Stellungnahme zum 92-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin vom 19.09.2008

 

Geringfügig überarbeitet am 28.12.2013

 

Familiensache: X (Mutter), Y (Vater)

Kind: A (Sohn)  - geboren: ... . 2001

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1. Senat für Familiensachen

Geschäftsnummer: 1 UF 229/07

Amtsgericht Rüsselsheim: 72 F 52/07

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Beweisfrage laut Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 26.05.2008:

 

"Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob der Aufenthalt beim Vater oder der Aufenthalt bei der Mutter aus sachverständiger Sicht dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.

Das Gutachten soll erstellt werden von

Frau Dipl. Psych. Inge Mayer-Bouxin

...“

 

 

 

 

Vorbemerkung

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin beginnt ihr 92-seitiges Gutachten mit dem irreführenden und abgestanden wirkenden Vortrag:

 

„Frau X,

Herr Y

und der gemeinsame Sohn A

unterzogen sich auf Veranlassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am ... einer psychologischen Untersuchung, ...“ (Gutachten S. 1)

 

Richtig ist indes, dass es im familiengerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit des Gerichtes gibt, Eltern zu veranlassen, sich einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Auch das Kind kann vom Gericht nicht zu einer Untersuchung veranlasst werden, sondern nur von seinen sorgeberechtigten und fürsorgepflichtigen Eltern.

 

vergleiche hierzu:

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22.12.2005 - 6 UF 192/05, veröffentlicht in: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 5/2006, S. 263

 

Der Unterzeichnende hat auf diese Problematik schon in einer vorherigen von ihm angefertigten Expertise auf ein Gutachten der Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin vom 31.07.2006 (Amtsgericht Hanau) hingewiesen. Viel genützt scheint Frau Mayer-Bouxin der Hinweis des Unterzeichnenden nicht zu haben, sie spricht zwei Jahre später unverdrossen im gewohnten Duktus weiter, grad als ob es ihr nicht möglich wäre, dazu zu lernen. Im übrigen war es in dem damaligen Gutachten genau umgekehrt, die Kinder wollten nach eigener Aussage beim Vater leben, was Frau Mayer-Bouxin damals zu dem abwehrenden Vortrag veranlasst haben muss:

 

„Bei ihrer Aussage, beim Vater wohnen zu wollen, ist ihnen nicht bewusst, dass ein Leben beim Vater den Verlust der Mutter im Alltag und ihres gesamten sozialen Umfeldes in ... und Umgebung mit sich bringen würde. ...“

Gutachten der Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin vom 31.07.2006 für Amtsgericht Hanau, S. 92

 

 

Im Gegensatz zu der Vorstellung der Gutachterin kann das Gericht den Eltern allenfalls einen Teil des Sorgerechtes bezüglich der Vorstellung des Kindes bei einem gerichtlich bestellten Gutachter entziehen und dieses Recht nach §1909 BGB auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Dieser würde dann elterliche Funktionen ausüben und könnte unmittelbar veranlassen, dass sich das ihm anvertraute Kind einer Untersuchung bei einem gerichtlich beauftragten Gutachter unterzieht.

Im übrigen hat das Oberlandesgericht entgegen der Behauptung der Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin keine rechtswidrige Veranlassung zur Mitwirkung und Duldung einer „psychologischen Untersuchung“ gegeben. Vielmehr hat das Oberlandesgericht die folgende Beweisfrage gestellt:

 

"Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob der Aufenthalt beim Vater oder der Aufenthalt bei der Mutter aus sachverständiger Sicht dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.“

 

Diese Beweisfrage ist nicht identisch mit der Vorstellung der Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin, die Eltern und das Kind wären vom Gericht veranlasst worden, sich bei ihr einer Untersuchung zu unterziehen. Dass die Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin eine solche Auffassung vorträgt, lässt beim Unterzeichnenden die Frage aufkommen, ob sie sich ihrer Rolle als Hilfskraft des Gerichtes bewusst ist, in der es ihr Auftrag ist, eine Frage des Gerichtes zu beantworten oder ob sich die Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin ihre Aufträge selbst erteilt, in der Hoffnung das Gericht, würde eine Selbstbeauftragung nicht bemerken.

 

Die Gutachterin trägt weiter vor:

 

„Ziel der psychotherapeutischen Begutachtung ist zunächst dass Erkennen der Persönlichkeitsstruktur von Frau X und Herrn Y, ...,“ 

(Gutachten S. 11)

 

Während die Gutachterin einige Seiten vorher von einer „psychologischen Untersuchung“ spricht, die angeblich vom Oberlandesgericht Frankfurt veranlasst wäre, ist es nun eine „psychotherapeutische Begutachtung“ die die Gutachterin meint vornehmen zu müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat aber auch keine „psychotherapeutische Begutachtung“ angeordnet, was auch völlig sinnlos wäre, denn die Eltern und das Kind sollen bei Frau Mayer-Bouxin keine Psychotherapie machen, für die die als Gutachterin beauftragte Frau Mayer-Bouxin dann vielleicht vorab eine seltsam anmutende, wie auch immer geartete „psychotherapeutische Begutachtung“ durchzuführen hätte.

Die Aufzählung diverser „psychodiagnostischer Tests“ durch die Gutachterin, darunter das antiquierte sogenannte „Rorschachverfahren“, führen beim Unterzeichnenden zu dem Eindruck, die Gutachterin habe den Auftrag des Gerichtes als eine monadisch orientierte „Untersuchung“ der Mutter, des Vaters und des Kindes verstanden. Vernünftigerweise kann die Beweisfrage des Gerichtes:

 

"Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob der Aufenthalt beim Vater oder der Aufenthalt bei der Mutter aus sachverständiger Sicht dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.“

 

aber nur in einem systemischen Sinn verstanden werden, in dem in einer Gesamtschau die für eine Beurteilung der Situation relevanten Variablen zusammengefasst werden, wobei hier der alte Grundsatz gilt, das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile.

 

 

 

 

Bezugspersonen des Kindes

Die Diplom-Psychologin Mayer-Bouxin trägt vor:

 

„Frau X und Herr Y sind Eltern, die beide sehr um das Wohl ihres Sohnes A besorgt sind. Beide Eltern sind gleichermaßen erziehungsfähig.“ (S. 80)

„Bei der Begutachtung konnte festgestellt werden, dass A sich sowohl bei seinem Vater und dessen Umfeld als auch bei seiner Mutter und deren Umfeld wohl fühlt.“ (S. 87)

 

 

Die Gutachterin trägt weiter vor:

 

„Für A stellt sein Vater jedoch seine wichtigste Bezugsperson dar.“ (S. 87)

 

Dies ist ganz offensichtlich eine Tautologie, denn seit dem am 23.08.2007 vom Amtsgericht Rüsselsheim erlassenen Gerichtsbeschluss, mit dem der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, hat der sechsjährige Sohn seinen überwiegenden Aufenthalt beim Vater, der Vater ist von daher die aktuell wichtigste Bezugsperson (Hauptbezugsperson). Hätte der Sohn seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter, so wäre diese die für ihn wichtigste Bezugsperson. Im übrigen darf der Begriff der Hauptbezugsperson nicht verwechselt werden, mit der Frage nach der Bindungsrepräsentanz des Kindes gegenüber ihm wichtigen Bezugspersonen, wie etwa der Mutter, dem Vater, den Großeltern oder einer Kindergärtnerin.

Am 24.08.2007, einen Tag nach dem der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, hat der Vater den Sohn aus der Vorschule in Rüsselsheim an den ca. 35 Kilometer entfernt liegenden Wohnort des Vaters nach Z geholt. Seither lebt der Sohn im wesentlichen beim Vater und hat nur in einem geringem Umfang Umgangskontakte mit seiner Mutter. Dass in diesem Kontext zeitlich geringer Kontakte zur Mutter und des überwiegenden Aufenthaltes des sechsjährige Sohn im Haushalt des Vaters, der Vater vom Sohn als „wichtigste Bezugsperson“ angesehen wird, liegt auf der Hand, denn ein Kind in diesem Alter arrangiert sich bei ähnlicher Erziehungskompetenz der Eltern naturgemäß mit den ihm vorgegebenen Zustand. Der gleiche Effekt dürfte also auch eintreten, wenn der Sohn nach einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Rüsselsheim durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seinen überwiegenden Aufenthalt bei der Mutter hätte. Dann wäre die Mutter Hauptbezugsperson des Kindes.

Der Begriff der Hauptbezugsperson ist in dem Kontext eines Kindes getrenntlebender Eltern identisch mit dem Begriff des hauptbetreuenden Elternteils. Anders wäre dies bei einer nichtgetrenntlebenden Kernfamilie, bestehend aus Mutter, Vater und Kind. Hier kann es eine Hauptbezugsperson gegen, so etwa bei kleineren Kindern oft die Mutter, weil diese zeitlich dem Kind oft die meiste Zeit zur Verfügung steht. Aber auch hier zeigt sich, die Frage nach der Hauptbezugsperson eines Kindes ist eine Frage nach der zeitlichen Verfügung der wichtigen Bezugspersonen des Kindes. Im übrigen ist es oft auch so, dass das Kind mehrere gleichwertige Bezugspersonen hat, es also keine Hauptbezugsperson gibt. Für Menschen, die in dichotomen Denkmuster gefangen sind, fällt eine solche Sichtweise schwer, sie kennen nur schwarz oder weiß, gut oder Böse, Hauptbezugsperson oder nicht Hauptbezugsperson.

 

 

 

 

Kindeswille

Die Gutachterin begründet ihren Vortrag, A solle bei seinem Vater leben, mit dem diesbezüglich vorgeblich vorhandenen Wunsch des Kindes.

 

„Sowohl im Haushalt seines Vaters als auch im Haushalt der Mutter äußerte A klar und deutlich, dass er weiterhin bei seinem Vater leben möchte. Diese Aussage A basiert nicht auf einer Beeinflussung oder Angst vor dem Vater, sondern entspricht der Bedürfnislage des Kindes.“ (Gutachten S. 88)

 

Gleichzeitig trägt die Gutachterin vor:

 

„Vor seinem Vater glaubt A bekunden zu müssen, dass er nicht gerne längere Zeit mit seiner Mutter zusammen ist. ... Letztendlich tun Kinder das, was ihre Eltern möchten und sagen.“ ((Gutachten S. 90)

 

wie sich diese beiden gegensätzlichen Aussagen in Einklang bringen lassen soll, wissen wohl nur die Götter. Vielleicht vermag aber der Familiensenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, das die Gutachterin auf Seite 9 ihres Gutachtens kurzerhand mit dem Oberlandesgericht Koblenz verwechselt, Licht in das Dunkel bringen.

Auf alle Fälle ist es mit einem vorgeblich nicht beeinflussten Kindeswillen eines sechsjährigen Kindes in einem massiven elterlichen Konfliktfeld generell nicht weit her, das sollte auch der Gutachterin nicht unbekannt sein, anderenfalls könnte man meinen, sie wäre für die ihr übertragene Aufgabe nicht hinreichend kompetent.

 

"... Es gibt allein in deutscher Sprache eine ganze Reihe von Publikationen dazu, in welchen Situationen welche Kindermeinungen wie zu erheben und zu verwerten sind. Da kann man z.B. bei Balloff (1994) nachlesen, dass im Fall von Sorgerechtsentscheidungen zwar bei weitem nicht alle Richterinnen und Richter die Kindesmeinung explizit erheben, dies aber bei Gelegenheit bis hinunter zum dritten Lebensjahr tun. Kinder unter drei Jahren sollen nach deutschem Recht allenfalls «angeschaut» oder «beobachtet» werden (FGG Paragraph 50b Abs. 1; zit. nach Balloff, 1994, S. 10). Dettenborn (2001, S. 74) fordert, dem Kindeswillen ab drei Jahren familienrechtlich Gewicht zu geben. Er argumentiert dafür fachpsychologisch, nämlich mit Verweis auf die Theory-of-mind-Forschung. Der Schweizer Kinder- und Jugendpsychiater Felder (2002; Felder & Nufer, 1999) bezieht sich auf seine Erfahrungen mit Scheidungsentscheidungen und Scheidungskindern und empfiehlt eine eigentliche Anhörung mit ausdrücklichem Bezug auf die formalen Operationen sensu Piaget erst ab dem zweiten Lebensjahrzehnt.

So unterschiedliche Meinungen und dazu mit Berufung auf entwicklungstheoretische Argumente stellen für unser Fach eine Herausforderung dar. Man kann nämlich noch andere entwicklungstheoretischen Elemente herbeiziehen. Man könnte z. B. nach psychoanalytischer Auffassung fordern, dass das Kind wenigstens den Ödipus-Konflikt einigermaßen überwunden haben muss. Aber das würde noch nicht einmal ausreichen, da die Lösung des Ödipus-Komplexes theoriekonform ja ausgerechnet mit der Identifikation mit dem gleichgeschlechtlichen (und nur mit dem gleichgeschlechtlichen) Elternteil überwunden wird. Da sollte man allenfalls eher die relative innerpsychische Ruhe der sog. Latenzzeit abwarten, wodurch ein weiterer, ebenfalls entwicklungstheoretisch begründeter Vorschlag die Befragung frühestens ab dem Schulalter ansetzen (und in der Pubertät vielleicht wieder aussetzen) würde - sofern dann nicht noch schwerwiegende Fixierungen aus früheren Entwicklungsstufen vorliegen

Um die Verwirrung noch größer zu machen, könnte man auch noch argumentieren, dass nach dem Entwicklungsverständnis von Erikson für weit reichende eigene Entscheidungen tunlichst gar die Überwindung der Krise zwischen Identität und Identitätsdiffusion abgewartet werden müsste, wodurch die Grenze beinahe zum Ende des zweiten Lebensjahrzehnts geschoben würde. Diese etwas bemühende Aufzählung vermittelt den Eindruck, dass eine entwicklungspsychologische Beratung im Beispiel der Altersgrenzenfestsetzung für Kindesanhörungen im Elternscheidungsfall wenig reliabel ist. Eine tiefer gehende Diskussion würde jedoch zu Tage fördern, dass Kinder zwar durchaus schon ab dem dritten Lebensjahr eine Meinung haben und sie auch ausdrücken können, dass aber diese Meinung im Vergleich mit Kindern verschiedenen Alters oder verschiedener Entwicklungsstufen von sehr unterschiedlichen Perspektiven und von unterschiedlicher Stabilität ist. Jüngere Kinder sehen wesentlich weniger weit in ihre eigene Zukunft (trotz der geläufigen Äußerung «Wenn ich einmal groß bin») resp. berücksichtigen sehr viel weniger Aspekte ihrer Zukunft. Das zeigt - auf einem anderen Gebiet - schon die einfache Erfahrung, dass Jugendliche noch mit 12 Jahren sehr pauschale und weitgehend unrealistische Berufswünsche haben (Flammer & Alsaker, 2002). Das heißt dann, dass Kindermeinungen je nach Entwicklungsstand und Kontext eine andere Verbindlichkeit und ein anderes Gewicht haben." (Flammer 2003, S. 9-10)

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

 

 

 

 

 

Beantwortung der Beweisfrage

Auf den Seiten 80 bis 92 versucht die Gutachterin offenbar die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten. Warum sie dies unter der Überschrift „Stellungnahme“ abhandelt, bleibt unklar, denn das Oberlandesgericht hat nicht um eine Stellungnahme gebeten, das wäre möglicherweise Aufgabe des mitwirkungsverpflichteten Jugendamtes, sondern um die Beantwortung der gestellten Beweisfrage.

Man muss die dreizehn Seiten der „Stellungnahme“ aufmerksam durchlesen, um auf Seite 88 eine Antwort der Gutachterin auf die Beweisfrage des Gerichtes zu finden. Sie schreibt:

 

„Gutachterlicherseits wird empfohlen, dass A weiterhin im Haushalt seines Vaters lebt und Herr Y das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A wahrnimmt.“ (Gutachten S. 88)

 

Das Oberlandesgericht hat die Gutachterin aber nicht um juristischen Rat zur Regelung der elterlichen Sorge gebeten, sondern um Beantwortung der Frage:

 

„... ob der Aufenthalt beim Vater oder der Aufenthalt bei der Mutter aus sachverständiger Sicht dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.“

 

Es ist völlig belanglos, was die Gutachterin zu juristischen Fragen bezüglich der elterlichen Sorge meint, da sie dazu erstens nicht gefragt wurde und zweitens die Beantwortung einer solchen Frage originäre Aufgabe des Gerichtes, nicht aber einer für familienpsychologische Fragen eingesetzten Gutachterin ist.

Die Gutachterin Mayer-Bouxin belehrt schließlich noch die Richterinnen und Richter des 1. Senates für Familiensachen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Vortrag:

 

„Je klarer eine Umgangsregelung erfolgt, desto geringer wird das Konfliktpotential gehalten.“ (Gutachten S. 90)

 

En Glück, dass dies mal jemand gesagt hat, die Richterinnen und Richter des 1. Senates für Familiensachen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main wären wohl von selbst nicht darauf gekommen.

 

 

 

Fazit

Aus Sicht des Unterzeichnenden fehlt es dem vorliegenden Gutachten an Überzeugungskraft, die die Empfehlung der Gutachterin für eine Fixierung des Aufenthaltes von A beim Vater nachhaltig stützen könnte. Vielmehr scheint es so, dass A ebenso gut bei seiner Mutter leben könnte und mit seinem Vater regelmäßigen Umgang hat. So gesehen scheint es so zu sein, dass die Vorgabe des §1671 BGB

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

vorliegend womöglich nicht klar zu beantworten ist. Man könnte daher in vorliegenden Fall sicher auch eine Münze werfen und so die von beiden Eltern geforderte Entscheidung des Gerichtes ohne subjektive Einfärbungen einer Gutachterin herbeiführen.

 

 

 

 

Peter Thiel, 28.10.2008

 

 

 

 

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