Stellungnahme zum 48-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Susan Helbig vom 30.08.2007

 

Familiensache: Frau X (Mutter) und Herr Y (Vater)

Gemeinsames Kind: A (Tochter) geboren: ... .2002

 

Amtsgericht Königs-Wusterhausen - Richterin Holzammer

Geschäftsnummer: 30 F 339/06

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 22.05.2007:

 

„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Regelung zur elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes A, geb am ... 2002 am besten entspricht. Dabei soll sich der Sachverständige insbesondere damit auseinandersetzen, ob Hinweise dafür ersichtlich sind, dass das Kind Erlebnisse entsprechend dem Verdacht der Kindesmutter, dass ein sexueller Missbrauch durch den Kindesvater erfolgte, hatte und ggfs. welche Maßnahmen zur Abwendung einer weiteren Kindeswohlgefährdung zu treffen sind.

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

„Der Sachverständige“ ist in vorliegenden Fall die Diplom-Psychologin Susan Helbig, also eine Frau, dies sei der Klarheit halber vorweg erwähnt.

 

 

 

 

II. Allgemeines

Anstatt die beiden Fragen des Gerichtes ohne Abschweifen klar und deutlich zu beantworten, trägt die Gutachterin sogenannte „Psychologische Befunde“ zur Tochter A, zur Mutter und zum Vater vor (S. 38-40). Anschließend trägt die Gutachterin Antworten auf von ihr selbst gestellte Fragen vor (S. 40-47), ehe sie dann endlich auf den beiden letzten Seiten des Gutachtens (S. 47-48) versucht, die beiden gerichtlich gestellten Beweisfragen zu beantworten.

 

Dabei behauptet die Gutachterin:

 

„Eine endgültige Klärung des Verdachts der Mutter, dass ein sexueller Missbrauch durch den Vater erfolgte, ist im Ergebnis der Begutachtung wie auch im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... nicht möglich.“ (Gutachten S. 47)

 

 

Dass die Gutachterin hier das vorherige eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erwähnt, kann als Suggestion verstanden werden. Durch die von der Gutachterin benutzte Wendung „wie auch“, wird eine verstärkende Koppelung zwischen einem vorherigen Ereignis (Verfahren eingestellt) und einem aktuellen Ereignis (Anfrage des Familiengerichtes) hergestellt, die durch das Familiengericht aber erstens nicht erfragt wurde und zweitens auf Grund des hier beschriebenen möglichen Suggestionseffektes bedenklich erscheint.

Die Gutachterin trägt aber vielleicht mehr zur Verwirrung als zur Klärung bei, denn sie trägt überhaupt nicht vor, was sie unter einen sexuellen Missbrauch im konkreten versteht, so dass man als Außenstehender nicht in die Lage versetzt wird, ihre Argumentation verifizieren oder falsifizieren zu können. Ist ein Zungenkuss eines erwachsenen Elternteils mit seinem Kind ein sexueller Missbrauch oder ist er keiner? Wenn die Gutachterin meint, ein Zungenkuss eines erwachsenen Elternteils mit seinem Kind wäre kein sexueller Missbrauch, dann kann man vorliegend mit Sicherheit ausschließen, dass ein solcher Missbrauch passiert wäre, denn andere umstrittene Handlungen als die eines (oder eventuell auch mehrerer) Zungenküsse zwischen Vater und Kind, so etwa Manipulationen an den Genitalien des Kindes durch den Vater oder anderes, werden weder von der Mutter vorgetragen, noch vom Kind berichtet.

Wenn man aber der Auffassung ist, ein Zungenkuss zwischen einem Erwachsenen und seinem Kind wäre ein sexueller Missbrauch, dann kann solcher wohl passiert sein, denn das Kind trägt als eine von zwei möglichen Zeugen vor:

 

„A. „Der hat die Zunge in meinen Mund gesteckt und mich geküsst... in den Mund rein“

SV: Und wie oft hat er das gemacht?

A: Einmal.“

Gutachten S. 29

 

 

 

Die Mutter berichtet:

 

„A habe erneut gefragt und haben dann gesagt, dass sie die Mutter küssen wolle. Sie sei mit geöffneten Mund und herausgestreckter Zunge zu ihr gekommen. Die Mutter sei ihr ausgewichen. A habe auf ihre Nachfrage geantwortet, dass der Vater sie so küsse.“ Gutachten S. 4

 

 

Wenn die Gutachterin abschließend vorträgt:

 

„Es sind aus den gutachtlichen Gesprächen keine Angaben von A benennbar, die das Küssen des Kindes seitens des Vaters mit der Zunge ausreichend detailreich und umfassend beschreiben und mit der Methodik der aussagepsychologischen Begutachtung analysierbar wären. Eine endgültige Klärung des Verdachts der Mutter, dass ein sexueller Missbrauch durch den Vater erfolgte, ist im Ergebnis der Begutachtung ... nicht möglich.“ (Gutachten S. 47)

 

 

Man kann sicher sagen, dass es die Gutachterin ist, der eine solche Klärung trotz der Aussage des Kindes:

 

„A. „Der hat die Zunge in meinen Mund gesteckt und mich geküsst... in den Mund rein“

SV: Und wie oft hat er das gemacht?

A : Einmal.“

Gutachten S. 29

 

 

nicht möglich erscheint. Unterstellt man, ein solcher vom Kind benannter Zungenkuss zwischen Vater und Kind wäre nicht passiert, so müsste man konsequenterweise auch davon sprechen, dass das Kind lügt. Lügt das Kind aber nicht, so ist der Vorfall zweifelsfrei passiert und der Vater würde lügen. Dass die Gutachterin hier Dichtung und Wahrheit nicht aufklären konnte, mag objektiven Grenzen der Wahrheitsfeststellung geschuldet sein oder auch der subjektiven Begrenzung der Gutachterin selbst.

Wenn der Vorfall wie vom Kind beschrieben, doch so passiert sein sollte, so kann die Mutter natürlich schlecht dem Kind einreden, es wäre nur eine Vermutung des Kindes, dass ihm dies passiert wäre. Das Kind würde in einem solchen Fall an seiner eigenen Wahrnehmung zweifeln müssen und auch das Vertrauensverhältnis zum Vater wäre belastet.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 05.11.2007

 

...

 

 

 

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