Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Mirca Musiolik

vom 12.11.2004

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A X, geb. ... .1998 (Mädchen)

 

Amtsgericht Krefeld

Richterin Frau Borgmann

Aktenzeichen: 69 F 267/03

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 56-seitige schriftliche Gutachten, nebst dreiseitiger Anlage und ein einstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit Herrn Y.

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 27.04.2004 (zitiert nach Gutachten S. 3):

 

"Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A, geb. am ....1998 auf die Kindesmutter oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im Rahmen des Gutachtens sollte auch dazu Stellung genommen werden, ob das Kindeswohl im Haushalt der Kindesmutter durch körperliche Gewalt seitens ihres Ehemannes X gefährdet wird und ob das Kindeswohl gefährdet wird durch die Beeinflussung eines Elternteils oder anderer Bezugspersonen."

 

 

 

 

I. Allgemeines

Der Unterzeichnende hatte ja schon am 04.10.2003 eine Stellungnahme zu einem anderen von der Gutachterin erstellten Gutachten vom 14.08.2003 gefertigt. Dort hatte ich vorgetragen:

 

Die Sachverständige verwendet im Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", "Kindesmutter" und "Kindeseltern" eine Begrifflichkeit, die nicht geeignet ist, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999).

 

 

Inzwischen versucht die Gutachterin offenbar die damalige Kritik zu beherzigen, so dass sie in dem hier vorliegenden Gutachten nur noch an wenigen Stellen die antiquierten Begriffe Kindesvater und Kindesmutter benutzt. Vielleicht gelingt es der Gutachterin bei ihrer zukünftigen Arbeit ganz auf die Verwendung dieser problematischen Begriffe zu verzichten. Den Eltern, die eben keine Kindeseltern sind, wäre es sicher zu wünschen.

 

 

 

Familienbegriff

 

Die Gutachterin schreibt:

 

"A erfährt im mütterlichen Haushalt Stabilität und Kontinuität in ihren wesentlichen Lebensbezügen. ... A steht auch der väterlichen Familie grundsätzlich positiv gegenüber. Sie wird jedoch durch die väterliche Familie in ihren Lebensbezügen massiv verunsichert und in Loyalitätskonflikte gebracht. Diese bringen die bestehenden positiven emotionalen Beziehungen A`s zur Mutter und deren Ehemann nur eingeschränkt Bindungstoleranz auf und übertragen ihre Vorbehalte auf das Kind." (S. 55-56)

 

Nun fragt man sich, was denn nach Ansicht der Gutachterin der Unterschied zwischen den Begriffen mütterlicher Haushalt und väterlicher Familie sein soll? Wieso scheint es nach Ansicht der Gutachterin keine mütterliche Familie zu geben, wenn es doch angeblich eine väterliche Familie gibt? Und zu welcher Familie gehört A, hat sie zwei Familien? Eine väterliche und eine mütterliche, die von der Gutachterin als mütterlicher Haushalt bezeichnet wird?

 

 

 

 

Eigenlob

 

"Die Gutachten der Psychologischen Praxis entsprechen den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Herleitbarkeit." (Anhang)

 

Diese Behauptung der Gutachterin Musiolik löst hier Irritation aus. Zum einen kann eine "Psychologische Praxis" keine Gutachten erstellen, denn zum Gutachter wird vom Gericht keine "Psychologische Praxis" ernannt, sondern eine konkrete Einzelperson. Vielleicht meint Frau Musiolik jedoch sich selbst, dann hätte sie besser so geschrieben:

 

Die Gutachten der Diplom-Psychologin Mirca Musiolik entsprechen den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Herleitbarkeit.

 

Das klingt freilich etwas gestelzt, sie hätte daher auch schreiben können:

 

Meine Gutachten entsprechen den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Herleitbarkeit.

 

anstatt sich hinter dem Schild einer Psychologischen Praxis zu verstecken. Allerdings wäre in diesem Fall die Behauptung der Gutachterin noch auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Bevor dies geschehen ist, klingt das ganze doch eher nach unangebrachten Eigenlob.

Eigenlob stinkt, sagt der Volksmund etwas drastisch. "Ein Genie bin ich selber", soll der Komponist Hans Eisler, ein Schüler von Arnold Schönberg und Alter Ego von Bertolt Brecht einmal gesagt haben. Wer Eislers Lebenswerk wenig kennt, wird seiner Behauptung zustimmen oder sie zumindest tolerieren. Andere Menschen sollen dagegen sicher mehr Bescheidenheit walten lassen.

 

 

 

Aktenlage

Auf den Seiten 5-11 referiert die Gutachterin die den Beteiligten bekannte Aktenlage. Welchen Nutzen dies den Beteiligten und dem Gericht bringen könnte, erscheint hier allerdings nicht erkennbar.

 

 

Datenschutz

Aus Gründen des Datenschutzes dürfte das Gutachten nur an die unmittelbar Verfahrensbeteiligten zu übersenden zu sein. Dies sind in der Regel die Eltern, gegebenenfalls vertreten durch einen Anwalt, oder im Einzelfall auch ein verfahrensbeteiligter Verfahrenspfleger, Ergänzungspfleger oder ein Vormund sein. Es verwundert daher, dass das Gutachten im vorliegenden Fall dem Jugendamt, das im vorliegenden Fall nach §50 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) lediglich ein sogenannter Mitwirkender, nicht aber ein Verfahrensbeteiligter ist, mit der Bitte um Stellungnahme vom Gericht zugesandt wurde. Dies dürfte aus Gründen des Datenschutzes unzulässig sein, denn die Eltern müssen selbst darüber entscheiden können, wem sie im Gutachten enthaltene persönliche Daten anvertrauen wollen und wem nicht.

 

§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten

(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.

(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

 

Vergleiche hierzu auch: DiJuF Rechtsgutachten vom 11.01.2005 - R 1.136 An, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 2/2005, S. 76-80

 

 

Interessant in diesem Zusammenhang, dass sogar die Gutachterin selbst darauf verweist:

 

"Die Gutachterin und ihre Mitarbeiterin unterliegen der Schweigepflicht. Die Untersuchungsdaten dürfen nur dem zuständigen Gericht und den beteiligten Parteien zugänglich gemacht werden. Zur Weitergabe an dritte Personen bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters." (Anhang S. 2)

 

 

 

 

Sonntagsreden

Die Gutachterin trägt - in vielleicht wohlmeinender Absicht - vor:

 

"A leidet unter den massiven familiären Spannungen und Konflikten. Aus gutachterlicher Sicht wird es für ihre weitere Entwicklung dringend erforderlich sein, dass eine Befriedung zwischen mütterlicher und väterlicher Familie eintritt und sie nicht länger in den partnerschaftlichen Konflikten der Eltern instrumentalisiert und aufgerieben wird." (S.56)

 

Dieser Vortrag erstaunt, weil die Gutachterin hier einräumt, dass die Mutter am elterlichen Konflikt offenbar gleichberechtigt beteiligt zu sein scheint. Es stellt sich nun die Frage, warum die Gutachterin das nicht auch ausdrücklich problematisiert und statt dessen nur den Vater, bzw. die väterliche Familie als konfliktverursachend darstellt?

Zum andern kann man aber auch fragen, was die Gutachterin selbst getan hat, um die von ihr angemahnte Befriedung zu unterstützen? Einseitige Schuldzuweisungen an die Adresse des Vaters dürften dafür wohl nicht geeignet sein. Auch den von der Gutachterin vorgeschlagenen Entzug des väterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann man wohl nicht als Befriedigung des elterlichen Konfliktfeldes ansehen. Konfliktlösende Gespräche der Gutachterin gemeinsam mit beiden Eltern sind soweit erkennbar auch nicht initiiert oder geführt worden.

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

 

Die Gutachterin schreibt:

 

"Angaben zur Sorge- und Umgangsregelung" (S. 23)

"Bereitschaft der Eltern, die elterliche Sorge für das Kind zu übernehmen" (S. 47)

 

Die von der Gutachterin verwendeten Formulierungen Sorgeregelung, Umgangsregelung und elterliche Sorge verwundern, denn die hier zuständige Familienrichterin hat sich in ihrer Fragestellung auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber auf die elterliche Sorge bezogen. Es kann daher korrekterweise nur heißen:

 

Bereitschaft der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zu übernehmen

 

An diesem von der Gutachterin eingebrachten Durcheinander in der Verwendung juristischer Begriffe zeigt sich, dass zu Recht, die Beweisfrage an einen Gutachter keine juristische zu sein hat, da der Gutachter kein juristischer Sachverständiger ist. Zum anderen ist die Beantwortung juristischer Fragen durch einen Gutachter in der gesetzlichen Rollenverteilung von Richter und Gutachter auch gar nicht vorgesehen, da ja gerade der zuständige Familienrichter der juristische Experte ist und juristische Fragen, die in Form von Anträgen der Eltern oder eines Elternteils an ihn herangetragen werden, zu beantworten und gegebenenfalls zu entscheiden hat, nicht aber so wie hier geschehen, eine Gutachterin übernehmen will.

 

Das Gericht fragte:

 

"Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A, geb. am ...1998 auf die Kindesmutter oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. ..."

 

 

Die Gutachterin beantwortet diese Frage so:

 

"Gutachterlicherseits wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A der Kindesmutter zu übertragen. ..." (S. 55)

 

Die Gutachterin hat die Frage des Gerichtes hiermit aber offenbar nicht beantwortet. Das Gericht hat nicht danach gefragt, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden sollte, sondern ob "die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A, geb. am ...1998 auf die Kindesmutter oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. ..."

Nun könnten flüchtige Betrachter meinen, beide Formulierungen wären das selbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Während eine Frage nach dem "wem", die das Gericht aber gar nicht gestellt hat, impliziert, dass es nur darum gehen kann, diesem oder jenem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zuzuweisen, ist die gerichtlich gestellte Frage nach dem "ob" viel weiter gefasst und umfasst mindestens drei in Frage kommenden Möglichkeiten, die von der Gutachterin zu untersuchen gewesen wären:

 

 

1. Möglichkeit

Beide Elternteile behalten das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind, da weder eine alleinige Zuweisung an einen Elternteil noch eine alleinige Zuweisung an den anderen Elternteil nach Überzeugung des Gerichtes "dem Wohl des Kindes am besten entspricht".

Zu klären wäre in einem solchen Fall sicher noch die Frage, mit welchem Betreuungsmodell die Eltern ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Tochter nachkommen sollen. Denkbar sind hier verschiedene Möglichkeiten. Zum einen die Betreuung des Kindes im traditionellen Residenzmodell, wobei noch zu klären wäre, bei welchen Elternteil sich das Kind dann aufhalten soll. Oder aber in Form des Wechselmodells, dies würde möglicherweise auch den geäußerten Interessen von A entsprechen, so wie die Gutachterin ausführt:

 

"Die von A getroffenen Aussagen, am liebsten mit beiden Elternteilen und deren Partnern zusammen oder wechselseitig im mütterlichen und väterlichen Haushalt leben zu wollen, ..." (S. 51)

 

Bis hier her trägt die Gutachterin noch sachlich vor, um dann spekulativ zu mutmaßen:

 

"verdeutlichen ihre innere Zerrissenheit zwischen den Eltern" (S. 51)

 

In der Sicht der Gutachterin scheint es nur eine Negativbewertung für den Wunsch von A zu geben, wenn diese sich wünscht, von beiden Eltern paritätisch betreut zu werden. Dies kann nach Ansicht der Gutachterin nur auf eine "innere Zerrissenheit" hindeuten. Vielleicht deutet es aber auch auf eine eingeschränkte Sicht der Gutachterin auf die Möglichkeiten verschiedener Lebensmodelle von Trennungsfamilien hin.

 

Vergleiche hierzu:

Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, G.: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

Schweitzer, Jochen: "Unglücklich machende Familienideale. Ihre Dekonstruktion in der Psychotherapie", In: "Psychotherapeut", 2004, Heft 1, S. 15-20

 

 

 

2. Möglichkeit

Beiden Elternteilen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Ergänzungspfleger nach §1909 BGB zugewiesen, wenn dies nach Überzeugung des Gerichtes "dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 

 

3. Möglichkeit

Einem der beiden Elternteile wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind entzogen und damit automatisch dem anderen Elternteil allein zugewiesen, da dies nach Überzeugung des Gerichtes "dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

Logisch gesehen hätte die Gutachterin daher erst die erste und zweite hier genannte Möglichkeit ausschließen müssen, bevor sie sich daran macht, die letzte Möglichkeit der alternativen Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an einen der beiden Eltern zu prüfen. Von daher kann man annehmen, dass der gerichtliche Auftrag von der Gutachterin nicht erfüllt wurde und dass entsprechende Nacharbeiten, nämlich die Beantwortung der beiden anderen Fragen seitens der Gutachterin noch erfolgen müssen, da sich das Gutachten andernfalls als unverwertbar herausstellen könnte.

Dennoch soll im folgenden geprüft werden, ob die Gutachterin wenigstens die dritte mögliche Fallkonstellation in ausreichender Weise aufgeklärt hat.

 

Unter der Überschrift V. Beantwortung der Fragestellung (S. 55-56) gibt die Gutachterin die Empfehlung, das grundsätzlich als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter A, der Mutter allein zuzuweisen und dem Vater damit das Recht, gemeinsam mit der Mutter über grundsätzliche Fragen des Aufenthalts seiner Tochter zu bestimmen, abzuerkennen.

Die Gutachterin schreibt:

 

" Gutachterlicherseits wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A der Kindesmutter zu übertragen."

 

Allerdings gibt die Gutachterin hier, wie schon gesagt, keine explizite Begründung, sondern eingangs lediglich folgenden Verweis:

 

"Die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung basiert auf den zuvor diskutierten Kriterien" (S. 55)

 

 

Immerhin trägt die Gutachterin noch vor:

"A erfährt im mütterlichen Haushalt Stabilität und Kontinuität in ihren wesentlichen Lebensbezügen. Sie fühlt sich dort wohl und hat sowohl zur Mutter als auch zu deren Ehemann grundsätzlich positive emotionale Beziehungen aufgebaut. Im Rahmen der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise auf das Kindeswohl gefährdende körperliche Gewalt des Ehemanns der Kindesmutter. ...

A steht auch der väterlichen Familie grundsätzlich positiv gegenüber. Sie wird jedoch durch die väterliche Familie in ihren Lebensbezügen massiv verunsichert und in Loyalitätskonflikte gebracht. Diese bringen die bestehenden positiven emotionalen Beziehungen A`s zur Mutter und deren Ehemann nur eingeschränkt Bindungstoleranz auf und übertragen ihre Vorbehalte auf das Kind." (S. 55-56)

 

Aus den Ausführungen der Gutachterin läst sich vermuten, dass diese anscheinend die erzieherischen und betreuerischen Qualitäten des Vaters als gleichwertig zu denen der Mutter einschätzt. Die vom Vater vorgetragene Gewalt des Partners der Mutter gegen A scheint der Gutachterin nicht entscheidungserheblich zu sein, sie trägt vor, es hätten sich keine Hinweise auf das Kindeswohl gefährdende körperliche Gewalt des Ehemannes der Kindesmutter ergeben.

Der Vater und seine Partnerin würden aber, so die Gutachterin, die Tochter in ihren Lebensbezügen massiv verunsichern und in Loyalitätskonflikte bringen.

Nun kann man fragen, was die Gutachterin mit "ihren Lebensbezügen" meint? A hat ja mehre Lebensbezüge, die sich schließlich zu einem großen Lebensbezug zusammenfügen. In diesen Lebensbezügen ist sicher die Mutter und ihr Partner, der Vater und seine Partnerin, die Mitschüler und Lehrer an der Schule, etc. eingeschlossen. Es verwundert daher, wenn die Gutachterin meint, die väterliche Familie würde A in ihren Lebensbezügen massiv verunsichern und in Loyalitätskonflikte bringen. Was soll denn der Vater gemacht haben, um seine Tochter in ihrem Lebensbezug zu sich als Vater und Elternteil zu verunsichern. Oder auch zum Lebensbezug Schule und Schulfreunde, die ja auch ein wichtiger Lebensbezug sind? Offenbar meint die Gutacherin ausschließlich den Lebenszug von A zu ihrer Mutter, den die Gutachterin sprachlich als einzig vorhandenen Lebensbezug definiert. Dass bei einer solchen Sicht der Gutachterin der Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit gegen die Gutachterin leicht greifen kann, liegt wohl auf der Hand.

 

 

Unter der Überschrift "IV. Stellungnahme" schreibt die Gutachterin:

 

"Die in der Begutachtung erhobenen Daten werden im folgenden unter der Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Kriterien diskutiert." (S. 47)

 

Die Gutachterin führt im folgenden sieben von ihr als Kriterien bezeichnete Punkte an, hinsichtlich derer sie sich zu den Eltern äußern will:

 

1. Bereitschaft der Eltern, die elterliche Sorge für das Kind zu übernehmen.

2. Die Sozialisationskompetenz der Eltern

3. Der Wille des Kindes

4. Die Bindungen und Beziehungen des Kindes

5. Sozioökonomischer Rahmen

6. Kooperationsfähigkeit der Eltern

7. Kontinuität

 

Es sei dahin gestellt, ob die von der Gutachterin hier definierten Punkte als relevante Kriterien gesehen werden können. Im folgenden eine kurze Diskussion zum Vortrag der Gutachterin.

 

 

Zu 1. Bereitschaft der Eltern, die elterliche Sorge für das Kind zu übernehmen

Die Gutachterin trägt vor:

 

"Beide Elternteile sind bereit, A in ihrem jeweiligen Haushalt zu betreuen." (S. 47)

 

Mit dieser Bemerkung hätte es die Gutachterin belassen können und damit die von ihr aufgestellte Frage bereits kurz und knapp beantwortet. Statt dessen weitet die Gutachterin jedoch auf den Seiten 47-48 die Antwort mit der Wiedergabe von Sichtweisen der Eltern und eigenen Mutmaßungen, Einschätzungen und Wertungen aus, die der Beantwortung der selbst gestellten gutachterlichen Frage nichts neues hinzusetzen und daher im Zusammenhang mit der von der Gutachterin hier gestellten Frage als redundant anzusehen sind.

Gegenüber der Mutter gibt die Gutachterin ausschließlich deren vorgetragene Sichtweise wieder und schreibt abschließend:

 

"Insgesamt zeigte sich Frau X in ihrer Argumentation am Kind orientiert; dem Kindeswohl abträgliche Motive in der Sorgerechtsfrage sind nicht erkennbar." (S. 48)

 

Leicht missverständlich bringt die Gutachterin hier auch noch den Begriff Sorgerechtsfrage ins Spiel:

 

"...dem Kindeswohl abträgliche Motive in der Sorgerechtsfrage sind nicht erkennbar." (S. 48)

 

Man könnte meinen, im vorliegenden Fall würden die Eltern Anträge nach §1671 BGB gestellt haben, dem jeweils anderen Elternteil das Sorgerecht aberkennen zu lassen. Das ist hier jedoch offenbar nicht der Fall, sondern lediglich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht liegen entsprechende Anträge der Eltern vor.

Den Vater zitiert die Gutachterin auch einige Male, doch gleichzeitig wertet sie ihn - im Gegensatz zur Mutter, die nur Lob erhält - in mindestens sechs Sätzen negativ:

 

"Herr Y sieht A im mütterlichen Haushalt in ihrer Entwicklung beeinträchtigt und zum Teil sogar gefährdet. Er erhebt massive Vorwürfe gegen die Mutter und deren Ehemann, die jedoch in weiten Teilen spekulativ sind ..."

"... will aber weite Bereiche der Betreuung und Erziehung an seine Ehefrau delegieren. ... setzt sich oberflächlich auseinander. ... beruft sich auf Willensbekundungen ... . setzt sich jedoch nicht selbstkritisch mit der Frage auseinander, inwieweit er selbst Einfluss auf A genommen hat. ... zeigt sich, dass die Frage der elterlichen Sorge für Herrn Y zu einer Machtfrage geworden ist. Es fällt ihm schwer zu akzeptieren, ... . Sein Antrag ist insgesamt aber auch wesentlich von seinem Machtkampf mit der Kindesmutter und seiner Rivalität zu deren Ehemann geprägt" (S. 48)

 

 

Zumindest mit der letzten Bemerkung dürfte sich die Gutachterin jedoch ganz unsystemisch ins eigene Bein geschossen haben, wie es flapsig im Volksmund heißt. Ein Machtkampf ist ja nur dann möglich, wenn sich wenigstens zwei Personen im Kampf um die Macht befinden. Herr Y kann also in der Frage des Aufenthaltes der Tochter - und nicht wie die Gutachterin offenbar irrend meint, in der Frage der elterlichen Sorge - gar nicht allein einen Machtkampf führen. Nun braucht man kein Quizmaster zu sein, um zu erraten, wer denn die zweite Person wäre, die sich in einem eventuellen Machtkampf mit dem Vater befindet. Dies kann natürlich nur die Mutter sein. Wenn schon ein Machtkampf diagnostiziert wird, dann muss man auch alle Beteiligten benennen und nicht wie die Gutachterin naiver Weise oder absichtlich so tun, als ob es nur einen Verantwortlichen - den Vater - gäbe.

 

 

 

Zu 2. Die Sozialisationskompetenz der Eltern

Zum Vorwurf des Vater, der Partner der Mutter, Herr X hätte A geschlagen erklärt die Gutachterin:

 

"Es ist aus gutachterlicher Sicht nicht auszuschließen, dass A gelegentlich einen Klaps auf den Po bekommt, was sicherlich kein probates erzieherisches Mittel darstellt, primär erfolgt Bestrafung im mütterlichen Haushalt jedoch über den Entzug von Annehmlichkeiten" (S. 49)

"... bei dem von den Beteiligten berichteten Schlag auf A`s Gesäß handelt es sich vielmehr um eine - sicherlich nicht probate - situativ bedingte Überforderungsreaktion, die auch von Herrn X als solche eingeräumt wird." (S. 55)

 

Was die Gutachterin hier als "sicherlich nicht probate - situativ bedingte Überforderungsreaktion" bezeichnet, wird vom Gesetzgeber dagegen als körperliche Bestrafung bezeichnet.

 

 

§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)

(1) ...

(2) Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig

(3) ...

 

 

 

Man muss hier allerdings anmerken, dass der Gesetzgeber hiermit die erziehungsberechtigten Eltern oder von ihnen autorisierte Personen meint. Herr X dürfte jedoch von den gemeinsam sorge- und erziehungsberechtigten Eltern nicht ausdrücklich zur Erziehung ihrer Tochter autorisiert worden sein. Solange sich Herr X, der Partner der Mutter, im Rahmen des allgemein gesellschaftlich akzeptierten hält, wird es in der Praxis auch keine Probleme geben, dass er das Mädchen faktisch auch mit erzieht, wenn jedoch von einem Erwachsenen körperliche Gewalt gegen ein Kind ausgeübt wird und als solches kann ein Schlag auf das nackte Gesäß eines Kindes sicher bezeichneten werden, muss dieser Erwachsene ähnlich wie ein Lehrer, der einen ihm anvertrauten Schüler schlägt, damit rechnen, dass einer oder beide Elternteile dagegen vorgehen.

 

Vergleiche hierzu:

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Psychologischer Erkenntnisstand, fachliche und öffentliche Debatte. Teil 1", In: "Kind-Prax, 4/2004, S. 123-128

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004

 

Ein schlagender Lehrer müsste zumindest mit einer Abmahnung durch seinen Arbeitgeber rechnen. Warum sollten bei Herrn X, dem nichterziehungsberechtigten Partner der Mutter andere Maßstäbe gelten? Herr X hat sich anscheinend bei dem Kind entschuldigt, es wird aber nicht ersichtlich, dass er dies auch gegenüber dem Vater des Mädchens getan hat. Ein Vater, dessen Kind von einem anderen Menschen geschlagen wird, auch wenn es möglicherweise in einer singulären Überlastungssituation war, hat sicher auch ein Anrecht auf eine Wort des Bedauerns und der Entschuldigung von Herrn X. Dies ist aber anscheinend nicht geschehen. Hätte Herr X den Anstand gehabt, dies gegenüber dem Vater auszudrücken, wäre möglicherweise sogar das jetzt laufende Gerichtsverfahren mit all seinen Belastungen für alle Beteiligten überflüssig geworden. Dass die Gutachterin es offenbar unterlassen hat, hier den Beteiligten ein Entschuldigungsritual vorzuschlagen und durchzuführen, ist zwar sicher mit dem ihr unmittelbar gesetzten gerichtlichen Auftrag vereinbar, allerdings darf gefragt werden, ob sie auch dem an das Gericht und damit auch dem an die Gutachterin als Hilfskraft des Gerichtes zugewiesenen gesetzlichen Vermittlungsauftrag gerecht geworden ist:

 

§ 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen. Aussetzung)

(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. ...

 

 

Einvernehmen zwischen den Beteiligten hätte im vorliegenden Fall womöglich schon sehr früh hergestellt werden können, wenn dies von der Gutachterin als psychologisch geschulter Fachkraft nachdrücklich genug versucht worden wäre, statt sich, wie hier vermutet wird, parteiisch der Mutter zuzuwenden.

 

 

 

Zu 3. Der Wille des Kindes

 

"Die von A getroffenen Aussagen, am liebsten mit beiden Elternteilen und deren jeweiligen Partnern zusammen oder aber wechselseitig im mütterlichen und väterlichen Haushalt leben zu wollen, verdeutlichten ihre innere Zerrissenheit zwischen den Eltern. A versucht so, beiden Elternteilen gerecht zu werden und niemanden zu verletzen. Ihre eigenen Bedürfnisse treten dabei in den Hintergrund und können von ihr nicht artikuliert werden" (S. 51)

 

 

Die Gutachterin deutet hier offenbar die Verbundenheit der Tochter zu beiden Eltern zu einer "innere(n) Zerrissenheit" um. Die Gutachterin will auch wissen, dass A`s "eigenen Bedürfnisse ... dabei in den Hintergrund" treten und "von ihr nicht artikuliert werden" können. Der Vortrag der Gutachterin klingt spekulativ und wird daher für das Gericht wohl nicht aufklärend sein. Es gibt die bekannte Geschichte vom halb gefüllten Wasserglas, der Pessimist sagt, das Wasserglas wäre halb leer und der Optimist sagt, das Wasserglas wäre halb voll. Die Gutachterin gehört offenbar zu den Pessimisten, die meinen, das Wasserglas wäre halb leer.

 

 

 

Zu 4. Kooperationsfähigkeit der Eltern

 

"Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind beide Eltern nur eingeschränkt zur Kooperation miteinander bereit." (S. 53)

 

Dies ist offenbar so nicht richtig, denn der Vater hat gegenüber dem Unterzeichnenden erklärt, dass er sehr wohl bereit ist, im Rahmen einer fachlich angeleiteten gemeinsamen Elternberatung mit der Mutter über anstehende und A betreffende Fragen und Probleme zu sprechen.

 

 

 

Zu 5. Kontinuität

 

"Der Vater nutzt die Besuchskontakte jedoch, um diese Kontinuität in Frage zu stellen.. Er versucht, A gegen die Mutter und vor allem gegen deren Ehemann aufzubringen und sie gegen diese einzunehmen. Auch stellt er von der Mutter getroffene erzieherische Entscheidungen in Frage, bzw. heb sie auf. Er reflektiert nicht, dass er A auf diese Weise einen Rahmen eröffnet, in dem sie zur Durchsetzung eigener Interessen die Eltern gegeneinander auszuspielen lernt." (S. 54)

 

Abgesehen davon, dass hier nicht gesehen wird, ob die Gutachterin ihre vehement vorgetragene Meinung auch begründen kann, stellt sich auch die Frage, was diese offenbar unbewiesene Erörterung unter der Überschrift "Kontinuität" zu suchen hat? Thematisch fiele das eher unter das Kriterium "Bindungstoleranz", zu dem die Gutachterin aber offenbar keine gesonderten Erörterungen getroffen hat.

Die Verwendung des Begriffes "Besuchskontakte" durch die Gutachterin signalisiert wie sie offenbar die Vater-Tochter Beziehung sieht, nämlich als eine Besuchsbeziehung. Die Gutachterin muss sich bei der Verwendung einer solchen die Vater-Tochter-Beziehung abwertenden Begrifflichkeit nicht wundern, wenn sie von Herrn Y nicht übermäßig geliebt werden dürfte. In der Fachsprache hat sich statt des problematischen Besuchsbegriffes inzwischen der Begriff Umgang etabliert, Vergho sieht auch diesen problematisch an und schlägt statt dessen den Begriff "Kontakt" vor.

 

vgl. Vergho, Claudius: Der schwierige Umgang mit dem Umgang: Die Kontaktbegleitung", In: Buchholz-Graf; Vergho: "Beratung für Scheidungsfamilie", Juventa, 2000

 

 

Zu weiteren Punkten im Gutachten ließe sich im einzelnen noch viel kritisches sagen. Dies dürfte die hier bestehenden massiven Zweifel an der Qualität des vorliegenden Gutachtens und der Richtigkeit der Empfehlung der Gutachterin noch weiter verstärken. Viel hilft allerdings nicht immer viel, daher soll es vorerst bei den hier dargelegten Ausführungen bleiben. Auf Wunsch des Gerichtes kann bei Bedarf eine Besprechung weiterer kritisch gesehener Punkte des vorliegenden Gutachten noch nachgereicht werden.

 

 

 

III. Schluss

...

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 26.04.2005

...

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

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Balloff, Rainer; Walter, Eginhard: Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit. In: Familie und Recht, 6/1991, S. 334-341

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Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bene, E., Anthony J.: Family Relations Test. An objective technique for explorin emotional attidudes in children (1. Aufl. 1957), NFER-Nelson Publishing Co., Windsor, 1985

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Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

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