeswohlgefährdung durch Fachkräfte

Den Anteil der Kindeswohlgefährdungen durch Aktivitäten von Fachkräften hat leider bisher noch niemand eingehend untersucht, wenngleich es einige Abhandlungen zu dem Thema gibt, so etwa:

 

Siegfried Bäuerle/Hans-Martin Pawlowski (Hg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler. Das Vormundschaftsgericht als Erzieher."; Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 1996

Uwe-Jörg Jopt: "Staatlich legitimierte Kindesmisshandlung im Familienrecht. Wenn Elternwohl Kindeswohl bricht."; Iin: "Zentralblatt für Jugendrecht" 2/1991; S. 93-102

 

 

Eine kaum beachtete Form von Beihilfe zur Kindeswohlgefährdung von Fachkräften stellen Aktivitäten von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten dar, die auf Anfrage eines Elternteiles, meist ist der Mutter, das Kind "therapieren". Bei den betreffenden Therapeuten handelt es sich in der Regel um individualpsychologisch fixierte Therapeuten, denen eine systemische Sicht auf das Kind als Symptomträger familiärer Konflikte und sogenannter identifizierter Patient völlig fremd ist. Da diese Therapeuten den Einfluss des familiären oder anderer Systeme wie Schule, Peergroup, etc., mehr oder weniger ausblenden oder ignorieren, kann sich letztlich an der Symptomatik des Kindes oder Jugendlichen nichts wesentliches ändern. Mit der begonnenen oder laufenden "Therapie" des Kindes gaukelt sich der Therapeut und der beauftragende Elternteil, bzw. sonst involvierte Fachkräfte vor, nun werde dem Kind geholfen.

"Therapie" als Form von Beihilfe zur Kindeswohlgefährdung ist mitunter auch in familiengerichtlich geführten Auseinandersetzungen zu beobachten. Hier wird das Kind, gelegentlich auch unter Beihilfe von Familienrichtern, einer "Therapie" zugeführt. Das Kind arbeitet in diesem Arrangement nicht selten aktiv mit, denn es hat sich mit den von außen einwirkenden maßgeblichen Kräften identifiziert und mit ihnen eine Koalition geschlossen (sogenanntes PAS).

Während der Zeit der "Therapie", werden die Kontakte zu dem Elternteil gekappt (Umgangsausschluss), der angeblich allein verantwortlich für die Symptomatik des Kindes ist. Nach "erfolgreich abgeschlossener Therapie", wann das ist, bestimmt der "Therapeut", wird der Kontakt des Kindes zum zwischenzeitlich ausgeschlossen Elternteil in aller Regel nicht wieder aufgenommen und es werden von Seiten der Fachkräfte auch keine Anstrengungen dahin gehend unternommen, denn, so die Begründung, man wolle doch nicht die in der "Therapie" erreichten Fortschritte (Symptomfreiheit des Kindes) aufs Spiel setzen. Eine solche "Therapie" führt also zwangsläufig zum Kontaktabbruch zwischen Kind und Elternteil. Das Kind verliert dauerhaft einen Elternteil, ein Umstand, der normalerweise jedem der davon hört betroffen macht. In diesem Kontext aber ist oft nur ein akzeptierendes Achselzucken oder sogar zustimmender Beifall wahrzunehmen, Grad so als ob man die Nachricht bekommen hätte Saddam Hussein wäre hingerichtet worden und das irakische Volk wäre nun von einem Alptraum befreit.

 

 

 

 

Kindeswohlgefährdung und Gutachter

Mitunter stellen Gutachter fest, dass sich eine Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil nicht ausschließen lässt, um im gleichen Atemzug vorzutragen, dass dieser Elternteil erziehungskompetent wäre.

 

Beispiel

 

"Frau X erreichte den T-Wert in der Gruppe Unbelasteter von 65, in der Gruppe der Belasteten von 50, d.h. der erste Wert gibt an, dass es bei Frau X Belastungsfaktoren gibt, die eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschließen lassen." (Gutachten S. 27)

 

"Seine Erziehung wie auch die der Kindesmutter kann als kompetent gelten, wenn Kontakte gefördert werden, ... .

Die Kindesmutter räumt ein, dass es einzelne Ohrfeigen gegeben hat, eine Wiederholung ist aber nicht zu befürchten, ... " (Gutachten S. 63/64

Diplom-Psychologin Margarete Pilotek, Gutachten vom 20.07.2010 für Amtsgericht Norden - 7 F  323/09 (SO) - Richter Reinders

 

 

Frau Pilotek benennt also einen Elternteil als erziehungskompetent, der seinen Kindern Ohrfeigen gegeben hat. Da möchte man gar nicht wissen, wo Frau Pilotek ihr Studium absolviert hat und ob sie von ihrem Professor auch "einzelne Ohrfeigen" bekommen hat, die dann in der Folge dazu führten, dass Frau Pilotek sich nun am Amtsgericht Norden in befremdlich erscheinender Weise zu Fragen der Erziehung äußern darf.

 

 

 

 

 

Fremdunterbringung des Kindes oder ambulante Familienhilfe?

Auch in Familien in denen aus der Sicht des Kindes dysfunktionale Strukturen vorherrschen, bauen Kinder Bindungen zu den Bezugspersonen (Eltern) auf. Ein "sicheres Bindungsverhalten" wird hier nicht anzutreffen sein, statt dessen wird man nach der Modellbildung der psychoanalytisch geprägten Bindungsforschung "unsicher-vermeidendes" und "unsicher-ambivalentes Bindungsverhalten" antreffen, das wie schon eingangs dargelegt, durch "desorganisierte und/oder desorientierte Bindungsanteile" ergänzt wird. 

Werden dem Jugendamt Familien bekannt, in denen Schwierigkeiten auftreten, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, so kommt es nicht selten vor, dass das Jugendamt beim Familiengericht auf eine Herausnahme des Kindes aus dem Elternhaus drängt. Das Gericht setzt in solchen Fällen regelmäßig einen Gutachter ein, der sich entweder der Auffassung des Jugendamtes nach Herausnahme des Kindes anschließt oder eine vom Jugendamt abweichende eigene Wertung abgibt. 

In einem Fall am Amtsgericht Osnabrück beauftragt die zuständige Richterin die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Beweisfrage:

 

"1. Welche Förderung bedarf A (Tochter - Anmerkung Peter Thiel)

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes sind erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.

Meyer

Richterin am Amtsgericht"

 

 

 

Die als Gutachterin beauftragte Theda Bekker antwortet darauf in ihrem "Familienpsychologische Gutachten" vom 28.03.2007:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. ...

 

2. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, die Erziehung und Förderung von A sicherzustellen. Somit ist ein Verbleib im Haushalt der Kindesmutter aus psychologischen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Infolge dessen wird empfohlen, das Sorgerecht ganz zu entziehen und auf einen Amtsvormund zu übertragen, da die Kindesmutter aus psychologischer Sicht als nicht erziehungsfähig einzustufen ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses in absehbarer Zeit der Fall sein wird.

 

3. Bezüglich Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes ist hier folgendes zu bedenken: 

Selbst wenn die Kindesmutter erfolgreich über längere Zeit abstinent bleiben könnte und mindestens ein Jahr bewiesen hätte, dass sie abstinent bleiben kann, wäre sie weiterhin auf Grund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der daraus resultierenden massiven Kindeswohlgefährdung als nicht erziehungsfähig einzustufen. Zusätzlich wäre sie auf Grund ihrer Charakterstruktur nicht in der Lage, sich von alkoholkranken, mitunter gewalttätigen völlig desolaten Sozialpartnern fern zu halten.

Auf Grund er abhängigen Persönlichkeitsstörung und der hinzukommenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen schädigenden Einflüssen zu schützen und A entsprechend dem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten und erziehen zu können.

...

A zeigt jetzt bereits im ... Heim, dass sie psychosoziale Elternschaft sucht und wünscht. Sie sollte deshalb möglichst bald in eine adäquate Pflegefamilie auf Dauer vermittelt werden.

...

Besuchskontakte zur Kindesmutter sollten nur nach ausreichender Festigung des Kindes und unter Abstinenz der Kindesmutter stattfinden, wenn das (knapp dreijährige - Anmerkung Peter Thiel) Kind Besuchskontakte der Kindesmutter wünscht, ...

Jedoch sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Kindesmutter sich konstruktiv zur Unterbringung des Kindes einstellen kann, da sonst hier Besuchskontakte nicht zu befürworten wären." 

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, Gutachten vom 25.03.2007 für Amtsgericht Osnabrück, S. 112-115

 

 

 

Mit Beschluss vom 19.06.2007 entzieht die zuständige Richterin den Eltern das Sorgerecht für ihre knapp dreijährige Tochter unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gutachten der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker:

 

"Die Sachverständige kommt in ihrem überzeugenden Gutachten zum Ergebnis, dass die Kindesmutter auf Grund einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, für A. zu sorgen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass A keine exklusive Bindungsperson hat."

 

Rechtschreibfehler "der Sachverständige" so im Original.

 

Weiter trägt die Richterin völlig gegensätzlich vor: 

 

"Zwar habe das Kind eine gute Beziehung zur Kindesmutter."

 

 

um dann völlig isoliert und ohne nähere Angaben vorzutragen: 

 

"Es habe jedoch auch eine Beziehung zu völlig Fremden."

 

 

Und schließlich:

 

"Auf Grund der hohen Eigenproblematik des Kindes, die einer speziellen Hilfe bedarf, ist es erforderlich, das Kind in einer geeigneten Pflegefamilie fremd unterzubringen.

 

Kein Wort der Richterin, zu der Möglichkeit, eine ambulante Familienhilfe einschließlich der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zu installieren, die dazu beitragen könnte, eine dauerhafte Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt zu vermeiden. 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

Die Erörterung einer solchen Möglichkeit wäre nach § 1666 BGB angebracht gewesen. Statt dessen wird beiden Eltern das Sorgerecht entzogen "und dem Jugendamt der Stadt Osnabrück als Vormund übertragen".

Die Mutter versucht in der Folge mittels einer Beschwerde vom 24.07.2007 beim Oberlandesgericht Oldenburg die Aufhebung des Sorgerechtsentzuges zu erreichen, erfolglos. Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Oldenburg lehnt mit Beschluss vom 08.08.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und gibt damit zu erkennen, dass er dem Antrag der Mutter keine Erfolgsaussicht einräumt. 

Die Mutter hält trotz der fehlenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ihre Beschwerde aufrecht, den das Oberlandesgericht mit Datum vom 31.08.2007 abweist. Pikant dabei, der zuständige Familiensenat mit den Richtern Hartlage-Stewes, Fiedelak und Wachtendorf, betitelt seinen Beschluss mit "In der Familiensache" betreffend den Umgang", obwohl es sich gar nicht um eine Umgangssache, sondern eine Sorgerechtssache handelt.

Zudem betitelt der 3. Familiensenat die als Gutachterin beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) als "Diplom-Psychologin (Beschluss S. 3). Man kann den Eindruck gewinnen, der Senat hätte die Beschwerde der Mutter und das Gutachten gar nicht gelesen oder nicht verstanden, was über die Rechtssicherheit im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg  wenig gutes aussagen würde.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen im Jugendamt dürften spätestens seit diesem Zeitpunkt "Rechtsicherheit" erlangt haben, um das Kind auf Dauer in einer Pflegfamilie zu "integrieren".

Am 28.01.2008 stellt Frau Kunert vom Adoptions- und Pflegekinderdienst im Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Osnabrück im Protokoll des Hilfeplangesprächs fest:

 

"...

Welche Ziele sollen erreicht werden?

- Die Integration von A in ihr neues Lebensfeld soll forciert werden. Sie soll Vertrauen in ihre jetzige Lebenssituation entwickeln.

- Eine intensive Eltern-Kind-Bindung zwischen A und den Pflegeeltern ist das absolut vorrangige Ziel.

- Ebenso soll eine geschwisterliche Beziehung zu B (Sohn der Pflegeeltern - Anmerkung P. Thiel) entstehen.

..."

 

 

Als vorrangiges Ziel der Jugendhilfemaßnahme "Fremdunterbringung bei Pflegeeltern" wird nicht etwa die Förderung des Kindeswohles angegeben, sondern

 

"- Eine intensive Eltern-Kind-Bindung zwischen A und den Pflegeeltern ist das absolut vorrangige Ziel."

 

 

Man kann den Eindruck gewinnen, es geht der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin Frau Kunert ganz im Stil der autoritären 60-er Jahre um Bindungsaufbau auf Kommando. Das Kind soll Vertrauen entwickeln und es soll eine "geschwisterliche Beziehung" zum Sohn der Pflegeeltern entstehen. Fehlt bloß noch, dass Frau Kunert schreibt, das Kind soll glücklich sein und wenn es nicht glücklich werden will, dann wird behördlicherseits nachgeholfen.

 

Im Hilfeplanprotokoll vom 28.01.2008 kritisiert Frau Kunert die "Herkunftseltern" und weist sie damit darauf hin, wer hier das Sagen hat:

 

"Herr und Frau X haben trotz einvernehmlicher Absprachen zur Besuchskontaktregelung mit dem APD einen Anwalt eingeschaltet, um intensive Besuchskontakte einzufordern. Die hierdurch deutlich gewordenen Vorstellungen und Haltungen auf Seiten der leiblichen Eltern sind sicherlich nicht mit dem Wohl A`s zu vereinbaren. Sie berücksichtigen weder A`s besondere Schutzbedürftigkeit als Kind mit traumatischen Erfahrungen noch die Erziehungsunfähigkeit der Mutter, bzw. die Einschränkungen des Kindesvaters." (S. 4)

 

 

Zu der Behauptung von Frau Kunert es hätte eine einvernehmliche Absprache zur Besuchskontaktregelung gegeben: 

 

"Herr und Frau X haben trotz einvernehmlicher Absprachen zur Besuchskontaktregelung ..."

 

erklärt die Mutter: 

 

"Es gab keine. Im Vorgespräch hatte Frau Kunert kurz angesprochen, wie Kontakte nach ihrer Meinung wohl aussehen könnten."

E-Mail vom 21.02.2008

 

Da fragt man sich dann schon, wer von den beiden womöglich lügt. Wie wir wissen lügt im Amt grundsätzlich niemand, denn das könnte zu einem Disziplinarverfahren führen. Lügen tun immer nur die Bürgerinnen und Bürger. Deshalb gilt bekanntlich auch die eiserne Regel im Amt: Glaube niemals einem Bürger / einer Bürgerin, denn es könnte sein, dass diese lügen.

 

 

 

 

 

Wunsch- und Wahlrecht bei Bestehen einer Kindeswohlgefährdung

Mitunter kommt es vor, dass sorgeberechtigte Eltern eine ihnen vom Jugendamt nahegelegte sozialpädagogische Familienhilfe ablehnen. Das ist erst einmal das gute Recht der Eltern. Hat dagegen das Gericht den Eltern eine Auflage erteilt, eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, so ist es von einer ohne diese Hilfe bestehenden Kindeswohlgefährdung ausgegangen - denn nur diese rechtfertigte Auflagen des Gerichtes gegenüber den Eltern.

Die Eltern sind also gehalten der Auflage des Gerichtes nachzukommen, da das Gericht sonst prüfen müsste, ob weitergehende Maßnahmen wie etwa ein Entzug des Sorgerechtes und die Herausnahme des Kindes aus der Familie notwendig wären.

Auch wenn die Eltern gehalten sind, der Auflage des Gerichtes nachzukommen, so besteht dennoch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Auswahl eines geeigneten Trägers fort:

Ein beim Jugendamt eingehender entsprechender Hilfeantrag der Eltern ist unter diesem Gesichtspunkt zu entsprechen, wenn "dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist".

 

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

 

 

Zumindest in Berlin scheint das Wunsch- und Wahlrecht nur auf dem Papier zu stehen. Die zuständigen Jugendamtsmitarbeiter, die dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach Möglichkeit entsprechen sollen, negieren oft die gesetzlichen Vorgaben und bearbeiten entsprechende Anträge der Eltern erst gar nicht. Statt dessen verweisen die Jugendamtmitarbeiter als einzige Alternative auf die von ihrem Jugendamt per Kooperationsvertrag gebundenen und im Sozialraum etablierten Träger. Wenn gegen die Wahl eines solchen Trägers erst einmal nichts spricht ist  dies aber noch kein ausreichender Grund, der eine Außerkraftsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes rechtfertigt.

Die Leistungsberechtigten können weiterhin auf die Wahl des von ihnen favorisierten Trägers bestehen. Lehnt das Jugendamt dies ohne ausreichende Begründung ab oder verweigert gar die Bearbeitung eines diesbezüglichen Antrages widerspricht das den gesetzlichen Vorgaben und braucht nicht hingenommen zu werden (03.06.2008)

 

 

 

 

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, immer die am am geringsten in das Recht der Eltern und der Kinder eingreifende Maßnahme anzuwenden, die geeignet ist, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

So können auf Anraten des Jugendamtes, dass auch die Funktion des staatlichen Wächters in Fragen des Kinderschutzes wahrnimmt, verschiedene Hilfen in Anspruch genommen werden, bei denen zu erwarten ist, dass damit einer Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann, so etwa einer über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommener Familienberatung, einer Familientherapie, eine sozialpädagogischen Familienhilfe, etc. 

Erst wenn diese Hilfen nicht in Anspruch genommen werden oder nicht geeignet sind, eine aktute Kindeswohlgefährdung abzuwenden, wäre eine kurzfristige Inobhutnahme des Kindes oder eine länger dauernde Fremdunterbringung angezeigt.

 

 

 

 

 

 

Schulpflicht und Kindeswohlgefährdung

Nach üblicher Anschauung stellt die Verletzung der Schulpflicht per se eine Kindeswohlgefährdung dar, auf die der Staat unmittelbar reagieren muss, sei es durch "weiche" Maßnahmen, wie Erziehungs- und Familienberatung oder Familientherapie,  oder wenn dies nicht das gewünschte Ergebnis bringt, dass das Kind wieder regelmäßig in die Schule geht, durch "harte Maßnahmen, so z.B. in dem den Eltern das Sorgerecht entzogen wird, das Kind mit der Polizei zur Schule gebracht wird, das Kind oder der Jugendliche in ein Heim kommt oder auch in die "Kinder- und Jugendpsychiatrie" eingewiesen wird.

Ob das alles viel nützt, ist nicht erwiesen, ob es mit dem vielbeschworenen Recht des Kindes auf Selbstbestimmung in Übereinstimmung zu bringen ist, erscheint zweifelhaft. 

Mitunter scheint es sogar Fälle zu geben, wo ein Kind unter sehr widrigen Bedingung aufwächst, nicht zur Schule geht und schließlich doch eine größere Kompetenz aufweist, als viele Kinder, die ohne Rücksicht auf Verluste durch das staatliche Schulsystem geschleift werden:

 

 

 

07. September 2006KAMPUSCH-TV

"Das ganze Land hat sich in Natascha verliebt"

Von Gerlinde Pölsler, Graz

Österreich im Kampusch-Rausch: Das erste Fernsehinterview mit der Ex-Entführten Natascha brachte dem ORF einen neuen Quotenrekord. Die Österreicher sind verblüfft, beeindruckt, neidisch - und schämen sich.

Graz - "Ich - mag - Natafa - Kampuf - faun." Marlena, fünf, zwei Zahnlücken, macht mit Nachdruck klar, dass sie nicht gedenkt, sich gegen acht Uhr abends vom Fernsehgerät zu entfernen: Würde sie doch damit das für 20.15 Uhr angesetzte Interview mit Natascha Kampusch versäumen. Das erste Fernsehinterview mit der für mehr als acht Jahre vermissten jungen Frau war ein Straßenfeger.

 

Kampusch im Interview: Knapp zehn Millionen vor den Bildschirmen

Mehr als 2,5 Millionen Zuseher und einen Marktanteil von 80 Prozent bescherte die Sendung dem öffentlich-rechtlichen ORF. Damit ist sie dessen meistgesehene Sendung, seit es in Österreich auch Privatsender und die Quotenmessung per Teletest gibt. Auch Menschen, die eigentlich nicht "dem Voyeurismus Vorschub leisten" wollen, schauten dann doch - und waren "berührt", wie jemand von sich selbst beichtete. Die meisten verfolgten das Ereignis zu Hause, manche in kleinen, privaten Runden mit Freunden oder der Familie.

In Lokalen sahen nur wenige zu. Gerade dort nämlich fanden sich die Kampusch-Resistenten: Im Grazer Café Uhu, bekannt für gemeinsames Fernsehen, hieß es: "Nein, Kampusch schauen geht nicht - es ist ja heute Fußball-Länderspiel mit Österreich."

Schon am Nachmittag gingen die Natascha-Festspiele los, weil auch die Printmedien nicht hintanstehen wollten: Das Magazin "News" sowie Österreichs größte Tageszeitung, das Boulevardblatt "Kronen Zeitung", veröffentlichten in ihren Donnerstagausgaben die ersten Print-Interviews und Fotos des "begehrtesten Gesichts der Welt", als das Frau Kampusch derzeit gehandelt wird. Dazu erhöhten sie ihre Auflagen, erschienen früher als üblich und schickten Straßenverkäufer aus.

"Es ist ein Wunder"

Als Kampusch dann am Bildschirm erschien, machte sich Verblüffung und Bewunderung darüber breit, wie stark und selbstbewusst sie wirkte. "Es ist ein Wunder, dass sie nach so langer Zeit so beinand' ist", brachte es eine ältere Wienerin in der Nachrichtensendung "Zeit im Bild 2" auf den Punkt. Und rasch hatte die so lang Vermisste die Sympathie der Zuseher auf ihrer Seite, wie von vielen Zusehern zu hören und in Online-Foren zu lesen ist.

"Das ganze Land hat sich in Natascha verliebt", schreibt Wolfgang Fellner, Herausgeber der eben neu auf den Markt gekommenen Tageszeitung "Österreich". Respekt nötigt vielen ihre "soziale Kompetenz" ab - dass sie viel Geld in einen Opferfonds stecken und Rücksicht auf die Mutter von Wolfgang P. nehmen wolle. Schon kurz nach Ende des Interviews verkündete die Moderatorin beim "Runden Tisch" zum Thema: "Die Spendenhotline läuft heiß."

Vor allem eines können die Österreicher kaum fassen - und es hinterlässt viele beschämt und ratlos: wie gebildet Kampusch ist und wie gewählt ihre Sprache. Auf die meisten wirkte sie sehr selbstbewusst, ihr Aussagen waren reflektiert. Schon beim "Runden Tisch" war das ein großes Thema: Ihr Anwalt meinte, er würde allen seinen Mandanten wünschen, dass sie so eigenständig agierten wie Kampusch.

"Freiheit für Natascha Kampusch!"

Die große Frage, die der "Österreich"-Herausgeber auf den Punkt brachte: "Warum weiß ein Mädchen, das nie eine Schule besucht hat, mehr über die Welt und das Leben als diejenigen, die jeden Tag acht Stunden pauken müssen? Was läuft falsch an unserem Bildungssystem?" Hämisch schreibt jemand in einem Online-Forum: "Wie ist es möglich, dass ungefähr acht Millionen Österreicher in eine Lage geraten konnten, dass sie vor dieser 18-jährigen erbleichen, während ihnen aufgeht, dass sie selbst nur hilflos stammeln können? Kampusch ist eine Aufforderung, ihren Trainingsrückstand aufzuholen."

Was allerdings manche auch beschäftigt, sind Zweifel an Kampuschs Authentizität. Inwieweit ist Natascha wirklich so stark, wie sie erscheint? Manche Antworten hätten "eintrainiert" gewirkt, meint eine Zuseherin; man habe doch den Eindruck, es sehr stark mit einem "Medienprodukt" zu tun zu haben, eine andere.

Aber auch weniger wohlwollende Meinungen werden laut. Nicht nur die Medien, Kampuschs Beraterteam und die "dummen" Leute, die sich das alles anschauen, werden etwa auf Online-Foren heftig kritisiert. Auch der junge Medienstar selbst ist Ziel von Angriffen. Dies hat offenbar gerade mit Kampuschs starkem Auftreten und der Intelligenz, die sie vermittelt, zu tun. Einige behaupten: "Die spielt ja das alles nur", und überhaupt sei die ganze Geschichte unglaubwürdig. Häufiges Thema ist auch, dass sie "für ihr Leben ausgesorgt" hat. Der Neid darauf ist oft offensichtlich: "Spendenkonto für eine Millionärin?", meint einer provokant in einem Posting. Und manche unterstellen Kampusch, ausgekocht und berechnend zu sein.

Die wesentliche Stimmung ist heute aber: Wohlwollen, Respekt, und: Jetzt haben wir sie gesehen, und jetzt soll man sie in Ruhe lassen. Oder wie es die "Presse" formuliert: "Freiheit für Natascha Kampusch!" Dass sie die bekommt, ist freilich unwahrscheinlich - denn das Interesse an ihr ist noch lange nicht erloschen.

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,435765,00.html

 

 

 

Vergleicht man eine anhaltende Kontaktverweigerung eines Kindes mit einer andauernder Schulverweigerung eines Kindes so fallen einige Parallelen aber auch Unterschiede auf. Die Schulverweigerung eines Kindes hat häufig bestimmte Gründe, die ebenfalls ernst zu nehmen sind. So z.B. ständiges Misserfolgserleben des Kindes in der Schule, Mobbing durch Mitschüler, Gewalt durch Mitschüler, unpädagogisches Verhalten von Lehrern, etc. Gleichwohl zieht daraus in der Regel die wenigsten Eltern den Schluss, dass das Kind von nun an nicht mehr in die Schule gehen solle, sondern die Eltern suchen das Gespräche mit dem Lehrer, einem Schulpsychologen oder stellen das Kind einem Kindertherapeuten vor. Auch die Schule und gegebenenfalls das informierte Jugendamt überlegen, wie dem Kind geholfen werden kann, wieder regelmäßig am Schulbesuch teilzunehmen. Sogar das Familiengericht richtet dann und wann als womöglich letzte Notbremse eine Sorgerechtspflegschaft mit dem Auftrag der Sicherstellung des Schulbesuches ein.

 

 

Da eine Schulpflichtverletzung nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung darstellen muss, kommt es zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall darauf an, diese auch konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen. Mitunter gelingt ein solcher Nachweis gut, mitunter gelingt er gar nicht oder wird weniger überzeugend geführt, so etwa, wenn die Eltern für eine häusliche Beschulung sorgen, das Kind sozial gut integriert ist und auch sonst Symptome keine üblicherweise als.

Ein strittiger Fall wurde Anfang 2007 am Amtsgericht Erlangen verhandelt. In einem diesbezüglich am 29.01.2007 getroffenen Beschluss des Amtsgericht Erlangen heißt es u.a.:

 

"...

2. Die Eltern ..., bzw. Dritte, in deren Obhut sich ... befindet, werden verpflichtet, ... zum Zwecke der Durchführung der Anhörung an das zuständige Stadtjugendamt Erlangen bzw. das in Amtshilfe tätig werdende Jugendamt des Bezirks Kalletal herauszugeben.

3. Das zuständige Jugendamt wird beauftragt und ermächtigt, das Kind notfalls durch Gewaltanwendung zur Anhörung zuzuführen und sich hierzu der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen..

...

 

Gründe:

...

Das Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

..."

Amtsgericht Erlangen - Beschluss vom 29.01.2007 - 006 F 01004/06

 

 

Nach dem Gerichtsbeschluss vom 29.01.2007 wurde das fünfzehnjährige Mädchen am 30.01.2007 zu einer Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord gebracht. Der gerichtlich als Gutachter beauftragte Dr. Schanda diagnostizierte in seinem "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" im schönsten Psychiatriedeutsch:

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

31.01.2007

 

 

Anstatt von Seiten des Gerichtes nun zu überlegen, wie unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer möglicherweise bestehenden Kindeswohlgefährdung, die zumindest Dr. Schanda festgestellt haben will, abgewendet werden könnte, so etwa durch die Festlegung einer Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB auf einen Ergänzungspfleger, stellte das Familiengericht am 01.02.2007 per Beschluss fest:

 

"1. Den Beteiligten X und Y wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge,

das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und die Vertretung bei Ämtern und Behörden für das gemeinsame Kind A ...

sowie das Recht andere Anträge nach dem Sozialgesetzbuch zu stellen 

entzogen.

2. Soweit in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, wird Pflegschaft angeordnet.

3. Zum Pfleger wird das Stadtjugendamt Erlangen bestimmt.

4. ...

5. ...

6. ...

 

 

 

 

Gründe

...

... Am 31.01.2007 hat der hinzugezogene Sachverständige Herr Dr. Schanda eine fachärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Aus dem Erstkontakt mit A ergab sich, dass bei ihr eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist. (ICD/10 F92.0)

Es besteht der dringende Verdacht einer damit einhergehenden erheblichen Gefährdung des Kindeswohls. A weicht in ihrer seelischen Gesundheit seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes ist derzeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Eine Behandlung ist dringend erforderlich, um A in die Lage zu versetzen, ein von ihr gewünschtes selbstbestimmtes und selbststrukturiertes Leben zu führen.

...

Bei dieser Sachlage kann der bestehenden akuten Gefährdung des Kindeswohls auf keine geringer einschneidende Weise begegnet werden, als hier in das Elternrecht zunächst im Weg der einstweiligen Anordnung einzugreifen und durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten sicherzustellen, dass das behandlungsbedürftige Kind schnellstmöglich der erforderlichen Behandlung und Therapie zugeführt wird." (S.4)

 

 

 

Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kann jedoch nur das Vormundschaftsgericht, nicht aber das Familiengericht vornehmen, wie dies hier möglicherweise der Fall war.

Nach §1779 BGB soll für eine Vormundschaft und damit gemäß §1915 BGB auch für die Ergänzungspflegschaft nach Anhörung des Jugendamtes eine geeignete Person ausgewählt werden. Erst wenn eine solche geeignete Person nicht vorhanden ist, soll nach §1791 c gesetzliche Amtsvormundschaft eintreten. Dies ist hier möglicherweise vom Gericht nicht abgeprüft worden, so dass in diesem Fall die Bestellung des Jugendamtes rechtswidrig wäre und erfolgreich angefochten werden könnte. 

 

Die Einsetzung des in den Konflikt bereits verstrickten und damit mutmaßlich auch befangenen Jugendamtes Erlangen als Pfleger hatte - nach Angaben des Netzwerk Bildungsfreiheit - www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html  (Stand 04.03.2007) - offenbar zur Folge, dass am 01.02.2007 Vertreter des Jugendamtes Erlangen, die zuständige Familienrichterin Frank-Dauphin des Amtsgerichtes Erlangen und fünfzehn Polizisten bei der Familie B. erschienen, offenbar in der Absicht, die Herausgabe des fünfzehnjährigen Mädchens A zum Zwecke "der erforderlichen Behandlung und Therapie" von dessen gegenüber staatlicher Fürsorge wohl wenig haltenden Eltern zu erzwingen.

 

Das 15-jährige Mädchen A wurde daraufhin offenbar acht Tage in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord stationär untergebracht, der selben Klinik in der der als Gutachter bestellte Dr. Schanda arbeitet (Vergleiche hierzu auch den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 11.02.2007 über ein Gespräch mit Dr. Schanda am 09.02.2007).

Eine solche Vermischung von Gutachterrolle und beruflicher Tätigkeit in der selben Einrichtung, in die ein Kind auch auf Grund der eigenen gutachterlichen Stellungnahme eingewiesen wird, stellt mit hoher Sicherheit ein unzulässige Vermischung der Rolle eines Gutachters mit der Rolle eines an der Klinik arbeitenden Arztes dar. Um solche möglichen Irritationen oder gar unzulässigen Handlungen auszuschließen, muss ein bestellter Gutachter im Interesse seiner Reputation darauf achten und das Gericht sicherheitshalber darauf hinweisen, dass dieses eine stationäre Unterbringung nicht in dem selben Hause anordnet, in dem der Gutachter auch als Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut arbeitet. 

Möglicherweise hat Dr. Schanda im Laufe der Zeit erkannt, dass hier eine solche nicht zu verantwortende Vermischung seiner beiden Rollen als Gutachter und angestellter Arzt in der Klinik eingetreten war, denn nach einer Klinikunterbringung vom 01.02. bis 12.02.2007 (vergleiche Jugendamtsbericht vom 15.02.2007) wurde das Mädchen durch das vom Gericht dazu ermächtigte Jugendamt Erlangen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord genommen und in einer "Jugendschutzstelle" untergebracht:

 

"X wurde nach 8 Tagen KJP Nürnberg vom Jugendamt Erlangen 3x verlegt, zunächst in ein Heim nach Schweinfurt (das wollte sie nicht behalten, offiziell wg. des zu erwartenden Medienrummels, inoffiziell, weil A dort sehr von den anderen Kindern abwich in ihrem Niveau - z.B. französische Bücher las... ;-))) ), dann in die Clearingstelle nach Würzburg (für jugendliche Intensivtäter!!!), schließlich nordöstlich von Würzburg in die Gegend von Haßfurt auf einen einsamen Bio-Bauernhof (eine Pflegefamilie, KEINE heilpäd. Einrichtung), genauer Aufenthaltsort unbekannt."

Mail vom 07.03.2007 an Peter Thiel

 

 

Die für das Kind vom Gericht bestellt Verfahrenspflegerin Claudia Schmid, eine Rechtsanwältin, die sich in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2006 für das Familiengericht als "Unterfertigte" bezeichnet, Gott weiß, was das sein mag, erklärte laut eigener Stellungnahme gegenüber dem Kind:

 

"Unterfertigte stellte sich erklärte ihre Position als Verfahrenspflegerin und stellte zu Beginn des Gespräches klar, dass Unterfertigte lediglich die Interessen von A im Auge haben.

Es sei an ihr zu überprüfen, ob es A in der KJP gut gehe und ggf. Vorschläge zur weitern Vorgehensweise zu unterbreiten. Entscheidungen könne Unterfertigte nicht treffen." (S. 3)

 

Nun wird hieraus nicht klar, dass die Verfahrenspflegerin das Mädchen auch darauf hingewiesen hat, dass es eine wichtige Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist, vor Gericht den Willen eines Kindes deutlich zu machen, wozu auch gehört, gegebenenfalls zu beantragen, dass das Kind aus eine Fremdunterbringung nach Hause entlassen wird.

Ansonsten gibt die Verfahrenspflegerin auf den sechs Seiten Ihrer Stellungnahme überwiegend die Meinung des Gutachters wieder, was natürlich nichts mit ihrer originären Aufgabe als Verfahrenspflegerin zu tun hat, denn der gerichtlich bestellte Gutachter kann sich gegenüber dem Gericht ja selbst artikulieren.

 

Mit Beschluss vom 16.02.2007 bestätigte das Familiengericht Erlangen den bestehenden Beschluss vom 01.02.2007 und verfügte ferner:

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

Wer aufmerksam lesen kann, wird wohl nicht umhin kommen, dass die von der Richterin getroffene Wortwahl suggestiven vorverurteilenden Charakter hat. Es heißt bei ihr nicht neutral formuliert: 

 

Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls entbunden.

 

sondern: 

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

was durch die Verwendung des Artikels "der" (Gefährdung) sprachlich darauf hinausläuft, dass eine solche Gefährdung bereits amtlich festgesellt wäre. Die juristische Feststellung einer solchen Gefährdung wird allerdings erst mit regulärem und beim Oberlandesgericht anfechtbaren Beschluss des Gerichtes getroffen. Bis dahin kann es nur die Vermutung einer Gefährdung geben, bei der es im Wege einer einstweiligen Anordnung, so wie hier ja auch geschehen, dennoch schon zu vorläufigen Interventionen des Gerichtes kommen kann.

Als neuer Sachverständiger wurde nunmehr Prof. Dr. Gottfried Spangler vom Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt. Im Beschluss vom 16.02.2007 heißt es dazu:

 

"Mit Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern X und Y wird der Sachverständige 

Prof. Dr. Gottfried Spangler

Lehrstuhl für Psychologie

der Universität Erlangen-Nürnberg

Bismarckstr. 6

91054 Erlangen 

betraut" (S. 2)

 

Offenbar sah das Gericht nun keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, denn der vorherige Gutachter Dr. Schanda wurde mit selben Beschluss der Aufgabe eine solche Frage zu beantworten, entbunden. 

Immerhin, Dr. Spangler arbeitet am Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg, von daher wird von ihm aus Gründen seiner wissenschaftlichen Reputation eine qualitativ bessere Arbeit als von einem der zahlreichen freiberuflich und auf weitere Aufträge von Familiengerichten angewiesenen Diplom-Psychologen zu erwarten sein, die dem Familienrichter nciht selten nach dem Munde schreiben, weil sie sonst riskieren, keine weiteren Aufträge mehr zu bekommen.

 

Gottfried Spangler: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Gottfried Spangler & P. Zimmermann (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

 

 

Während es in dem bis dahin vorliegenden cirka dreiseitigen schriftlichen "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" vom 31.01.2007, dass offenbar nach einer nur zweistündigen Kontaktzeit von Dr. Schanda mit dem Kind angefertigt wurde nur heißt: 

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

 

 

scheint Richterin Frank-Dauphin noch andere, nicht näher bezeichnete Informationen zu besitzen, denn sie schreibt in der Begründung zu ihrem Beschluss vom 16.01.2007:

 

"... Die getroffene Diagnose hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen verfestigt. Es liegt bei A nicht nur eine Schulphobie vor. Diese ist vielmehr Ausfluss einer schweren emotionalen Störung. ..." (S.3)

 

 

Während der Gutachter nur von einer

 

emotionalen Störung

 

spricht, sieht die Richterin offenbar schon eine

 

schwere emotionale Störung

 

als gegeben an. Woher sie eine solche Erkenntnis haben will, bleibt schleierhaft. Der Gutachter formuliert in seinem Expressgutachten zwar:

 

"Durch intensive Förder- und Rehabilitationsmaßnahmen, (kleine Gruppengröße und intensiv betreutes Schulangebot) könnte es A in diesem Rahmen gelingen, die Schule abzuschließen, da sie auf Grund der Schwere der Störung und der beschriebenen Selbstwertproblematik schnell ausgegrenzt werden würde. ..."

 

 

doch die Formulierung "der Schwere der Störung" ist nicht synonym mit der wertenden Formulierung "schwere Störung", sondern gibt lediglich an, das "die Störung" eine bestimmte Schwere hätte, so wie etwa auch ein Bleistift eine bestimmte Schwere hat, ohne dass man deswegen auf den Gedanken käme, der Bleistift wäre schwer.

 

Man darf auf die Arbeit  von Dr. Spangler wie auch auf den Ausgang des gesamten Verfahrens gespannt sein. Gut möglich, dass das ganze schließlich wie bei den sogenannten Wormser Prozessen endet. Schließlich gibt es noch ein Oberlandesgericht und wenn das nicht reicht, auch noch zwei weitere Gerichte, die sich der Sache annehmen können.

 

 

 

 

 

Kindeswohlgefährdung bei Intersexualität 

Wer sich ernsthaft mit dem Thema Kindeswohlgefährdung auseinandersetzt und dann erfährt, dass in Deutschland Eltern ihre intersexuell geborene Kinder mit der Hilfe von Ärzten verstümmeln können, ohne dass der staatliche Wächter des Kindeswohls wie das Jugendamt, das Familiengericht oder die Staatsanwaltschaft einschreiten, kann durchaus ins Rätseln kommen, wie ernst der staatliche Wächter denn nun seinen Auftrag versieht. Das Gegenteil scheint sogar der Fall zu sein. Eltern dürfen in Deutschland ihre Kinder sogenannten "medizinischen Behandlungen" aussetzen, bei denen bei den Kindern ein eindeutiges Geschlecht (meist "weiblich", wegen der technischen Machbarkeit") operativ und hormonell "erzeugt" werden soll. 

Je nach eigener Sichtweise wird man sagen, dass es sich bei den an den betreffenden Kindern vorgenommenen "operativen Eingriffen" um eine wohltuende medizinische Behandlung handelt oder  um eine Mißhandlung Schutzbefohlener, die nach Strafgesetzbuch § 225 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Je nach "herrschender Meinung" wird letztlich entweder eine kindeswohlförderliche Behandlung unterstellt oder eine Mißhandlung. Der derzeitige Expertenmainstream unterstellt die Fiktion einer kindeswohlförderlichen Handlung und so wird weiterhin mit Kinder "nur zu ihrem besten" umgegangen.

 

Wer sich zu dem Thema aus sicht der Befürworter derartiger "Eingriffe" formieren möchte, lese Aufsätze wie: "Zum aktuellen Stand der Intersextherapie" von Prof. Dr. med. M. Westenfelder vom Krankenhaus Maria Hilf, Klinik für Urologie und Kinderurologie in Krefeld in: "Der Urologe" 4/2004. 

Besagter Professor meint, das von ihm unter dem euphemistischen Titel "Intersextherapie" vorgetragene ärztliche Vorgehen gegen Kinder würde deshalb gerechtfertigt sein, weil 

 

"Kinder wollen entweder männlich oder weiblich sein

Eltern wollen entweder einen Jungen oder ein Mädchen

Menschen wollen einem Geschlecht angehören" (S. 383)

 

 

Dann behauptet dieser Professor Westenfelder noch: 

 

"Eine Nicht- oder Spätoperation wird heute von Psychologen überwiegend abgelehnt". (S. 393).

 

Der Professor verrät allerdings nicht welche Psychologen das sein sollen, vielleicht die, die an seiner Klinik arbeiten oder die die ethische Analphabeten oder einfach skrupellos sind.

 

Die erste und dritte Argumentation von Westenfelder ist ohne Belang, da Kinder rechtlich nicht über eine ärztliche Operation an ihren Körper entscheiden können. Die dritte Argumentation behauptet wohl unbewiesen intersexuelle erwachsene Menschen würden sich nicht mit ihrer ihnen gegebenen Körperlichkeit identifizieren können, sondern wollen einem Geschlecht, also männlich oder weiblich angehören.

 

Bleibt schließlich nur noch die zweite Argumentation als Rechtfertigungsgrundlage für die "Behandlung von Patienten mit Intersexualität" (S. 382). Bekanntlich werden die Einwilligungen zu solchen "Operationen" nicht von den nicht geschäftsfähigen Kindern gegeben, sondern von sorgeberechtigten Eltern, die "entweder einen Jungen oder ein Mädchen" wollen. Der Wille von Eltern soll also über das entscheiden, was Kindern in der Regel irreversibel angetan wird oder nicht angetan wird.

Es mutet da schon seltsam an, wenn die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries Anfang 2005 einen heimlichen Vaterschaftstest mit der Begründung des Recht des Kindes auf informelle Selbstbestimmung unter Strafe stellen will, andererseits in Deutschland das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung über seine geschlechtliche und sexuelle Identität nicht gesichert ist und vom Bundesministerium nicht zu erfahren ist, was es gegen diese an Kindern vorgenommenen Übergriffe zu unternehmen gedenkt oder ob seitens der Bundesregierung weiterhin ein anscheinend rechtsfreier Raum toleriert werden soll.

 

vergleiche hierzu:

Michael Groneberg, Michael (Hrsg.): "'Intersex' - Geschlechtsanpassungen zum Wohl des Kindes?; Erfahrungen und Analysen", Academic Pr., Ethik und politische Philosophie, 12; Freiburg, 2008

 

 

 

 

Literatur

Katharina Alexander: "1999: Ein Sozialarbeiter wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt - Kurzbericht über einen Aufsehen erregenden Fall."; In: "Sozialextra", 2000, 7/8, S. 12-13

Katharina Behrend, Uwe Jopt: Kinder sind Kinder! - Plädoyer für ein lösungsorientiertes Vorgehen auch bei Kindeswohlgefährdung. In: C. Müller-Magdeburg (Hrsg.),  Verändertes Denken - zum Wohle der Kinder. Festschrift für Jürgen Rudolph. Baden-Baden: Nomos. 2009, S. 153-163.

Michael Coester: "Inhalt und Funktion des Begriffs der Kindeswohlgefährdung - Erfordernis einer Neudefinition?; In: "Das Jugendamt", 1/2008, S. 1-9

Marie-Luise Conen (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Gerhard Fieseler / Anika Hannemann: Gefährdete Kinder - Staatliches Wächteramt versus Elternautonomie? In: ZkJ, 2006, S.117-123.

Astrid Fricke: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 41, 1999, S. 20-45

Gintzel; Schone, u.a.: "Kinder in Not, Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven sozialer Arbeit"; Münster, Votum-Verlag 1997

Michael Groneberg, Michael (Hrsg.): "'Intersex' - Geschlechtsanpassungen zum Wohl des Kindes?; Erfahrungen und Analysen", Academic Pr., Ethik und politische Philosophie, 12; Freiburg, 2008

Anika Hannemann: Schulpflichtverletzung der Erziehungsberechtigten als Kindeswohlgefährdung und Interventionsmöglichkeiten des Staates, in: PdR, 2005, S. 357-372.

Anika Hannemann /Johannes Münder: Schulpflichtverletzung der Erziehungsberechtigten und Einschränkungen der elterlichen Sorge, in: RdJB, 2006, S. 244-255.

Johannes Hildebrandt: "In der Hoffnung, dass Sie nicht das Jugendamt alarmieren. Anmerkungen zur Balance zwischen Dienstleistungs- und Schutzauftrag des Jugendamtes im Kontext des neugefassten §1666 BGB"; In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2008, S. 396-404

Micha Hilgers: "Psychotherapeutischer Umgang mit sexuellen und gewalttätigen Übergriffen in Familien"; In. "psychosozial", 2002, Heft IV, S. 99-109

"Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen"; Herausgeber Kinderschutz-Zentrum Berlin", 2000, 9. Auflage; gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Heinz Kindler; Susanna Lillig; Herbert Blüml, Thomas Meysen; Annegret Werner (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD); München: DJI-Verl. (2006) – Online-Handbuch

Michael Klein: "Kinder drogenabhängiger Eltern", In: "Report Psychologie"; 6/2003, S 359-371

Georg Kohaupt: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

Wolfgang Raack: "Kinderschutz - nicht ohne Kooperation mit dem Familien- und Vormundschaftsgericht", In: Jugendhilfe", 1/2008, S. 5-11

Dieter Reuter-Spanier: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131

Martin Riemer: "Mutter ohrfeigt Tochter - 75 Euro Geldstrafe. Das elterliche Züchtigungsrecht nach dem `Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Kindererziehung", In: "Zeitschrift für Jugendkriminalität und Jugendhilfe", 4/2005, S. 403-408

Stephan Rietmann: Aushandlungen bei Kindeswohlgefährdungen. Entscheidungsrationalitäten fachlich-öffentlicher Intervention. Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster (Westf.) vorgelegt von Stephan Rietmann aus Lüdinghausen, 2004 (liegt hier vor - Peter Thiel)

Josef A. Rohmann: "Leichte körperliche Bestrafung. Psychologischer Erkenntnisstand, fachliche und öffentliche Debatte. Teil 1", In: "Kind-Prax, 4/2004, S. 123-128

Josef A. Rohmann: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004

Joseph Salzgeber, Christian Vogel, Carola Partale: „Relevanz von Alkoholproblemen bei Sorge- und Umgangsregelungen aus psychiatrisch-psychologischer Sicht“; in „Familie und Recht“, 6/1991, S. 324-329

Josef Salzgeber; Christian Vogel; Carola Partale; Wolfgang Schrader: "Zur Frage der Erziehungsfähigkeit aus Medizinisch -Psychologischer Sicht bei gerichtlichen Fragen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 21, S. 1311-1322

Thomas Schauder: "Umgang während eines laufenden Verfahrens nach §1666 BGB. Überlegungen aus psychologischer Sicht vor dem Hintergrund Gewalt, Vernachlässigung und psychischer Erkrankung der Eltern bzw. eines Elternteils", In: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 3/2007, S. 92-96

Jochen Stork; Anna-Luise Thaler: Gibt es einen Weg aus der psychotischen Verklebung mit der Mutter? Die Geschichte einer Pseudodebilität.; In: "Kinderanalyse", 2/1996, S. 216-229

Martin Wazlawik: "AdressatInnen der Kinderschutzdebatte"; In: Karin Böllert (Hrsg.): Soziale Arbeit als Wohlfahrtsproduktion, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2011, Wiesbaden, S. 15-30. (liegt hier vor - Peter Thiel)

 

 

 

Rechtsprechung

Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. 

"Das Recht, der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. Vielmehr ist Voraussetzung für einen derart weitgehenden Eingriff in das Elternrechtrecht aus Artikel 6 II Satz 1 Grundgesetz, dass andernfalls das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes unter anderem durch unverschuldetes Versagen der leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen diese Gefährdung nicht abwenden können."

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 UF 228/02, Beschluss vom 04.09.2002, veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 17, S. 1316/17

vollständig in: "Das Jugendamt", 2003, S. 39

 

 


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