Stellungnahme zum 51-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Rita Hasan vom 07.01.2008 - tatsächlich wohl vom 07.01.2009

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A (Tochter) geboren am ... .2005

 

Amtsgericht Würzburg - 1 F 730/08

1. Richter Dr. Page / 2. Richterin Schramm

 

Beschwerdegericht Oberlandesgericht Bamberg - 7 UF 43/09

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

 

Beweisfrage des Gerichtes laut Beschluss vom 26.08.2008:

„Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Regelung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind A, geb. ... .2005 dem Kindeswohl am Besten entspricht. Insbesondere ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht. Weiterhin soll die Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenerstellung dazu Stellung nehmen, welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht.“

Richter Dr. Page, Beweisbeschluss vom 26.08.2008

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Richter Page stellt der von ihm am 26.08.2008 als Sachverständige (Gutachterin) ernannten Diplom-Psychologin Rita Hasan eine juristische Frage zur Regelung des Sorgerechtes, die zu beantworten jedoch nicht Aufgabe einer Gutachterin ist, sondern des Richters selbst. Von daher kann man meinen, dass der abschließende Vorschlag der Gutachterin in ihrem Gutachten vom 07.01.2009, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, für das Gericht irrelevant sein muss.

Im zweiten Teil seines Beweisbeschlusses fragt Richter Page, welche Umgangsregelung für den Elternteil getroffen werden sollte, "der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte". Nun hätte Richter Page korrekterweise und ergebnisoffen auch fragen müssen, welche Umgangsregelung getroffen werden sollte, wenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bliebe, denn auch bei der vom Grundgesetz favorisierten gemeinsamen elterlichen Sorge der beiden Eltern muss im Streitfall der Umgang konkret geregelt werden.

Durch die Unvollständigkeit der richterlichen Beweisfrage mangelte es im folgenden der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Rita Hasan offenbar an einer ausreichenden Orientierung bezüglich der verschiedenen und notwendigerweise in Betracht zu ziehender Optionen. Die Gutachterin folgt der Vorgabe des unvollständigen Beweisbeschlusses von Richter Page, in dem sie sich mit der Frage, ob die Beibehaltung der gemeinsame elterliche Sorge "dem Kindeswohl am Besten entspricht", nicht alternativ beschäftigte. Statt dessen diskutiert die Gutachterin lediglich die verengte richterliche Frage, ob der Entzug des elterlichen Sorgerechtes" ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht".

 

Die Gutachterin kommt offenbar zu der Auffassung, dass dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte. In einem nebulösen Satz schreibt sie:

 

„Um in der hochstrittigen Situation eine Klarheit für alle Familienmitglieder zu schaffen, ist zu erwägen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A e auf die Mutter zu übertragen.“ (Gutachten S. 50)

 

 

Nun geht es allerdings im familiengerichtlichen Verfahren nicht primär um Klarheit, welche auch immer die Gutachterin meint, sondern um das Pflichtrecht der Eltern zur Ausübung der Pflege und Erziehung ihres gemeinsamen Kindes und um das Recht des Kindes auf eine das Wohl des Kindes förderliche Wahrnehmung dieses Pflichtrechtes der Eltern. Seitens des Gerichtes wäre daher zu prüfen, ob ein Eingriff in die elterliche Sorge eines Elternteils dem Pflichtrecht der Eltern und dem Recht des Kindes entsprechen würde oder nicht.

Ob der Härte ihres Vorschlages auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Vater womöglich erschreckt, trägt die Gutachterin – möglicherweise auf Reduzierung des Schadens ihres Vorschlages bedacht – im gönnerhaft und peinlich wirkenden Duktus vor:

 

"Dem Vater solle ein angemessenes großzügiges Umgangsrecht eingeräumt werden. In Anbetracht der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern empfehlen sich hier längere Ferienaufenthalte jeweils am Stück." (Gutachten S. 51)

 

 

Doch das ist keine konkrete Antwort auf die richterliche Frage:

 

"welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht.“,

 

sondern eine Tautologie, denn das Gericht ist von Amts wegen gehalten eine "angemessene" Umgangsregelung zu treffen, so eine Regelung dem Richter denn notwendig erscheint oder von einer Partei beantragt worden ist.

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Betreuungsregelung

Im folgenden soll der irrelevante Ausflug der Gutachterin in die juristische Gefilde des Sorgerechtes / Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Versuch uminterpretiert werden, dem Gericht eine praktikable und dem Wohlergehen des Kindes förderliche Betreuungsregelung für die, zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens im Januar 2009, gut dreijährige Tochter durch die beiden getrennt lebenden Eltern vorzuschlagen, die, so dies überhaupt ermittelbar ist, „dem Kindeswohl am besten entspricht“. Da die Eltern gesetzlich gehalten sind, die Pflege und Erziehung ihres Kindes auch nach einer Trennung auszuüben, muss das Gericht im strittigen Einzelfall über die konkrete Form der Betreuung durch die beiden Eltern befinden. Dies ist allerdings nicht zwingend damit verbunden, einem Elternteil das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen, wie der Beweisbeschluss des Gerichtes womöglich suggeriert.

 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

 

 

 

Konkret muss das Gericht also überlegen, wie dem gesetzlichen Auftrag der persönlichen Verantwortung beider Eltern für ihr gemeinsames Kind so entsprochen werden kann, dass das Kind in der konkreten Lebenswirklichkeit die bestmöglichen Entwicklungs- und Lebensbedingungen erhält. Die Gutachterin schlägt hierzu dem Gericht in verklausulierter Form vor, das Kind in die Obhut ihrer Mutter zu geben, wozu es nach Ansicht der Gutachterin offenbar notwendig wäre, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Die Mutter ist im Juni 2008 von ... in das 177 Kilometer entfernte ...  gezogen, wo sie seither im Haus ihrer Eltern lebt. Der Rück- und Umzug der Mutter in das Haus ihrer Eltern und wohl auch in das Haus ihrer eigenen Kindheit kann tiefenpsychologisch als regressiver Akt verstanden werden, mit dem die Mutter das Scheitern ihrer Paarbeziehung mit Herrn Y durch das Eintauchen in die Rolle der von ihren Eltern nicht abgenabelten Tochter zu kompensieren sucht. Hier läge auch eine Gefahr für die Entwicklung von A, denn bei einem solchen als Regression der Mutter zu verstehenden Rückzug zu den eigenen Eltern nimmt die Frau und Mutter wieder die Rolle des Kindes und der Tochter der eigenen Eltern an, die entwicklungspsychologisch längst obsolet ist. Zentrale Identifikationsfiguren für A wären unter einer solchen systemischen Perspektive von nun an primär nicht ihre Mutter, sondern die Großeltern mütterlicherseits. Dass eine solche Konstellation für die Entwicklung von A nicht von Vorteil wäre, liegt auf der Hand. Im übrigen attestiert auch die Gutachterin der Mutter eine „regressive Position“ (Gutachten S. 45)

 

 

 

Die tatsächliche Betreuungssituation

Bedauerlicherweise stellt die Gutachterin in ihrem Gutachten den tatsächlichen Verlauf der Verbindung und der Trennung der Eltern nicht dar. Der Unterzeichnende hat sich dies daher noch vom Vater berichten lassen:

 

- Einzug der Mutter beim Vater am ... 2005

- Geburt von A am ... .2005

- Babyjahr/Erziehungsjahr der Mutter, Vater arbeitslos gemeldet

- Ende 2006 Vater in die Selbständigkeit, die Mutter noch bis ...  2007 in Elternzeit

- ab  ... .2007 Vollzeitjob der Mutter bei ...  in ...

- ab ...    .2007 kümmert sich der Vater allein um A, die Mutter ging um 6.00 Uhr zur Arbeit und kam täglich erst nach 17.30 Uhr zurück (der Vater musste daher seinen ... dienst vernachlässigen)

- Auszug der Mutter auf Grund eines entsprechenden Wunsches des Vaters am 01.06.2008 (nach vorheriger dreiwöchiger Ankündigung)

- sofortiger Umzug der Mutter nach ... 

- bis zum 31.07.2008 weiter in ... beschäftigt, den dortigen Beamtenjob hat sie zum ...  .2008 gekündigt

- ab 01.08.2008 Vollzeittätigkeit der Mutter beim ... in ...     .

- Gerichtsbeschluss im August 2008 = A bleibt beim Vater

- Mutter hatte Umgangsrecht jede Woche von Fr - So (17 Uhr - 17 Uhr)

- Begutachtung Ende des Jahres 2008

- Verhandlung und Beschluss des Amtsgerichtes am 09.02.2009

 

 

 

Statt einer kurzen chronologischen Aufzählung, die das Verständnis des Konfliktgeschehens erleichtert, berichtet die Gutachterin Nebensächlichkeiten aus Schriftsätzen der beiden gegnerischen Anwälte (Gutachten S. 2 ff), die ohnehin dem Gericht vorliegen und zudem Parteivorträge der streitenden Eltern sind und von daher für die gebotene objektive Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes mehr oder weniger wertlos sein dürften. Die Gutachterin berichtet weiter aus einem Bericht des Landratsamtes Würzburg vom 17.07.2008, offenbar ein Bericht des örtlich zuständigen Jugendamtes und aus einem Bericht der Verfahrenspflegerin Christine Versbach vom 09.08.2008. Beide von der Gutachterin selektiv vorgenommenen Berichte über Berichte anderer sind sicher ebenso wertlos und für das Gericht nicht von Interesse, weil dem Gericht wie auch die Schriftsätze der Anwälte im Original bereits vorliegend. Einen tatsächlichen Bericht über den „bisherigen „Sachverhalt“ wie von der Gutachterin in der von ihr gewählten Überschrift auf Seite 2 suggeriert, wird von ihr leider nicht gegeben.

 

 

 

 

Örtliche Kontinuität

Dass die Mutter nach ihrem offenbar am 01.06.2008 erfolgen Auszug aus der bisherig gemeinschaftlich genutzten Wohnung in ...  in das 177 Kilometer entfernte ...      zu ihren Eltern zog, hält die Gutachterin offenbar keiner Rede wert. Dies wäre aber für die Beantwortung der Frage der örtlichen Kontinuität wichtig gewesen, die die Gutachterin an keiner Stelle diskutiert (vergleiche Gutachten S. 46-50).

 

 

 

Psychosexuelle Entwicklung

Statt sich der wichtigen Frage der örtlichen Kontinuität zuzuwenden, fabuliert die Gutachterin:

 

„Berücksichtigt man diese Gegebenheiten sowie die Tatsache, dass A als weibliches Kind zu einer gelingenden psychosexuellen Entwicklung dringend auf die Präsenz einer weiblichen Identifikationsfigur in der frühen Kindheit angewiesen ist, so einem Aufenthalt A`s bei der Mutter entwicklungspsychologisch der Vorzug einzuräumen.“ (Gutachten S. 49)

 

 

Wenn man von dem fehlenden Wort „ist“ absieht, so postuliert die Gutachterin hier offenbar im Geist überholter früher psychoanalytischer Theorien, dass ein Mädchen nur dann eine „gelingende psychosexuelle Entwicklung“ haben könne, wenn es bei der Mutter aufwachsen würde. Dies ist schon deswegen unsinnig, weil man dann auch meinen müsste, Jungen müssten nach einer Trennung ihrer Eltern in der überwiegenden Betreuung durch den Vater aufwachsen. Wäre dem so, so hätte der Gesetzgeber, der sicher nicht dümmer als die Gutachterin ist, längst reagiert und eine Präferenz der Betreuung durch den gleichgeschlechtlichen Elternteil festgesetzt, was zur Folge hätte, deutschlandweit den Aufenthalt von Zehntausenden von Jungen bei ihrer Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen und im Regelfall eine Übersiedlung der Jungen zum Vater zu veranlassen. Ein solcher unzeitgemäßer Schematismus liegt dem Gesetzgeber jedoch fern und wäre auch unwissenschaftlich.

Auch bei der überwiegenden Betreuung der Tochter im Haushalt des Vaters ist und bleibt die Mutter - im guten wie im bösen - wichtige weibliche Identifikationsfigur für ihre Tochter.

 

Vergleiche hierzu:

Christiane Olivier: "Jokastes Kinder. Die Psyche der Frau im Schatten der Mutter", Econ-Taschenbuchverlag 2000

 

 

 

 

Bindungstoleranz

Die Gutachterin attestiert dem Vater „eine deutlich reduzierte Bindungstoleranz“ (Gutachten S. 47). Woran die Gutachterin dies konkret festgestellt haben will, wird nicht deutlich. Fakt ist, dass seitens des Vaters der Umgang zwischen dem Kind und seiner Mutter ermöglicht wurde, was Ausdruck der vorhandenen Bindungstoleranz des Vaters ist. So wurde seitens des Vaters der Umgang wie folgt ermöglicht:

 

„Seit dem Auszug der Mutter am 01.06.2008 hatte sie ein uneingeschränktes Besuchsrecht, mit der Maßgabe, dass A pünktlich um 19.00 Uhr ins Bett kommt.

Dieses uneingeschränkte Besuchsrecht artikulierte der Vater sogar vor den Zeugen der Mutter, ihrem Bruder und ihrer Freundin.

Die Mutter jedoch nutzte dieses uneingeschränkte Besuchsrecht nicht. Ein Protokoll über die Besuchszeiten liegt dem Gericht vor. Im gesamten Juli 2008 besuchte die Mutter beispielsweise A  nur für 50 Stunden, freie Wochenenden ließ sie aus.

Seit der Verhandlung im August hat die Mutter ein Umgangsrecht von wöchentlich freitags 17Uhr bis Sonntags 17Uhr. Dieses Umgangsrecht hat ihr der Vater ausdrücklich in der Verhandlung zugesprochen, da A mit ihren damals noch nicht drei Jahren einen regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter haben kann.

Die Mutter nutzte dieses umfangreiche und großzügige Umgangsrecht auch regelmäßig. Zusätzlich erhielt die Mutter auch außerplanmäßigen Urlaub zu bestimmten Anlässen, wie Feiertagen und Urlaub.“

Mitteilung des Vaters an den Unterzeichnenden per Mail am 12.04.2009

 

 

 

Der Mutter bescheinigt die Gutachterin dagegen eine „angemessene Bindungstoleranz, woran die Gutachterin eine solche erkannt haben will, teilt sie leider nicht mit. Im übrigen erscheint es unwahrscheinlich bei einer wie hier vorliegenden Betreuungssituation mit dem Lebensschwerpunkt der Tochter beim Vater einen stimmigen Vergleich zwischen der Bindungstoleranz des Vaters und der Mutter zu treffen, denn der Mutter fehlte zum Zeitpunkt der Begutachtung real die faktische Bestimmungsmacht über den Kontakte des Kindes zum Vater, in der sich Bindungstoleranz erst entfalten und realisieren kann.

Bedauerlicherweise folgte das Familiengericht, zwischenzeitlich neu besetzt mit Richterin Schramm, mit Beschluss vom 09.02.2009 und einer formelhaft wirkenden Bezugnahme der von der Gutachterin gegebenen „Vorgabe“:

 

„Aufgrund des in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachtens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A auf die Mutter zu übertragen ist. Dies wird damit begründet, dass ein zukünftiger Aufenthalt A `s im mütterlichen Haushalt entwicklungspsychologisch sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin über bessere Bindungstoleranz verfügt und in der Lage ist, A`s Autonomieentwicklung funktionalerweise zu unterstützen. ...“

 

 

Die unter Bezugnahme auf das Gutachten vorgetragenen richterlichen Argumente sind aus Sicht des Unterzeichenden allerdings nicht überzeugend, denn auch der Aufenthalt der Tochter im Haushalt des Vaters ist entwicklungspsychologisch sinnvoll, auch der Vater ist für A zweifelsfrei eine wichtige Bindungsperson, auch der Vater verfügt über positive Erziehungskompetenzen und ist in der Lage A angemessen zu versorgen, was auch die Gutachterin einräumt (Gutachten S. 49).

Dass die Mutter tatsächlich über eine bessere Bindungstoleranz verfügen würde als der Vater, so wie es Richterin Schramm vorträgt, wird, so weit zu sehen, an keiner Stelle des Gutachtens begründet. Die Gutachterin trägt lediglich unbegründet vor, dass „Frau X über eine bessere Bindungstoleranz“ verfügen würde (Gutachten S. 51) und ihr „die Bindungstoleranz von Herrn Y wesentlich geringer als die von Frau X “ erschiene. Über „Erscheinungen“ zu sprechen mag im katholisch geprägten Bayern weit verbreitet sein, als Entscheidungsgrundlage eines zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten Familiengerichtes, sind Erscheinungen indes nicht heranzuziehen.

Mit Beschluss vom 09.02.2009 entzog Richterin Schramm dem Vater das bis dahin von beiden Eltern gemeinsam ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kind wurde am  ... 2009 von seiner Mutter aus dem bis dahin vertrauten Lebensumfeld in ... herausgenommen und an den neuen Wohnort der Mutter nach ...  gebacht. Ob die Mutter sich tatsächlich wie von der Gutachterin suggeriert als bindungstoleranter Elternteil erweist, ist, vorbehaltlich einer möglichen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Oberlandesgericht Bamberg, derzeit noch völlig offen.

 

 

 

 

 

III. Ausblick

Nach Ansicht des Unterzeichnenden bedarf der sich im wesentlichen auf den Vortrag der Gutachterin stützende Beschluss des Amtsgerichtes Würzburg einer Korrektur durch das Oberlandesgericht, denn die Argumentation der Gutachterin steht möglicherweise auf brüchigen Eis oder bewegt sich im Bereich unbewiesener Spekulationen. Diese Einschätzung wird auch nicht aufgehoben durch den offenbar für die Gutachterin parteinehmenden und zudem nichtssagenden Vortrag von Richterin Schramm vom 09.02.2009:

 

„Die Sachverständige ist dem Familiengericht durch zahlreiche Gutachten bekannt,“

 

 

Dass der Richterin die Gutachterin aus „zahlreichen Gutachten“ bekannt sei, ist offenbar unzutreffend, denn nach Mitteilung des Vaters ist die Richtern erst seit Dezember am Familiengericht beim Amtsgericht Würzburg. Aber auch wenn die Gutachterin der Richterin tatsächlich schon länger bekannt wäre, hätte ein so wie hier blanko ausgesprochenes richterliches Gütesiegel keinerlei Aussagekraft über die Leistung der Gutachterin im konkreten Fall

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 15.04.2009

...

 

 

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